TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/25 D14 431916-2/2013

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 431916-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 zu Zl. D14 431916-1/2013/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 zu Zl. D14 431916-1/2013/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 zu Zl. D14 431916-1/2013/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 zu Zl. D14 431916-1/2013/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, am 17.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am 18.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 , am 17.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am 18.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz.

Am XXXX wurde im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter (AIS-Zl. 12 16.486) geboren.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter (AIS-Zl. 12 16.486) geboren.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2012 gab der Antragsteller an, im Mai 2012 den Entschluss gefasst zu haben, den Herkunftsstaat zu verlassen. Er sei legal mit Reisepass in die Ukraine ausgereist, mit einem Schlepper sei er von dort nach Österreich gelangt.

Der Antragsteller legte seinen am XXXX ausgestellten Inlandspass vor.Der Antragsteller legte seinen am römisch 40 ausgestellten Inlandspass vor.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, schilderte der Antragsteller, dass sein Cousin ein Widerstandskämpfer sei. Deswegen sei er im April von einem Spezialkommando festgenommen worden, er hätte Angaben über den Cousin machen sollen. In der Früh sei er entlassen worden, 2 Wochen später sei er wieder verhaftet worden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 04.12.2012 bestätigte der Antragsteller eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben in seinem Asylverfahren zu machen (AS 101).

Er stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung, er leide einzig an chronischer Bronchitis.

Der Antragsteller schilderte seinen Lebenslauf in XXXX, er habe immer in Dagestan gelebt. Er habe immer an seiner Meldeadresse gelebt, habe sich manchmal auch in XXXX und Moskau aufgehalten, um dort Geld zu verdienen.Der Antragsteller schilderte seinen Lebenslauf in römisch 40 , er habe immer in Dagestan gelebt. Er habe immer an seiner Meldeadresse gelebt, habe sich manchmal auch in römisch 40 und Moskau aufgehalten, um dort Geld zu verdienen.

Die Mutter lebe im Gebiet Moskau, nämlich in der Stadt XXXX, sie sei dort registriert und lebe in einer Mietwohnung. Er selbst habe mit seiner Frau in XXXX gelebt, nämlich in der Wohnung, in welcher er vor der Heirat mit seiner Mutter und der Schwester gelebt habe. Er habe von seinem Vater ein Haus geerbt, habe dort aber nicht selbst gelebt. Er habe bis zur Ausreise als Security gearbeitet, dies seit 2 bis 3 Jahren, aber nicht durchgehend. Er habe am 14. oder 15. die Ausreise angetreten, den Monat könne er nicht nennen.Die Mutter lebe im Gebiet Moskau, nämlich in der Stadt römisch 40 , sie sei dort registriert und lebe in einer Mietwohnung. Er selbst habe mit seiner Frau in römisch 40 gelebt, nämlich in der Wohnung, in welcher er vor der Heirat mit seiner Mutter und der Schwester gelebt habe. Er habe von seinem Vater ein Haus geerbt, habe dort aber nicht selbst gelebt. Er habe bis zur Ausreise als Security gearbeitet, dies seit 2 bis 3 Jahren, aber nicht durchgehend. Er habe am 14. oder 15. die Ausreise angetreten, den Monat könne er nicht nennen.

Der Fluchtgrund liege darin, dass sein Cousin sich als Kämpfer "im Wald befinde", so vermute er zumindest. Er sei beim Vater dieses Cousins und beim Cousin aufgewachsen, weil seine Mutter immer unterwegs gewesen sei.

Heuer seien in der Nacht "Föderale" gekommen, diese hätten ihn zu seinem Cousin befragt. Er sei zur "Abteilung" mitgenommen worden, dort habe er gesagt, dass er diesen Cousin schon lange nicht mehr gesehen habe und auch nicht wisse, ob dieser überhaupt noch am Leben sei. Ihm sei vorgehalten worden, dass er doch Verbindungen zu diesem Cousin habe, er sei dann misshandelt worden, in der Früh - 5 oder 6 Uhr morgens - sei er vom Onkel abgeholt worden. Später habe er erfahren, dass der Onkel 150.000 Rubel für die Freilassung bezahlt habe. Er habe sich unterwegs mit seiner Frau und der Schwiegermutter getroffen.

Nach einiger Zeit, maximal 6 Wochen, seien die Leute wieder zu ihm gekommen, hätten ihn wieder in die Abteilung gebracht, er sei wieder geschlagen worden. Wieder habe ihn sein Onkel abgeholt, sie seien ins Spital gefahren, dann sei er nach Hause gebracht worden.

Er wisse, dass die erste Anhaltung "im heurigen Jahr" gewesen sei, zwischen der Anhaltung seien maximal 1 1/2 Monate gelegen.

Er glaube, dass er im April oder Mai mitgenommen worden sei.

Der Vater vom Cousin habe in der Nähe von XXXX gelebt, bei diesem habe er seit 5, 6 Jahren gelebt. Dass er gesagt habe, immer an der Meldeadresse gelebt zu haben, sei "sein Fehler" gewesen. Nach weiteren Angaben schilderte der Antragsteller, dass er in die Bezirksabteilung der Miliz gebracht worden sei.Der Vater vom Cousin habe in der Nähe von römisch 40 gelebt, bei diesem habe er seit 5, 6 Jahren gelebt. Dass er gesagt habe, immer an der Meldeadresse gelebt zu haben, sei "sein Fehler" gewesen. Nach weiteren Angaben schilderte der Antragsteller, dass er in die Bezirksabteilung der Miliz gebracht worden sei.

