TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/21 C3 429425-1/2012

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Veröffentlicht am 21.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 429.425-1/2012/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012, Zahl: 12 10.942-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012, Zahl: 12 10.942-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen eigenen Daten und zu den Daten seiner nächsten Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren, sei ledig, spreche Punjabi, gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei Sikh. Sein Vater XXXX sei ca. 50 Jahre alt und seine Mutter XXXX sei ca. 47 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe einen jüngeren Bruder, XXXX, der ca. 16 Jahre alt sei. Die Familienangehörigen würden an der Adresse leben, an der sich auch der Beschwerdeführer zuletzt in der Heimat aufgehalten habe: XXXX, Bundesstat Punjab. Von 1999 bis 2011 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Landwirt gewesen.Zu seinen eigenen Daten und zu den Daten seiner nächsten Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 geboren, sei ledig, spreche Punjabi, gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei Sikh. Sein Vater römisch 40 sei ca. 50 Jahre alt und seine Mutter römisch 40 sei ca. 47 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe einen jüngeren Bruder, römisch 40 , der ca. 16 Jahre alt sei. Die Familienangehörigen würden an der Adresse leben, an der sich auch der Beschwerdeführer zuletzt in der Heimat aufgehalten habe: römisch 40 , Bundesstat Punjab. Von 1999 bis 2011 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Landwirt gewesen.

Der Beschwerdeführer hatte ein Mobiltelefon bei sich, das ihm nach erteilter Zustimmung abgenommen wurde. Er gab an, mit der Datenauswertung seiner SIM-Karte einverstanden zu sein, erklärte aber, dass er mit dieser SIM-Karte nicht mit seinem Schlepper telefoniert habe.

Anschließend schilderte der Beschwerdeführer die näheren Umstände seiner Schleppung. Er sei am 18.08.2012 mit dem Flugzeug von Delhi über Dubai nach Wien Schwechat geflogen. Bei der Ausreise habe er seinen echten indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX, verwendet. Das Visum habe der Schlepper organisiert, weshalb der Beschwerdeführer nicht wisse, ob es echt gewesen sei. Nach der Landung habe der Schlepper ihm den Pass abgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Schlepper organisiert und auch bezahlt. Zu den Kosten könne er nichts sagen.Anschließend schilderte der Beschwerdeführer die näheren Umstände seiner Schleppung. Er sei am 18.08.2012 mit dem Flugzeug von Delhi über Dubai nach Wien Schwechat geflogen. Bei der Ausreise habe er seinen echten indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , verwendet. Das Visum habe der Schlepper organisiert, weshalb der Beschwerdeführer nicht wisse, ob es echt gewesen sei. Nach der Landung habe der Schlepper ihm den Pass abgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Schlepper organisiert und auch bezahlt. Zu den Kosten könne er nichts sagen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Familie hatte vor drei Monaten mit einem Inder aus dem Nachbardorf namens XXXX einen Grundstücksstreit. Im Zuge dieses Streits wurde ich als ältester Sohn tätlich angegriffen. Einmal davon wurde ich verletzt (linkes Knie, linke Brust), das zweite Mal wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund hat sich mein Vater bereit erklärt, für mich die Flucht zu finanzieren. das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Familie hatte vor drei Monaten mit einem Inder aus dem Nachbardorf namens römisch 40 einen Grundstücksstreit. Im Zuge dieses Streits wurde ich als ältester Sohn tätlich angegriffen. Einmal davon wurde ich verletzt (linkes Knie, linke Brust), das zweite Mal wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund hat sich mein Vater bereit erklärt, für mich die Flucht zu finanzieren. das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.09.2012 ereignete sich Folgendes:

"LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Punjabi bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

AW: Ja. Ich spreche es sehr gut.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

AW: Ja. Ich bin gesund, brauche keine Medikamente und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Ich bin eigentlich nicht arbeitsfähig, möchte aber eigentlich auch keiner Arbeit nachgehen. Ich habe Probleme mit meinem linken Knie. Die Kniescheibe springt immer wieder aus den Gelenken. Außerdem habe ich es nicht nötig, einer Arbeit nachzugehen, da ich mir Geld aus Indien schicken lassen kann. Meine Familie - ich spreche von meinem Vater - wird mir regelmäßig Geld nach Österreich überweisen, dass ich damit ausreichend Nahrung kaufen kann.

[...]

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja. Auch wurde es so niedergeschrieben, wie ich es gesagt habe.

LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf von sich an!

