TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/17 D13 415578-4/2013

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Spruch

D13 415578-4/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.3.2013, FZ. 12 13.649-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.3.2013, FZ. 12 13.649-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 06.07.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass ihr Sohn, XXXX, bereits in Mödling als Asylwerber lebe. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Probleme mit dem Militär gehabt habe, da ihr Sohn die Heimat verlassen habe. Sie sei von vier maskierten und bewaffneten Soldaten belästigt worden. Diese seien immer wieder gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 06.07.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass ihr Sohn, römisch 40 , bereits in Mödling als Asylwerber lebe. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Probleme mit dem Militär gehabt habe, da ihr Sohn die Heimat verlassen habe. Sie sei von vier maskierten und bewaffneten Soldaten belästigt worden. Diese seien immer wieder gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt.

Am 07.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei im August 2009 wegen ihres Brustkrebses operiert worden und habe im Herbst 2009 auch eine Chemotherapie absolviert. Sie gelte als geheilt, habe aber noch alle drei Monate Kontrollen beim Onkologen in Russland gehabt und wolle diese Kontrolltermine auch in Österreich fortsetzen.

In der Russischen Föderation verfüge sie noch über ihre Tochter, sowie über drei Schwestern und zwei Brüder. Ihre Eltern seien ebenso wie ihr Ex-Mann bereits verstorben.

Sie habe aus Tschetschenien flüchten müssen, da wegen ihres Sohnes immer wieder Maskierte bei ihr eingedrungen seien. Ihr Sohn habe sich an keinen Kämpfen beteiligt, habe jedoch im Jahr 2003 einmal den Kämpfern Wasser gegeben. Im Jahr 2007, als er mit ihrem Bruder zur Arbeit gegangen sei, sei er festgenommen worden. Sie hätten ihn zwei Tage später am Dorfrand wieder aufgefunden. Mitte August 2007 seien dann Maskierte in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Sohn mitgenommen. Nachdem sie Lösegeld in der Höhe von US$ 4.000 bezahlt habe, sei ihr Sohn nach zehn Tagen freigelassen worden. Danach habe sie ihn nach Europa geschickt, damit er in Sicherheit sei. Nach der Ausreise ihres Sohnes seien diese Maskierten dann oft zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Sie hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte und wen er unterstützt habe. Es habe jedoch nie persönliche Übergriffe auf sie gegeben. Sie sei dann aber krank geworden und habe sich für die Behandlungen oft in Rostow aufgehalten. Aufgrund ihrer Erkrankung und der ständigen Belastung sei am 14.05.2010 ihre Mutter verstorben. Aufgrund der ständigen Belästigungen durch die Soldaten habe sie sich dann entschlossen auszureisen und habe ihre Tochter zu deren Vater gebracht. Nach ihrer Ausreise seien die Maskierten dann zu ihrem Ex-Mann gekommen und hätten gedroht, ihre Tochter mitzunehmen, sollte diese nicht den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bekanntgeben. Ihr Ex-Mann habe einen Herzfehler gehabt und sei aufgrund der Aufregung durch die Soldaten an einem Herzinfarkt am 22.07.2010 gestorben. Seither lebe ihre Tochter bei der Schwester der Beschwerdeführerin.

Seitdem ihre Mutter verstorben sei, habe sie nichts mehr in Russland. Im Falle der Rückkehr würde sie von den Soldaten weiter belästigt werden. Auch ihre Brüder und Neffen seien, als sie mit diesen noch am gleichen Hof gewohnt habe - dies habe sie bis zur Ausreise -, immer wieder belästigt worden.

Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt folgende Unterlagen vor:

Russischer Pensionsversicherungsausweis;

Russischer Inlandsreisepass;

Diverse Befunde von russischen Ärzten und verschiedenen Kliniken in Rostow, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin Anfang des Jahres 2009 an Brustkrebs gelitten hat und in Rostow mit einer Chemo- und Strahlentherapie erfolgreich behandelt wurde. Weiters hat diese im November 2009 an einer Gallenblasenentzündung sowie mehrmals an einem Gebärmuttermyom gelitten und wurden bei ihr im Juni 2010 knotige Veränderungen der Schilddrüse gefunden.

Mit Bescheid vom 07.09.2010, Zahl: 10 05.887-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin derart vage und oberflächlich gewesen sei und diese nicht einmal auf mehrfache Nachfrage ein detailliertes und umfassendes Bild ihrer Fluchtgründe zeichnen habe können, dass deren Angaben keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Zudem habe auch der Sohn der Beschwerdeführerin sein Vorbringen, auf welchem die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte aufgebaut habe, nicht glaubhaft machen können und sei dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unbegründet abgewiesen worden. Abgesehen davon habe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ergeben.Mit Bescheid vom 07.09.2010, Zahl: 10 05.887-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin derart vage und oberflächlich gewesen sei und diese nicht einmal auf mehrfache Nachfrage ein detailliertes und umfassendes Bild ihrer Fluchtgründe zeichnen habe können, dass deren Angaben keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Zudem habe auch der Sohn der Beschwerdeführerin sein Vorbringen, auf welchem die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte aufgebaut habe, nicht glaubhaft machen können und sei dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unbegründet abgewiesen worden. Abgesehen davon habe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ergeben.

Hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass diese nicht so schwerwiegend seien, dass diese die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Rostow eine umfassende medizinische Behandlung erhalten und gelte als geheilt. Sie bedürfe lediglich regelmäßiger Kontrolluntersuchungen. Sie habe in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen können und habe problemlos ihren Unterhalt erwirtschaftet. Es sei somit nicht davon auszugehen - insbesondere auch in Anbetracht der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation -, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 14.09.2010 rechtmäßig zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen, weswegen der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010 am 28.09.2010 in Rechtskraft erwuchs. Die von der Beschwerdeführerin am 29.09.2010 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. D13 415578-1/2010/4E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Rechtsmittelfrist) wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2010, Zahl: 10 05.887-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.11.2010 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2011, Zl. D13 415578-2/2010/2E, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF als unbegründet ab.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 14.09.2010 rechtmäßig zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen, weswegen der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010 am 28.09.2010 in Rechtskraft erwuchs. Die von der Beschwerdeführerin am 29.09.2010 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. D13 415578-1/2010/4E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Rechtsmittelfrist) wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2010, Zahl: 10 05.887-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.11.2010 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2011, Zl. D13 415578-2/2010/2E, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF als unbegründet ab.

2. Am 10.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz .Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sich an ihren Fluchtgründen seit dem ersten Asylverfahren sehr viel verändert habe. Sie habe seit circa einem Monat keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter. Sie habe viel Negatives gehört und vermute, dass sich ihre Tochter verstecke, da diese vermutlich Probleme wegen des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Ausland bekommen habe. Auch habe sie gehört, dass ihr ältester Bruder vor kurzem verstorben sei, wobei die Todesursache unbekannt sei. Damit sei ihr jedoch klar geworden, dass sich die Situation für sie zu Hause verschlechtert habe. Zudem habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert.