I.2. Mit Bescheid vom 13.12.2012, Zl. 12 07.388-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 13.12.2012, Zl. 12 07.388-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Antragstellers zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, da dieses - aus näher dargestellten Gründen - auch im Vergleich zu den Angaben der eigenen Gattin widersprüchlich sei. Zudem wurde der Antragsteller auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen, es sei ihm möglich, zu seiner Mutter in das Gebiet Moskau zu ziehen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 13.12.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Er beantragte eine Frist von "zumindest 6 Wochen", um Bescheinigungsmittel vorzulegen, sei er doch im Verfahren hiezu nicht aufgefordert worden. Er sei einer Arbeit nachgegangen, bis die Probleme begonnen hätten, die Widersprüche würden darin begründet sein, dass die fluchtauslösenden Ereignisse "schon einige Monate zurückliegen". Auch die weiteren Widersprüche wurden vom Antragsteller behandelt, so habe die Gattin gesagt, dass sie "vielleicht" in der Küche gewesen sei, als die Männer gekommen seien. Er werde Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 13.12.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Er beantragte eine Frist von "zumindest 6 Wochen", um Bescheinigungsmittel vorzulegen, sei er doch im Verfahren hiezu nicht aufgefordert worden. Er sei einer Arbeit nachgegangen, bis die Probleme begonnen hätten, die Widersprüche würden darin begründet sein, dass die fluchtauslösenden Ereignisse "schon einige Monate zurückliegen". Auch die weiteren Widersprüche wurden vom Antragsteller behandelt, so habe die Gattin gesagt, dass sie "vielleicht" in der Küche gewesen sei, als die Männer gekommen seien. Er werde Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen.

I.4. Mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. D14 431916-1/2013/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.4. Mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. D14 431916-1/2013/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit - unter Hinweis auf die Vorlage unbedenklicher Dokumente - fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür wiedergegeben:

"Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat. Der Asylgerichtshof folgt der belangten Behörde darin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der entstandenen Ungereimtheiten, der mangelnden Nachvollziehbarkeit bzw. der mangelnden Plausibilität nicht gefolgt werden konnte. Insbesonders haben sich massive Widersprüche bei Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben.

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch seine Ehefrau ergänzt wurde - stellt sich wie folgt dar:

Sein Cousin sei als Kämpfer "in den Wald" gegangen, so vermute er. Im Jahr 2012 sei er deshalb von "Föderalen" mitgenommen, verhört und misshandelt worden. Nach einer gewissen Zeit seien diese Männer wieder gekommen, erneut sei er geschlagen und verhört worden, sein Onkel habe ihn jeweils abgeholt.

Wie bereits das Bundesasylamt als belangte Behörde festgestellt hat, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers über die zeitlichen Zusammenhänge und die Geschehnisabläufe in weiten Bereichen mit dem Vorbringen seiner Gattin überhaupt nicht in Einklang zu bringen, das Vorbingen zeichnet sich zudem durch besondere Detailarmut aus und ist deshalb unglaubwürdig.

Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer bereits den genauen Zeitpunkt seiner angeblichen Probleme in Dagestan nicht einmal ansatzweise näher einordnen kann bzw. will. Im Zuge der Erstbefragung schildert er diesbezüglich, dass er im April von einem Spezialkommando festgenommen, geschlagen und in der Früh wieder entlassen worden sei. Zwei Woche später sei er wieder geholt und verhört worden (AS 19). Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht einmal den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise angeben können, auch auf die Frage, wann er das erste Mal mitgenommen worden sei, gibt der Beschwerdeführer einzig ausweichend zur Antwort, dass er nur "weiß, dass es heuer war" (AS 113). Er glaube, dass er im April oder im Mai mitgenommen worden sei, zwischen der 1. und der 2. Mitnahme, sollen - so der Beschwerdeführer laut AS 113 - maximal 1,5 Monate gelegen sein. Eine schlüssige Erklärung, warum der Zeitraum zwischen den beiden Verhaftungen und Folterungen nur 2 Wochen laut Erstbefragung (AS 19), ein anderes Mal immerhin eine Zeitspanne von 1,5 Monaten (AS 113) gewesen sein soll, ist nicht erkennbar und befinden sich auch in der Beschwerde hiezu keine nachvollziehbaren Angaben. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein völlig unbeschwertes Leben in Dagestan verbracht haben soll, bevor die Einvernahmen im Jahr 2012 stattgefunden haben, kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer diese beiden einschneidenden Erlebnisse in seinem Leben nicht annähernd beschreiben kann und kann keinesfalls - wie in der Beschwerde vorgetragen - davon ausgegangen werden, dass die fluchtauslösenden Umstände "schon so lange Zeit zurückliegen" würden, dass die Erinnerung an diese vollkommen entschwunden wäre.

