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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Prostitutionsverordnung Wien vom 13. Feber 1975; Männer sind nicht Adressaten der Verordnung; Zurückweisung der Beschwerde mangels möglicher BeschwerSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Schreiben vom 5. September 1978 teilte der Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion Wien - Sicherheitsbüro mit, daß er beabsichtige, im Gebiet der Stadt Wien die Prostitution auszuüben. Er beantragte, ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen.
Die Bundespolizeidirektion Wien wertete dieses Schreiben als Meldung iS des §4 Abs1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die sittlichkeitspolizeiliche Regelung der Prostitution vom 13. Februar 1975, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/1975 (im folgenden kurz: PrV Wien). Sie wies mit Bescheid vom 19. Jänner 1979 diese Meldung ab.
Die Wr. Landesregierung änderte auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß die erstattete Meldung zurückgewiesen wird. Die PrV Wien beziehe sich nämlich nur auf Frauen, nicht aber auch auf Männer.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Nach §1 PrV Wien unterliegt die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht (Prostitution) durch Frauen im Gebiet der Stadt Wien den Bestimmungen dieser Verordnung. Dem §4 Abs1 PrV Wien zufolge haben Frauen, die die Prostitution im Gebiet der Stadt Wien auszuüben beabsichtigen, dies vor Beginn der Tätigkeit persönlich der Behörde (der Bundespolizeidirektion Wien - §2) zu melden.
2. Die PrV Wien regelt ausschließlich die durch Frauen ausgeübte Prostitution, und zwar derart, daß für diese Tätigkeit bestimmte Rechtspflichten begründet werden; Männer sind nicht Adressaten der Verordnung.
Es ist daher ausgeschlossen, daß die Behörde dadurch, daß sie es im Ergebnis abgelehnt hat, den Beschwerdeführer der PrV Wien zu unterwerfen, ihm irgendwelche Pflichten auferlegt oder ihm irgendwelche Rechte vorenthalten oder aberkannt, ihn also in irgendeinem subjektiven Recht verletzt hätte.
Mangels möglicher Beschwer war die Beschwerde sohin zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, ProstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B265.1980Dokumentnummer
JFT_10179076_80B00265_00