TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/21 E7 432480-2/2013

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Veröffentlicht am 21.05.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 432480-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, Zl. 1216.496-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, Zl. 1216.496-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991, idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 12.11.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 12.11.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG.

2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Erstbefragung am 12.11.2012 und einer niederschriftlicher Einvernahmen des BF am 06.12.2012 sowie einer urkundentechnischen Untersuchung der von ihm vorgelegten Dokumente, mit Bescheid vom 06.12.2012 zu og. FZ gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Erstbefragung am 12.11.2012 und einer niederschriftlicher Einvernahmen des BF am 06.12.2012 sowie einer urkundentechnischen Untersuchung der von ihm vorgelegten Dokumente, mit Bescheid vom 06.12.2012 zu og. FZ gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.12.2012 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.12.2012 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

4. Dieser Bescheid samt Verfahrensanordnung wurde dem BF, nach erfolglosem Zustellversuch zu eigenen Handen an seiner amtsbekannten Abgabestelle, durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 12.12.2012 zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete demnach mit 27.12.2012, da der 26.12.2012 ein Feiertag war.

5. Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid wurde vom BF durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Telefax vom 11.01.2013 Beschwerde erhoben.

Zugleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung desselben, beim Bundesasylamt eingebracht.

6. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.01.2013 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.6. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.01.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 20.01.2013 zugestellt.

7. Mit Telefax vom 28.01.2013 erhob dieser Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.

8. Die Beschwerdevorlage wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 06.02.2013 zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011) anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

3. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt. Feststellbar war auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens wie folgt:

3.1. Die rechtswirksame Zustellung des abweisenden Asylbescheides des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG vom 06.12.2012 erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 12.12.2012 und wurde damit der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgelöst. Diese endete angesichts des Umstands, dass der 26.12.2012 ein Feiertag war, mit Ablauf des 27.12.2012.3.1. Die rechtswirksame Zustellung des abweisenden Asylbescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG vom 06.12.2012 erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 12.12.2012 und wurde damit der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgelöst. Diese endete angesichts des Umstands, dass der 26.12.2012 ein Feiertag war, mit Ablauf des 27.12.2012.

Dieser Ablauf war angesichts des Akteninhalts und der entsprechenden auch vom BF unbestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes als unstrittig festzustellen.

3.2. Der BF brachte in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 11.01.2013 vor, er habe den gg. Bescheid des Bundesasylamtes glaublich am 21.12.2012 am Postamt behoben. Er hatte demnach bis dahin, durch die Hinterlegungsanzeige der Post an seiner Abgabestelle, vom Hinterlegungsvorgang als solchen, aber auch noch innerhalb der bis 27.12.2012 laufenden Beschwerdefrist vom Bescheid selbst und der dort beigefügten Rechtsmittelbelehrung Kenntnis erlangt.

Auch dieser Ablauf war angesichts der Darstellung des BF im Wiedereinsetzungsantrag feststellbar.

3.3. In diesem brachte er nun vor, er habe "aufgrund seiner nur einfachen Fertigkeiten nicht den richtigen Weg gewußt mit dem Bescheid umzugehen". In den Tagen nach der Behebung des Bescheides seien aufgrund der Feiertage auch "die meisten Beratungsstellen geschlossen" gewesen. Erst am 02.01.2013 habe er ein Beratungsgespräch bei jenem Verein, der ihn nun im Verfahren vertrete, führen können und dabei Kenntnis davon erlangt, dass die Beschwerdefrist "schon vor Abholung des Briefes zu laufen begonnen hatte". Aufgrund der "Verknüpfung dieser Umstände" sei "ein unvorhergesehenes und abwendbares Ereignis eingetreten, das zur Versäumung der Beschwerdefrist führte, obwohl der BF seinen Möglichkeiten entsprechend ein hohes Maß an Sorgfalt an den Tag gelegt hat".

3.4. Aus diesem Vorbringen war vorweg abzuleiten, dass der gg. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.01.2013 gemäß § 71 Abs. 2 AVG rechtzeitig, nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Umstände auf Seiten des BF, gestellt wurde.3.4. Aus diesem Vorbringen war vorweg abzuleiten, dass der gg. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.01.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG rechtzeitig, nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Umstände auf Seiten des BF, gestellt wurde.

3.5. Das Bundesasylamt wies den Wiedereinsetzungsantrag des BF im bekämpften Bescheid mit der - hier zusammengefasst dargestellten - Begründung ab, dass es dem BF angesichts seiner persönlichen Verfassung, seines Bildungshintergrunds, seiner Einbindung in die in Österreich gegebenen verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie insbesondere der ihm von Beginn des Verfahrens an zur Kenntnis gebrachten Verfahrensinformationen, der im Bescheid vom 06.12.2012 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung in seiner Landessprache und der Beigabe eines Rechtsberaters bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen wäre eine zur Wahrung der Beschwerdefrist notwendige Verfahrenshandlung zu setzen. Sein gesetztes Verhalten stelle demgegenüber eine grobe Sorgfaltsverletzung dar, die jedenfalls über den Grad eines nur minderen Versehens hinausgehe, er habe mit seinem Vorbringen damit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen können.

