TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/25 E11 413964-2/2013

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E11 413.964-2/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 06.346-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 06.346-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Armeniens, reiste erstmals am 11.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag beim Bundesasylamt (im Folgenden auch: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF reiste in Begleitung ihres Ehemannes, XXXX (E11 413.966), dieser stellte ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Armeniens, reiste erstmals am 11.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag beim Bundesasylamt (im Folgenden auch: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF reiste in Begleitung ihres Ehemannes, römisch 40 (E11 413.966), dieser stellte ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte sie (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass ihr Vater ein Aserbaidschaner wäre und sie deshalb 1995 aus Armenien flüchten musste. Am 6.8.1995 wären vier oder fünf Männer zu ihnen gekommen und hätten sie und ihren Mann zusammen geschlagen, da ihre Drohungen, sie solle Armenien verlassen, nicht umgesetzt wurden. Daraufhin wäre sie mit ihrem Mann nach Russland gegangen und habe dort bis zu ihrer Einreise nach Österreich gelebt. Bei einer neuerlichen Rückkehr nach Armenien befürchte sie wiederum den Konflikt zwischen Armeniern und Aserbaidschanern.

1.2. Das BAA wies diesen Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 02.06.2010, Zl. 09 11.007-BAT, gemäß § 3 AsylG ab und erkannte der BF den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Das BAA wies diesen Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 02.06.2010, Zl. 09 11.007-BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG ab und erkannte der BF den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die Angaben der BF zu ihrem Fluchtgrund wurden dabei als unglaubwürdig erkannt.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2010, Zl.: E11 413.964-1/2010/4E, in allen Punkten ab. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte am 07.07.2010.

Gemäß der Korrespondenz zwischen dem Verein Menschenrechte und dem BMI vom 27.09.2010 (vgl. AS 409, 1. Asylverfahren des Ehemannes) wurde der Antrag auf Übernahme der Reisekosten zurückgezogen, da die Familie XXXX untergetaucht sei.Gemäß der Korrespondenz zwischen dem Verein Menschenrechte und dem BMI vom 27.09.2010 vergleiche AS 409, 1. Asylverfahren des Ehemannes) wurde der Antrag auf Übernahme der Reisekosten zurückgezogen, da die Familie römisch 40 untergetaucht sei.

2.1. Mit Schreiben vom 20.04.2011 akzeptierte Österreich gemäß Art. 16/1/e der Dublin-II-Verordnung die Rückübernahme der beiden BF aus den Niederlanden (Verwaltungsakt des Ehemannes AS 429, 1. Verfahren).2.1. Mit Schreiben vom 20.04.2011 akzeptierte Österreich gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Dublin-II-Verordnung die Rückübernahme der beiden BF aus den Niederlanden (Verwaltungsakt des Ehemannes AS 429, 1. Verfahren).

2.2. Die BF wurde am 22.05.2012 mit ihrem Ehemann im Rahmen der Dublin-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Beide stellten an diesem Tag in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurden am 23.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF wurde am 09.01.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

2.3. Im Wesentlichen gab die BF dabei an, dass sie Österreich nach dem ersten negativen Asylverfahren verlassen hätten und nach Armenien zurückgekehrt seien. Als Fluchtgrund gab sie an, dass zwei Männer zu ihnen gekommen seien und ihnen aufgetragen hätten, am nächsten Tag nicht mehr dort zu sein. Am nächsten Tag seien Burschen gekommen; diese hätten ihren Mann, ihren Sohn und auch sie geschlagen. Sie sei bewusstlos geworden und ins Krankenhaus gebracht worden, wo man sie behandelt habe. Sie hätten dann aber das Krankenhaus verlassen müssen und seien zu den Schwiegereltern des Sohnes gefahren. Ihr Mann habe Anzeige bei der Polizei erstattet, auch ein Anwalt sei eingeschaltet worden. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass es kein Strafverfahren gebe. Sie seien daher nach Moskau gefahren, hätten aber auch dort nicht bleiben können, weil sie keine Dokumente gehabt hätten. Von Moskau seien sei nach Holland gefahren.

2.4. Mit Bescheid vom 01.02.2013, Zl. 12 06.346-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz der BF wieder gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab und erkannte den Status einer Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).2.4. Mit Bescheid vom 01.02.2013, Zl. 12 06.346-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz der BF wieder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte den Status einer Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen begründete das BAA die Entscheidung damit, es sei nicht glaubhaft, dass die BF im September 2010 nach Armenien zurückgekehrt sei.

2.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz (AS 303 - 327) Beschwerde erhoben.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Gemäß § 2 Z 22 leg.cit. ist ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg.cit. ist ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Im Hinblick darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, (Zahl: E11 413.966-2/2013) behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, kann im Sinne des § 34 Absatz. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch der den Asylantrag abweisende Bescheid der Beschwerdeführerin keinen Bestand haben (vgl. VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).Im Hinblick darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, (Zahl: E11 413.966-2/2013) behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, kann im Sinne des Paragraph 34, Absatz. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch der den Asylantrag abweisende Bescheid der Beschwerdeführerin keinen Bestand haben vergleiche VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).

Zudem ist hier darauf hinzuweisen, dass im neuerlichen Verfahren vor dem BAA der Gesundheitszustand der BF in einer Weise festzustellen ist, die sich nicht in der Aufzählung von Abkürzungen lateinischer Fachausdrücke erschöpft (vgl. AS 244). Andernfalls können die entsprechenden Schlussfolgerungen nicht getroffen werden, beispielsweise, ob die jeweilige Krankheit im Herkunftsland der BF behandelbar ist.Zudem ist hier darauf hinzuweisen, dass im neuerlichen Verfahren vor dem BAA der Gesundheitszustand der BF in einer Weise festzustellen ist, die sich nicht in der Aufzählung von Abkürzungen lateinischer Fachausdrücke erschöpft vergleiche AS 244). Andernfalls können die entsprechenden Schlussfolgerungen nicht getroffen werden, beispielsweise, ob die jeweilige Krankheit im Herkunftsland der BF behandelbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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