Weiters habe sie am 19.04.2011 eine Vorladung der XXXX wegen ihres Aufenthaltes für den 04.05.2011 erhalten. An diesem Tag sei es ihr aber psychisch so schlecht gegangen, dass sie mit der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert habe werden müssen.Weiters habe sie am 19.04.2011 eine Vorladung der römisch 40 wegen ihres Aufenthaltes für den 04.05.2011 erhalten. An diesem Tag sei es ihr aber psychisch so schlecht gegangen, dass sie mit der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert habe werden müssen.

Im Falle der Rückkehr fürchte sie inhaftiert zu werden oder spurlos zu verschwinden. Zudem könne sie Ladungen vom inneren Ministerium vorlegen. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei ihr seit etwa 10 Tagen bekannt. Sie stelle erst jetzt einen neuen Asylantrag, da sie das Schreiben der XXXX erhalten und so schnell wie möglich zum Bundesasylamt gekommen sei. Abschiebetermin habe sie noch keinen.Im Falle der Rückkehr fürchte sie inhaftiert zu werden oder spurlos zu verschwinden. Zudem könne sie Ladungen vom inneren Ministerium vorlegen. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei ihr seit etwa 10 Tagen bekannt. Sie stelle erst jetzt einen neuen Asylantrag, da sie das Schreiben der römisch 40 erhalten und so schnell wie möglich zum Bundesasylamt gekommen sei. Abschiebetermin habe sie noch keinen.

Am 16.05.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie habe einen zweiten Asylantrag gestellt, da ihr Sohn mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Österreich sei und sich nach wie vor im Asylverfahren befinde. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie stehe in psychiatrischer und onkologischer Behandlung. Sie könne nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da sie dort wegen ihres Sohnes Probleme bekommen würde und auch eigene Probleme habe. Damit meine sie jene, die sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren geltend gemacht habe. Im Falle der Rückkehr werde sie spurlos verschwinden oder eingesperrt werden. Zudem sei sie psychisch so krank, dass sie gar nicht wisse, was sie tue. Sie würde eine Rückkehr nicht überleben, lieber würde sie sterben. Auf Vorhalt, dass sie jedoch in der Lage gewesen sei, selbst einen zweiten Asylantrag zu stellen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auf die Ratschläge anderer angewiesen sei und sie von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter zu Informationsstellen gebracht worden sei. Ihre Schwiegertochter sei auch krank und leide an epileptischen Anfällen.

In Tschetschenien verfüge sie noch über drei Schwestern und einen Bruder, zu welchem sie aber keinen Kontakt mehr habe. Sie habe gehört, dass dieser angeblich nicht mehr am Leben sei, wisse aber nichts Genaues. Seit einem Monat habe sie keinen Kontakt mehr nach Tschetschenien. Dies deswegen, da sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter habe. Sie wisse nicht was los sei.

Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme legte die Beschwerdeführerin verschiedene Befunde österreichischer Ärzte und Krankenhäuser vor, aus welchen sich ergibt, dass diese am 04.05.2011 wegen einer Panikattacke ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Weiters leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer generalisierten Angststörung und stehe deswegen im XXXX in psychiatrischer Betreuung. Die Beschwerdeführerin leide zudem an Hyperthonie und an einer Polyneuropathie nach Chemotherapie.Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme legte die Beschwerdeführerin verschiedene Befunde österreichischer Ärzte und Krankenhäuser vor, aus welchen sich ergibt, dass diese am 04.05.2011 wegen einer Panikattacke ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Weiters leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer generalisierten Angststörung und stehe deswegen im römisch 40 in psychiatrischer Betreuung. Die Beschwerdeführerin leide zudem an Hyperthonie und an einer Polyneuropathie nach Chemotherapie.

Am 24.05.2011 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX, ein, welche bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose stellte:Am 24.05.2011 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von römisch 40 , ein, welche bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose stellte:

Bei der Beschwerdeführerin liege keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Es könne am ehesten eine generalisierte Angststörung festgestellt werden. Eine traumatypische Symptomatik im engeren Sinne könne hingegen nicht festgestellt werden, insbesondere keine Symptomatik, welche von der ICD-10 gefordert werde, um diese zu diagnostizieren. Vielmehr bestehe von Beginn an eine appellative, vorwurfsvolle und gesteigerte Darstellung. Im weiteren Verlauf der Untersuchung sei dann immer wieder vorgebracht worden, sich nicht erinnern zu können mit trotzigem Verhalten. Es bestehe der Eindruck eines forcierten Vorbringens. Im Falle der Überstellung in den Herkunftsstaat könne eine Verschlechterung der Befindlichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine akute Suizidalität liege zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor. Eine Reisefähigkeit liege bei gut eingestelltem Blutdruck und Kontrolle durch den Amtsarzt vor Reiseantritt grundsätzlich vor. Eine ärztliche Begleitung sei empfehlenswert.

Am 10.06.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie könne nicht nach Hause zurück, da sich ihr psychischer Zustand sehr verschlechtert habe. Ihr Blutdruck sei zu hoch und habe sie Angstzustände und Schlafstörungen und müsse sie ständig Medikamente nehmen, ohne die sie nicht leben könne. Seit einer Woche habe sie starke Herzschmerzen und sei vor drei Tagen über die Caritas die Rettung gerufen worden. Sie sei sehr krank und habe Krebs dritten Grades. Dies sei in Tschetschenien festgestellt worden. Wegen ihrer Krebserkrankung stehe sie am Beginn einer Therapie. Sie glaube, dass es sich um eine Chemotherapie handle. Es stehe noch nicht fest, wo diese Therapie durchgeführt werde, sie müsse zuerst alle Befunde - vom Psychologen und Psychiater - dem XXXX vorlegen. Sie wisse nicht, was die Ärzte sagen, derzeit bekomme sie jedenfalls noch keine Chemotherapie, da die Ärzte versuchen würden, ihren Blutdruck zu stabilisieren.Sie könne nicht nach Hause zurück, da sich ihr psychischer Zustand sehr verschlechtert habe. Ihr Blutdruck sei zu hoch und habe sie Angstzustände und Schlafstörungen und müsse sie ständig Medikamente nehmen, ohne die sie nicht leben könne. Seit einer Woche habe sie starke Herzschmerzen und sei vor drei Tagen über die Caritas die Rettung gerufen worden. Sie sei sehr krank und habe Krebs dritten Grades. Dies sei in Tschetschenien festgestellt worden. Wegen ihrer Krebserkrankung stehe sie am Beginn einer Therapie. Sie glaube, dass es sich um eine Chemotherapie handle. Es stehe noch nicht fest, wo diese Therapie durchgeführt werde, sie müsse zuerst alle Befunde - vom Psychologen und Psychiater - dem römisch 40 vorlegen. Sie wisse nicht, was die Ärzte sagen, derzeit bekomme sie jedenfalls noch keine Chemotherapie, da die Ärzte versuchen würden, ihren Blutdruck zu stabilisieren.

