TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/6 E13 424367-2/2012

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Veröffentlicht am 06.05.2013
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Spruch

E13 424.367-2/2012-9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 12 00.404-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 12 00.404-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 29.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 12 00.404-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 29.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 12 00.404-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 10.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 10.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.

Am 10.1.2012 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.1.2012 wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.

Im Wesentlichen brachte die bP vor, durch Landsleute mit dem Leben (gemeint wohl mit dem Umbringen) bedroht worden zu sein.

I.1.2. Mit Bescheid vom 19.1.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 19.1.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass sich das Vorbringen aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten sowie mangels Angabe von Details, als nicht schlüssig darstellte.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 31.01.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 31.01.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Mit Beschwerdeergänzung, am 15.2.2012 beim AsylGH eingelangt, brachte der Beschwerdeführer Kopien über eine polizeiliche Anzeigenerstattungen in Vorlage.

I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Im gegenständlichen Fall sei aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht einmal ansatzweise erörtert, diese erkundet bzw. sie aufgefordert habe, dieses zu bescheinigen, sie habe aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance gegeben, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal diese noch am selben Tag der Einvernahme vor dem BAA den abschlägigen Bescheid erlassen habe. Gerade wenn die Behörde beabsichtige, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden, stünden entsprechende beschriebene Schritte in der Obliegenheit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde werde letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen haben, ob es sich um echte und authentische Dokumente handle, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis sei anzuführen, dass dem BAA beizupflichten sei, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen würden. Jedenfalls sei es aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspreche und werde es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

I.1.5. Der BF wurde in der Folge beim Bundesasylamt am 05.04.2012 und am 13.06.2012 zu seinem Fluchtvorbringen niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.5. Der BF wurde in der Folge beim Bundesasylamt am 05.04.2012 und am 13.06.2012 zu seinem Fluchtvorbringen niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 15.06.2012, Zl.: 12 00.404-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 15.06.2012, Zl.: 12 00.404-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.7. Mit Erhebungsauftrag gemäß § 66 Abs. 1 AVG vom 03.08.2012 wurde das Bundesasylamt angewiesenrömisch eins.1.7. Mit Erhebungsauftrag gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG vom 03.08.2012 wurde das Bundesasylamt angewiesen

1) eine Überprüfung der vorgelegten Bescheinigungsmittel (FIR) auf deren Echtheit und Authentizität im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen,

2) zum anschließenden Erhebungs-/Überprüfungsergebnis eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu einzuholen, wobei

3) der Beschwerdeführer in der neuerlichen Einvernahme zudem befragt werden möge, was er mit der Vorlage jener FIR, die nicht seine Person betreffen, beabsichtige bzw. ob/was diese mit seinem Vorbringen unmittelbar zu tun hätten.

I.1.8. Mit Schreiben vom 06.12.2012 wurde vom Bundesasylamt das Erhebungsergebnis übermittelt (OZ 6). Es handelt sich dabei um eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.11.2012 über Recherchen des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad zu den vorgelegten Dokumenten im Herkunftsland des BF samt der Übersetzung aus dem Englischen.römisch eins.1.8. Mit Schreiben vom 06.12.2012 wurde vom Bundesasylamt das Erhebungsergebnis übermittelt (OZ 6). Es handelt sich dabei um eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.11.2012 über Recherchen des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad zu den vorgelegten Dokumenten im Herkunftsland des BF samt der Übersetzung aus dem Englischen.

Punkt 1) des Erhebungsauftrages des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012 ist durch diese Recherchen erfüllt. Die Punkte 2) und 3) des Erhebungsauftrages wurden vom Bundesasylamt ignoriert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).

Im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2012 wurde eingefordert, dass sich das Bundesasylamt zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen habe.

Das Bundesasylamt vernahm den BF im Zuge des fortgesetzten Verfahrens am 05.04.2012 und am 13.06.2012, eine Prüfung auf Authentizität und Echtheit der vorgelegten Dokumente erfolgte nicht.

Mit Erhebungsauftrag vom 03.08.2012 wurde das Bundesasylamt angewiesen, diese Prüfung der Dokumente nachzuholen, den BF zu dem Ergebnis zu befragen und auch zu jenen Dokumenten, die nicht seine Person betreffen, zu befragen, was er damit beabsichtige, bzw. was diese mit seinem Vorbringen unmittelbar zu tun hätten. Zwar wurde vom Bundesasylamt die Überprüfung der vorgelegten Dokumente durchgeführt, nicht jedoch die weiteren Erhebungsaufträge erledigt.

Die Überprüfung der vorgelegten FIRs im Heimatland des BF hatte ergeben, dass jener FIR, der der BF selbst betraf (vom 23.09.2011) eine Fälschung ist, die übrigen FIRs stellten sich dagegen als echt heraus bzw. war eine Überprüfung nicht mehr möglich, weil es auf Grund der inzwischen verstrichenen Zeit keine Aufzeichnungen mehr gab.

Es wäre daher erforderlich gewesen, dem BF das Ergebnis der Recherchen vorzuhalten und ihn dazu zu befragen. Eine Befragung wäre auch zu den FIRs notwendig gewesen, die sich als echt herausgestellt hatten bzw. zu dem eine Überprüfung nicht mehr möglich gewesen war, und zwar zu jedem einzelnen Dokument und im Detail, was der BF damit beabsichtige bzw. ob/was diese mit seinem Vorbringen unmittelbar zu tun haben.

Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen (insbesondere die Punkte 2) und 3) des Erhebungsauftrages vom 03.08.2012) zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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