Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 407.984-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009, Zl. 08 10.160-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009, Zl. 08 10.160-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte am 16.10.2008 (AS 23) einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 17.10.2008 erstbefragt und am 23.10.2008 sowie am 22.06.2009 niederschriftlich beim Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Gattin (XXXX) in Österreich ein. Er ist der Vater der in Österreich nachgeborenen Kinder (XXXX); alle stellten ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte am 16.10.2008 (AS 23) einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 17.10.2008 erstbefragt und am 23.10.2008 sowie am 22.06.2009 niederschriftlich beim Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Gattin (römisch 40 ) in Österreich ein. Er ist der Vater der in Österreich nachgeborenen Kinder (römisch 40 ); alle stellten ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen Verfolgung durch religiöse Extremisten (Wahabiten) vor. Deren Leute seien auch im Staatsapparat vertreten.
2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz (AS 191 - 210) Beschwerde erhoben. Der Bescheid vom 01.07.2009 wurde am 08.07.2009 zugestellt (AS 111). Die Beschwerde vom 21.07.2009 (zur Post gegeben am 22.07.2009 - vgl. AS 211) erweist sich daher als rechtzeitig.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz (AS 191 - 210) Beschwerde erhoben. Der Bescheid vom 01.07.2009 wurde am 08.07.2009 zugestellt (AS 111). Die Beschwerde vom 21.07.2009 (zur Post gegeben am 22.07.2009 - vergleiche AS 211) erweist sich daher als rechtzeitig.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
4. Mit 29.07.2009 erfolgte die Zuteilung der Rechtssache an die Gerichtsabteilung E14.
5. Auf Grund des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.06.2012 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung E14 abgenommen und erfolgte mit Datum 02.07.2012 eine Neuzuteilung an die Gerichtsabteilung E11 (OZ 2).
6. Gemäß Nachreichung zur Beschwerde vom 09.08.2012 (OZ 4) wurde der BF wegen Verdacht des Ladendiebstahles am 12.07.2012 zur Anzeige gebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Der BF hatte Verfolgung durch religiöse Extremisten (Wahabiten) behauptet. Die Wahabiten würden ihre Leute auch bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und allgemein im Staatsapparat haben (AS 53, 101, 103). Er habe versucht eine Anzeige wegen der Bedrohungen zu machen, die Polizei habe sich aber über ihn nur lustig gemacht (AS 53, 101).
Feststellungen zu Wahabiten oder religiösen Extremisten fehlen im angefochtenen Bescheid völlig. Es wurden auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob es Verbindungen zwischen religiösen Extremisten und dem Staatsapparat - beispielsweise auch der Polizei - gibt und ob es Maßnahmen der Regierung gegen religiöse Extremisten gibt. Solche Feststellungen wären aber notwendig gewesen, um das Fluchtvorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wären solche Feststellungen auch erforderlich gewesen, um die Gegebenheit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beurteilen zu können.
Zudem wären auch Feststellungen über die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates notwendig gewesen, hatte der BF doch behauptete, er habe versucht, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, sei aber ausgelacht worden. Auch solche Feststellungen über den Sicherheitsapparat Aserbaidschans fehlen im angefochtenen Bescheid vollkommen.
Wenn das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung ausführt, seine Angaben, dass er seinem Bekannten - von dem er annehmen habe müssen, dass dieser zu den Wahabiten gehöre - mitgeteilt habe, dass er dessen Freunde bei der Polizei wegen des Sprengstoffanschlags anzeigen möchte, seien absolut unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar, plausibel und jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung entsprechend, kein vernunftbedachter Mensch würde in einer derartigen Situation schon allein ein derartiges Risiko eingehen und eine Anzeige bei der Polizei erstatten, so könnte man mit guten Gründen - beispielsweise vor dem Hintergrund der Situation in einer westeuropäischen Demokratie und einer Sicherheitssituation wie beispielsweise in Österreich - auch das Gegenteil behaupten. Um einen solchen Schluss aber vor der Situation im Herkunftsland des BF - Aserbaidschan - ziehen zu können, dazu fehlen aber - wie oben angeführt - die entsprechenden Feststellungen. Einzig unwahrscheinlich bliebe, dass man ein solches Vorhaben ankündigen würde.
Wenn das BAA weiter anführt, dass seine Behauptung, dass seine Wohnung von den Wahabiten durchwühlt worden sei, ein weiteres Indiz für seine Unglaubwürdigkeit sei, durch ein derartiges Vorgehen könnten sich die Wahabiten keinen Erfolg oder Erkenntnisse erwartet haben und würde auch jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, so ist dem entgegenzuhalten, das Motive für eine derartige Durchsuchung sehr wohl denkbar sind (beispielsweise Suche nach Reisedokumenten, um eine Ausreise zu erschweren oder zu verhindern,...). Die Annahme des BAA ist insoweit spekulativ und damit unschlüssig.
Bei den weiteren Überlegungen zur Beweiswürdigung (AS 161 - 165) handelt es sich durchwegs um Formulierungen, denen - ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt - kein eigenständiger Begründungswert (beispielsweise wurde nicht angeführt, inwieweit der vom BF geschilderte Sachverhalt vage oder gar widersprüchlich sei - vgl. ASBei den weiteren Überlegungen zur Beweiswürdigung (AS 161 - 165) handelt es sich durchwegs um Formulierungen, denen - ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt - kein eigenständiger Begründungswert (beispielsweise wurde nicht angeführt, inwieweit der vom BF geschilderte Sachverhalt vage oder gar widersprüchlich sei - vergleiche AS
161) zukommt.
Wesentliche Teile der Beweiswürdigung haben sich damit als unschlüssig erwiesen und ist diese daher nicht geeignet den Befund - der vom BF dargelegte Sachverhalt sei nicht glaubhaft - zu tragen.
Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt. Auch die Beweiswürdigung ist - wie angeführt - nicht schlüssig.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die fehlenden Feststellungen zu ergänzen, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar Ungereimtheiten auftreten aber auch der Sachverhalt in einigen Punkten ergänzungsbedürftig ist. Insbesondere wird der BF eingehend zu den handelnden Personen, als er mit dem Auto mit Resad mitgefahren war (AS 53, 101), welche Dokumente ihm persönlich abgenommen worden seien und welche aus seinem Haus gestohlen worden seien (AS 53), mit welchem Handy er nach seiner Flucht telefoniert hatte (AS 101) und zu weiteren Einzelheiten seiner Darstellung zu befragen sein. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Feststellungen aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen. Zudem erwiesen sich Teile der Beweiswürdigung als nicht schlüssig.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.05.2013