Das von XXXX erstellte Gutachten stehe in krassem Widerspruch zu den von ihr vorgelegten Befunden und habe sie zudem nicht gewollt, dass dem Bundesasylamt bekannt werde, was sie XXXX erzählt habe. Man habe sie jedoch gezwungen zu unterschreiben, dass die ärztliche Schweigerpflicht von XXXX aufgehoben werde.Das von römisch 40 erstellte Gutachten stehe in krassem Widerspruch zu den von ihr vorgelegten Befunden und habe sie zudem nicht gewollt, dass dem Bundesasylamt bekannt werde, was sie römisch 40 erzählt habe. Man habe sie jedoch gezwungen zu unterschreiben, dass die ärztliche Schweigerpflicht von römisch 40 aufgehoben werde.

Sie könne nicht zulassen, dass sie von ihrem Sohn getrennt werde. Dieser und ihre Schwiegertochter würden sie seit ihrer Einreise in Österreich pflegen und ihre Medikamenteneinnahme kontrollieren. Auf Vorhalt, dass dies auch ihre Verwandten in Tschetschenien machen könnten, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies in der Heimat nicht so leicht sei und es ihre Verwandten dort auch nicht so leicht hätten. Sie habe dort im Prinzip auch keine Verwandten mehr und seien die auch selbst krank.

Sie wohne mit ihrem Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt mehr, da sie von dort abgemeldet worden sei und dort nicht mehr weiter wohnen dürfe. Sie würde es sich aber wünschen. Ihr Sohn kümmere sich aber um sie und sei sie von diesem abhängig.

In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin neben einer Zeitbestätigung des XXXX, eine Überweisung von XXXX, vom 03.06.2011 vor, welcher die Beschwerdeführer zu einem Vertragsfacharzt für Chirurgie wegen "irgendwas am Rücken, das operiert werden muss" überweist.In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin neben einer Zeitbestätigung des römisch 40 , eine Überweisung von römisch 40 , vom 03.06.2011 vor, welcher die Beschwerdeführer zu einem Vertragsfacharzt für Chirurgie wegen "irgendwas am Rücken, das operiert werden muss" überweist.

Mit Bescheid vom 27.07.2011, Zahl: 11 04.509-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergebe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.Mit Bescheid vom 27.07.2011, Zahl: 11 04.509-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergebe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.

Hinsichtlich der vorgetragenen gesundheitlichen Probleme und der vorgelegten Befunde sei auszuführen, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung von XXXX festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide, sondern lediglich eine generalisierte Angststörung bestehe. Eine solche sei in Anbetracht der Länderfeststellungen in der Russischen Föderation behandelbar bzw. seien dort auch entsprechende Medikamente erhältlich. Im Falle der Rückkehr würde die Beschwerdeführerin über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen, zumal in der Russischen Föderation eine Armenfürsorge gegeben sei. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und könne einer Beschäftigung nachgehen. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin in Tschetschenien nach wie vor über Angehörige, die ihr Unterstützung zuteil werden lassen können. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gedrängt würde. Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung sei darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung nochmals eine Prüfung dahingehend vorzunehmen sei, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung bedeuten würde.Hinsichtlich der vorgetragenen gesundheitlichen Probleme und der vorgelegten Befunde sei auszuführen, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung von römisch 40 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide, sondern lediglich eine generalisierte Angststörung bestehe. Eine solche sei in Anbetracht der Länderfeststellungen in der Russischen Föderation behandelbar bzw. seien dort auch entsprechende Medikamente erhältlich. Im Falle der Rückkehr würde die Beschwerdeführerin über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen, zumal in der Russischen Föderation eine Armenfürsorge gegeben sei. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und könne einer Beschäftigung nachgehen. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin in Tschetschenien nach wie vor über Angehörige, die ihr Unterstützung zuteil werden lassen können. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage gedrängt würde. Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung sei darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung nochmals eine Prüfung dahingehend vorzunehmen sei, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung bedeuten würde.

Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn und dessen Familie in Österreich nicht in einem gemeinsamen Haushalt und sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn verfüge bzw. auf diesen zwingend angewiesen sei. Über sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich nicht und stelle deren Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn und dessen Familie in Österreich nicht in einem gemeinsamen Haushalt und sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn verfüge bzw. auf diesen zwingend angewiesen sei. Über sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich nicht und stelle deren Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.08.2011 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Ihr gesundheitlicher Zustand sei nur unzureichend ermittelt worden, da die gutachterliche Stellungnahme offenbar nicht auf die psychologischen und psychiatrischen Befunde eingehe, die sie vorgelegt habe. Die diesbezüglichen Ergebnisse divergieren erheblich und sei nicht erkennbar, weswegen die anderen Fachärzte eine mindere fachliche Qualifikation aufweisen sollen oder irgendein Interesse hätten, unrichtige Befunde zu erstellen. Es sei somit dringend erforderlich ein Obergutachten erstellen zu lassen, um ihren Gesundheitszustand abschließend beurteilen zu können. Es werde zudem mit keinem Wort der Konnex zwischen dem extrem verschlechterten Gesundheitszustand und der ständig bestehenden Gefahr der Trennung von ihrem Sohn thematisiert. Dies habe sich insbesondere am 04.05.2011 gezeigt, als ihr bei der XXXX mitgeteilt worden sei, dass sie ausreisen solle. Aufgrund der Aufregung sei sie kollabiert und sei mehrere Minuten nicht ansprechbar gewesen. Schließlich sei die Rettung gerufen und sich ins XXXX gebracht worden. Auch sonst sei sie wegen derartiger Zusammenbrüche schon mehrfach ins Krankenhaus gebracht worden. In die Beurteilung hätte somit jedenfalls mit einfließen müssen, in wie weit sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Trennung von ihrem Sohn weiter verschlechtern würde.Ihr gesundheitlicher Zustand sei nur unzureichend ermittelt worden, da die gutachterliche Stellungnahme offenbar nicht auf die psychologischen und psychiatrischen Befunde eingehe, die sie vorgelegt habe. Die diesbezüglichen Ergebnisse divergieren erheblich und sei nicht erkennbar, weswegen die anderen Fachärzte eine mindere fachliche Qualifikation aufweisen sollen oder irgendein Interesse hätten, unrichtige Befunde zu erstellen. Es sei somit dringend erforderlich ein Obergutachten erstellen zu lassen, um ihren Gesundheitszustand abschließend beurteilen zu können. Es werde zudem mit keinem Wort der Konnex zwischen dem extrem verschlechterten Gesundheitszustand und der ständig bestehenden Gefahr der Trennung von ihrem Sohn thematisiert. Dies habe sich insbesondere am 04.05.2011 gezeigt, als ihr bei der römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass sie ausreisen solle. Aufgrund der Aufregung sei sie kollabiert und sei mehrere Minuten nicht ansprechbar gewesen. Schließlich sei die Rettung gerufen und sich ins römisch 40 gebracht worden. Auch sonst sei sie wegen derartiger Zusammenbrüche schon mehrfach ins Krankenhaus gebracht worden. In die Beurteilung hätte somit jedenfalls mit einfließen müssen, in wie weit sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Trennung von ihrem Sohn weiter verschlechtern würde.