Die massiven Zweifel, dass diese Ereignisse, nämlich die behaupteten Festnahmen, jemals stattgefunden hätten, werden auch dadurch verstärkt, dass die zeitgleich einvernommene Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Erstbefragung ebenfalls schildert, dass der Beschwerdeführer im April festgenommen und zwei Wochen später wieder geholt und verhört worden sei, im Zuge ihrer ausführlicheren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2012 jedoch angibt, dass diese Vorfälle nach der Hochzeit passiert sein sollen. Auch sie könne den genauen Monat nicht mehr angeben, sie hätten im Jänner geheiratet, maximal 1-2 Monate später sei er mitgenommen worden (vgl. D14 431915-1/2013, AS 121). Die eigene Gattin des Beschwerdeführers führt somit im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass nach Eheschließung im Jänner entweder im Februar oder im März die erste Festnahme erfolgt sei, auch die Zeitspanne zwischen den beiden Festnahmen wird von der eigenen Ehegattin mit "vielleicht 3 Wochen später" angegeben.Die massiven Zweifel, dass diese Ereignisse, nämlich die behaupteten Festnahmen, jemals stattgefunden hätten, werden auch dadurch verstärkt, dass die zeitgleich einvernommene Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Erstbefragung ebenfalls schildert, dass der Beschwerdeführer im April festgenommen und zwei Wochen später wieder geholt und verhört worden sei, im Zuge ihrer ausführlicheren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2012 jedoch angibt, dass diese Vorfälle nach der Hochzeit passiert sein sollen. Auch sie könne den genauen Monat nicht mehr angeben, sie hätten im Jänner geheiratet, maximal 1-2 Monate später sei er mitgenommen worden vergleiche D14 431915-1/2013, AS 121). Die eigene Gattin des Beschwerdeführers führt somit im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass nach Eheschließung im Jänner entweder im Februar oder im März die erste Festnahme erfolgt sei, auch die Zeitspanne zwischen den beiden Festnahmen wird von der eigenen Ehegattin mit "vielleicht 3 Wochen später" angegeben.

Von der belangten Behörde richtig wiedergegeben wurde auch der auffallende Widerspruch, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers - AS 113 - zum Zeitpunkt der ersten Festnahme seine Frau geschlafen haben soll, er selbst habe ferngesehen oder sich mit dem Computer beschäftigt. Die Männer seien beim ersten Mal zwischen 21.00 und 23.00 Uhr abends gekommen.

Die eigene Ehegattin schildert die Umstände dieser ersten Festnahme jedoch ganz anders, zumal sie zum Zeitpunkt des Eintreffens dieser Männer noch nicht geschlafen haben will, vielleicht sei sie in der Küche aufhältig gewesen, der Vorfall sei auch "so gegen Mitternacht gewesen".

Auch diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin widersprüchlich bzw. von großer Beliebigkeit gekennzeichnet sind, da das Erscheinen der maskierten Föderalen auf einen Zeitraum von 21.00 Uhr und Mitternacht eingeschränkt wird, wobei nicht ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollten, dieses so einschneidende Erlebnis konkreter im Bezug auf das Datum und die Uhrzeit zu schildern.

Auffallend ist - wie von der belangten Behörde richtig wiedergegeben - weiters die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er nach der ersten Festnahme seine Ehegattin in der Früh in der Stadt wiedergesehen habe, seine Ehegattin sei mit ihrer Mutter in die Stadt gekommen, dort habe er sie getroffen (AS 119). Die Ehegattin schildert in ihrem Verfahren (D14 431915-1/2013, AS 123) wiederum, dass das Wiedersehen nach dieser ersten Festnahme dermaßen stattgefunden hätte, dass sein Onkel ihn nach Hause gebracht hätte, sie habe den Ehegatten (somit den Beschwerdeführer) in der gemeinsamen Wohnung gesehen. Wenn aber die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin über die angeblichen Ereignisse in Dagestan dermaßen widersprüchlich sind, zudem keinerlei zeitliche Einschränkung möglich sein soll, die wenigen Angaben darüber hinaus verglichen von den Angaben in der Erstbefragung gravierend abweichen, kann auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs nur zum Ergebnis kommen, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Das gegenständliche Vorbringen ist darüber hinaus ein solches, welches derzeit - identisch - einer großen Anzahl von Beschwerdeverfahren von russischen Staatsbürgern zu entnehmen ist, nämlich einerseits ein unbeschwertes und problemloses Leben im Herkunftsstaat, plötzlich und unerwartet eine einsetzende Nachfrage von nicht näher beschreibbaren Sicherheitskräften wegen eines angeblich existierenden Verwandten, der als Widerstandskämpfer sich "in den Bergen" bzw. "im Wald" aufhalten soll, darüber hinaus eine Unmöglichkeit, die unbekannten und nicht näher beschreibbaren Sicherheitskräfte davon zu überzeugen, dass zu diesem entfernten Verwandten keinerlei Kontakt besteht.