AW: Ich wurde im Dorf XXXX am XXXX geboren. Ich habe einen drei Jahr jüngeren Bruder. Ich wuchs in meinem Heimatdorf in meinem Elternhaus auf. Dieses Dorf liegt im Kreis XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab. In meinem Elternhaus lebte ich bis 17.08.2012, als ich das Heimatdorf verließ, um die Ausreise aus Indien anzutreten. In meinem Elternhaus lebten weiters mein Großvater, meine Eltern und ich. Ich besuchte zwölf Jahre die Grundschule in verschiedenen Dörfern der Umgebung meines Heimatdorfes. Den Abschluss machte ich in der Kreishauptstadt XXXX, die etwa sieben bis acht Kilometer vom Heimatdorf entfernt liegt. Dort war ich die letzten drei Jahre in der Schule. Die Strecke brachte ich mit einem Bus hinter mich.AW: Ich wurde im Dorf römisch 40 am römisch 40 geboren. Ich habe einen drei Jahr jüngeren Bruder. Ich wuchs in meinem Heimatdorf in meinem Elternhaus auf. Dieses Dorf liegt im Kreis römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Punjab. In meinem Elternhaus lebte ich bis 17.08.2012, als ich das Heimatdorf verließ, um die Ausreise aus Indien anzutreten. In meinem Elternhaus lebten weiters mein Großvater, meine Eltern und ich. Ich besuchte zwölf Jahre die Grundschule in verschiedenen Dörfern der Umgebung meines Heimatdorfes. Den Abschluss machte ich in der Kreishauptstadt römisch 40 , die etwa sieben bis acht Kilometer vom Heimatdorf entfernt liegt. Dort war ich die letzten drei Jahre in der Schule. Die Strecke brachte ich mit einem Bus hinter mich.

Auf Nachfragen gebe ich an, dass mein Vater sechs bis sieben Kila Grund besitzt. Dort haben wir Getreide angebaut. Weiters pachtete er einige Kila Grund dazu. Mein Vater und ich und weiters ein angestellter Landarbeiter konnten den Grund bewirtschaften und unsere Landwirtschaft betreiben. Hinzuzufügen ist, dass wir saisonal weitere Hilfsarbeiter beschäftigen. Ich würde die finanzielle Situation meiner Familie als durchschnittlich bezeichnen. Auf konkrete Befragung gebe ich an, dass meinen Teil der Arbeit in meiner Abwesenheit eigentlich niemand konkret übernimmt, zumal wir ja immer wieder die weiteren Hilfsarbeiter beschäftigen.

LA: Wann und wie verließen Sie Ihr Heimatland?

AW: Ich reiste schlepperunterstützt am 18.02.2012 von Delhi über Dubai nach Wien. Der die Reise organisierende Schlepper war beim Flug dabei. Bei der Reise trug ich meinen eigenen Reisepass bei mir. Ich ließ mir diesen vor etwa zwei Jahren von der Behörde in XXXX ausstellen. Der Reisepass hatte eine Gültigkeitsdauer von glaublich acht bis zehn Jahren. Der Reisepass wurde vom Schlepper einbehalten, der ihn mir nach der Ankunft in Wien am Flughafen abnahm.AW: Ich reiste schlepperunterstützt am 18.02.2012 von Delhi über Dubai nach Wien. Der die Reise organisierende Schlepper war beim Flug dabei. Bei der Reise trug ich meinen eigenen Reisepass bei mir. Ich ließ mir diesen vor etwa zwei Jahren von der Behörde in römisch 40 ausstellen. Der Reisepass hatte eine Gültigkeitsdauer von glaublich acht bis zehn Jahren. Der Reisepass wurde vom Schlepper einbehalten, der ihn mir nach der Ankunft in Wien am Flughafen abnahm.

LA: Weshalb wurde Ihnen Ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen?

AW: Er begründete es nicht. Er sagte nur, ich solle ihm den Reisepass geben, er wolle darauf aufpassen und ein Taxi holen. Er kam dann aber nicht mehr zurück.

LA: Können Sie den Reisepass nachreichen?

AW: Nein. Ich kann mit dem Schlepper keinen Kontakt herstellen. Er sagte mir den Namen nicht.

LA: Wie passierten Sie die Grenzkontrollstelle in Wien am Flughafen?

AW: Das weiß ich nicht mehr, da ich zu diesem Zeitpunkt eine niedrigen Blutdruck und starke Kopfschmerzen hatte.

LA: Mussten Sie den Reisepass selbst vorweisen oder tat dies der Schlepper für Sie?

AW: Ich wies ihn selbst vor.

LA: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität nachweisen würden?

AW: Ich habe außer dem Reisepass niemals Dokumente besessen.

LA: Weshalb verließen Sie die Heimat? Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, detailliert und konkret!

