Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D14 432923-2/2013/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 09.04.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, GZ. D14 432923-1/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 09.04.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, GZ. D14 432923-1/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von XXXX wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von römisch 40 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester (Zl. D14 432922-1/2013, D14 432921-1/2013 und D14 432924-1/2013) am 03.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester (Zl. D14 432922-1/2013, D14 432921-1/2013 und D14 432924-1/2013) am 03.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2013 gab der Vater des Beschwerdeführers an, mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern am 29.12.2012 schlepperunterstützt aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Die Ausreise sei mit russischen Auslandspässen (ausgestellt in GROSNY) erfolgt, wobei diese dem Schlepper vor der Abfahrt abgegeben worden seien. Sie seien mit einem Jeep von GROSNY in die Ukraine gebracht worden, wo sie in einem Schlepperquartier untergebracht worden seien. Mittels PKW seien sie schließlich über eine dem Beschwerdeführer unbekannte Schlepperroute bis nach Österreich gereist. Es habe eine Grenzkontrolle gegeben, wobei der Schlepper die Dokumente des Beschwerdeführers gehabt habe und mit den Grenzbeamten gesprochen habe. Sie hätten alle aus dem Auto aussteigen müssen. Kurze Zeit später seien sie weitergefahren. Es habe keine weiteren Grenzkontrollen gegeben. Wo sie in die EU eingereist seien, könne der Beschwerdeführer nicht angeben.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte der Vater des Beschwerdeführers über seine Teilnahme am 1. Tschetschenienkrieg. Nach dem Krieg habe er ca. 2 Jahre lang bei der Zollkontrolle gearbeitet. In den Jahren 1999 bis 2001 habe er auch am 2. Tschetschenienkrieg teilgenommen, danach nur noch teilweise, da er die ganze Zeit auf der Flucht gewesen sei. Im Jahr 2001 sei er am Fuß verwundet worden. Er trete nach wie vor für die Unabhängigkeit Tschetscheniens ein. Er habe nach dem Jahr 2001aus Angst um die Sicherheit seiner Eltern und seiner jetzigen Familie mit dem Kämpfen aufhören müssen. Er habe sich ab dem Jahr 2001 bis zu seiner Ausreise überall im Land versteckt. Er sei auch manchmal zu seiner Familie nach GROSNY gekommen. Am 19.12.2012 habe er wieder seine Familie besucht und sei am Abend zu seinen Eltern gegangen. Nach einigen Stunden sei er wieder nachhause gegangen, wobei er vermute, dass er auf diesem Nachhauseweg von seinen Eltern bis zur Wohnung seiner Ehefrau beobachtet worden sei. Am nächsten Tag gegen 10 Uhr am Vormittag seien uniformierte, maskierte und bewaffnete Männer mit 2 bis 3 Militärfahrzeugen vor der Wohnung seiner Ehefrau stehen geblieben. Als er diese gesehen habe, sei er über das Dach ins Freie geflüchtet. Seine Ehefrau habe ihm später erzählt, dass 10 bis 15 Männer gekommen seien und die Wohnung durchsucht hätten. Sie hätten nach ihm gefragt und seine Ehefrau bedroht. Aufgrund dieses Vorfalles habe sich der Vater zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen.
Für den mj. Antragsteller selbst wurden keinerlei eigene Gründe genannt. Dieser sei gesund und wegen der Probleme des Vaters ausgereist.
I.2. Mit Bescheid vom 25.01.2013, Zl. 13 00.097-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 25.01.2013, Zl. 13 00.097-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Eltern nicht glaubhaft sei, für ihn selbst seien keine eigenen Gründe geltend gemacht worden. Da die Eltern von gleichlautenden Entscheidungen betroffen seien, stelle auch die Ausweisung keinen Eingriff in seine Rechte iSd. Art. 8 EMRK dar.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Eltern nicht glaubhaft sei, für ihn selbst seien keine eigenen Gründe geltend gemacht worden. Da die Eltern von gleichlautenden Entscheidungen betroffen seien, stelle auch die Ausweisung keinen Eingriff in seine Rechte iSd. Artikel 8, EMRK dar.
I.3. Mit Erkenntnis vom 25.03.2013, Zl. D14 432923-1/2013/2E wies der Asylgerichtshof eine fristgerechte Beschwerde als unbegründet ab. In der Entscheidung wurde begründend ausgeführt, dass auch die Beschwerden der Eltern - auf deren Gründe der mj. Beschwerdeführer verwiesen hatte - gleichlautend abgewiesen worden sind.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 25.03.2013, Zl. D14 432923-1/2013/2E wies der Asylgerichtshof eine fristgerechte Beschwerde als unbegründet ab. In der Entscheidung wurde begründend ausgeführt, dass auch die Beschwerden der Eltern - auf deren Gründe der mj. Beschwerdeführer verwiesen hatte - gleichlautend abgewiesen worden sind.