Da sich im gegenständlichen Verfahren darüber hinaus auch eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin genau zu jener Zeit die Russische Föderation verlassen haben, als bei der Ehegattin eine Risikoschwangerschaft diagnostiziert wurde, ist auch ein wesentlich plausiblerer Grund für die Ausreise aus der Russischen Föderation ersichtlich, nämlich der offensichtliche Wunsch, bei einer Risikoschwangerschaft in einem Land wie Österreich mit einer wesentlich besseren medizinischen Unterstützung als dies im Herkunftsstaat möglich wäre, aufhältig zu sein. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führt selbst im Zuge ihres Asylverfahrens aus, dass sie an der Krankheit Myasthenie leide, dies seit Jahren, deshalb auch in der Russischen Föderation behandelt worden sei, sodass angesichts des Geburtsdatums der gemeinsamen Tochter (XXXX) wesentlich realistischer ist, dass die Beschwerdeführer die eingetretene Schwangerschaft zum Anlass genommen haben, um angesichts des zu erwartenden gesundheitlichen Risikos durch die Asylantragstellung im Ausland eine bessere medizinische Versorgung bis zur Geburt sicherzustellen (Vertagungsbitte vom 18.09.2012 wegen Risikoschwangerschaft unter Beilage zahlreicher inländischer Befunde, AS 49).Da sich im gegenständlichen Verfahren darüber hinaus auch eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin genau zu jener Zeit die Russische Föderation verlassen haben, als bei der Ehegattin eine Risikoschwangerschaft diagnostiziert wurde, ist auch ein wesentlich plausiblerer Grund für die Ausreise aus der Russischen Föderation ersichtlich, nämlich der offensichtliche Wunsch, bei einer Risikoschwangerschaft in einem Land wie Österreich mit einer wesentlich besseren medizinischen Unterstützung als dies im Herkunftsstaat möglich wäre, aufhältig zu sein. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führt selbst im Zuge ihres Asylverfahrens aus, dass sie an der Krankheit Myasthenie leide, dies seit Jahren, deshalb auch in der Russischen Föderation behandelt worden sei, sodass angesichts des Geburtsdatums der gemeinsamen Tochter (römisch 40 ) wesentlich realistischer ist, dass die Beschwerdeführer die eingetretene Schwangerschaft zum Anlass genommen haben, um angesichts des zu erwartenden gesundheitlichen Risikos durch die Asylantragstellung im Ausland eine bessere medizinische Versorgung bis zur Geburt sicherzustellen (Vertagungsbitte vom 18.09.2012 wegen Risikoschwangerschaft unter Beilage zahlreicher inländischer Befunde, AS 49).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich erkennbar am XXXX einen Inlandspass hat ausstellen lassen, mit diesem Inlandspass auch problemlos die Ausreise aus der Russischen Föderation bzw. vorangehend aus Dagestan erfolgt ist, wobei auch dieser Vorgang gegen eine realistischerweise zu erwartende Verfolgung durch staatliche Behörden spricht.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich erkennbar am römisch 40 einen Inlandspass hat ausstellen lassen, mit diesem Inlandspass auch problemlos die Ausreise aus der Russischen Föderation bzw. vorangehend aus Dagestan erfolgt ist, wobei auch dieser Vorgang gegen eine realistischerweise zu erwartende Verfolgung durch staatliche Behörden spricht.

Zu den Beschwerdeausführungen ist abschließend festzuhalten, dass diese sich wie dargestellt mit den zutreffenden beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde nur insofern befassen, als vermeintliche Erklärungen für die Widersprüche geliefert bzw. die Widersprüche mit angeblich schon "etliche Monate zurückliegen Ereignissen" begründet werden.

Sofern der Beschwerdeführer beantragt, ihm eine 6 Wochen nicht unterschreitende Frist einzuräumen, um bekräftigende Beweismittel vorzulegen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeausführungen jeglichen Hinweis schuldigt bleibt, welche Art von Beweismittel er denn vorzulegen gedenkt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde nicht einmal nach einer Bescheinigbarkeit des Fluchtvorbringens gefragt worden sei, ist jedoch mit dem Akteninhalt in auffallendem Widerspruch, da der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Enthaftung von sich aus schildert, dass er irgendwo eine Entlassungsbestätigung hatte: "Ich weiß, dass ich sie verlegt habe" (AS 113). Im Zusammenhang mit den angeblichen Aufenthalten in einem Krankenhaus in Dagestan wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde gefragt, wo sich denn die Krankenhausbestätigung befinde und die Antwort lautete, dass es "keine gibt" (AS 117). Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer wurde zu den wenigen konkreten Angaben zum Verfahren sehr wohl gefragt, ob es in diesem Zusammenhang Beweismittel gibt bzw. ist er von sich aus darauf zu sprechen gekommen, dass es bezogen auf die Krankenhausaufenthalte eben keine Krankenhausbestätigung gibt und er sicher sei, dass er eine Haftentlassung verlegt habe. Vor diesem Hintergrund war der Asylgerichtshof nicht verhalten, mit der Entscheidung wie beantragt monatelang zuzuwarten, zumal in Zeiten moderner Telekommunikation die Übermittlung von allenfalls bestehenden Beweismitteln innerhalb kürzester Zeit möglich wäre, sollte es irgendeine Form von Bestätigung oder Bescheinigungsmittel geben. Da bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Nachreichung erfolgte, war somit mit der Entscheidung nicht weiter zuzuwarten.

