RS Vwgh 2005/11/22 2005/01/0603

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat gemäß § 63 Abs. 3 AVG die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und zwar in einer Weise, dass unverwechselbar der mit der Berufung angefochtene Bescheid feststeht (Hinweis E 3. September 1999, 96/19/0860). An ein auf solche Art bestimmtes Parteienbegehren ist die Berufungsbehörde gebunden, auch wenn der Rechtsmittelwerber eigentlich einen anderen Bescheid bekämpfen wollte (Hinweis E 21. Oktober 1994, 94/11/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010603.X01

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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