RS Vwgh 2005/11/22 2004/05/0300

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs6;
B-VG Art119a Abs8;
GdO OÖ 1990 §101;
ROG OÖ 1994 §18;
ROG OÖ 1994 §34;
ROG OÖ 1994 §36;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Örtliches Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan sind zwar eng miteinander verknüpft, aber zweierlei. Die aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht einer Verordnung, mit welcher nur das örtliche Entwicklungskonzept geändert wird, ist nach dem Wortlaut des Oö ROG 1994 nicht vorgesehen. Eine ausdehnende Auslegung verbietet sich schon mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Gemeindeautonomie, zumal ein Genehmigungsvorbehalt nach Art. 119a B-VG die Ausnahme und nicht die Regel darstellt. Dort wo ein solcher nicht ausdrücklich vorgesehen ist, bleibt der Landesregierung ohnedies die Möglichkeit, gesetzwidrige Verordnungen (allerdings erst nach ihrer Erlassung) mit Verordnung aufzuheben (§ 101 Oö GdO 1990; s. Art. 119a Abs. 6 B-VG).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050300.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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