Der Asylgerichtshof kommt somit vor diesem Hintergrund wie die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat evidentermaßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Dagestan - wie auch im restlichen Nordkaukasus - keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Aufständische lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation bzw. im Nordkaukasus ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Dagestan für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Neben zahlreichen familiären Anknüpfungspunkten und der aufgrund des Familienzusammenhaltes und des Kontaktes mit den Verwandten - auch der Ehegattin - evidentermaßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese, ist es dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem Mann im arbeitsfähigen Alter auch zumutbar, einer Arbeit nachzugehen, wie dies auch in den Jahren der Ausreise möglich war.

Zumal der Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche oder nur exklusive im Bundesgebiet behandelbare Krankheit geltend gemacht hat, waren keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar.

Wie bereits dargestellt, ist der Beschwerdeführer den Überlegungen der belangten Behörde, er könne samt Familie zu seiner im Gebiet Moskau registrierten Mutter ziehen und dort ebenfalls eine Registrierung durchführen, nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Es kann daher - in Ermangelung eines entsprechenden, substantiierten Vorbringens - nicht erkannt werden, warum dem Beschwerdeführer, der in Moskau zwecks Arbeitsannahme bereits aufhältig gewesen sein will (AS 105) eine Registrierung in der vorhandenen Wohnung der Mutter in der Stadt XXXX verwehrt werden sollte."Wie bereits dargestellt, ist der Beschwerdeführer den Überlegungen der belangten Behörde, er könne samt Familie zu seiner im Gebiet Moskau registrierten Mutter ziehen und dort ebenfalls eine Registrierung durchführen, nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Es kann daher - in Ermangelung eines entsprechenden, substantiierten Vorbringens - nicht erkannt werden, warum dem Beschwerdeführer, der in Moskau zwecks Arbeitsannahme bereits aufhältig gewesen sein will (AS 105) eine Registrierung in der vorhandenen Wohnung der Mutter in der Stadt römisch 40 verwehrt werden sollte."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 wurde dem Antragsteller am 28.01.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.5. Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Ihm sei am 07.02.2013 eine Kopie einer polizeilichen Ladung des Innenministeriums der Russischen Föderation übermittelt worden und wäre der Familie des Antragstellers bei Zugrundelegung des neuen Beweismittels der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Die nunmehr vorgelegte Ladung des Innenministeriums beweise, dass der Antragsteller am XXXXzu einer Einvernahme zu nicht näher ausgeführten Verdächtigungen erscheinen hätte sollen. In Zusammenschau mit diesem neu hervorgekommenen Beweismittel müsse das bisherige Fluchtvorbringen glaubwürdig erscheinen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Familie des Antragstellers nicht zu und sei nicht zumutbar, da der Antragsteller von russischen Behörden gesucht werde. Die polizeiliche Ladung sei einer namentlich genannten Person in Österreich am 07.02.2013 über den Internetdienst Skype übermittelt worden. Das Original der Ladung sei derzeit auf dem Postweg unterwegs und werde, sobald es in Österreich eingelangt sei, nachgereicht. Die Geltendmachung des Wiederaufnahmeantrages sei ihnen erst möglich gewesen, als ihnen die Ladung am 07.02.2013 übermittelt worden wäre. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher rechtzeitig gestellt worden.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Ihm sei am 07.02.2013 eine Kopie einer polizeilichen Ladung des Innenministeriums der Russischen Föderation übermittelt worden und wäre der Familie des Antragstellers bei Zugrundelegung des neuen Beweismittels der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Die nunmehr vorgelegte Ladung des Innenministeriums beweise, dass der Antragsteller am XXXXzu einer Einvernahme zu nicht näher ausgeführten Verdächtigungen erscheinen hätte sollen. In Zusammenschau mit diesem neu hervorgekommenen Beweismittel müsse das bisherige Fluchtvorbringen glaubwürdig erscheinen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Familie des Antragstellers nicht zu und sei nicht zumutbar, da der Antragsteller von russischen Behörden gesucht werde. Die polizeiliche Ladung sei einer namentlich genannten Person in Österreich am 07.02.2013 über den Internetdienst Skype übermittelt worden. Das Original der Ladung sei derzeit auf dem Postweg unterwegs und werde, sobald es in Österreich eingelangt sei, nachgereicht. Die Geltendmachung des Wiederaufnahmeantrages sei ihnen erst möglich gewesen, als ihnen die Ladung am 07.02.2013 übermittelt worden wäre. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher rechtzeitig gestellt worden.

Zusammen mit dem Wideraufnahmeantrag wurde eine nicht bzw. nur teilweise leserliche Kopie eines händisch ausgefüllten russischen Vordrucks übermittelt.

I.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.02.2013 wurde der Antragsteller ebenso wie seine Ehefrau darüber informiert, dass die vorgelegte Kopie unleserlich sei und wurden die Eheleute dazu aufgefordert, binnen zehn Tagen den Nachweis zu erbringen, dass dieses Dokument tatsächlich am 07.02.2013 übermittelt wurde, nämlich durch Vorlage eines Sendeprotokolls. Der Antragsteller und seine Ehefrau wurden überdies dazu aufgefordert, das Original der vorgelegten Ladung ebenfalls binnen der Frist von zehn Tagen vorzulegen, falls dieses bereits bei ihnen am Postweg eingelangt sei.römisch eins.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.02.2013 wurde der Antragsteller ebenso wie seine Ehefrau darüber informiert, dass die vorgelegte Kopie unleserlich sei und wurden die Eheleute dazu aufgefordert, binnen zehn Tagen den Nachweis zu erbringen, dass dieses Dokument tatsächlich am 07.02.2013 übermittelt wurde, nämlich durch Vorlage eines Sendeprotokolls. Der Antragsteller und seine Ehefrau wurden überdies dazu aufgefordert, das Original der vorgelegten Ladung ebenfalls binnen der Frist von zehn Tagen vorzulegen, falls dieses bereits bei ihnen am Postweg eingelangt sei.