Keine Ermittlungen seien zudem hinsichtlich des plötzlichen Verschwindens ihrer Tochter erfolgt, obwohl dieses spurlose Verschwinden einer nahen Angehörigen aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes auch für eine Gefahr im Falle ihrer Rückkehr spreche.

Auch liege keine entschiedene Sache vor, da sich der Sachverhalt sowohl hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation als auch im Hinblick auf das Verschwinden ihrer Tochter und des Todes ihres Bruders maßgeblich verändert habe.

Sie stehe offenkundig in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn und habe mit diesem seit ihrer Ankunft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. In dieser Zeit sei sie von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter gepflegt worden und hätten sich diese auch darum gekümmert, dass sie zur richtigen Zeit ihre Medikamente einnehme. Aufgrund der Vielzahl der ihr verschriebenen Medikamente sei dies auch unbedingt erforderlich, da sie den Überblick darüber verloren habe. Sowohl in der Erledigung der täglichen Arbeit als auch in psychischer Hinsicht hätten sie diese unterstützt. Nach der negativen Entscheidung in ihrem Erstverfahren habe sie die Unterkunft verlassen müssen und wohne nunmehr alleine in XXXX. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter kommen sie dort jedoch sehr oft besuchen und setzen so ihre Unterstützungshandlungen fort.Sie stehe offenkundig in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn und habe mit diesem seit ihrer Ankunft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. In dieser Zeit sei sie von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter gepflegt worden und hätten sich diese auch darum gekümmert, dass sie zur richtigen Zeit ihre Medikamente einnehme. Aufgrund der Vielzahl der ihr verschriebenen Medikamente sei dies auch unbedingt erforderlich, da sie den Überblick darüber verloren habe. Sowohl in der Erledigung der täglichen Arbeit als auch in psychischer Hinsicht hätten sie diese unterstützt. Nach der negativen Entscheidung in ihrem Erstverfahren habe sie die Unterkunft verlassen müssen und wohne nunmehr alleine in römisch 40 . Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter kommen sie dort jedoch sehr oft besuchen und setzen so ihre Unterstützungshandlungen fort.

Diese fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. D13 415578-3/2011/3E vom 31.08.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Diese fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. D13 415578-3/2011/3E vom 31.08.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend hinsichtlich des Vorbringens zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin führte der Asylgerichtshof dabei insbesondere aus:

"Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung) muss dieser die gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 24.05.2011 entgegen gehalten werden, welche zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. XXXX hat das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin somit eindeutig ausgeschlossen. Sie konnte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin "am ehesten" eine generalisierte Angststörung feststellen, wobei sie in ihrer Stellungnahme mehrmals darauf hinweist, dass bei der Beschwerdeführerin der Eindruck und der Verdacht eines forcierten Vorbringens entstanden ist, da diese von Beginn an ihre Beschwerden vorwurfsvoll und gesteigert dargestellt hat und im weiteren Verlauf der Untersuchung zu einem trotzigen Verhalten übergegangen ist. Dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leidet, die ihrem Refoulement nach Tschetschenien entgegen steht, kann in Anbetracht der Stellungnahme von XXXX somit gänzlich ausgeschlossen werden, sondern drängt sich beim zuständigen Einzelrichter auch in diesem Zusammenhang - insbesondere auch im Hinblick auf die Einschätzung von XXXX, es liege bei der Beschwerdeführerin ein forciertes Vorbringen vor - neuerlich der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin hat zur Erlangung von subsidiärem Schutz um jeden Preis ihr Vorbringen hinsichtlich ihres psychischen Status massiv gesteigert, ohne dass hiefür eine ausreichende Grundlage vorhanden wäre. In Summe hat sich somit auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Erstverfahren nicht verschlechtert, sodass kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vorliegt."Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung) muss dieser die gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 24.05.2011 entgegen gehalten werden, welche zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. römisch 40 hat das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin somit eindeutig ausgeschlossen. Sie konnte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin "am ehesten" eine generalisierte Angststörung feststellen, wobei sie in ihrer Stellungnahme mehrmals darauf hinweist, dass bei der Beschwerdeführerin der Eindruck und der Verdacht eines forcierten Vorbringens entstanden ist, da diese von Beginn an ihre Beschwerden vorwurfsvoll und gesteigert dargestellt hat und im weiteren Verlauf der Untersuchung zu einem trotzigen Verhalten übergegangen ist. Dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leidet, die ihrem Refoulement nach Tschetschenien entgegen steht, kann in Anbetracht der Stellungnahme von römisch 40 somit gänzlich ausgeschlossen werden, sondern drängt sich beim zuständigen Einzelrichter auch in diesem Zusammenhang - insbesondere auch im Hinblick auf die Einschätzung von römisch 40 , es liege bei der Beschwerdeführerin ein forciertes Vorbringen vor - neuerlich der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin hat zur Erlangung von subsidiärem Schutz um jeden Preis ihr Vorbringen hinsichtlich ihres psychischen Status massiv gesteigert, ohne dass hiefür eine ausreichende Grundlage vorhanden wäre. In Summe hat sich somit auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Erstverfahren nicht verschlechtert, sodass kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vorliegt.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin zukünftig einer psychologischen Behandlung bedürfen würde, muss neuerlich auf die zugrunde gelegten Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation verwiesen werden, aus welchen sich eindeutig eine ausreichende medizinische Grundversorgung auch im Bereich der psychologischen Betreuung nach wie vor ergibt. Auch die generalisierte Angststörung der Beschwerdeführerin stellt daher keine solch schwere Erkrankung dar, die ihrem Refoulement nach Tschetschenien entgegenstehen würde bzw. sich eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes daraus nicht ergeben würde."