I.4. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellschein am 30.03.2013 zugestellt und erwuchs daher in Rechtskraft.römisch eins.4. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellschein am 30.03.2013 zugestellt und erwuchs daher in Rechtskraft.
I.5. Mit Schreiben vom 04.04.2013, beim Bundesasylamt eingebracht am 09.04.2013, stellte der Antragsteller ebenso wie seine Familienmitglieder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 04.04.2013, beim Bundesasylamt eingebracht am 09.04.2013, stellte der Antragsteller ebenso wie seine Familienmitglieder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.
In diesem Wiederaufnahmeantrag wird neben Wiedergabe einschlägiger Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter des Antragstellers sei nicht, wie in dem sie betreffenden Erkenntnis des AsylGH fälschlicherweise angegeben, gesund. Sie habe am 26.02.2013 einen Arzt aufgesucht, ihr sei dabei eine Osteomalzie - und eine chronische Polyarthritis - diagnostiziert worden.
Diesen Arztbefund habe sie am 16.03.2013 einer Betreuerin der Volkshilfe übergeben, damit diese den Arztbefund schnellstmöglich zur zuständigen Rechtsberaterin weiterleite. Sie habe sich darauf verlassen, dass die Rechtsberaterin den Arztbefund an den Asylgerichtshof weiterleite. Dies sei nicht geschehen und habe der Arztbefund im Erkenntnis des Asylgerichtshofs keine Berücksichtigung gefunden.
Durch die Vorlage des Arztbefundes könnte sich insbesonders hinsichtlich der Prüfung der Gewährung von subsidiären Schutz ein anderslautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofs ergebe.
Dem Antrag beigelegt war ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin, die Zusammenfassung der Diagnose hat den Inhalt, dass eine Vitamin D-Supplementierung durch Oleovit D3 Fläschchen erfolgen soll, eine zusätzliche Lichttherapie sei sinnvoll.
Weiters wird eine Änderung rheumatologischer Basismedikation empfohlen, über eine allfällige Biologika-Therapie soll in einigen Monaten entschieden werden.
II. Der Asylgerichtshof hat über den mit 04.04.2013 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über den mit 04.04.2013 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Wie bereits erwähnt, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz des mj. Antragstellers vom 03.01.2013 im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, Zl. D14 432923-1/2013/2E, dem Antragsteller zugestellt am 30.03.2013, rechtskräftig negativ abgesprochen;
Aus Sicht des Antragstellers könnte der Arztbefund hinsichtlich der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz eine anderslautende Entscheidung im Verfahren der Mutter herbeigeführt haben; Der Antragsteller vermeint somit offensichtlich, dass der fristgerecht vorgelegte Arztbefund die Gewährung von subsidiären Schutz unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK für die Mutter hätte ergeben können, und zwar für die gesamte Familie gemäß der Bestimmung im AsylG 2005 betreffend das Familienverfahren (§ 34 AsylG).Aus Sicht des Antragstellers könnte der Arztbefund hinsichtlich der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz eine anderslautende Entscheidung im Verfahren der Mutter herbeigeführt haben; Der Antragsteller vermeint somit offensichtlich, dass der fristgerecht vorgelegte Arztbefund die Gewährung von subsidiären Schutz unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK für die Mutter hätte ergeben können, und zwar für die gesamte Familie gemäß der Bestimmung im AsylG 2005 betreffend das Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG).
Hierbei ist auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen, im Rahmen derer der gegenständliche Fall in Bezug auf Spruchpunkt II. des rechtskräftigen, den Antragsteller bzw. seine Mutter betreffenden Erkenntnisses einer Beurteilung zu unterziehen ist, hinzuweisen:Hierbei ist auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen, im Rahmen derer der gegenständliche Fall in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des rechtskräftigen, den Antragsteller bzw. seine Mutter betreffenden Erkenntnisses einer Beurteilung zu unterziehen ist, hinzuweisen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit
der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht erkennbar und wurden auch nicht konkret vorgebracht. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entsprechen vermag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht erkennbar und wurden auch nicht konkret vorgebracht. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entsprechen vermag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid betreffend die Mutter vom 25.01.2013 umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen, dabei auch eine flächendeckende medizinische Grundversorgung festgehalten.