Der BF hielt diesen Feststellungen in seiner Beschwerde vom 28.01.2013 entgegen, dass diese an seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen vorbeigegangen seien, indem das Bundesasylamt (nur) auf die mögliche Unterstützung des BF durch Mitbewohner und Verwandte sowie Verfahrenshelfer bei der Wahrung der Beschwerdefrist oder auf die kostenfreie Beschwerdemöglichkeit verwiesen habe. Zudem seien selbst bei "seriösen Verfahrenshelfern" trotz entsprechender Sorgfalt Fehler nicht zu vermeiden. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des BF im Wiedereinsetzungsantrag nicht korrekt gewürdigt.

3.6. Der AsylGH gelangt nach Würdigung dieser Standpunkte des BF sowie des Bundesasylamtes zum Ergebnis, dass es dem BF angesichts des oben festgestellten Ablaufs bei entsprechender Sorgfalt, die von einem Durchschnittsantragsteller anzunehmen ist, zumutbar war fristwahrende Verfahrenshandlungen zu setzen, dies aus folgenden Erwägungen:

In Unkenntnis der näheren Umstände dessen, weshalb der BF den beim Postamt am 12.12.2012 hinterlegten Bescheid erst am 21.12.2012 behob, zumal er auch in seinem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben dazu machte, hatte dieser, wohl in Kenntnis der auf der Hinterlegungsanzeige vermerkten Hinterlegung des Bescheides beim Postamt am 12.12.2012, auch in Anbetracht der Unterbrechung von Parteienverkehrszeiten durch Samstag, Sonntag und Feiertage, jedenfalls drei Werktage, nämlich den 21., 24. und 27.12.2012, für die Abfassung und Einbringung eines zumindest die Beschwerdefrist wahrenden Schriftsatzes an das Bundesasylamt zur Verfügung, wobei die Anforderungen an einen solchen Schriftsatz, der ständigen Judikatur des VwGH entsprechend, bei Asylwerbern als äußerst niedrig anzusetzen sind. Der BF legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb es ihm an diesen drei Tagen nicht möglich gewesen sei, entweder mit Unterstützung Dritter oder auch ohne eine solche mit einem einfachen handschriftlichen Schreiben an das Bundesasylamt zumindest die Beschwerdefrist zu wahren. Der bloße Hinweis des BF im Wiedereinsetzungsantrag auf seine "nur einfachen Fähigkeiten" bzw. einen "anderen Kulturkreis", dem er entstamme, vermochte diese Überlegungen nicht zu entkräften. Diesbezüglich ist dem Bundesasylamt auch insofern Recht zu geben, als der BF in diesem Zeitraum weder obdachlos noch ohne jede Unterstützung war, zumal er bekannter Weise im Umfeld mehrere Verwandter wohnhaft war, und ihm zugleich mit der Bescheidzustellung auch ein Rechtsberater samt Kontaktdaten bekannt gegeben worden war, worüber er auch in der Landessprache informiert wurde. Auch legte er nicht dar, in welcher Form er tatsächlich vergeblich versucht hatte, Unterstützung bzw. Information durch Dritte oder durch den beigegebenen Rechtsberater zu erhalten, sondern verwies er lapidar darauf, dass "die meisten Beratungsstellen in diesen Tagen geschlossen hatten", wobei er mit dieser vagen Aussagen eben nicht glaubhaft machen konnte, dass er in - hier nur angenommener - völliger Unkenntnis der notwendigen Verfahrenshandlungen vergeblich versucht hätte die maßgeblichen Informationen zu erlangen. Dem Bundesasylamt war aber auch insofern Recht zu geben, als der BF von Beginn des Verfahrens an die vom Bundesasylamt den Antragstellern über den Verfahrensablauf in der Landessprache gegebenen Informationen kannte, zumal er dieser Feststellung im Bescheid des Bundesasylamtes auch nicht widersprach, und hat er auch nicht behauptet, er habe weder die jeweils in der Landessprache abgefasste Verständigung über die Beigabe eines Rechtsberaters noch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Bundesasylamtes verstanden.

Diesen Erwägungen des Bundesasylamtes vermochte der BF auch in seiner kurzgefassten Beschwerde vom 28.01.2013 nicht stichhaltig entgegenzutreten.

Im Lichte dieser Erwägungen gelangte die belangte Behörde aus Sicht des AsylGH daher zu Recht zur Feststellung, dass der BF im Hinblick auf die ihm gebotene Sorgfaltspflicht eines durchschnittlichen Asylwerbers auffallend sorglos im Hinblick auf die Wahrung der Beschwerdefrist gehandelt hatte.

4. Rechtlich folgt:

Der BF war mit seinem Vorbringen nicht in der Lage glaubhaft zu machen, dass er durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die er bei ihm zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt abwenden hätte können, daran gehindert war seine Beschwerde rechtzeitig einzubringen.

Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher in rechtskonformer Weise vom Bundesasylamt gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher in rechtskonformer Weise vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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