3. Am 1.10.2012 stellte die Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion Traiskirchen den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmend der am 01.10.2012 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass sie krank sei und psychische Probleme und gesundheitliche Probleme habe.

Befragt nach neuen Gründen, gaben die Beschwerdeführerin an, dass sie große Angst und großen Druck und Stress hätte. Ihre Tochter lebe noch in der Heimat und halte sich dort versteckt, da ihr Gefahr drohe. Dies belaste sie sehr.

Befragt hinsichtlich der Befürchtungen in der Heimat, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst um ihr Leben hätte. Sie wüsste nicht, was sie in der Heimat erwarte. Sie sei nach ihrer Erkrankung geschwächt und könne das nicht ertragen. Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe, die drohe ihr im Falle der Rückkehr drohe, konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen.

Befragt, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an, dass sie das nicht genau wüsste, von wem die Gefahr ausgeht. Es könnten Regierungsleute sein.

Befragt, warum stellen sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, gaben sie an, dass ihr neuer Rechtsanwalt ihr geraten habe, jetzt zu kommen. Ihr alter Rechtsanwalt habe ihr nicht gesagt, dass ihr zweiter Asylantrag negativ entschieden worden sei.

Sie legte eine Psychotherapeutische Bestätigung einer Psychotherapeutin des Vereins Hemayat vom 04.09.2012 vor, woraus mitgeteilt wurde, dass sie unter depressiven Episoden sowie Angst und Unruhezuständen, teilweise verbunden mit Suizidgedanken leide. Daneben bestehen wiederholende Schmerzattacken nach Chemotherapie wegen Mammacarcinom.

Weiters legte die Beschwerdeführerin einen klinischen Befundbericht, unterzeichnet von XXXX vom 06.09.2012 vor. Hinsichtlich der Diagnose wird darin angeführt:Weiters legte die Beschwerdeführerin einen klinischen Befundbericht, unterzeichnet von römisch 40 vom 06.09.2012 vor. Hinsichtlich der Diagnose wird darin angeführt:

Posttraumatische Belastungsstörung

Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome

Panikstörung

ZnN. Mammae (Mastektomie re, 2009)

Arzneimittel induzierte Polyneuropathie nach Chemotherapie

Arterielle Hypertonie mit hyperintensiven Krisen

Weiters wurde darin ausgeführt, dass sich der Zustand der Patientin im letzten Jahr weiterhin verschlechtert habe. Es komme immer wieder zum Auftreten von Panikattaken und Suizidgedanken mit konkreten Plänen. Dzt. wäre die Patientin in hohem Maße siuzidgefährdet.

Weiters wurde ein mit 13.8.2012 datierter Befund einer Röntgenordiantion vorgelegt, der zum Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführerin "incipiente Zeichen einer Coxarthrose beidseits" habe und einen 5 mm höherstehenden Femurkopf aufweise.

Weiters wurde ein Patientenbrief über eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus der XXXX vom 11.9.2012 vorgelegt (AS 53) sowie in weiterer Folge eine Behandlungsbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.10.2012 wegen "PTBS.Larv.Depression.St.p.N.mammae 43 Art. Hypertonie".Weiters wurde ein Patientenbrief über eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus der römisch 40 vom 11.9.2012 vorgelegt (AS 53) sowie in weiterer Folge eine Behandlungsbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.10.2012 wegen "PTBS.Larv.Depression.St.p.N.mammae 43 "Art". Hypertonie".

Am 16.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme verwies die Beschwerdeführerin auf ihren in Niederösterreich lebenden Sohn und dessen Familie, verwies auf ihre vormals vorgebrachten Fluchtgründe und auf Probleme, die mit ihrem Sohn in Zusammenhang stünden , ihre Nachbehandlung zur seinerzeitigen Krebsbehandlung und ihre psychischen Probleme. Weiters sei sie am Rücken operiert worden.

Am 27.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin abermals vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und verwies im Rahmen dieser Einvernahme abermals auf ihre angeschlagene Gesundheit und auf einen Selbstmordversuche, glaublich im September 2011.

Am 14.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Untersuchung im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren unterzogen. Dabei kam die Gutachterin XXXX zu dem Schluss dass keine belastungsabhängige psychische Störung vorliege. Lt. Schreiben ergebe sich heute kein Hinweis auf eine krankheitswertige Störung bzw. stellt sich die 2011 diagnostizierte Störung als Vollremission dar.Am 14.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Untersuchung im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren unterzogen. Dabei kam die Gutachterin römisch 40 zu dem Schluss dass keine belastungsabhängige psychische Störung vorliege. Lt. Schreiben ergebe sich heute kein Hinweis auf eine krankheitswertige Störung bzw. stellt sich die 2011 diagnostizierte Störung als Vollremission dar.

Am 7.12.2012 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihres gewählten Vertreters eine Kursbesuchsbestätigung der Vereinigung für Frauenintegration vor.

Mit Schreiben vom 10.12.2012 nahm der Beschwerdeführervertreter zur gutachterlichen Stellungnahme und zu den vorgelegten Länderfeststellungen Stellung. Dabei wurde auch eine "Stellungnahme zum Gutachten" seitens XXXX angefügt. In dieser Stellungnahme wurden die Untersuchungsergebnisse von XXXX in maßgeblichen Punkten in Zweifel gezogen. Im Einzelnen heißt es dazu:Mit Schreiben vom 10.12.2012 nahm der Beschwerdeführervertreter zur gutachterlichen Stellungnahme und zu den vorgelegten Länderfeststellungen Stellung. Dabei wurde auch eine "Stellungnahme zum Gutachten" seitens römisch 40 angefügt. In dieser Stellungnahme wurden die Untersuchungsergebnisse von römisch 40 in maßgeblichen Punkten in Zweifel gezogen. Im Einzelnen heißt es dazu:

"1. Die Referentin schreibt in ihrem Psychopathologischen Status, dass die kognitiven Funktionen ungestört seien. Frau XXXX war bei allen ihren Besuchen in der Transkulturellen Ambulanz in Konzentration und Mnestik deutlich reduziert."1. Die Referentin schreibt in ihrem Psychopathologischen Status, dass die kognitiven Funktionen ungestört seien. Frau römisch 40 war bei allen ihren Besuchen in der Transkulturellen Ambulanz in Konzentration und Mnestik deutlich reduziert.

2. Der Antrieb war bei allen Besuchen vermindert, weiters waren jeweils Unruhe- und Angstsymptomatik, mit täglich auftretenden Panikattacken, und tagsüber Flash-backs explorierbar.

