Norm
AsylG 2005 §61 Abs2Spruch
A8 309.167-2/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. des Sudan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. des Sudan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger des Sudan zu sein. Er stellte am 21.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung gab der Genannte an, er sei Staatsangehöriger des Sudan und ledig. Den Sudan habe er verlassen, weil er von Sicherheitskräften festgenommen worden und 28 Tage im Gefängnis gewesen sei. Dort sei er auch gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen Afrikaner und kein Araber zu sein. Der Grund für diese Vorgehensweise sei, dass er der Volksgruppe "Al Zaghawa" angehöre. Er habe beschlossen den Sudan zu verlassen, weil er sein Leben retten wolle.
Am 03.10.2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er sich vom XXXX bis XXXX im Sicherheitsgefängnis in XXXX befunden habe. Er sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge mit der Auflage entlassen worden, dass er XXXX nicht verlassen dürfe. Des Weiteren sei er Mitglied einer politischen Partei gewesen mit dem Namen "Harkat Aladl Walmosawat". Er gehöre jedoch keiner bewaffneten Gruppierung an. Zudem gebe es auch einen Haftbefehl gegen ihn, weil er aus dem Gefängnis geflüchtet sei. Im Falle seiner Rückkehr in den Sudan befürchte er, dass der Staat ihn umbringen würde.Am 03.10.2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er sich vom römisch 40 bis römisch 40 im Sicherheitsgefängnis in römisch 40 befunden habe. Er sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge mit der Auflage entlassen worden, dass er römisch 40 nicht verlassen dürfe. Des Weiteren sei er Mitglied einer politischen Partei gewesen mit dem Namen "Harkat Aladl Walmosawat". Er gehöre jedoch keiner bewaffneten Gruppierung an. Zudem gebe es auch einen Haftbefehl gegen ihn, weil er aus dem Gefängnis geflüchtet sei. Im Falle seiner Rückkehr in den Sudan befürchte er, dass der Staat ihn umbringen würde.
Am 18.12.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Befragung betonte der Beschwerdeführer, dass die Partei, welcher er angehöre, vor allem Überzeugungsarbeit in Form von Gesprächen über Menschenrechte ausgeübt habe. Weder er noch seine Bewegung habe jemals eine Waffe verwendet. Des Weiteren führte er ergänzend aus, dass man ihm im Rahmen seiner Festnahme vorgehalten habe, der Opposition anzugehören. Nach seiner Entlassung stimmte er zu, keine politischen Aktivitäten auszuführen. Es sei ihm weiters angeordnet worden, XXXX oder den Sudan nicht zu verlassen. Zudem hätte er sich jeden Mittwoch in der Zentrale der Sicherheitsstelle in XXXX melden müssen, um zu erzählen, was er von seinem Stamm oder seiner Partei erfahren habe. Es sei im angedroht worden, dass er getötet werde, wenn er sich nicht an alle Bedingungen halten würde. Der Beschwerdeführer brachte zur Ausführung des Bundesasylamtes, dass seine Partei in den Bereich der afrikanischen Miliz eingeordnet werde, vor, dass seine Organisation nicht gekämpft habe.Am 18.12.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Befragung betonte der Beschwerdeführer, dass die Partei, welcher er angehöre, vor allem Überzeugungsarbeit in Form von Gesprächen über Menschenrechte ausgeübt habe. Weder er noch seine Bewegung habe jemals eine Waffe verwendet. Des Weiteren führte er ergänzend aus, dass man ihm im Rahmen seiner Festnahme vorgehalten habe, der Opposition anzugehören. Nach seiner Entlassung stimmte er zu, keine politischen Aktivitäten auszuführen. Es sei ihm weiters angeordnet worden, römisch 40 oder den Sudan nicht zu verlassen. Zudem hätte er sich jeden Mittwoch in der Zentrale der Sicherheitsstelle in römisch 40 melden müssen, um zu erzählen, was er von seinem Stamm oder seiner Partei erfahren habe. Es sei im angedroht worden, dass er getötet werde, wenn er sich nicht an alle Bedingungen halten würde. Der Beschwerdeführer brachte zur Ausführung des Bundesasylamtes, dass seine Partei in den Bereich der afrikanischen Miliz eingeordnet werde, vor, dass seine Organisation nicht gekämpft habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2007, Zl. 06 10.036-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2007, Zl. 06 10.036-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Ausgegangen wurde von seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit. Es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die "Nationale Erlösungsfront" (NRF) besitze, weshalb er auch nicht zu der von ihm angegebenen Organisation Justice and Equality Movement (JEM) gehören könne, weil es sich bei dieser um ein Mitglied der NRF handle. Hinsichtlich seines behaupteten Fluchtgrundes seien seine Angaben nicht nachvollziehbar und zudem eklatant widersprüchlich. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer einerseits von einer Flucht aus dem Gefängnis gesprochen, sich jedoch in späterer Folge dahingehend korrigiert, dass er gegen Auflagen entlassen worden sei. Auch die behauptete Festnahme entbehre jeglicher Logik. Zusätzlich habe er widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Begründung seiner Festnahme geschildert, was wiederum darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer durch Konstruktionen in diesem Verfahren agiere. Das Bundesasylamt sei daher zum Schluss gekommen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen könnten und es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte in diesem Verfahren bediene und es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Verfolgung befürchten müsse.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (nunmehr Beschwerde) und hob hervor, dass er der afrikanischen Volksgruppe der Zaghawa angehöre. Erst seit XXXX sei er Mitglied der JEM, weshalb er - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - nicht über bewaffnete Auseinandersetzungen der JEM Bescheid wissen müsse. Somit sei seine Aussage, "Weder ich noch meine Bewegung verwendete jemals eine Waffe", glaubwürdig. Des Weiteren würden in Darfur Angehörige der dort ansässigen afrikanischen Volksgruppen schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, sodass der Beschwerdeführer zu Recht Furcht vor Verfolgung wegen seiner Abstammung habe. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan mangle es ihm zudem an einer Existenz sichernden Infrastruktur. Aus diesen Gründen überwiege auch sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, sodass seine Ausweisung auch iSd Art. 8 MRK nicht zulässig sei.Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (nunmehr Beschwerde) und hob hervor, dass er der afrikanischen Volksgruppe der Zaghawa angehöre. Erst seit römisch 40 sei er Mitglied der JEM, weshalb er - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - nicht über bewaffnete Auseinandersetzungen der JEM Bescheid wissen müsse. Somit sei seine Aussage, "Weder ich noch meine Bewegung verwendete jemals eine Waffe", glaubwürdig. Des Weiteren würden in Darfur Angehörige der dort ansässigen afrikanischen Volksgruppen schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, sodass der Beschwerdeführer zu Recht Furcht vor Verfolgung wegen seiner Abstammung habe. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan mangle es ihm zudem an einer Existenz sichernden Infrastruktur. Aus diesen Gründen überwiege auch sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, sodass seine Ausweisung auch iSd Artikel 8, MRK nicht zulässig sei.
Mit Erkenntnis vom 24.08.2010, Zl. A8 309.167-1/2008/5E, wurde der mit Berufung (nunmehr Beschwerde) bekämpfte Bescheid vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis vom 24.08.2010, Zl. A8 309.167-1/2008/5E, wurde der mit Berufung (nunmehr Beschwerde) bekämpfte Bescheid vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz rüge, dass er im Falle seiner Rückkehr bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werde.
Das Bundesasylamt habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Dabei sei jedoch nicht auf die angeführte Stammeszugehörigkeit der "Al Zaghawa" und eine daraus resultierende allfällige Gefahr einer Inhaftierung beziehungsweise Verfolgung eingegangen worden. In diesem Zusammenhang sei es nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände konkret dem Genannten die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen worden wäre.
Da das Bundesasylamt die sudanesische Staatsangehörigkeit festgestellt habe, hätte es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage des Stammes der "Al Zaghawa" bedurft. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, Nachforschungen zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdung einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer afrikanischen Volksgruppe, zu betreiben. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt der festgestellten Länderberichte zu verweisen, aus denen unter anderem hervorgehe: "Die arabische Miliz Janjawid vergewaltigt und ermordet Menschen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. ..."
