Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A15 433907-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2013, Zl. 12 09.236-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2013, Zl. 12 09.236-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde jezidischen Glaubens aus Syrien, stellte am 22.7.2012 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 8.3.2013, Zahl:. 12 09.236-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.). Weiters wies das Bundesasylamt darin dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (= Spruchteil II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seine Eltern am 22.3.2013 fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde jezidischen Glaubens aus Syrien, stellte am 22.7.2012 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 8.3.2013, Zahl:. 12 09.236-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.). Weiters wies das Bundesasylamt darin dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (= Spruchteil römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seine Eltern am 22.3.2013 fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Erkenntnissen vom 6.5.2013, Zlen. A15 433905-1/2013/4E und A15 433906-1/2013/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die (die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide vom 8.3.2013 und verwies diese Angelegenheiten zu neuerlichen Verhandlungen und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnissen vom 6.5.2013, Zlen. A15 433905-1/2013/4E und A15 433906-1/2013/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die (die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide vom 8.3.2013 und verwies diese Angelegenheiten zu neuerlichen Verhandlungen und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Kernfamilie des O.O. (AIS-Zl. 12 09.234) und der O.A. (AIS-Zl. 12 09.235) angehöre und seit seiner Geburt im durchwegs gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe.
Damit liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor.Damit liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor.
In der Begründung des o.a. Bescheides stellt der Organwalter des Bundesasylamtes gleichermaßen wie bei den die Eltern betreffenden Bescheiden auf die Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG ab, im maßgebenden Spruch des o.a. Bescheides wird aber sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien" (= Spruchteil II. des o.a. Bescheides) als auch die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Syrien" (= Spruchteil III.) ausgesprochen. Demzufolge stimmt im o.a. Bescheid der Spruch mit der Begründung des Bescheides nicht überein, was einen weiteren Mangel im gegenständlichen Verfahren darstellt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in das verfassungsrechtlich gewährte Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des minderjährigen Beschwerdeführers eingegriffen hat, weil das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer ausdrücklich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen hat, die Eltern hingegen nur aus dem österreichischen Bundesgebiet, de facto kann der minderjährige Beschwerdeführer daher nicht gemeinsam mit seinen Eltern ausgewiesen werden.In der Begründung des o.a. Bescheides stellt der Organwalter des Bundesasylamtes gleichermaßen wie bei den die Eltern betreffenden Bescheiden auf die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ab, im maßgebenden Spruch des o.a. Bescheides wird aber sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien" (= Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides) als auch die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Syrien" (= Spruchteil römisch drei.) ausgesprochen. Demzufolge stimmt im o.a. Bescheid der Spruch mit der Begründung des Bescheides nicht überein, was einen weiteren Mangel im gegenständlichen Verfahren darstellt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in das verfassungsrechtlich gewährte Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des minderjährigen Beschwerdeführers eingegriffen hat, weil das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer ausdrücklich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen hat, die Eltern hingegen nur aus dem österreichischen Bundesgebiet, de facto kann der minderjährige Beschwerdeführer daher nicht gemeinsam mit seinen Eltern ausgewiesen werden.
1.2. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des O.O. (AIS-Zl. 12 09.234) und der O.A. (AIS-Zl. 12 09.235) ist, dass über deren Asylanträge aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 6.5.2013, Zl. A15 433905-1/2013/4E und A15 433906-1/2013/4E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. ein gesondertes Erkenntnis.2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. ein gesondertes Erkenntnis.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
2.3. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die (die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 8.3.2013 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zu neuerlichen Verhandlungen und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.3. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die (die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 8.3.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zu neuerlichen Verhandlungen und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 8.3.2013 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 8.3.2013 keinen Bestand haben.
2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
14.05.2013