TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 E10 423587-2/2013

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Spruch

E10 423587-2/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. 1218.467-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. 1218.467-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. 1218.467-EAST Ost wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. 1218.467-EAST Ost wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 10.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund einer Familienfehde mit Angehörigen der Sipah-e-Sahaba zu Unrecht wegen Mordes an einem entfernten Verwandten verurteilt worden und 5 Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Sie sei bis Dezember 2004 in Haft gewesen. Nach der Freilassung hätte sie gefühlt, dass ihre Feinde wiederum hinter ihr her gewesen seien, weshalb sie Pakistan verlassen hätte. Die bP führte zuerst aus, dass sie zweimal von ihren Feinden angegriffen worden sei. Dann gab sie zu Protokoll, dass sie auch ein drittes Mal angegriffen worden sei. Im Mai 2006 sei sie an einer Bushaltestelle stehend beschossen worden. Im Dezember 2007 sei sie bei ihren Schwiegereltern gewesen, wo auch auf sie geschossen worden sei. Im Jänner 2008 sei sie am Handy bedroht worden, dass sie zwei Mal Glück gehabt hätte, das dritte Mal würde sie sterben. Das erste Mal hätte sie irgendwann im Jahr 2009 daran gedacht ihr Heimatland zu verlassen. Im Juni 2009 hätte sie Pakistan dann von Karachi aus verlassen. Sie hätte bis zu ihrer Ausreise zu Hause bei ihrer Familie gelebt. Sie sei verheiratet und habe 3 Kinder.

I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde ging davon aus dass sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft darstellte. Ebenso hätte sich kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ergeben und stelle die Ausweisung der bP keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf das Privat- und Familienleben dar.Die belangte Behörde ging davon aus dass sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft darstellte. Ebenso hätte sich kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ergeben und stelle die Ausweisung der bP keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

Mit ho. Erk. vom 25.6.2012, Zl. E10 423587-1/2012/5E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Am 20.12.2012 sprach die bP neuerlich in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes vor und gab vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an und gab auf die Frage, warum sie einen neuerlichen Antrag stelle an, sie hätte nunmehr für "die Fluchtgründe", die sie beim ersten Antrag angegeben habe "Beweise" hätte, die sie "damals nicht hatte."

Im Rahmen der Befragung durch einen Organwalter des Bundesasylamtes gab sie neuerlich auf die Frage, warum sie einen neuen Antrag stelle an, sie "hatte bei [ihrem] ersten Antrag noch keine Beweismittel, die habe [sie] jetzt, deshalb stelle [sie] jetzt einen neuen Antrag."

Sie hätte nunmehr "einen FIR", "ein Schreiben [ihres] Anwaltes", "eine Bestätigung, dass [sie] Schi[i]te" sei und "ein Schreiben, welches belegt, dass [ihr Bruder" in Haft verstorben ist".

Der Antrag wurde mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 68 AVG abgewiesen. Ebenso wurde die bP nach Pakistan ausgewiesen.Der Antrag wurde mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, AVG abgewiesen. Ebenso wurde die bP nach Pakistan ausgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

3. Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

...

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) ...

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.

Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens und nicht etwa dessen allfällige unrichtige Bezeichnung maßgebend ist (Erk. d. VwGH vom 21. Mai 2003, Zl. 2003/17/0089). Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im Zweifel ist die Parteierklärung so auszulegen sind, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (Beschluss des VwGH vom 29.1.2008, 2007/18/0866 mwN).

Fallbezogen bedeutet dies, dass es sich im gegenständlichen Fall um den Antrag einer rechtsunkundigen und unvertretenen Partei handelt, welche aus ihrer Laiensphäre und Rechtsunkundigkeit heraus, bei jener Dienststelle der belangten Behörde, die sie bereits vom erstmaligen Kontakt mit der belangten Behörde kannte, diesen nunmehrigen Antrag stelle, da sie hätte nunmehr für "die Fluchtgründe", die sie beim ersten Antrag angegeben habe "Beweise" hätte, die sie "damals nicht hatte." bzw. sie "hatte bei [ihrem] ersten Antrag noch keine Beweismittel, die habe [sie] jetzt, deshalb stelle [sie] jetzt einen neuen Antrag." Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie hiermit einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, genauso gut denkbar und aus dem von der zufällig gewählten Verbalform losgelösten objektiven Erklärungswert des Antrages erschließbar ist es, dass die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gem. § 69 AVG bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG oder einen sonstigen Antrag stellen wollte. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, den wahren Willen der Partei zu erforschen, um so feststellen zu können, welchen Antrag sie tatsächlich stellen wolle und ging voreilig davon aus, es handle sich um einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, welchen sie gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies und die (neuerliche) Ausweisung der bP aus dem Bundesgebiet verfügte.Fallbezogen bedeutet dies, dass es sich im gegenständlichen Fall um den Antrag einer rechtsunkundigen und unvertretenen Partei handelt, welche aus ihrer Laiensphäre und Rechtsunkundigkeit heraus, bei jener Dienststelle der belangten Behörde, die sie bereits vom erstmaligen Kontakt mit der belangten Behörde kannte, diesen nunmehrigen Antrag stelle, da sie hätte nunmehr für "die Fluchtgründe", die sie beim ersten Antrag angegeben habe "Beweise" hätte, die sie "damals nicht hatte." bzw. sie "hatte bei [ihrem] ersten Antrag noch keine Beweismittel, die habe [sie] jetzt, deshalb stelle [sie] jetzt einen neuen Antrag." Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie hiermit einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, genauso gut denkbar und aus dem von der zufällig gewählten Verbalform losgelösten objektiven Erklärungswert des Antrages erschließbar ist es, dass die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gem. Paragraph 69, AVG bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG oder einen sonstigen Antrag stellen wollte. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, den wahren Willen der Partei zu erforschen, um so feststellen zu können, welchen Antrag sie tatsächlich stellen wolle und ging voreilig davon aus, es handle sich um einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, welchen sie gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies und die (neuerliche) Ausweisung der bP aus dem Bundesgebiet verfügte.

Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch umso mehr für den hier vorliegenden Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem noch nicht feststand, welchen Antrag die Partei überhaupt stellen wollte, und somit auch nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt ein Antrag vorliegt, welcher zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungs-entscheidung erlässt.Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch umso mehr für den hier vorliegenden Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem noch nicht feststand, welchen Antrag die Partei überhaupt stellen wollte, und somit auch nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt ein Antrag vorliegt, welcher zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungs-entscheidung erlässt.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nach allfälliger entsprechender Manuduktion der Partei zu ermitteln haben, welchen Antrag die Partei stellen wollte und gemäß dem Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens weiter vorzugehen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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