( AS 23 des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes). Eine ausreichende Würdigung - insbesondere des geltend gemachten Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu der afrikanischen Volksgruppe "Al Zaghawa" verfolgt werde - sei dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Die bloße Annahme des Bundesasylamtes, dass eine Verfolgung wegen seiner Abstammung nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer - hinsichtlich seines Fluchtgrundes - auf eine "aufwendige Konstruktion" zurückgegriffen habe, reiche nicht aus. Es könne daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre.
Am 07.10.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Der Beschwerdeführer wurde erneut zu den Umständen seiner Festnahme, seiner Freilassung sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt.
Mit E-Mail vom 19. Jänner 2011 wurde XXXX mit einer Sprachanalyse - insbesondere, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Region Darfur stamme - beauftragt. Das Interview durch XXXX fand am 14.02.2011 statt. Der mit 23.02.2011 datierte Sprachanalysebericht langte am 28.02.2011 beim Bundesasylamt ein. Laut Einschätzung liege der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit im Sudan. Der Sprecher spreche Arabisch auf der Aufnahme. Laut eigener Angabe sei er in einem kleinen Dorf namens XXXX in Darfur, Sudan, geboren. Laut eigener Angabe gehöre er dem Stamm Zakawa an. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lasse sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Sudan zuordnen. Dies stimme mit dem vom Sprecher angegebenen Hintergrund überein. Der Sprecher verwende Wort- und Satzkonstruktionen, die sich dem im Sudan gesprochenen Arabisch zuordnen ließen. Die Sprache des Sprechers weise teilweise gewisse phonologische Züge, wie es die Eritreer sowie die Sudanesen im östlichen Sudan verwendeten, auf. In weiterer Folge war es durch das Bundesasylamt beabsichtigt, eine weitere Analyse bei XXXX in Auftrag zu geben.Mit E-Mail vom 19. Jänner 2011 wurde römisch 40 mit einer Sprachanalyse - insbesondere, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Region Darfur stamme - beauftragt. Das Interview durch römisch 40 fand am 14.02.2011 statt. Der mit 23.02.2011 datierte Sprachanalysebericht langte am 28.02.2011 beim Bundesasylamt ein. Laut Einschätzung liege der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit im Sudan. Der Sprecher spreche Arabisch auf der Aufnahme. Laut eigener Angabe sei er in einem kleinen Dorf namens römisch 40 in Darfur, Sudan, geboren. Laut eigener Angabe gehöre er dem Stamm Zakawa an. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lasse sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Sudan zuordnen. Dies stimme mit dem vom Sprecher angegebenen Hintergrund überein. Der Sprecher verwende Wort- und Satzkonstruktionen, die sich dem im Sudan gesprochenen Arabisch zuordnen ließen. Die Sprache des Sprechers weise teilweise gewisse phonologische Züge, wie es die Eritreer sowie die Sudanesen im östlichen Sudan verwendeten, auf. In weiterer Folge war es durch das Bundesasylamt beabsichtigt, eine weitere Analyse bei römisch 40 in Auftrag zu geben.
Am 06.05.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. In dieser wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Die Behörde gehe demnach von seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit aus. Ob er tatsächlich aus Darfur stamme und dort über den von ihm im Verfahren bis jetzt genannten Zeitraum gelebt habe, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2011 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes und beantragte, der Asylgerichtshof möge die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes feststellen, in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuerkennen.
Mit Schreiben vom 13.07.2011 wurde das Bundesasylamt von diesem Schriftsatz und der darin erfolgten Antragstellung informiert und die Verwaltungsbehörde ersucht, Stellung zu nehmen, ob die Verzögerung im Sinne des § 61 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Gleichzeitig wurde die Verwaltungsbehörde aufgefordert, die Verwaltungsakten (in einem) mit der Stellungnahme vorzulegen.Mit Schreiben vom 13.07.2011 wurde das Bundesasylamt von diesem Schriftsatz und der darin erfolgten Antragstellung informiert und die Verwaltungsbehörde ersucht, Stellung zu nehmen, ob die Verzögerung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Gleichzeitig wurde die Verwaltungsbehörde aufgefordert, die Verwaltungsakten (in einem) mit der Stellungnahme vorzulegen.
Das Bundesasylamt erstattete mit der Vorlage des Verwaltungsaktes am 02.08.2011 eine Stellungnahme.
