TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/2 C16 302441-2/2013

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Veröffentlicht am 02.05.2013
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Spruch

C16 302.441-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Mongolei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, FZ 13 01.876-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, FZ 13 01.876-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang

Erstes Verfahren und weiterer Verlauf

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 01.04.2006 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Datum vom 26.05.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 06 03.690-EAST West, zugestellt am 31.05.2006, mit dem gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.). und gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) wurde.Mit Datum vom 26.05.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 06 03.690-EAST West, zugestellt am 31.05.2006, mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.). und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde.

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 02.02.2012, Gz. Zl. C16 302.441-1/2008/42E, rechtskräftig abgewiesen und der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis ab.

Nachdem am 11.02.2013 in Schubhaft genommen worden war, unternahm er einen Versuch, durch Verschlucken von Knopfzellen-Batterien sich das Leben zu nehmen.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Amtsarzt für haftuntauglich erklärt und aus der Haft in ein Psychiatrisches Krankenhaus verbracht, wo er bis zum 18.02.2013 stationär behandelt und mit dem Vermerk "F 32.2" (schwere depressive Episode) entlassen wurde.

Gegenständliches Verfahren

Am 12.02.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und es erfolgte am selben Tag eine Erstbefragung durch Beamte des Polizeianhaltezentrums Salzburg.

Am 11.03.2013 und am 19.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle EAST-West, jeweils unter Beteiligung von Dolmetschern für die Sprache Mongolisch, niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, FZ 13 01.176-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF. Zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Ziff. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, FZ 13 01.176-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. Zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Ziff. 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Mongolei sich nicht geändert habe und betreffend die Ausweisung keine Abänderungen zum Privat- und Familienleben gegenüber den Feststellungen seit der Rechtskraft vom 23.02.2012 gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 11.04.2013 zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde beim Bundesasylamt.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer ua. geltend, dass der angefochtene Bescheid unberücksichtigt lasse, dass er nach einer Einstellung der medizinischen Behandlungen in Österreich in einem Gefängnis in der Mongolei eine lange Haftstrafe absitzen müsse.

Die Beschwerde langte am heutigen Tage beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Sachverhalt

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012 war zur Person des Beschwerdeführers ua. Folgendes festgestellt worden:

Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren alkoholabhängig und trotz mehrerer Entzugsmaßnahmen in Österreich bisher nicht geheilt. Unter Alkoholeinfluss neigt der Beschwerdeführer zu unkontrollierten Gewalttaten. Ansonsten liegt keine ernsthafte Erkrankung vor, insbesondere sind durch den Alkoholmissbrauch bisher keine Folgeschäden (etwa eine Lebererkrankung) entstanden. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt seit knapp sechs Jahren in Österreich. In dieser Zeit war er häufig obdachlos und hatte zwischenzeitlich für mehrere Monate das Bundesgebiet verlassen, um sich illegal in den Niederlanden aufzuhalten. Er hat in Österreich keine Verwandte oder Freunde und nimmt in keiner Weise am gesellschaftlichen Leben teil.

Der Beschwerdeführer ist insgesamt viermal strafrechtlich wegen (teils gewerblichem) Diebstahls, versuchter Sachbeschädigung, versuchter Nötigung und Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Derzeit verbüßt er eine 15-monatige Haftstrafe.

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ergaben sich die Feststellungen aus den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden medizinischen und psychiatrischen Befunden und insbesondere aus dem Gutachten einer vom Asylgerichtshof bestellten internistisch-medizinischen Sachverständigen.

Neben der erwiesenen, vom Beschwerdeführer auch selbst zugegebenen, Alkoholabhängigkeit litt der Beschwerdeführer damals nur an einer leichten psychischen Anpassungsstörung und Kopfschmerzen. Die letztgenannten Erkrankungen waren nicht als schwer zu bezeichnen. Insoweit der Beschwerdeführer beim letzten stationären Entzug (2011) noch mit Verdacht auf PTBS und Suizidgefährdung behandelt worden war, war festzustellen, dass sich aus dem diesbezüglichen Entlassungsbrief ergab, dass der Beschwerdeführer dort offenbar medikamentös so eingestellt worden war, dass er psychisch stabiler und insbesondere nicht mehr als akut suizidgefährdet angesehen worden war.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Bundesasylamt eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Die Beschwerde ist zulässig, aber begründet, da im vorliegenden Fall keine entschiedene Sache vorliegt (§ 68 Abs. 1 AVG) und die Ausweisung in die Mongolei daher rechtswidrig ist (§ 10 AsylG).Die Beschwerde ist zulässig, aber begründet, da im vorliegenden Fall keine entschiedene Sache vorliegt (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) und die Ausweisung in die Mongolei daher rechtswidrig ist (Paragraph 10, AsylG).

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt keine ausreichenden Feststellungen im Hinblick auf einen etwaigen, seit den rechtskräftigen Sachverhaltsfeststellungen im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2012 geänderte Sachverhalt in Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und etwaige in der Mongolei zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten getroffen.

Dadurch konnte das Bundesasylamt die daraus möglicherweise resultierende Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG bzw. die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in Art. 8 EMRK nicht ausreichend würdigen.Dadurch konnte das Bundesasylamt die daraus möglicherweise resultierende Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG oder subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG bzw. die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in Artikel 8, EMRK nicht ausreichend würdigen.

Konkret hat es das Bundesasylamt zum einen unterlassen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer aktuell unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet, obwohl im Verfahren (auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes) deutliche Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer möglicherweise mittlerweile an schweren Folgeerscheinungen seiner Alkoholabhängigkeit und/oder Nebenwirkungen der seit vielen Jahren eingenommen Medikamente leidet.

Der Beschwerdeführer hat nämlich ausweislich der Aktenlage selbst vorgebracht, seit vielen Jahren bis dato starke Medikamente zu nehmen, und er war vor Kurzem nach einem Versuch der Selbsttötung mit Kleinzellen-Batterien mehrere Tage in psychiatrischer Behandlung. Auch der Amtsarzt hielt den Beschwerdeführer für haftuntauglich. Vor diesem Hintergrund geben nicht zuletzt auch die dem ersten Anschein nach eher "wirren" Angaben zu etwaigen neuen Fluchtgründen einen gewissen Hinweis darauf, dass sich der psychische Gesundheitszustand (und mit ihm möglicherweise auch der somatische Zustand) seit dem ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vor mehr als einem Jahr in entscheidungsrelevanter Weise verschlechtert haben könnte.

Des Weiteren wurden nach Lage der Akten keine aktuellen Länderinformationen über etwaige diesbezüglich notwendige Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in der Mongolei eingeholt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.

Das Bundesasylamt ließ somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in seiner Sachverhaltsfeststellung und anschließenden rechtlichen Würdigung zum einen außer Acht, dass der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner "neuen" Gründe möglicherweise nicht vernehmungsfähig war, zum anderen, das ihm in der Mongolei uU. eine unmenschliche Behandlung drohen könnte und schließlich, dass eine Ausweisung vorübergehend oder auf Dauer gegen die EMRK verstoßen könnte.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein. Dabei scheint es zielführend, den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen und ggf. auch somatische Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes, insbesondere in Bezug auf den Alkoholmissbrauch zu unterziehen. Weiters wären ggf. aktuelle Länderinformationen zu Behandlungsmöglichkeiten, das Vorhandensein lebensnotwendiger Medikation und zu deren Zugangsmöglichkeiten einzuholen.

Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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