Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
E11 420.627-3/2013/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, FZ. 12 14.647 EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, FZ. 12 14.647 EAST-West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
Im oa. Asylverfahren wurde der Asylantrag des BFs von der belangten Behörde gem. § 68 AVG zurückgewiesen.Im oa. Asylverfahren wurde der Asylantrag des BFs von der belangten Behörde gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
Nach Einlangung der Beschwerde beim AsylGH prüfte der gem. der Geschäftsverteilung zuständige Richter am 29.4.2013 die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gem. § 37 AsylG.Nach Einlangung der Beschwerde beim AsylGH prüfte der gem. der Geschäftsverteilung zuständige Richter am 29.4.2013 die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gem. Paragraph 37, AsylG.
§ 37 AsylG lautet:Paragraph 37, AsylG lautet:
"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.
(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung der EMRK führen würde.
Im gegenständlichen Fall erfolge ein Studium des Aktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerdeschrift.
Der AsylGH hat Folgendes erwogen:
Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen würde, da verschiedene Beschwerdeeingaben nicht mit der erforderlichen Sorgfaltsprüfung weitergeleitet wurden.Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK darstellen würde, da verschiedene Beschwerdeeingaben nicht mit der erforderlichen Sorgfaltsprüfung weitergeleitet wurden.
Die aufschiebende Wirkung war deshalb zuzuerkennen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
10.06.2013