Die Verwaltungsbehörde führte im Wesentlichen aus:
Nach der im September 2010 erfolgten Zurückverweisung der Asylangelegenheit an das Bundesasylamt sei am 07.10.2010 eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erfolgt. Am 14.02.2011 sei eine Sprachanalyse mit dem Asylwerber durchgeführt worden. Der Sprachanalysebericht vom 23.02.2011 sei am 28.02.2011 eingelangt. Dieser und Nachfragen beim Sprachinstitut hätten bezüglich der konkreten Herkunft des Asylwerbers keine Gewissheit gebracht. Am 06.05.2011 sei dem Asylwerber Parteiengehör zum Sprachanalysebericht beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gewährt worden. Auszuführen sei, dass der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesasylamtes vom 06.06.2011 bis einschließlich 08.07.2011 aufgrund seiner Beteiligung an einem Einsatz des XXXX in Griechenland und anschließenden Urlaubes ortsabwesend gewesen wäre, demnach kaum von der Verletzung der Entscheidungspflicht und einem überwiegenden Verschulden der Behörde gesprochen werden könne.Nach der im September 2010 erfolgten Zurückverweisung der Asylangelegenheit an das Bundesasylamt sei am 07.10.2010 eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erfolgt. Am 14.02.2011 sei eine Sprachanalyse mit dem Asylwerber durchgeführt worden. Der Sprachanalysebericht vom 23.02.2011 sei am 28.02.2011 eingelangt. Dieser und Nachfragen beim Sprachinstitut hätten bezüglich der konkreten Herkunft des Asylwerbers keine Gewissheit gebracht. Am 06.05.2011 sei dem Asylwerber Parteiengehör zum Sprachanalysebericht beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gewährt worden. Auszuführen sei, dass der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesasylamtes vom 06.06.2011 bis einschließlich 08.07.2011 aufgrund seiner Beteiligung an einem Einsatz des römisch 40 in Griechenland und anschließenden Urlaubes ortsabwesend gewesen wäre, demnach kaum von der Verletzung der Entscheidungspflicht und einem überwiegenden Verschulden der Behörde gesprochen werden könne.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2
AsylG 2005 idgF wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.10.2006 sowie am 18.12.2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 11.01.2007, Zl. 06 10.036-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 11.01.2007, Zl. 06 10.036-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (nunmehr Beschwerde).
Mit Erkenntnis vom 24.08.2010, Zl. A8 309.167-1/2008/5E, wurde der bekämpfte Bescheid vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz rüge, dass er im Falle seiner Rückkehr bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werde.Mit Erkenntnis vom 24.08.2010, Zl. A8 309.167-1/2008/5E, wurde der bekämpfte Bescheid vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz rüge, dass er im Falle seiner Rückkehr bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werde.
Das Bundesasylamt habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Dabei sei jedoch nicht auf die angeführte Stammeszugehörigkeit der "Al Zaghawa" und eine daraus resultierende allfällige Gefahr einer Inhaftierung beziehungsweise Verfolgung eingegangen worden. In diesem Zusammenhang sei es nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände konkret dem Genannten die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen worden wäre.
Da das Bundesasylamt die sudanesische Staatsangehörigkeit festgestellt habe, hätte es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage des Stammes der "Al Zaghawa" bedurft. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, Nachforschungen zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdung einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer afrikanischen Volksgruppe, zu betreiben.
Am 07.10.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Der Beschwerdeführer wurde erneut zu den Umständen seiner Festnahme, seiner Freilassung sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt.
