TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/30 B2 433721-2/2013

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Veröffentlicht am 30.04.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. B2 433.721-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, XXXX XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, römisch 40 römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX vom 19.03.2013 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 19.03.2013 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und stellte am 09.01.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde vom Bundesasylamt am 16.01.2013 niederschriftlich befragt.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.01.2013, XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.01.2013, römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit einer Verfahrensanordnung und Informationsblätter (auch in Übersetzung in Dari) am 18.01.2013 persönlich ausgefolgt. Da gegen den Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs dieser mit 02.02.2013 in Rechtskraft.

3. Am 20.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013 verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einem Beratungsgespräch bei der ARGE Rechtsberatung, Beratungsstelle Kärnten, am 06.02.2013 erzählt habe, dass ihm sein gesamter Besitz in Traiskirchen gestohlen worden sei. Darunter habe sich auch der Bescheid des Bundesasylamtes befunden. Diesbezüglich habe er am 21.01.2013 eine Diebstahlsanzeige erstattet, welche er zum Beweis dafür dem Antrag auf Wiedersetzung beilege. Die Anzeige habe er am 21.01.2013 in Traiskirchen erstattet, er habe aber keine Möglichkeit mehr gehabt, eine diesbezügliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da er noch am selben Tag nach Kärnten überstellt worden sei. Im dortigen Grundversorgungsquartier habe er erst am 04.02.2013 von einer Sozialberatung des Kärntner Flüchtlingsreferats in seiner Sprache Gebrauch machen können. Vorher habe niemand von seinem Fall Bescheid gewusst. Daraufhin sei umgehend ein Beratungstermin zwei Tage später vereinbart worden. Dazu komme, dass die ARGE Rechtsberatung vom Umzug des Beschwerdeführers von Traiskirchen nach Kärnten nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und folglich die Anforderung zur Rechtsberatung nicht an die Beratungsstelle Kärnten habe weiterleiten können, damit man den Beschwerdeführer rechtzeitig hätte einladen können und gegebenenfalls eine Formalbeschwerde hätte einbringen können. Im gegenständlichen Fall liege sohin eine Kette von "dermaßen vielen unglücklichen Umständen" vor, die dem rechts- und sprachunkundigen Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei genau für solche Härtefälle geschaffen worden. Da es ohne Bescheid nicht möglich gewesen sei, eine wirksame Beschwerde dagegen einzubringen, habe der Beschwerdeführer eine Vollmacht ausgestellt, damit eine Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung den Bescheid in Traiskirchen durch Akteneinsicht erlangen könne. Diese Akteneinsicht sei der Mitarbeiterin jedoch in Traiskirchen mit dem Hinweis verwehrt worden, dass es bei einem abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung mehr geben könne. Da es sich beim Diebstahl des Bescheides jedoch um eine unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis handeln würde, und der Beschwerdeführer durch die plötzliche Überstellung nach Kärnten erst spät die Möglichkeit gehabt hätte, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, muss dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Wiedererlangung seines Bescheides für eine wirksame Beschwerde offenstehen und sei die Parteistellung daher nicht abzulehnen gewesen. Die Vorgangsweise der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer werde dadurch die Möglichkeit entzogen, geeignete Rechtsmittel zu ergreifen, was eine Verletzung von Art. 13 EMRK bedeuten würde. Obwohl das unabwendbare Ereignis noch nicht vorbei sei, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, um - wenn man der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde folgen wolle - wieder Parteistellung zu erlangen, den Bescheid durch Akteneinsicht auszuheben und eine Beschwerde verfassen zu können. Die vorgebrachten Ereignisse seien für den Beschwerdeführer unvorhersehbar und unabwendbar gewesen und er hätte sie nicht mit der ihm zumutbaren Vorsicht vorhersehen können. Dabei sei zu betonen, dass er als rechts- und sprachunkundige Person überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die involvierten Probleme selbständig zu beurteilen. Er sei der Ansicht gewesen, dass er, wenn er den Diebstahl bei der Polizei anzeigen würde, seinen Bescheid wiedererlangen und alles rechtmäßig seinen Lauf nehmen würde. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, in Traiskirchen eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da er am Tag der Anzeige des Diebstahls nach Kärnten gebracht worden sei. Dort sei es ihm auch nicht sofort möglich gewesen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da sich das Grundversorgungsquartier sehr weit entfernt von einer größeren Ortschaft befinde und er sich erst am 04.02.2012 in seiner Sprache verständlich hätte machen können, woraufhin ohne zu Zögern alle notwendigen bzw. möglichen Maßnahmen eingeleitet worden seien. Erst mit der am 06.02.2013 erfolgten Rechtsberatung sei er auf die Möglichkeiten, die ihm offenstehen, aufmerksam gemacht worden. Die für die Wiedererlangung des Bescheides geeigneten Maßnahmen seien von den Mitarbeitern der ARGE Rechtsberatung umgehend in die Wege geleitet worden, jedoch wären diese an der fehlenden Kooperationsbereitschaft der belangten Behörde gescheitert. Da die Versagung der Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Eingriff in die grundlegenden Menschenrechte des Beschwerdeführers bedeuten würde, sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der Beschwerdeführer unter einem das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013.3. Am 20.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013 verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einem Beratungsgespräch bei der ARGE Rechtsberatung, Beratungsstelle Kärnten, am 06.02.2013 erzählt habe, dass ihm sein gesamter Besitz in Traiskirchen gestohlen worden sei. Darunter habe sich auch der Bescheid des Bundesasylamtes befunden. Diesbezüglich habe er am 21.01.2013 eine Diebstahlsanzeige erstattet, welche er zum Beweis dafür dem Antrag auf Wiedersetzung beilege. Die Anzeige habe er am 21.01.2013 in Traiskirchen erstattet, er habe aber keine Möglichkeit mehr gehabt, eine diesbezügliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da er noch am selben Tag nach Kärnten überstellt worden sei. Im dortigen Grundversorgungsquartier habe er erst am 04.02.2013 von einer Sozialberatung des Kärntner Flüchtlingsreferats in seiner Sprache Gebrauch machen können. Vorher habe niemand von seinem Fall Bescheid gewusst. Daraufhin sei umgehend ein Beratungstermin zwei Tage später vereinbart worden. Dazu komme, dass die ARGE Rechtsberatung vom Umzug des Beschwerdeführers von Traiskirchen nach Kärnten nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und folglich die Anforderung zur Rechtsberatung nicht an die Beratungsstelle Kärnten habe weiterleiten können, damit man den Beschwerdeführer rechtzeitig hätte einladen können und gegebenenfalls eine Formalbeschwerde hätte einbringen können. Im gegenständlichen Fall liege sohin eine Kette von "dermaßen vielen unglücklichen Umständen" vor, die dem rechts- und sprachunkundigen Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei genau für solche Härtefälle geschaffen worden. Da es ohne Bescheid nicht möglich gewesen sei, eine wirksame Beschwerde dagegen einzubringen, habe der Beschwerdeführer eine Vollmacht ausgestellt, damit eine Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung den Bescheid in Traiskirchen durch Akteneinsicht erlangen könne. Diese Akteneinsicht sei der Mitarbeiterin jedoch in Traiskirchen mit dem Hinweis verwehrt worden, dass es bei einem abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung mehr geben könne. Da es sich beim Diebstahl des Bescheides jedoch um eine unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis handeln würde, und der Beschwerdeführer durch die plötzliche Überstellung nach Kärnten erst spät die Möglichkeit gehabt hätte, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, muss dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Wiedererlangung seines Bescheides für eine wirksame Beschwerde offenstehen und sei die Parteistellung daher nicht abzulehnen gewesen. Die Vorgangsweise