3. Die Referentin beschreibt einerseits keinen Hinweis auf intrusive oder dissoziative Symptomatik, andererseits beschreibt sie unter:

derzeitige subjektive Beschwerden, dass die Patientin sähe, wie der Sohn geschlagen werde. Dies ist eine eindeutige intrusive Symptomatik, die Patientin hat die ganze Zeit über Flashbacks, was Hauptsymptom der posttraumatischen Belastungsstörung ist"

Hinsichtlich des genauen Inhalts der Stellungnahme wird auf den Verwaltungsakt verwiesen (AS 171-185).

Mit Bescheid vom 14.3.2013, Zahl: 1213.649-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergebe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.Mit Bescheid vom 14.3.2013, Zahl: 1213.649-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Erstverfahren ergebe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen.

Zum (nunmehrigen) zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich ihrer psychischen Beeinträchtigung führte das Bundesasylamt beweiswürdigen aus:

"Hinsichtlich Ihrer bereits wiederholt vorgetragenen Gesundheitssituation, insbesondere hinsichtlich der vorgetragenen rezidivierend-depressiven Störung als auch der erneut vorgetragenen posttraumatischen Belastungsstörung sowie Panikstörung wird ausgeführt, dass hierzu ebenfalls entschiedene Sache vorliegt zumal bereits im Vorverfahren eine solche Gesundheitsstörung vorgetragen wurde. Siehe hierzu, beispielsweise S. 31, ärztliches Schreiben - XXXX vom 21.04.2012, zur Zahl 11 04.509 EAST-Ost. Es liegt somit ebenfalls eine entschiedene Sache hierzu vor. Jedenfalls ergibt sich aus dem auch im gegenständlichen Verfahren beigegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Heimatland, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zweifelsfrei auch in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien unzweifelhaft behandelt werden kann. PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan."Hinsichtlich Ihrer bereits wiederholt vorgetragenen Gesundheitssituation, insbesondere hinsichtlich der vorgetragenen rezidivierend-depressiven Störung als auch der erneut vorgetragenen posttraumatischen Belastungsstörung sowie Panikstörung wird ausgeführt, dass hierzu ebenfalls entschiedene Sache vorliegt zumal bereits im Vorverfahren eine solche Gesundheitsstörung vorgetragen wurde. Siehe hierzu, beispielsweise S. 31, ärztliches Schreiben - römisch 40 vom 21.04.2012, zur Zahl 11 04.509 EAST-Ost. Es liegt somit ebenfalls eine entschiedene Sache hierzu vor. Jedenfalls ergibt sich aus dem auch im gegenständlichen Verfahren beigegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Heimatland, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zweifelsfrei auch in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien unzweifelhaft behandelt werden kann. PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012).

Das nunmehrige Vorbringen ist daher unter Einbeziehung der Ausführungen des erkennenden Richters im zweiten Asylrechtsgang offenbar wiederum als bloßer Versuch zu werten, eine Abschiebung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt, zumal hinsichtlich Ihrer damaligen angeblichen akuten Krebserkrankung festgestellt wurde, dass diese ausschließlich zur Erlangung von subsidiären Schutz um jeden Preis vorgetragen wurde. Gleiches gilt auch zu der in der Stellungnahme vom 10.12.2012 vorgetragenen ständigen begleitenden Therapie nach einer Brustkrebserkrankung. Bereits im Vorerkenntnis zu Ihrem zweiten Asylrechtsgang wurde durch den erkennenden Richter ausgeführt, dass Sie bereits in der Russischen Föderation eine umfassende onkologische Behandlung erhalten haben und auch eine allenfalls zukünftig bestehende Krebserkrankung einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht entgegen stehen würde bzw. sich eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daraus nicht ergeben würde. Umso mehr wird oa. Einschätzung aufgrund des Umstandes getragen, dass Sie der nunmehr bereits zweimalig ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung und der daraus resultierenden verpflichteten freiwilligen Ausreise, bislang nicht nachgekommen sind und geradezu notorisch rechtswidrig die Republik Österreich nicht verlassen haben und durch neuerliche Asylantragsstellungen einen Aufenthalt wiederum geradezu erzwingen wollen. Angemerkt wird noch, dass Sie angegeben haben, das aktuell offenbar nur regelmäßige Kontrolluntersuchungen stattfinden. Weswegen nunmehr ein Gutachten aus dem Bereich der Onkologie amtswegig eingeholt werden sollte, wie von Ihnen bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung vorgetragen, bleibt dem Bundesasylamt verborgen und dient offenbar der Verfahrensverschleppung. Darüber hinaus haben Sie keine maßgeblichen Befunde hierzu vorgelegt, sondern vielmehr lediglich Kontrollprotokolle vorgelegt, woraus sich eben im Wesentlichen ergibt, dass Sie diese Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Eine Exploration, woraus eine Andersbewertung im Vergleich zu Ihren beiden Asylrechtsgängen indiziert wäre, ist nicht ersichtlich. Freilich sind vielfache Behandlungsspektren bei Krebserkrankungen auch in der Russischen Föderation zweifelsfrei gegeben und notorisch amtsbekannt in der Heimat vorhanden, mögen diese auch nicht den außergewöhnlich hohen Standards des österreichischen Gesundheitssystems genügen. Soweit nunmehr ärztliche Schreiben vorgelegt wurden, woraus sich oa. Erkrankungsbild ergibt und hierzu im Falle einer Abschiebung Wertungen vorgenommen wurden, so muss hierzu vorweg ausgeführt werden, dass offenbar bei geradezu sämtlichen von Ihnen vorgelegten ärztlichen Schreiben, welche zwar von hierzu geeigneten fachkundigen Personen ausgestellt wurden, jedoch als Grundannahme eine tatsächliche Bedrohung von Leib und Leben im Heimatland angenommen haben, das ermittelte ärztliche Ergebnis in weiten Teilen relativiert bzw. gänzlich entwertet. Offenbar behaupten Sie nach wie vor, dass Sie die Heimat wegen einer Bedrohung an Leib und Leben verlassen haben. In diesem Zusammenhang ist dem entgegenzusetzen, dass diese als konstruiert und als oberflächlich geschildert und damit als unglaubwürdig qualifiziert wurden, und damit vorzuwerfen, dass Sie nach wie vor nicht davon zurückschrecken unwahre Angaben sowohl im Asylverfahren als auch außerhalb im konkreten bei Arztbesuchen vorbringen. Unter Betrachtung dieses bedeutenden Gesichtspunktes relativiert sich die vorgetragene Retraumatisierung in der Stellungnahme vom 10.12.2012. Offenbar sind somit auch verschiedene Diagnosen, insbesondere von Frau XXXX erklärbar. Angemerkt wird hierzu noch, dass tendenziöse Stellungnahmen und spekulative Prognosen wenig geeignet sind ein fachlich-souveränes Gutachten darzulegen, dass alle Kriterien an ein medizinisches Gutachten erfüllen.Das nunmehrige Vorbringen ist daher unter Einbeziehung der Ausführungen des erkennenden Richters im zweiten Asylrechtsgang offenbar wiederum als bloßer Versuch zu werten, eine Abschiebung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt, zumal hinsichtlich Ihrer damaligen angeblichen akuten Krebserkrankung festgestellt wurde, dass diese ausschließlich zur Erlangung von subsidiären Schutz um jeden Preis vorgetragen wurde. Gleiches gilt auch zu der in der Stellungnahme vom 10.12.2012 vorgetragenen ständigen begleitenden Therapie nach einer Brustkrebserkrankung. Bereits im Vorerkenntnis zu Ihrem zweiten Asylrechtsgang wurde durch den erkennenden Richter ausgeführt, dass Sie bereits in der Russischen Föderation eine umfassende onkologische Behandlung erhalten haben und auch eine allenfalls zukünftig bestehende Krebserkrankung einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht entgegen stehen würde bzw. sich eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daraus nicht ergeben würde. Umso mehr wird oa. Einschätzung aufgrund des Umstandes getragen, dass Sie der nunmehr bereits zweimalig ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung und der daraus resultierenden verpflichteten freiwilligen Ausreise, bislang nicht nachgekommen sind und geradezu notorisch rechtswidrig die Republik Österreich nicht verlassen haben und durch neuerliche Asylantragsstellungen einen Aufenthalt wiederum geradezu erzwingen wollen. Angemerkt wird noch, dass Sie angegeben haben, das aktuell offenbar nur regelmäßige Kontrolluntersuchungen stattfinden. Weswegen nunmehr ein Gutachten aus dem Bereich der Onkologie amtswegig eingeholt werden sollte, wie von Ihnen bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung vorgetragen, bleibt dem Bundesasylamt verborgen und dient offenbar der Verfahrensverschleppung. Darüber hinaus haben Sie keine maßgeblichen Befunde hierzu vorgelegt, sondern vielmehr lediglich Kontrollprotokolle vorgelegt, woraus sich eben im Wesentlichen ergibt, dass Sie diese Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Eine Exploration, woraus eine Andersbewertung im Vergleich zu Ihren beiden Asylrechtsgängen indiziert wäre, ist nicht ersichtlich. Freilich sind vielfache Behandlungsspektren bei Krebserkrankungen auch in der Russischen Föderation zweifelsfrei gegeben und notorisch amtsbekannt in der Heimat vorhanden, mögen diese auch nicht den außergewöhnlich hohen Standards des österreichischen Gesundheitssystems genügen. Soweit nunmehr ärztliche Schreiben vorgelegt wurden, woraus sich oa. Erkrankungsbild ergibt und hierzu im Falle einer Abschiebung Wertungen vorgenommen wurden, so muss hierzu vorweg ausgeführt werden, dass offenbar bei geradezu sämtlichen von Ihnen vorgelegten ärztlichen Schreiben, welche zwar von hierzu geeigneten fachkundigen Personen ausgestellt wurden, jedoch als Grundannahme eine tatsächliche Bedrohung von Leib und Leben im Heimatland angenommen haben, das ermittelte ärztliche Ergebnis in weiten Teilen relativiert bzw. gänzlich entwertet. Offenbar behaupten Sie nach wie vor, dass Sie die Heimat wegen einer Bedrohung an Leib und Leben verlassen haben. In diesem Zusammenhang ist dem entgegenzusetzen, dass diese als konstruiert und als oberflächlich geschildert und damit als unglaubwürdig qualifiziert wurden, und damit vorzuwerfen, dass Sie nach wie vor nicht davon zurückschrecken unwahre Angaben sowohl im Asylverfahren als auch außerhalb im konkreten bei Arztbesuchen vorbringen. Unter Betrachtung dieses bedeutenden Gesichtspunktes relativiert sich die vorgetragene Retraumatisierung in der Stellungnahme vom 10.12.2012. Offenbar sind somit auch verschiedene Diagnosen, insbesondere von Frau römisch 40 erklärbar. Angemerkt wird hierzu noch, dass tendenziöse Stellungnahmen und spekulative Prognosen wenig geeignet sind ein fachlich-souveränes Gutachten darzulegen, dass alle Kriterien an ein medizinisches Gutachten erfüllen.