AW: Wir hatten einen Grundstücksstreit. Wir hatten ein Grundstück, das schon lange von jemand anderem besetzt war. Wir wussten eigentlich gar nicht, dass es sich um unser Grundstück handelt. Als wir das erfuhren, forderten wir diese Leute auf, uns das Grundstück zurückzugeben. Wir haben ihnen alle Unterlagen gezeigt, die wir von der Behörde zu unseren Gunsten bekommen hatten. Die Leute sagten aber, dass sie das Land schon lange bebauten und nicht räumen wollten.

Als die Leute sahen, dass das Urteil zu unseren Gunsten ausgefallen war, boten sie uns ein wenig Geld an, um das Grundstück behalten zu dürfen. Wir wollten aber entweder einen angemessenen Preis oder das Grundstück selbst haben. So kam es immer wieder zu Streitigkeiten, und sie hatten die Regierung hinter sich. Ich und mein Vater wurden oft von diesen Leuten verprügelt. Da ihre Partei an der Macht ist, hat uns keiner angehört. Da wir aber das Urteil hatten, fingen wir an, das Land zu bebauen. Dann haben diese Leute mich ein- bis zweimal angegriffen. Einmal war ich nachts spazieren, als mich zwei bis drei Burschen von ihnen mit Schlagstöcken attackierten und mein Knie verletzten. Als Anrainer mir zur Hilfe kamen, drohten mir die Burschen, mich umzubringen und liefen weg. Meine Familie holte mich dann ab und brachte mich nach Hause. Als ich nach einer Woche wieder etwas gehen konnte und wieder unterwegs war, warfen mir diese Burschen sehr böse und gefährliche Blicke zu. Aus Angst fuhr ich zu meinen Verwandten, aber die Leute fanden das heraus und drohten mir auch dort. Danach schickte mich meine Familie aus Indien fort. Das ist alles.

LA: Wollen Sie dem Vorbringen Details hinzufügen?

AW: Nein. Das ist alles.

LA: Wann erfuhren Sie von wem, dass Sie im Besitz eines Grundstückes waren, das von anderen Personen bewirtschaftet wird?

AW: Wir haben das vor etwa sechs Monaten erfahren. Und zwar wollten sich die Brüder meines Vaters ein Grundstück aufteilen und gingen deshalb zum Grundbuchamt. Dort fanden sie dann Unterlagen eines weiteren Grundstückes, das uns gehört. Ich spreche vom schließlich umstrittenen Grundstück.

LA: Wem konkret gehört das umstrittene Grundstück?

AW: Es ist auf den Namen meines Großvaters väterlicherseits, der in meinem elterlichen Haushalt wohnt, eingetragen.

LA: Wie kam es zur gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf den Besitzer des Grundstückes?

AW: Das hat mein Vater alles gemacht. Ich weiß nur, dass die Entscheidung zu unseren Gunsten ausfiel.

LA: Wann machte er es?

AW: Vor vier oder fünf Monaten. Da war mein Vater viel unterwegs.

LA: Weshalb begab sich Ihr Vater mit dieser Problematik zu Gericht?

AW: Weil die anderen das Grundstück angeeignet und bewirtschaftet hatten.

LA: Weshalb wurde ein Gericht mit diesem Thema befasst, wenn doch der Grundbucheintragung entsprechend klar Ihr Großvater als Eigentümer hervorgehen soll?

AW: Damit wir eine klare Entscheidung und Bestätigung der Grundbucheintragung haben.

LA: Bei welchem Gericht wurde das Urteil gesprochen?

AW: Ich weiß nicht. Es fuhren immer mein Onkel und mein Vater. Ich glaube, es war in XXXX.AW: Ich weiß nicht. Es fuhren immer mein Onkel und mein Vater. Ich glaube, es war in römisch 40 .

LA: Wir sind diese Gegner?

AW: Leute aus dem Nachbardorf.

LA: Aus welchem Dorf und haben Sie Namen der Gegner?

AW: Die sind auch so wie wir Jats (Volksgruppe) und sie sind Großgrundbesitzer. Der Bursche, der mich angriff, heißt XXXX und sein Vater heißt XXXX. Sie sind aus dem Dorf XXXX.AW: Die sind auch so wie wir Jats (Volksgruppe) und sie sind Großgrundbesitzer. Der Bursche, der mich angriff, heißt römisch 40 und sein Vater heißt römisch 40 . Sie sind aus dem Dorf römisch 40 .

LA: Wo liegt das Grundstück?

AW: Das umstrittene Grundstück liegt zwischen ihrem und unserem Grundstück.

LA: Das erklärt nicht den Ort des Grundstückes.

AW: Es liegt etwa einen Kilometer außerhalb unseres Dorfes.

LA: Können Sie das Grundstück näher beschreiben?