der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer werde dadurch die Möglichkeit entzogen, geeignete Rechtsmittel zu ergreifen, was eine Verletzung von Artikel 13, EMRK bedeuten würde. Obwohl das unabwendbare Ereignis noch nicht vorbei sei, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, um - wenn man der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde folgen wolle - wieder Parteistellung zu erlangen, den Bescheid durch Akteneinsicht auszuheben und eine Beschwerde verfassen zu können. Die vorgebrachten Ereignisse seien für den Beschwerdeführer unvorhersehbar und unabwendbar gewesen und er hätte sie nicht mit der ihm zumutbaren Vorsicht vorhersehen können. Dabei sei zu betonen, dass er als rechts- und sprachunkundige Person überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die involvierten Probleme selbständig zu beurteilen. Er sei der Ansicht gewesen, dass er, wenn er den Diebstahl bei der Polizei anzeigen würde, seinen Bescheid wiedererlangen und alles rechtmäßig seinen Lauf nehmen würde. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, in Traiskirchen eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da er am Tag der Anzeige des Diebstahls nach Kärnten gebracht worden sei. Dort sei es ihm auch nicht sofort möglich gewesen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da sich das Grundversorgungsquartier sehr weit entfernt von einer größeren Ortschaft befinde und er sich erst am 04.02.2012 in seiner Sprache verständlich hätte machen können, woraufhin ohne zu Zögern alle notwendigen bzw. möglichen Maßnahmen eingeleitet worden seien. Erst mit der am 06.02.2013 erfolgten Rechtsberatung sei er auf die Möglichkeiten, die ihm offenstehen, aufmerksam gemacht worden. Die für die Wiedererlangung des Bescheides geeigneten Maßnahmen seien von den Mitarbeitern der ARGE Rechtsberatung umgehend in die Wege geleitet worden, jedoch wären diese an der fehlenden Kooperationsbereitschaft der belangten Behörde gescheitert. Da die Versagung der Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Eingriff in die grundlegenden Menschenrechte des Beschwerdeführers bedeuten würde, sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der Beschwerdeführer unter einem das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, XXXX, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, römisch 40 , hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall kein unabwendbares Ereignis vorliegen würde, welches den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen treffe den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteige.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht vom Wissensstand und Wertekodex eines gut ausgebildeten Mitteleuropäers ausgehen dürfe, sondern sie müsse die Maßfigur eines Menschen, der im afghanischen Kulturkreis aufgewachsen sei, zur Prüfung heranziehen und dessen Umstände danach bewerten. Der Beschwerdeführer sei erst seit 09.01.2013 in Österreich und Analphabet. Er sei immer noch unter dem Eindruck der Flucht gestanden und komme aus einem Kulturkreis, in welchem genaue Daten keine Rolle spielen würden. Es würden daher Gründe in seiner Person vorliegen, welche die Abschätzung der Konsequenzen für ihn als lese- sprach- und rechtsunkundige Person wesentlich erschwert hätten. Hätte die belangte Behörde diese Umstände berücksichtigt, hätte ihre Entscheidung anders ausfallen müssen. Der Beschwerdeführer könne in der kurzen Zeit in Österreich noch nicht über die nötige Integration und das Wissen verfügen, dass er sich selbständig um alle ihn betreffenden rechtlichen Obliegenheiten kümmern könne. Der Beschwerdeführer habe sich, als sich die erste offizielle Gelegenheit geboten habe, an die zuständige Stelle (Sozialarbeiterin des Flüchtlingsreferates) gewandt. Aufgrund von Sprachbarrieren und auch Unsicherheit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sein Problem schneller zu lösen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er erst im Zuge eines Beratungsgespräches bei der ARGE Rechtsberatung, Beratungsstelle Kärnten, am 06.02.2013 subjektiv Kenntnis vom rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens (und damit der versäumten Rechtsmittelfrist) erhalten hat. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 20.02.2013 als rechtzeitig eingebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).