I.7. Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.2013 abgelehnt.römisch eins.7. Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.2013 abgelehnt.

I.8. Am 19.03.2013 wurde dem Asylgerichtshof nach Durchsicht des Schreibens von einem Dolmetsch mitgeteilt, dass es sich beim nunmehr übermittelten Schreiben um eine Ladung zur Abteilung für Inneres (OVD) in XXXX für den XXXX handle. Laut Dolmetsch könne aus dem Schreiben nicht mehr herausgelesen werden.römisch eins.8. Am 19.03.2013 wurde dem Asylgerichtshof nach Durchsicht des Schreibens von einem Dolmetsch mitgeteilt, dass es sich beim nunmehr übermittelten Schreiben um eine Ladung zur Abteilung für Inneres (OVD) in römisch 40 für den römisch 40 handle. Laut Dolmetsch könne aus dem Schreiben nicht mehr herausgelesen werden.

I.9. Am 02.04.2013 langte schließlich eine Eingabe des Antragsstellers vom 25.03.2013, zur Post gegeben am 28.03.2013 ein, womit ein Sendeprotokoll des Internetdienstes Skype sowie die angeblichen Ladung im Original vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer führte aus, warum er der Verfahrensanordnung erst mit Verspätung nachgekommen sei.römisch eins.9. Am 02.04.2013 langte schließlich eine Eingabe des Antragsstellers vom 25.03.2013, zur Post gegeben am 28.03.2013 ein, womit ein Sendeprotokoll des Internetdienstes Skype sowie die angeblichen Ladung im Original vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer führte aus, warum er der Verfahrensanordnung erst mit Verspätung nachgekommen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 22.01.2013 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 07.02.2013 das vorgelegte Beweismittel zugegangen sei, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 19.02.2013 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 07.02.2013 das vorgelegte Beweismittel zugegangen sei, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 19.02.2013 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.3. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:römisch zwei.3. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:

Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG laut eigenen Angaben auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG laut eigenen Angaben auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte.

Der Antragsteller legte zum Beweis seines Vorbringens eine Ladung zur Abteilung für Inneres (OVD) in XXXX für den XXXX vor.Der Antragsteller legte zum Beweis seines Vorbringens eine Ladung zur Abteilung für Inneres (OVD) in römisch 40 für den römisch 40 vor.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.

Der Antragsteller hat seinen Asylantrag nach illegaler Einreise am 17.06.2012 am 18.06.2012 gestellt und wurde er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2012 zu seinem Fluchtvorbringen befragt.

Der Antragsteller steht mit Personen im Herkunftsstaat nach wie vor in Kontakt und wäre es ihm demnach zweifelsfrei bereits seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich gewesen, die besagte Ladung, welche sich bereits auf einen Zeitpunkt vor seiner Ausreise bezieht, in Vorlage zu bringen.

Dem Antragsteller musste - ebenso wie seiner Ehegattin - spätestens seit Erlassung eines negativen Bescheides durch das Bundesasylamt im Dezember 2012 bewusst gewesen sein, dass ihm sein Vorbringen nicht geglaubt wird und er etwaige Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen wird müssen.

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er offensichtlich leicht über Verwandte und mit technischen Hilfsmitteln (Skype) zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft.

Der Antragsteller hat in seinem Verfahren jedoch lediglich beantragt, ihm eine 6 Wochen nicht unterschreitende Frist einzuräumen, um bekräftigende Beweismittel vorzulegen, in diesem Zusammenhang blieb der Antragsteller mit seinen Beschwerdeausführungen jedoch jeglichen Hinweis schuldigt, welche Art von Beweismitteln er denn vorzulegen gedachte. Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Asylgerichtshof aufgrund dieser völlig vagen Angabe nicht verhalten war, mit der Entscheidung wie beantragt monatelang zuzuwarten, zumal in Zeiten moderner Telekommunikation die Übermittlung von allenfalls bestehenden Beweismitteln innerhalb kürzester Zeit möglich wäre, sollte es tatsächlich irgendeine Form von Bestätigung oder Bescheinigungsmittel geben.

Schließlich ist es dem Antragsteller nunmehr - laut eigenen Angaben - nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 28.01.2013 plötzlich doch am 07.02.2013 (somit in einem Zeitraum von nicht einmal 14 Tagen) gelungen, besagtes Beweismittel, eine Ladung zur Abteilung für Inneres für den XXXX, vorzulegen, und wurde im Antrag auf Wiederaufnahme eine über den Internetdienst Skype angefertigte Kopie an den Asylgerichtshof übermittelt.Schließlich ist es dem Antragsteller nunmehr - laut eigenen Angaben - nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 28.01.2013 plötzlich doch am 07.02.2013 (somit in einem Zeitraum von nicht einmal 14 Tagen) gelungen, besagtes Beweismittel, eine Ladung zur Abteilung für Inneres für den römisch 40 , vorzulegen, und wurde im Antrag auf Wiederaufnahme eine über den Internetdienst Skype angefertigte Kopie an den Asylgerichtshof übermittelt.

