TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/21 E12 420746-1/2011

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Veröffentlicht am 21.05.2013
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Spruch

E12 420.746-1/2011-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 11 07.878-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 11 07.878-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 26.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt (AS 25f) und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 49f). Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 26.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt (AS 25f) und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 49f). Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Großvater wegen seiner politischen Aktivitäten 1999 umgebracht worden sei. Ein Onkel sei 2002 angeschossen und gemeinsam mit dem Cousin festgenommen worden. Der BF sei 2006 von den Mördern seines Großvaters angegriffen und angeschossen worden. Diese Leute, die zur PPP gehörten, hätten gedroht, auch den BF umzubringen, weshalb dieser das Land verlassen habe. Zu seinem Vorbringen legte der BF ein Konvolut an Kopien diverser Schriftstücke vor.

I.1.2. Der Asylantrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 2.8.2011 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt II.) und er schließlich gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Asylantrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 2.8.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er schließlich gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Beweismitteln ohne den entsprechenden Nachweis der Identität keine Beweiskraft zuerkannt werden könne. Der BF habe sich zwar von seiner Familie Unterlagen schicken lassen, dabei aber verabsäumt, sich ebenso Dokumente zu besorgen, mit denen er seine Identität nach nachweisen kann.

Der BF habe keine Bedrohungssituation glaubhaft machen können. Er habe lediglich in den Raum gestellt, dass er von den politischen Gegnern seines Großvaters angeschossen worden sei. Er habe dabei nicht angeben können, um welche Personen es sich konkret handle, was bei einer 10 Jahre dauernden Bedrohung und zahlreichen Anzeigen nicht glaubhaft sei. Zudem habe der Vorfall bereits 2006 stattgefunden. Selbst, wenn man berücksichtigt, dass der BF vor seiner Einreise bereits 2 Jahre in Griechenland war, bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise. Der BF habe auch das Interesse dieser Leute an seiner Person nicht erklären können. Der BF habe dies damit zu begründen versucht, dass sein Vater den Hauptverdächtigen aus dem Prozess wegen des Mordes am Großvater aus dem Gefängnis bekommen sollte. Auf konkrete Nachfrage habe er aber angegeben, der Onkel sei Zeuge in diesem Prozess gewesen. Diese Erklärung entbehre jeglicher Logik. Auch halte sich die gesamte Familie des BF, die offensichtlich auch in die Angelegenheit involviert sei, offenbar ohne Probleme noch immer in Pakistan auf.

I.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.8.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.8.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Rechtes auf Parteiengehör verletzt worden seien. Aus diversen auszugsweise wiedergegebenen Berichten aus dem Jahr 2009 ergäbe sich, dass die Sicherheitslage sehr kritisch sei. Durch bewaffnete Gruppen komme es immer wieder zu schlimmen Menschenrechtsverletzungen. Durch die Ausweisung würde in unrechtmäßiger Art und Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen. Außerdem beantrage der BF die Beigabe eines Rechtsberaters und die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

I.1.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.8.2011 wurde dem BF gem. § 66 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eine Rechtsberaterin beigegeben.römisch eins.1.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.8.2011 wurde dem BF gem. Paragraph 66, Absatz 2, Asylgesetz 2005 eine Rechtsberaterin beigegeben.

I.1.6. Mit Schriftsatz vom 23.8.2011 führte der BF ergänzend aus, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auch eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF sowie vor diesem Hintergrund mit der aktuellen Situation in Pakistan unterblieben sei. Dem BF sei zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden, dass seine Identität angezweifelt werde, weshalb auch die fehlende Auseinandersetzung mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln nicht nachvollziehbar sei. Alle Überlegungen der belangten Behörde würden auf Mutmaßungen und einer mangelnden Auseinandersetzung mit der Situation im Herkunftsstaat beruhen. Der BF habe sich vor seiner Ausreise ständig versteckt gehalten und der Vater und der Onkel hätten eigene Securities gehabt.römisch eins.1.6. Mit Schriftsatz vom 23.8.2011 führte der BF ergänzend aus, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auch eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF sowie vor diesem Hintergrund mit der aktuellen Situation in Pakistan unterblieben sei. Dem BF sei zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden, dass seine Identität angezweifelt werde, weshalb auch die fehlende Auseinandersetzung mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln nicht nachvollziehbar sei. Alle Überlegungen der belangten Behörde würden auf Mutmaßungen und einer mangelnden Auseinandersetzung mit der Situation im Herkunftsstaat beruhen. Der BF habe sich vor seiner Ausreise ständig versteckt gehalten und der Vater und der Onkel hätten eigene Securities gehabt.

I.1.7.Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch eins.1.7.Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.römisch zwei.2.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist in den gegenständlichen Fällen unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im ggst. Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das vom BAA durchgeführte Verfahren derart mangelhaft bzw. nahezu willkürlich, dass eine nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof nicht möglich ist.

Die belangte Behörde hat sich in keiner Weise mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln auseinander gesetzt. Eine Verwertung dieser Beweismittel im Verfahren wird in der Bescheidbegründung vielmehr mit der Begründung abgelehnt, dass Beweismitteln ohne Nachweis der Identität keine Beweiskraft zuerkannt werden könne. Der BF habe sich zwar Unterlagen schicken lassen, aber nicht jene Dokumente, mit denen er seine Identität nachweisen könne.

Diese Ansicht der belangten Behörde ist aber völlig unhaltbar. Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er dem Schlepper Reisepass und Personalausweis übergeben habe. Lediglich sein Führerschein befinde sich in Pakistan. Der BF wurde aber von der belangten Behörde aber weder aufgefordert, den Originalführerschein oder ein Duplikat eines Reisedokumentes vorzulegen.

Unabhängig davon kann aber, nur weil die Identität eines Asylwerbers (vorerst) nicht feststeht, nicht jegliche Auseinandersetzung mit von ihm vorgelegten Beweismitteln zur Gänze unterbleiben.

Das BAA hat der im durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahren zunächst darauf hinzuwirken haben, die Identität des BF abzuklären, indem es ihm die Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises aufträgt. Außerdem sind die vom BF vorgelegten Beweismittel zu übersetzen und hat deren Inhalt entsprechend in eine neuerliche Beweiswürdigung einzufließen. Außerdem wird der BF im Rahmen einer neuerlichen detaillierten Einvernahme zu seinen Fluchtgründen zum Vorfall im Jahr 2006 zu befragen sein (genaues Datum, Örtlichkeit, Ablauf der Geschehnisse, Verletzungen, ärztliche Behandlung, beteiligte Personen, etc.). Anschließend ist mit dem BF im detail abzuklären, wo er sich von 2006 bis zu seiner Ausreise nach Griechenland tatsächlich aufgehalten hat, wie er in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt bestritten hat, ob es weitere Vorfälle außer jenem im Jahr 2006 gegeben hat, ob es zwischenzeitig zu einer Verurteilung des/der Mörder des Großvaters gekommen ist und ob er dafür Beweise vorlegen kann. Allenfalls hat auch eine Überprüfung der Ermittlungsergebnisse im Herkunftsstaat des BF zu erfolgen.

Anschließend hat das BAA die Ermittlungsergebnisse mit dem BF unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zu erörtern und einen neuen Bescheid mit einer detaillierten und nachvollziehbaren, schlüssigen Beweiswürdigung zu erlassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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