Mit E-Mail vom 19. Jänner 2011 wurde XXXX mit einer Sprachanalyse - insbesondere, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Region Darfur stamme - beauftragt. Das Interview durch XXXX fand am 14.02.2011 statt. Der Sprachanalysebericht wurde mit 23.02.2011 übermittelt. Laut Einschätzung liege der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit im Sudan. Der Sprecher spreche Arabisch auf der Aufnahme. Laut eigener Angabe sei er in einem kleinen Dorf namens XXXX in Darfur, Sudan, geboren. Er gehöre dem Stamm Zakawa an. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lasse sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Sudan zuordnen. Dies stimme mit dem vom Sprecher angegebenen Hintergrund überein. Der Sprecher verwende Wort- und Satzkonstruktionen, die sich dem im Sudan gesprochenen Arabisch zuordnen ließen. Die Sprache des Sprechers weise teilweise gewisse phonologische Züge, wie es die Eritreer sowie die Sudanesen im östlichen Sudan verwendeten, auf. In weiterer Folge war es durch das Bundesasylamt beabsichtigt, eine weitere Sprachanalyse bei XXXX in Auftrag zu geben.Mit E-Mail vom 19. Jänner 2011 wurde römisch 40 mit einer Sprachanalyse - insbesondere, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Region Darfur stamme - beauftragt. Das Interview durch römisch 40 fand am 14.02.2011 statt. Der Sprachanalysebericht wurde mit 23.02.2011 übermittelt. Laut Einschätzung liege der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit im Sudan. Der Sprecher spreche Arabisch auf der Aufnahme. Laut eigener Angabe sei er in einem kleinen Dorf namens römisch 40 in Darfur, Sudan, geboren. Er gehöre dem Stamm Zakawa an. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lasse sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Sudan zuordnen. Dies stimme mit dem vom Sprecher angegebenen Hintergrund überein. Der Sprecher verwende Wort- und Satzkonstruktionen, die sich dem im Sudan gesprochenen Arabisch zuordnen ließen. Die Sprache des Sprechers weise teilweise gewisse phonologische Züge, wie es die Eritreer sowie die Sudanesen im östlichen Sudan verwendeten, auf. In weiterer Folge war es durch das Bundesasylamt beabsichtigt, eine weitere Sprachanalyse bei römisch 40 in Auftrag zu geben.
Am 06.05.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. In dieser wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Die Behörde gehe demnach von seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit aus. Ob er tatsächlich aus Darfur stamme und dort über den von ihm im Verfahren bis jetzt genannten Zeitraum gelebt habe, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Entscheidungsgrundlagen:
Einvernahmeniederschriften vom 07.10.2010 und vom 06.05.2011;
Korrespondenz zwischen dem Bundesasylamt und XXXX die Sprachanalyse betreffend, in der Zeit zwischen 19.01.2011 (Anfrage) und 23.02.2011 (Ergebnisübermittlung);Korrespondenz zwischen dem Bundesasylamt und römisch 40 die Sprachanalyse betreffend, in der Zeit zwischen 19.01.2011 (Anfrage) und 23.02.2011 (Ergebnisübermittlung);
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Bundesasylamt und XXXX betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur vom 03.03.2011;E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Bundesasylamt und römisch 40 betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur vom 03.03.2011;
E-Mail-Korrespondenz des Bundesasylamtes betreffend Auftrag einer weiteren Analyse bei XXXX vom 07.03.2011;E-Mail-Korrespondenz des Bundesasylamtes betreffend Auftrag einer weiteren Analyse bei römisch 40 vom 07.03.2011;
Schriftsatz vom 06.07.2011 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht;
Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 02.08.2011;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten allein nach Würdigung der im Akt aufliegenden Entscheidungsrundlagen - in der obigen Rubrik angeführt - getroffen werden, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Die Aktenlage offenbart ein eindeutiges, widerspruchsfreies Bild hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente, die vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 "ob die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen sind" zu treffen waren:Die Aktenlage offenbart ein eindeutiges, widerspruchsfreies Bild hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente, die vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Tatbestandselemente des Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 "ob die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen sind" zu treffen waren:
Die von der Verwaltungsbehörde gesetzten Schritte der Durchführung von 2 niederschriftlichen Einvernahmen am 07.10.2010 sowie am 06.05.2011 durch das Bundesasylamt ergeben sich aus den diesbezüglichen niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen.
Die weiteren von der Verwaltungsbehörde gesetzten Verfahrensschritte - wie zum Beispiel die Veranlassung einer Sprachanalyse - ergeben sich aus den jeweiligen behördlichen Verfügungen.
Zu den in rechtlicher Hinsicht bedeutsamen Zusammenhängen der einzelnen Verfahrensschritte der Verwaltungsbehörde zueinander, insbesondere deren kausaler Bedingtheit und - damit verbunden - deren Notwendigkeit ihrer Setzung siehe unter "Rechtlicher Beurteilung".