Der nunmehrige Antrag wurde im Wesentlichen erneut mit dem gesundheitlichen Zustand begründet. Sie brachten dahingehend medizinische Unterlagen und Krankheitsdiagnosen vor, die im Zuge einer medizinischen Untersuchung am 14.11.2012 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige berücksichtigt worden sind. Darin wurde weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch ein Hinweis auf eine krankheitswertige Störung bzw. stellt sich die 2011 diagnostizierte Störung als in Vollremission dar. Bereits in Ihrem zweiten Asylrechtsgang wurde durch den erkennenden Richter das Gutachten von Frau XXXX, Ihren damals geradezu gleichförmig vorgetragenen psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung) entgegengehalten. Das neuerliche durch die Behörde eingeholte Gutachten ist schlüssig und erfüllt alle Voraussetzungen für ein derartiges Gutachten und zeigt die angewendeten Methoden auf, zumal oa. Gutachterin über eine langjährige Erfahrung bei der Befundung von Asylwerbern hat und eine renommierte Gutachterin ist.Der nunmehrige Antrag wurde im Wesentlichen erneut mit dem gesundheitlichen Zustand begründet. Sie brachten dahingehend medizinische Unterlagen und Krankheitsdiagnosen vor, die im Zuge einer medizinischen Untersuchung am 14.11.2012 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige berücksichtigt worden sind. Darin wurde weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch ein Hinweis auf eine krankheitswertige Störung bzw. stellt sich die 2011 diagnostizierte Störung als in Vollremission dar. Bereits in Ihrem zweiten Asylrechtsgang wurde durch den erkennenden Richter das Gutachten von Frau römisch 40 , Ihren damals geradezu gleichförmig vorgetragenen psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung) entgegengehalten. Das neuerliche durch die Behörde eingeholte Gutachten ist schlüssig und erfüllt alle Voraussetzungen für ein derartiges Gutachten und zeigt die angewendeten Methoden auf, zumal oa. Gutachterin über eine langjährige Erfahrung bei der Befundung von Asylwerbern hat und eine renommierte Gutachterin ist.

Es bestehen auch keine Zweifel an der Objektivität der herangezogenen Gutachterin, zumal diese kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und seit Jahren zur Beurteilung psychischer Erkrankungen bei Asylwerbern eingesetzt wird.

Die Gutachterin kommt zum klaren Ergebnis, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt.