Im gegenständlichen Fall stützt der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung vorrangig darauf, dass er durch den Diebstahl seines Bescheides bzw. durch die Überstellung von Traiskirchen nach Kärnten am 21.01.2013 daran gehindert worden wäre, rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben und die vorliegenden Ereignisse für den rechts- und sprachunkundigen Beschwerdeführer unvorhersehbar und unabwendbar gewesen seien. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es zwar durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Abhandenkommen seines Asylbescheides rechnen konnte, dennoch hat ihn kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis davon abgehalten, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. So hat der Beschwerdeführer - laut der dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegten Anzeige - am 21.01.2013 um 10.05 Uhr in der Otto Glöckelstraße 20 in Traiskirchen eine Diebstahlsanzeige erstattet. Die Bundespolizeiinspektion Traiskirchen ist vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nur wenige Gehminuten entfernt und steht der Parteienverkehr des Bundesasylamtes den Asylwerbern täglich bis 12.00 Uhr zur Verfügung. Dies war dem Beschwerdeführer bewusst, zumal er vor der Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.01.2013 und am 18.01.2013 (zur Ausfolgung seines Asylbescheides) dort vorgesprochen hat. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits nachweislich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013 dahingehend informiert, dass ihm am 18.01.2013 die Entscheidung in seinem Asylverfahren ausgefolgt werde, was er durch die Übernahme der diesbezüglichen Ladung (zur Bescheidausfolgung am 18.01.2013) mit seiner Unterschrift bestätigte. Der Beschwerdeführer wusste somit zweifelsfrei, dass er sich am 18.01.2013 einen Bescheid im Rahmen des Parteienverkehrs des Bundesasylamtes abgeholt hatte und hätte daher am 21.01.2013 ganz einfach die Möglichkeit nützen können, sich vor der Abfahrt nach Kärnten noch zum Parteienverkehr des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu begeben, dort die Diebstahlsanzeige vorzulegen und den Bescheid des Bundesasylamtes erneut ausgefolgt zu bekommen. Auch wären dem Beschwerdeführer die im Haus 13 der dortigen Betreuungsstelle tätigen Sozialarbeiter am 21.01.2013 bei Fragen zur Verfügung gestanden, an welche er sich jedoch nicht gewandt hatte. Dem Beschwerdeführer musste daher aufgrund der erfolgten niederschriftlichen Belehrungen im Verfahren (insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013) sowie aufgrund der Tatsache, dass er wissentlich am 18.01.2013 seinen Asylbescheid übernommen hatte, was seine Unterschrift der Übernahmebestätigung belegt, bewusst gewesen sein, dass der gestohlene Asylbescheid für ihn von größter Wichtigkeit ist, um eine rechtzeitige Beschwerde dagegen erheben zu können. Der Beschwerdeführer unternahm jedoch bis zum 04.02.2013 - also zwei Tage nach Erwachsen des Asylbescheides in Rechtskraft - nichts, sondern ließ die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen. Wenn nun der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag bzw. in seiner Beschwerde dagegen ausführt, dass die ARGE Rechtsberatung von seinem Wohnortwechsel nach Kärnten nicht informiert worden sei, so ist dazu festzuhalten, dass es dem Asylbewerber obliegt, sich mit seiner Rechtsberatung rechtzeitig in Verbindung zu setzen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich erst kurz in Österreich aufhalte sowie rechts- und sprachunkundig sei und daher bei der Bewertung seiner Sorgfaltspflicht ein völlig anderer Maßstab angelegt werden müsse, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (vgl. VwGH 22.05.1997, 97/18/0257; 01.08.2000, 2000/21/0097; 19.09.2007, 2007/08/0097). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Entscheidung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.01.1996, 95/19/1597; 10.05.2000, 95/18/0972; 27.01.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.05.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbelehrung nach § 61a AVG) die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.05.2000, 95/18/0972).Im gegenständlichen Fall stützt der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung vorrangig darauf, dass er durch den Diebstahl seines Bescheides bzw. durch die Überstellung von Traiskirchen nach Kärnten am 21.01.2013 daran gehindert worden wäre, rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben und die vorliegenden Ereignisse für den rechts- und sprachunkundigen Beschwerdeführer unvorhersehbar und unabwendbar gewesen seien. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es zwar durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Abhandenkommen seines Asylbescheides rechnen konnte, dennoch hat ihn kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis davon abgehalten, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. So hat der Beschwerdeführer - laut der dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegten Anzeige - am 21.01.2013 um 10.05 Uhr in der Otto Glöckelstraße 20 in Traiskirchen eine Diebstahlsanzeige erstattet. Die Bundespolizeiinspektion Traiskirchen ist vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nur wenige Gehminuten entfernt und steht der Parteienverkehr des Bundesasylamtes den Asylwerbern täglich bis 12.00 Uhr zur Verfügung. Dies war dem Beschwerdeführer bewusst, zumal er vor der Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.01.2013 und am 18.01.2013 (zur Ausfolgung seines Asylbescheides) dort vorgesprochen hat. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits nachweislich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013 dahingehend informiert, dass ihm am 18.01.2013 die Entscheidung in seinem Asylverfahren ausgefolgt werde, was er durch die Übernahme der diesbezüglichen Ladung (zur Bescheidausfolgung am 18.01.2013) mit seiner Unterschrift bestätigte. Der Beschwerdeführer wusste somit zweifelsfrei, dass er sich am 18.01.2013 einen Bescheid im Rahmen des Parteienverkehrs des Bundesasylamtes abgeholt hatte und hätte daher am 21.01.2013 ganz einfach die Möglichkeit nützen können, sich vor der Abfahrt nach Kärnten noch zum Parteienverkehr des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu begeben, dort die Diebstahlsanzeige vorzulegen und den Bescheid des Bundesasylamtes erneut ausgefolgt zu bekommen. Auch wären dem Beschwerdeführer die im Haus 13 der dortigen Betreuungsstelle tätigen Sozialarbeiter am 21.01.2013 bei Fragen zur Verfügung gestanden, an welche er sich jedoch nicht gewandt hatte. Dem Beschwerdeführer musste daher aufgrund der erfolgten niederschriftlichen Belehrungen im Verfahren (insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013) sowie aufgrund der Tatsache, dass er wissentlich am 18.01.2013 seinen Asylbescheid übernommen hatte, was seine Unterschrift der Übernahmebestätigung belegt, bewusst gewesen sein, dass der gestohlene Asylbescheid für ihn von größter Wichtigkeit ist, um eine rechtzeitige Beschwerde dagegen erheben zu können. Der Beschwerdeführer unternahm jedoch bis zum 04.02.2013 - also zwei Tage nach Erwachsen des Asylbescheides in Rechtskraft - nichts, sondern ließ die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen. Wenn nun der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag bzw. in seiner Beschwerde dagegen ausführt, dass die ARGE Rechtsberatung von seinem Wohnortwechsel nach Kärnten nicht informiert worden sei, so ist dazu festzuhalten, dass es dem Asylbewerber obliegt, sich mit seiner Rechtsberatung rechtzeitig in Verbindung zu setzen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich erst kurz in Österreich aufhalte sowie rechts- und sprachunkundig sei und daher bei der Bewertung seiner Sorgfaltspflicht ein völlig anderer Maßstab angelegt werden müsse, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt vergleiche VwGH 22.05.1997, 97/18/0257; 01.08.2000, 2000/21/0097; 19.09.2007, 2007/08/0097). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Entscheidung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.01.1996, 95/19/1597; 10.05.2000, 95/18/0972; 27.01.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.05.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbelehrung nach Paragraph 61 a, AVG) die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.05.2000, 95/18/0972).

Da der Beschwerdeführer aber auch in seiner Pension in Kärnten, in der er sich seit 21.01.2013 befunden hat, knappe zwei Wochen (bis zum 04.02.2013) untätig blieb, ehe er am 04.02.2013 mit einer Sozialberatung des Kärntner Flüchtlingsreferats in Kontakt trat, obwohl es ihm bewusst gewesen sein muss, dass der gestohlene Asylbescheid für ihn von größter Wichtigkeit ist, um rechtzeitig eine Beschwerde dagegen erheben zu können, ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine den minderen Grad eines Versehens deutlich übersteigende Sorgfaltswidrigkeit anzulasten.

Da der Beschwerdeführer sohin nicht aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, an der Einbringung einer Beschwerde gehindert war, war die Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren abzuweisen.

Zum Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag sowie in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK verletzt würde, ist auszuführen, dass durch die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung nicht in das Recht der Partei auf eine wirksame Beschwerde im Sinne des Art. 13 EMRK gegen den in der Sache ergehenden Bescheid eingegriffen wird. Dem Wiedereinsetzungswerber steht nämlich ohnehin die Möglichkeit offen, gegen den dem Wiedereinsetzungsverfahren zugrundeliegenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Es liegt an ihm, davon Gebrauch zu machen oder die Berufungsfrist ungenützt verstreichen zu lassen (vgl. VwGH 14.06.2005, Zl. 2003/18/0184).Zum Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag sowie in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK verletzt würde, ist auszuführen, dass durch die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung nicht in das Recht der Partei auf eine wirksame Beschwerde im Sinne des Artikel 13, EMRK gegen den in der Sache ergehenden Bescheid eingegriffen wird. Dem Wiedereinsetzungswerber steht nämlich ohnehin die Möglichkeit offen, gegen den dem Wiedereinsetzungsverfahren zugrundeliegenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Es liegt an ihm, davon Gebrauch zu machen oder die Berufungsfrist ungenützt verstreichen zu lassen vergleiche VwGH 14.06.2005, Zl. 2003/18/0184).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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