Warum das Original der vorgelegten Ladung erst nach Monaten, nämlich am 25.03.2013, vom Beschwerdeführer und seiner Gattin vorgelegt wurde, erscheint höchst unnachvollziehbar. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es dem hg. Amtswissen entspricht, dass eine Übermittlung von Schriftstücken aus Tschetschenien - postalisch/elektronisch - problemlos möglich ist. Derart übermittelte Schriftstücke aus Tschetschenien werden in einer Vielzahl in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegt. Es spricht auch gegen jede Lebenserfahrung, dass eine Postsendung aus der Russischen Föderation Monate benötigt sodass zwingend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Übermittlung dieses Beweismittels während des anhängigen Asylverfahrens nicht veranlasst haben kann.

Zumal der Antragsteller über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller von der Existenz einer ihn betreffenden Ladung für einen Termin Anfang April 2012 Bescheid gewusst haben musste. Diesbezüglich ist überdies erneut darauf zu verweisen, dass davon auszugehen wäre, dass der Antragsteller vielmehr noch im Herkunftsstaat selbst Kenntnis von dieser Ladung erlangen hätte müssen, weil er laut eigenen Angaben den Herkunftsstaat erst rund zwei Monate nach dem Ladungstermin, nämlich Mitte Juni 2012, verlassen hat.

Warum der Beschwerdeführer somit nicht bereits bei seiner Ausreise am 13.06.2012 in einem Bus dieses nunmehr vorgelegte Beweismittel mitgenommen hat und warum er diese angebliche Ladung für den XXXX im gesamten Verfahren - ebenso wie seine Gattin - nicht einmal erwähnt hat, wurde weder im Antrag auf Wiederaufnahme noch in der Eingabe vom 25.03.2013 auch nur ansatzweise dargestellt, sodass nicht erkannt werden kann, dass die Nichtvorlage der Ladung nicht vom Beschwerdeführer selbst verschuldet ist.Warum der Beschwerdeführer somit nicht bereits bei seiner Ausreise am 13.06.2012 in einem Bus dieses nunmehr vorgelegte Beweismittel mitgenommen hat und warum er diese angebliche Ladung für den römisch 40 im gesamten Verfahren - ebenso wie seine Gattin - nicht einmal erwähnt hat, wurde weder im Antrag auf Wiederaufnahme noch in der Eingabe vom 25.03.2013 auch nur ansatzweise dargestellt, sodass nicht erkannt werden kann, dass die Nichtvorlage der Ladung nicht vom Beschwerdeführer selbst verschuldet ist.

In Summe geht der erkennende Senat davon aus, dass es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, das von ihm nunmehr vorgelegte Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen bzw. zumindest zu nennen. Es liegt daher im Fall sämtlicher vom Antragsteller vorgelegten Schreiben ein ihm zurechenbares Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedenfalls aus. Insoweit in der Eingabe vom 25.03.2013 auf einen stationären Aufenthalt im Landesklinikum XXXX verwiesen wird, wonach der Beschwerdeführer unter einer "Anpassungsstörung mit Somatisierung" leidet, ist festzuhalten, dass mit dieser Ausführung nicht einmal behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise und somit für die gesamte Dauer des Asylverfahrens durch psychische Probleme daran gehindert gewesen wäre, dieses Beweismittel beizuschaffen. Psychische Beschwerden wurden nämlich während des gesamten Verfahrens nicht behauptet und erwähnt der beigeschlossene Arztbericht vom 06.03.2013 nebst einer Anpassungsstörung zudem den schädlichen Gebrauch von THC sowie von TRAMADOL, die offensichtlich Auslöser der akuten psychischen Beeinträchtigung waren. Eine völlige Unmöglichkeit, Beweismittel während des Asylverfahrens beizuschaffen, ist somit auch durch diesen Arztbrief vom 06.03.2013 nicht dargelegt.In Summe geht der erkennende Senat davon aus, dass es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, das von ihm nunmehr vorgelegte Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen bzw. zumindest zu nennen. Es liegt daher im Fall sämtlicher vom Antragsteller vorgelegten Schreiben ein ihm zurechenbares Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG jedenfalls aus. Insoweit in der Eingabe vom 25.03.2013 auf einen stationären Aufenthalt im Landesklinikum römisch 40 verwiesen wird, wonach der Beschwerdeführer unter einer "Anpassungsstörung mit Somatisierung" leidet, ist festzuhalten, dass mit dieser Ausführung nicht einmal behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise und somit für die gesamte Dauer des Asylverfahrens durch psychische Probleme daran gehindert gewesen wäre, dieses Beweismittel beizuschaffen. Psychische Beschwerden wurden nämlich während des gesamten Verfahrens nicht behauptet und erwähnt der beigeschlossene Arztbericht vom 06.03.2013 nebst einer Anpassungsstörung zudem den schädlichen Gebrauch von THC sowie von TRAMADOL, die offensichtlich Auslöser der akuten psychischen Beeinträchtigung waren. Eine völlige Unmöglichkeit, Beweismittel während des Asylverfahrens beizuschaffen, ist somit auch durch diesen Arztbrief vom 06.03.2013 nicht dargelegt.

