Norm
AsylG 2005 §22 Abs3Spruch
C9 432445-1/2013/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter und den Vater, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 12 18.018-BAI, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter und den Vater, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 12 18.018-BAI, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), gesetzlich vertreten durch den Vater und die Mutter, hat am 10.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), gesetzlich vertreten durch den Vater und die Mutter, hat am 10.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF am 11.01.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF am 11.01.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 29.01.2013 eingelangte und mit 29.01.2013 datierte Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 29.01.2013 eingelangte und mit 29.01.2013 datierte Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 05.02.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2013 (OZ 2), zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF am 20.02.2013, wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2013 (OZ 2), zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF am 20.02.2013, wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er nunmehr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
III.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)
1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:
2.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 11.01.2013 nach erfolgloser Zustellung zu eigenen Handen rechtsgültig beim zuständigen Zustelldienst (Postbüro PLZ 6010 Innsbruck) hinterlegt und in weiterer Folge innerhalb der Abholungsfrist behoben. Da der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides eine Zustellungsvollmacht nicht bekannt gegeben wurde und eine solche auch im bisherigen Verfahren nicht bereits aufrecht war, wurde von der belangten Behörde die Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BF zutreffend als Zustellungsempfängerin bezeichnet. Dass sich die gesetzliche Vertreterin zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs allenfalls nicht regelmäßig an der in der Zustellverfügung bestimmten Abgabestelle aufgehalten hätte oder dass allenfalls die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides fehlerhaft gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht. Der Bescheid wurde somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 11.01.2013 rechtswirksam erlassen.2.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 11.01.2013 nach erfolgloser Zustellung zu eigenen Handen rechtsgültig beim zuständigen Zustelldienst (Postbüro PLZ 6010 Innsbruck) hinterlegt und in weiterer Folge innerhalb der Abholungsfrist behoben. Da der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides eine Zustellungsvollmacht nicht bekannt gegeben wurde und eine solche auch im bisherigen Verfahren nicht bereits aufrecht war, wurde von der belangten Behörde die Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BF zutreffend als Zustellungsempfängerin bezeichnet. Dass sich die gesetzliche Vertreterin zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs allenfalls nicht regelmäßig an der in der Zustellverfügung bestimmten Abgabestelle aufgehalten hätte oder dass allenfalls die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides fehlerhaft gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht. Der Bescheid wurde somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 11.01.2013 rechtswirksam erlassen.
Nach Maßgabe des § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Abholungsfrist, somit am 11.01.2013 begonnen, und endete diese unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage mit Ablauf des 25.01.2013.Nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Abholungsfrist, somit am 11.01.2013 begonnen, und endete diese unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage mit Ablauf des 25.01.2013.
Die vom Vater als gesetzlicher Vertreter des BF eigenhändig unterfertigte und mit 29.01.2013 datierte Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde im Wege der ARGE Rechtsberatung/Diakonie-Flüchtlingsdienst am 29.01.2013 - und damit verspätet - per E-Mail beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eingebracht.
2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon ausgehe, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und daher beabsichtigt werde, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit wurde bislang jedoch nicht Gebrauch gemacht.
Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
21.08.2013