Den in einem ärztlichen Schreiben vom 26.02.2013 festgestellten Erkrankungen der Mutter, nämlich Osteomalzie sowie chron. Polyarthritis, wobei letztere bereits im Jahr 2006 erstdiagnostiziert, somit bereits im Herkunftsstaat behandelt worden sein muss, mangelt es an der Schwere, um als Art 3 EMRK - relevante Gefahr eingestuft zu werden.Den in einem ärztlichen Schreiben vom 26.02.2013 festgestellten Erkrankungen der Mutter, nämlich Osteomalzie sowie chron. Polyarthritis, wobei letztere bereits im Jahr 2006 erstdiagnostiziert, somit bereits im Herkunftsstaat behandelt worden sein muss, mangelt es an der Schwere, um als Artikel 3, EMRK - relevante Gefahr eingestuft zu werden.
Weder liegen Krankheiten vor, die im Herkunftsstaat den dortigen medizinischen Einrichtungen und behandelnden Ärzten unbekannt sind, noch sind Behandlungen vonnöten, die nur exklusiv im Bundesgebiet, nicht aber im Herkunftsstaat angeboten werden können. Laut Arztbericht besteht ein Vitamin D - Mangel, der durch Einnahme von üblichen Heilmitteln nebst einer Lichttherapie behandelt werden soll.
Dass solche Behandlungen mit handelsüblichen Medikamenten und eine "Lichttherapie" in vergleichbarer Form in der Russischen Föderation nicht ebenfalls angeboten würden, wurde im gegenständlichen Antrag nicht einmal behauptet, gleiches gilt für die chron. Polyarthritis, handelt es sich dabei doch eindeutig um eine auch im Herkunftsstaat behandelbare Erkrankung, zu keinem Zeitpunkt wurde die Notwendigkeit hochkomplizierter medizinischer Eingriffe auch nur behauptet.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt daher eine von der Mutter des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachte Beeinträchtigung - welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt - kein Abschiebungshindernis dar.
Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall der Mutter des Antragstellers nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall der Mutter des Antragstellers nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.
Vor diesem Hintergrund vermag daher die nunmehr vorgebrachte, wenngleich in keiner Weise näher konkretisierte Beeinträchtigung selbst bei Vorliegen derselben nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu führen.Vor diesem Hintergrund vermag daher die nunmehr vorgebrachte, wenngleich in keiner Weise näher konkretisierte Beeinträchtigung selbst bei Vorliegen derselben nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu führen.
Da im Lichte obiger Erwägungen - abgesehen davon, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 26.02.2013 nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt - auch das mangelnde Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht ausreichend konkret dargetan wurde und nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattzugeben. Anzumerken ist diesbezüglich weiters, dass das genannte Arztschreiben vom 26.02.2013 erst am 13.03.2013 bei einer Betreuerin der Volkshilfe zur Vorlage gebracht wurde. Der Vater des Antragstellers hat in seinem Asylverfahren erst am 01.03.2013 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, sodass bereits in dieser Beschwerde der ärztliche Befund hätte vorgelegt werden können, was jedoch nicht der Fall war. Das wochenlange Zuwarten mit der Übermittlung von Arztbefunden bzw. der mangelnde Hinweis im Beschwerdeverfahren des Antragstellers auf den bereits vorliegenden Arztbefund lassen nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass dieses Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte.Da im Lichte obiger Erwägungen - abgesehen davon, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 26.02.2013 nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt - auch das mangelnde Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht ausreichend konkret dargetan wurde und nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattzugeben. Anzumerken ist diesbezüglich weiters, dass das genannte Arztschreiben vom 26.02.2013 erst am 13.03.2013 bei einer Betreuerin der Volkshilfe zur Vorlage gebracht wurde. Der Vater des Antragstellers hat in seinem Asylverfahren erst am 01.03.2013 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, sodass bereits in dieser Beschwerde der ärztliche Befund hätte vorgelegt werden können, was jedoch nicht der Fall war. Das wochenlange Zuwarten mit der Übermittlung von Arztbefunden bzw. der mangelnde Hinweis im Beschwerdeverfahren des Antragstellers auf den bereits vorliegenden Arztbefund lassen nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass dieses Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte.
Vor dem Hintergrund, dass keine Erkrankung gegeben ist, die überhaupt eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofs herbeigeführt hätte, braucht auf diesen Umstand jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Andere - insbesondere den mj. Antragsteller selbst betreffende - Gründe wurden nicht vorgebracht.
Im Ergebnis sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht erfüllt.Im Ergebnis sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
28.05.2013