Die Sachverhaltsfeststellungen zeigen sohin, dass die Behauptung im (Beschwerde)Schriftsatz, das Bundesasylamt habe die Entscheidungspflicht verletzt nicht nachvollzogen werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gegenständlich ist daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
In der Sache:
Gemäß § 61 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 idgF geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 idgF geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Da, wie bereits ausgeführt, "die Regelungen des zweiten und dritten Satzes des § 61 Abs. 2 inhaltlich dem § 73 Abs2 AVG entsprechen" (Verfassungsausschuss XXIII GP, 371 dB), ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum §73 Abs2 AVG vollinhaltlich auch hinsichtlich des § 61 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 maßgeblich und im gegenständlichen Fall anwendbar:Da, wie bereits ausgeführt, "die Regelungen des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 61, Absatz 2, inhaltlich dem Paragraph 73, Abs2 AVG entsprechen" (Verfassungsausschuss römisch 23 GP, 371 dB), ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum §73 Abs2 AVG vollinhaltlich auch hinsichtlich des Paragraph 61, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 maßgeblich und im gegenständlichen Fall anwendbar:
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs 2 AVG ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen (VwGH v. 18.1.2005, 2004/05/0120; 18.10.2005, 2005/03/0163; 24.4.2007, 2006/05/0262), als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH v. 18.1.2005, 2004/05/0120; 17.3.2006, 2005/05/0247; 21.9.2007, 2006/05/0145).Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen (VwGH v. 18.1.2005, 2004/05/0120; 18.10.2005, 2005/03/0163; 24.4.2007, 2006/05/0262), als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH v. 18.1.2005, 2004/05/0120; 17.3.2006, 2005/05/0247; 21.9.2007, 2006/05/0145).
Nach § 73 Abs. 2 AVG in und ab der Fassung der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. VwGH v. 22. 11. 2004, Zl. 2002/10/0153; VwGH v. 31.01.2005, Zl. 2004/10/0218).Nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG in und ab der Fassung der AVG-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche VwGH v. 22. 11. 2004, Zl. 2002/10/0153; VwGH v. 31.01.2005, Zl. 2004/10/0218).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "kann daher kein Zweifel bestehen, dass das Verfahrensverzögerungen bewirkende Fehlverhalten einer Partei auch nach der hier zu beachtenden Rechtslage nach der AVG-Novelle 1998 nur dann von Bedeutung sein kann, wenn es für die Verzögerung iS des § 73 Abs. 2 AVG kausal war, das heißt, wenn die Behörde ohne dieses Fehlverhalten fristgerecht entschieden hätte". (VwGH v. 12.04.2005 Zl. 2005/01/0003).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "kann daher kein Zweifel bestehen, dass das Verfahrensverzögerungen bewirkende Fehlverhalten einer Partei auch nach der hier zu beachtenden Rechtslage nach der AVG-Novelle 1998 nur dann von Bedeutung sein kann, wenn es für die Verzögerung iS des Paragraph 73, Absatz 2, AVG kausal war, das heißt, wenn die Behörde ohne dieses Fehlverhalten fristgerecht entschieden hätte". (VwGH v. 12.04.2005 Zl. 2005/01/0003).
Im gegenständlichen Fall kann angesichts der 2 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahmen am 07.10.2010 sowie am 06.05.2011 und der am 19.01.2011 in Auftrag gegebenen Sprachanalyse bei XXXX keine unnötige Verzögerung beziehungsweise kein Mangel an der Zügigkeit des Verfahrens gesehen werden.Im gegenständlichen Fall kann angesichts der 2 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahmen am 07.10.2010 sowie am 06.05.2011 und der am 19.01.2011 in Auftrag gegebenen Sprachanalyse bei römisch 40 keine unnötige Verzögerung beziehungsweise kein Mangel an der Zügigkeit des Verfahrens gesehen werden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Die Behörde ging von seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit aus. Ob er tatsächlich aus Darfur stamme und über den von ihm im Verfahren bis jetzt genannten Zeitraum gelebt habe, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht durch Vorlage entsprechender, seinen Standpunkt stützender Bescheinigungsmittel, das Ergebnis der Sprachanalyse zu entkräften. Aus diesem Grund war die Vornahme weiterer Verfahrensschritte - einer ergänzenden Sprachanalyse - geboten. Ein Mangel an der Zügigkeit des Verfahrens kann somit nicht erblickt werden.