II.4. Es liegen jedoch noch weitere Gründe vor, weshalb der vorliegende Wiederaufnahmeantrag nicht erfolgversprechend ist.römisch zwei.4. Es liegen jedoch noch weitere Gründe vor, weshalb der vorliegende Wiederaufnahmeantrag nicht erfolgversprechend ist.

Der Antragsteller behauptet, dass die nunmehr in Vorlage gebrachte Ladung im abgeschlossenen Asylverfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätte.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.

Vorwegzuschicken ist, dass das Vorbringen des Antragstellers bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde.

Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2013 schließlich - dem Bundesasylamt folgend - detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war. Das Erkenntnis vom 22.01.2013 ist in Rechtskraft erwachsen und blieb einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof der Erfolg versagt.

Der Antragsteller will mit der vorgelegten Ladung beweisen, dass er tatsächlich im Herkunftsstaat verfolgt wird. Die Angaben in der Ladung sind jedoch nicht mit den bisherigen Schilderungen des Antragstellers in Einklang zu bringen.

Bei Betrachtung der Ladung fällt bereits ein gravierender Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers auf, da dieser - entgegen den Angaben in der nunmehr vorgelegten Ladung - weder in der Erstbefragung noch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet hat, dass er eine Vorladung zur Abteilung für Inneres (OVD) in XXXX für eine Einvernahme im April 2012 erhalten habe. Laut Ausführungen des Antragstellers vor dem Bundesasylamt sei er demgegenüber zwei Mal im Abstand von sechs Wochen (an anderer Stelle zwei Wochen) ohne Vorwarnung im April bzw. Mai 2012 von nicht näher beschreibbaren Sicherheitskräften (von einem "Spezialkommando" bzw. von "Föderalen") festgenommen, in eine Abteilung gebracht, dort geschlagen und gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Mit anderen Worten, die Ladung zum Innenministerium in der Heimatstadt, die dem Antragssteller vor dem XXXX zugestellt worden sein muss, war diesen in seiner Einvernahme völlig unbekannt, hat er eine solche Ladung doch niemals erwähnt.Bei Betrachtung der Ladung fällt bereits ein gravierender Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers auf, da dieser - entgegen den Angaben in der nunmehr vorgelegten Ladung - weder in der Erstbefragung noch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet hat, dass er eine Vorladung zur Abteilung für Inneres (OVD) in römisch 40 für eine Einvernahme im April 2012 erhalten habe. Laut Ausführungen des Antragstellers vor dem Bundesasylamt sei er demgegenüber zwei Mal im Abstand von sechs Wochen (an anderer Stelle zwei Wochen) ohne Vorwarnung im April bzw. Mai 2012 von nicht näher beschreibbaren Sicherheitskräften (von einem "Spezialkommando" bzw. von "Föderalen") festgenommen, in eine Abteilung gebracht, dort geschlagen und gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Mit anderen Worten, die Ladung zum Innenministerium in der Heimatstadt, die dem Antragssteller vor dem römisch 40 zugestellt worden sein muss, war diesen in seiner Einvernahme völlig unbekannt, hat er eine solche Ladung doch niemals erwähnt.

Bei der Ladung handelt es sich zudem um einen schlecht kopierten, händisch ausgefüllten Vordruck, wobei die Tatsache, dass sich auf dem Ladungsvordruck Kopierspuren befinden, massive Zweifel an der Echtheit aufkommen läßt.

Der Antragsteller schilderte als sein Fluchtvorbringen, dass er vermutlich deshalb von einem Spezialkommando bzw. von "Föderalen" mitgenommen, verhört und misshandelt worden wäre, weil sein Cousin als Kämpfer "in den Wald" gegangen wäre. Der Asylgerichtshof hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.01.2013 die Ausführungen des Antragstellers - insbesondere auch im Vergleich mit den Angaben seiner Ehefrau - einer umfassenden Beurteilung unterzogen, wobei zu den massiven Widersprüchen im Vorbringen auf die im Verfahrensgang zitierten beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.01.2013 verwiesen wird.

Für den erkennenden Senat hat sich infolge der im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der nunmehr in Vorlage gebrachten "Ladung" zusätzlich entstandenen Ungereimtheiten und Widersprüche der Eindruck verstärkt, dass der Antragsteller von Beginn seines Asylverfahrens an nicht den Tatsachen entsprechende Ausführungen getätigt hat und die neuerliche Antragstellung - kurz nach Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes - lediglich den Zweck verfolgt, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern.

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Insgesamt betrachtet hat der Antragsteller im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für sein Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Seinem Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.01.2013 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der Antragsteller konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 22.01.2013 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen, woran das mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel nichts ändern konnte.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der Asylgerichtshof weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Antragstellers aus den bereits im Erkenntnis vom 22.01.2013 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.

Zusammengefasst war das mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel - wie dargelegt - nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen und liegt ein dem Antragsteller zurechenbares Verschulden vor, dass er diese Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 22.01.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Beweise, Glaubwürdigkeit, Ladungen, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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