Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 430.762-1/2012-9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 14.700-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 14.700-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 20.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 14.700-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 20.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 14.700-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 13.10.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 14.10.2012 wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 13.10.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 14.10.2012 wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.
Am 05.11.2012 wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Wesentlichen brachte die bP erstbefragt vor, dass es zu einer Familienfehde zwischen seiner und der Familie der Freundin seines Bruders gekommen sei. In deren Verlauf sei die Familie der bP von der gegnerischen Familie angegriffen und die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder ermordet worden. Grund der Fehde sei eine unerwünschte Beziehung des Bruders der bP mit einer Tochter der gegnerischen Familie im Jahr 2008 oder 2009 gewesen.
Am 05.11.2012 wiederholte die bP das Vorbringen und führte aus, dass der Übergriff auch im Radio gesendet worden sei. Der bP wurden zweiseitige Feststellungen zur Grundversorgung, zur Sozialen Wohlfahrt, zur medizinischen Versorgung und zur Behandlung nach Rückkehr in Pakistan vorgehalten (AS 67f).
Mit Bescheid vom 06.11.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 06.11.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Am 29.11.2012 wurde ein Berichtigungsbescheid hinsichtlich der Personalien der bP erlassen.
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass die bP keine Angst vor Verfolgung glaubhaft hätte machen können und ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden hätte. Neben Ausführungen zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde lediglich ein weiterer Absatz im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, in welchem festgehalten wurde, dass die bP Mitglied in einem gegen die Taliban gerichteten Verein gewesen wäre, an Kämpfen gegen die Taliban teilgenommen hätte und schlussendlich angegeben habe, vom Geheimdienst ISI verfolgt zu sein. Zur Lage im Herkunftsstaat wurden die Feststellungen der Staatendokumentation vom August 2012 wiedergegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die bP gab an, aufgrund der Familienfehde in Pakistan verfolgt zu sein und könne sie der pakistanische Staat nicht schützen. Dies gerade da sie aus der Region des Swat Tals stamme und Pashtune sei. Diesbezügliche Berichte wurden vorgelegt. Bei einem Übergriff, welcher sich in den angeführten Artikeln wiederfände, habe sie fast ihre ganze Familie verloren.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Soweit dem ho. Gericht bekannt, wurde in den am 14.10.2012 an die bP ausgefolgten Merkblätter auf die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren in allgemeiner Form hingewiesen. Ein weiterer "Hinweis" erfolgte auf Seiten 1-2 der Einvernahme am 05.11.2012 im Rahmen einer neuerlichen Belehrung.
Die bP wurde - wie sich aus der Niederschrift AS 57ff ergibt - nicht hinsichtlich einer etwaigen Existenz von Bescheinigungsmitteln zum Vorbringen befragt. Dies obwohl sie selbst angab, dass der Vorfall sogar im Radio gebracht worden sei. Vielmehr wurde die bP zu ihrem Fluchtvorbringen nur am Rande befragt und vor allem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinterfragt. Der bP wurde lediglich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag ohne weitere Einvernahme abzuweisen, soweit sich nicht weitere Hinweise ergeben würden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2. Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht erörterte bzw. sie nicht aufgefordert hat, dieses zu bescheinigen. Vielmehr gab das BAA aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal diese einen Tag nach der Einvernahme vor dem BAA den abschlägigen Bescheid erließ. Gerade wenn die Behörde beabsichtigt, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden, stünden entsprechende beschriebene Schritte in der Obliegenheit der belangten Behörde.römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht erörterte bzw. sie nicht aufgefordert hat, dieses zu bescheinigen. Vielmehr gab das BAA aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal diese einen Tag nach der Einvernahme vor dem BAA den abschlägigen Bescheid erließ. Gerade wenn die Behörde beabsichtigt, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden, stünden entsprechende beschriebene Schritte in der Obliegenheit der belangten Behörde.
Im konkreten Fall setzte sich die Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen in keiner Weise auseinander. Vielmehr kopierte sie zwar die Angaben der bP im Rahmen der Einvernahme in den Bescheid, ging dann aber plötzlich in der Beweiswürdigung von einem gänzlich anderem Fluchtvorbringen hinsichtlich Taliban und nicht hinsichtlich Blutfehde aus. Auch wurde das individuelle Vorbringen lediglich in einem Absatz erwähnt und ohne entsprechende Beweiswürdigung als unglaubwürdig abgetan.
Selbst die Feststellung der Erstbehörde der Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder das strafbare Verhalten bei Gericht oder einer Polizeidienststelle zur Anzeige zu bringen, befreit die belangte Behörde nicht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Wäre die belangte Behörde der Obliegenheit nachgekommen und hätte bei der bP nachgefragt, ob entsprechende Beweismittel für das Vorbringen vorhanden wären bzw. ob sich die Radioaufzeichnung oder andere Medienberichte beschaffen ließen, wäre davon auszugehen, dass es der bP noch möglich gewesen wäre, Bescheinigungsmittel noch dem BAA vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.
Es ist letztlich festzustellen, dass die Behörde angehalten ist, es der Partei zu ermöglichen, im Verfahren einer ihr nachkommenden Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, wenn sie hierzu gewillt ist, was im gegenständlichen Verfahren schlicht nicht der Fall war.
So hat die bP dann erst mit der Beschwerde bekannt gegeben, dass sie nach Ankunft in Österreich Kontakt mit einem ehemaligen Professor in Peshawar hergestellt hätte, welchen er um die Übermittlung von Beweismitteln ersucht habe. In der Beschwerde wurden schließlich zahlreiche Ausschnitte aus pakistanischen Zeitungen zitiert bzw. diese sowie Bilder vorgelegt, welche sich auf einen Vorfall im Zusammenhang mit Blutrache bzw. einer Eskalation im Zusammenhang mit einer Familienfehde beziehen.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen (etwa die Fotos und Zeitungsberichte im Original udgl.). Weiters wird sich das BAA nach einer ausführlichen Einvernahme in einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung damit auseinanderzusetzen haben, ob das tatsächliche Vorbringen - nicht ein von der bP nicht erstattetes Vorbringen hinsichtlich Taliban -glaubwürdig ist oder nicht. Falls Zweifel bestehen, wird das BAA sämtliche Beweismittel folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen haben, ob es sich um echte und authentische Unterlagen handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben. Für den Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben wird sich das BAA mit den Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit staatlicher Behörden, der bP Schutz zu gewähren, auseinanderzusetzen haben sowie die bP über das so erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und - in welche Richtung auch immer - festzustellen und sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Beweismittel im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.
Im Rahmen der nachzuholenden - bereits oben dargelegten - Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die bP ein weiteres Mal ausführlich auch zu den Fluchtgründen zu befragen und das Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es mit der bP die vorgelegten Beweismittel näher zu erörtern haben und ein etwaiges Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.08.2013