TE AsylGH Beschluss 2013/4/15 B10 432562-1/2013

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Veröffentlicht am 15.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §22
AVG §63 Abs5
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B10 432.562-1/2013/8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zahl: 12 13.066-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zahl: 12 13.066-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 22 AsylG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, AsylG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er XXXX, StA. staatenlos, sei.Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er römisch 40 , StA. staatenlos, sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 10 03.309-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich vor der PI XXXX am 14.07.2010 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 29.07.2010 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 10 03.309-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich vor der PI römisch 40 am 14.07.2010 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 29.07.2010 in Rechtskraft.

Am 20.09.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, XXXX zu heißen, geboren am XXXX und ägyptischer Staatsangehöriger zu sein.Am 20.09.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, römisch 40 zu heißen, geboren am römisch 40 und ägyptischer Staatsangehöriger zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zl. 12 13.066-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zl. 12 13.066-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 28.01.2013 durch persönliche Übernahme dem Beschwerdeführer zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 04.02.2013 um 19:13 Uhr, adressiert an den Asylgerichtshof, zur Post gegeben und wurde nach Einlangen vom Gericht gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet, wo sie am 08.02.2013 einlangte.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 04.02.2013 um 19:13 Uhr, adressiert an den Asylgerichtshof, zur Post gegeben und wurde nach Einlangen vom Gericht gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet, wo sie am 08.02.2013 einlangte.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer über dessen Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass die Beschwerde vom Gerichtshof als verspätet eingebracht angesehen werde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

"Auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen selbst zu tragen hat (...). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen nur dann nicht verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 11)"Auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen selbst zu tragen hat (...). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen nur dann nicht verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6,, Rz 11)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Beschwerde beim Bundesasylamt einzubringen; § 63 Abs. 5 AVG letzter Satz nicht gilt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Beschwerde beim Bundesasylamt einzubringen; Paragraph 63, Absatz 5, AVG letzter Satz nicht gilt.

Der Bescheid des Bundesasylamts wurde am 28.01.2013 durch persönliche Übernahme dem Beschwerdeführer zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist endete somit am 04.02.2013.

Die gegenständliche Beschwerde wurde - adressiert an den Asylgerichtshof - am 04.02.2013 zur Post gegeben, wo sie am 08.02.2013 einlangte und gemäß § 6 AVG ohne unnötigen Aufschub per Telefax an das zuständige Bundesasylamt weitergeleitet wurde.Die gegenständliche Beschwerde wurde - adressiert an den Asylgerichtshof - am 04.02.2013 zur Post gegeben, wo sie am 08.02.2013 einlangte und gemäß Paragraph 6, AVG ohne unnötigen Aufschub per Telefax an das zuständige Bundesasylamt weitergeleitet wurde.

Dort langte sie am selben Tag und somit verspätet ein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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