So hatte der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise "bei grundlosem Zuwarten" ein überwiegendes Verschulden der Behörde angenommen, etwa "wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt" (VwGH vom 06. 07.2010, Zl. 2009/05/0306, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Man vergleiche (weiters) auch die dem Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegende Fallkonstellation im Erkenntnis, Zl. 2009/05/0306, vom 06.07.2010, bei der der Verwaltungsgerichtshof ein überwiegendes Verschulden der Behörde annahm, da die belangte Behörde "ab Einlangen des Vorstellungsbescheides am 2. September 2008 das hiefür erforderliche Verfahren nicht zügig, sondern erwiesenermaßen überhaupt nicht betrieben, weil sie bis zum 9. Jänner 2009 keine konkreten, das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen gesetzt" hatte und ihre Untätigkeit nicht einmal zu begründen versuchte.
Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2008/21/0667, vom 27.01.2010, spiegelt den angelegten Maßstab fallspezifisch wider, hatte doch die belangte Behörde zunächst ohne nachvollziehbaren Grund mehr als zwei Monate verstreichen lassen, ehe sie Gehör einräumte und (weitere) Ermittlungsschritte setzte", und könne von einer der belangten Behörde obliegenden zügigen Verfahrensführung keinesfalls die Rede sein, "wenn sie nach dem Einlangen des erwähnten Berichts der Polizeiinspektion Hallein vom 10. Dezember 2006 erst mehr als sechs Monate später, mit Schreiben vom 25. Juni 2007, neuerlich an diese herantrat und daraufhin wieder knapp zwei bzw. vier weitere Monate zuwartete, ehe sie die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau veranlasste.
Dass dem Bundesasylamt (überhaupt) an einem nicht unzügigen Verfahren gelegen ist, zeigt sich an den 2 niederschriftlichen Einvernahmen am 07.10.2010 und am 06.05.2011 sowie der in Auftrag gegebenen Sprachanalyse. Eine weitere ergänzende Sprachanalyse konnte aber aufgrund des zwischenzeitlichen Einganges der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr durchgeführt werden.
Gegenständlich ist aber nicht nur das Fehlen eines überwiegenden Verschuldens im Sinne der anzuwendenden Norm des § 61 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 anzunehmen, sondern liegen im Sinne der (bereits angeführten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "unüberwindliche Hindernisse" vor:Gegenständlich ist aber nicht nur das Fehlen eines überwiegenden Verschuldens im Sinne der anzuwendenden Norm des Paragraph 61, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 anzunehmen, sondern liegen im Sinne der (bereits angeführten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "unüberwindliche Hindernisse" vor:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein derartiges Hindernis dann vor, wenn der Verwaltungsbehörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen des Devolutionsantrages unmöglich gewesen ist (VwGH vom 16.11.1995, 92/07/0078; 31.01.2005, 2004/10/0218), etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Zeugen nicht einvernommen oder "sonstige Beweise nicht erhoben werden können".
Letzteres ist im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als nach der im September 2010 erfolgten Zurückverweisung der Asylangelegenheit an das Bundesasylamt am 07.10.2010 eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erfolgt ist. Am 14.02.2011 ist eine Sprachanalyse mit dem Asylwerber durchgeführt worden. Der Sprachanalysebericht vom 23.02.2011 ist am 28.02.2011 eingelangt. Dieser und Nachfragen beim Sprachinstitut hatten bezüglich der konkreten Herkunft des Asylwerbers keine Gewissheit gebracht. Am 06.05.2011 ist dem Asylwerber Parteiengehör zum Sprachanalysebericht beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gewährt worden. Demnach kann kaum von der Verletzung der Entscheidungspflicht und einem überwiegenden Verschulden der Behörde gesprochen werden.
In diesem Sinne war daher im Ergebnis dem in der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 02.08.2011 geäußerten Begehren des Bundesasylamtes, die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu verwerfen, zu entsprechen.
Schlagworte
Devolution, Entscheidungspflicht, Verfahrensführung, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
29.04.2013