Es muss im Übrigen wiederholt festgehalten werden, dass ihr Fluchtvorbringen als vollkommen unglaubwürdig beurteilt worden ist, die medizinischen Befunde auch überwiegend dahingehend von nicht den Tatsachen entsprechenden Ereignissen ausgehen. Selbst wenn Sie zukünftig einer psychologischen Behandlung bedürfen würden, muss neuerlich auf die zugrunde gelegten Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation / Tschetschenien verwiesen werden, aus welchen sich eindeutig eine ausreichende medizinische Versorgung auch im Bereich der psychologischen Betreuung nach wie vor ergibt. Auch die vorgetragenen Angsterkrankungen stellen daher keine solche schwere Erkrankung dar, die ihrem Refoulement nach Tschetschenien entgegenstehen würde bzw. sich eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ernstlich daraus ergeben würde."

Mit Schriftsatz vom 3.4.2013 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zum detaillierten Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf den Akt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240 aus 1973,; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1433 mwH).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3. Gegenständlich ist der Behörde vorzuwerfen, dass sie es verabsäumt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren zu ermitteln. Zentrales Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt ihre psychische Situation dar. Diesbezüglich stehen laut Aktenlage zwei einander in Kernaussagen widersprechende Befundungen gegenüber. Augenscheinlich schließt sich die Behörde den Ausführungen von XXXX an, führt die langjährige Erfahrung, das Renommee, sowie die Objektivität der befundenden Ärztin an. Die belangte Behörde übersieht aber in diesem Zusammenhang, dass den Ausführungen von XXXX immerhin eine zu einem völlig anderem Ergebnis kommende Begutachtung einer habilitierten Fachärztin gegenübersteht (darin besteht auch der Unterschied zum festgestellten Sachverhalt im sogenannten Zweitverfahren) Die Stellungnahme und die darin geäußerte Kritik dieser Fachärztin zum Gutachten von XXXX ist zudem - zumindest prima vista - in wesentlichen Punkten nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde - offensichtlich mit Blick auf die Stellungnahme von XXXX meint, dass "tendenziöse Stellungnahmen und spekulative Prognosen wenig geeignet sind ein fachlich-souveränes Gutachten darzulegen (gemeint wohl: zu widerlegen), dass alle Kriterien an ein medizinisches Gutachten erfüllen" (gemeint wohl: eines medizinischen Gutachtens erfüllt), so ist dem entgegenzuhalten, dass es die Behörde verabsäumt hat darzulegen, wie sie zu derart gewagten Schlüssen kommt bzw. auf Basis welcher (fachärztlichen) Qualifikation ein solches Urteil entstanden ist. Vielmehr muss bei einer Befundung durch eine Oberärztin einer Universitätsklinik für Psychiatrie davon ausgegangen werden, dass die behandelnde Ärztin die Aussagen ihrer Patienten einer (kritischen) Bewertung hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes unterzieht.3. Gegenständlich ist der Behörde vorzuwerfen, dass sie es verabsäumt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren zu ermitteln. Zentrales Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt ihre psychische Situation dar. Diesbezüglich stehen laut Aktenlage zwei einander in Kernaussagen widersprechende Befundungen gegenüber. Augenscheinlich schließt sich die Behörde den Ausführungen von römisch 40 an, führt die langjährige Erfahrung, das Renommee, sowie die Objektivität der befundenden Ärztin an. Die belangte Behörde übersieht aber in diesem Zusammenhang, dass den Ausführungen von römisch 40 immerhin eine zu einem völlig anderem Ergebnis kommende Begutachtung einer habilitierten Fachärztin gegenübersteht (darin besteht auch der Unterschied zum festgestellten Sachverhalt im sogenannten Zweitverfahren) Die Stellungnahme und die darin geäußerte Kritik dieser Fachärztin zum Gutachten von römisch 40 ist zudem - zumindest prima vista - in wesentlichen Punkten nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde - offensichtlich mit Blick auf die Stellungnahme von römisch 40 meint, dass "tendenziöse Stellungnahmen und spekulative Prognosen wenig geeignet sind ein fachlich-souveränes Gutachten darzulegen (gemeint wohl: zu widerlegen), dass alle Kriterien an ein medizinisches Gutachten erfüllen" (gemeint wohl: eines medizinischen Gutachtens erfüllt), so ist dem entgegenzuhalten, dass es die Behörde verabsäumt hat darzulegen, wie sie zu derart gewagten Schlüssen kommt bzw. auf Basis welcher (fachärztlichen) Qualifikation ein solches Urteil entstanden ist. Vielmehr muss bei einer Befundung durch eine Oberärztin einer Universitätsklinik für Psychiatrie davon ausgegangen werden, dass die behandelnde Ärztin die Aussagen ihrer Patienten einer (kritischen) Bewertung hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes unterzieht.

Es wäre vielmehr unumgänglich gewesen, diese augenscheinliche Unstimmigkeit der beiden Befundungen einer weiteren fachärztlichen Überprüfung bzw. Aufklärung zuzuführen. Wenn die Behörde in der Beweiswürdigung anführt, dass selbst bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der adäquaten Behandlungsmöglichkeit im Heimatland kein Abschiebungshindernis gegeben sei, so ist dazu anzumerken, dass bei Vorliegen so gravierender Unstimmigkeiten wie gegenständlich, die Behörde gezwungen sein wird, eine Klärungen des tatsächlichen Sachverhaltes zu veranlassen. Gegenständlich ist jedenfalls der psychische Zustand der Beschwerdeführerin derart unklar, dass die Feststellung der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen, insbes. posttraumatischen Belastungsstörungen in der Russischen Föderation jedenfalls nicht ausreicht, um die Gewährung subsidiären Schutzes auszuschließen.

Im Ergebnis konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass gegenständlich ein neuer wesentlicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, weswegen der Beschwerde stattzugeben war.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende festgestellte Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende festgestellte Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.

Die Erstbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ein materielles Asylverfahren durchzuführen haben und im Zuge dessen eine psychiatrische Befundung durch einen einschlägigen Facharzt zu veranlassen haben, um den tatsächlichen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin feststellen zu können. Dabei ist anzumerken, dass dieser Facharzt eine zumindest gleichwertige Qualifikation aufweisen sollte, wie die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Ärzte. Weiters ist auch die physische Gesundheitssituation - sofern möglich zumindest auf Basis der vorliegenden Befunde - einer Klärung zuzuführen.

Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und der Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten haben und ihr die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführerin auch nochmals zu den vorgebrachten neuen Fluchtgründen zu befragen haben. Die Ermittlungsergebnisse müssen einem neuerlichen Bescheid zugrunde gelegt werden.Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und der Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten haben und ihr die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführerin auch nochmals zu den vorgebrachten neuen Fluchtgründen zu befragen haben. Die Ermittlungsergebnisse müssen einem neuerlichen Bescheid zugrunde gelegt werden.

Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Da innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes spruchgemäß entschieden wurde, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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