AW: Es ist etwa ein Kila groß, und als wir unser Land vermessen haben lassen, kamen wir darauf, dass es in unseren Teil des Besitzes fällt. Ich spreche davon, als meine Onkel ein Grundstück aufteilen lassen wollten und ein Vermesser zur Hilfe kam.

LA: Von welchem Grundstück sprechen Sie?

AW: Ich spreche von unserem Grundstück, dass die Söhne meines Großvaters unter sich aufteilen wollten.

LA: Weshalb schilderten Sie bei der Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Besitz weiteren Grundes erfahren haben wollen, die Angelegenheit derart vage, dass man davon ausgehen musste, dass es sich nicht um das von Ihnen bewirtschaftete Grundstück handelt?

AW: Ich meinte eigentlich unser Grundstück.

LA: Wie groß ist das Grundstück nun insgesamt?

AW: Insgesamt ist es nun fast acht Kila groß.

LA: Hat Ihr Großvater weitere Grundstücke?

AW: Nein.

LA: Was haben die Brüder Ihres Vaters mit der Aufteilung des Grundstückes Ihres Großvaters zu tun?

AW: Mein Vater hat nur einen Bruder. Dieser hat seine eigene Landwirtschaft angefangen, und deswegen wollten sich nun beide Brüder den Besitz meines Großvaters ohne Streit aufteilen. Das Grundstück sollte genau zur Hälfte aufgeteilt werden.

LA: Weshalb ging Ihr Onkel bis dato keiner Arbeit auf Ihrem Grund nach?

AW: Doch. Mein Vater arbeitete mit meinem Onkel zusammen.

LA: Weshalb erwähnten Sie diesen nicht, als Sie zu Beginn schilderten, wer Ihren Grund bearbeiten würde?

AW: Mein Onkel ist kränklich und hat uns deshalb seinen Teil verpachtet. Wir mussten für seine Hälfte Pacht an ihn bezahlen. Zusätzlich pachteten wir weiteren Grund.

LA: Weshalb erklärten Sie dann nicht von Beginn an, dass Sie bzw. Ihr Vater nur dreieinhalb Kila besessen hätten?

AW: Da habe ich mich schlecht ausgedrückt.

LA: Was wollten Ihr Vater und Ihr Onkel nun aufteilen, wenn ohnehin schon diese Aufteilung existiert haben soll, es sogar zur Bezahlung von Pacht gekommen ein soll?

AW: Es gab keine offizielle Grenzbemessung.

LA: Wann wurden Ihnen die zuvor von Ihnen erwähnten bösen Blicke zugeworfen?

AW: Vor zwei oder drei Monaten.

LA: Wie lange vor der Abreise aus dem Dorf?

AW: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass ich zweimal angegriffen und danach bedroht wurde.

LA: Wann war das nun konkret?

AW: Es war ungefähr 15 bis 20 Tage vor der Abreise.

LA: Wann wurde der Übergriff gegen Sie gesetzt, als Sie mit Schlagstöcken angegriffen worden sein sollen?

AW: Vor zwei bis zweieinhalb Monaten.

LA: Hatten Sie mit den Kontrahenten zwischen den beiden Vorfällen persönlichen Kontakt?

AW: Ja. Wenn ich unterwegs war, traf ich immer wieder auf sie.

LA: Kam es zu dabei zu erwähnenswerten Ereignissen?

AW: Ja. Ich wurde immer wieder belästigt und mit dem Motorrad bedrängt.

LA: Weshalb sagten Sie dies nicht schon eingangs?

AW: Es kam zu vielen Ereignissen. Ich kann das nicht alles aufzählen.

LA: Dennoch! Weshalb erzählen Sie davon, böse Blicke erduldet zu haben, wenn es doch scheint, dass ein Angriff mit einem Motorrad bedrohlicher wäre?

AW: Die Bedrängungen und Belästigungen waren bereits vor meiner Verletzung (am Knie). Die bösen Blicke erntete ich erst nach der Verletzung; und zwar nach etwa eineinhalb Monaten.

LA: Aus welchem Grund erklärten Sie eingangs die Chronologie der Ereignisse völlig anders, nämlich so, dass man glauben musste, zwischen den beiden Ereignissen hätte bloß eine Woche gelegen?

AW: Ich wurde so stark belästigt, dass ich das nicht alles so genau schildern kann.

LA: Inwiefern hat die parteipolitische Zugehörigkeit der Gegner mit Ihrer Angelegenheit zu tun?

AW: Wir sind bei der Kongress-Partei. Die Gegner sind bei der Akali-Dal. Die Akali-Dal ist an der Macht. Deshalb hat uns keiner angehört. Ich meine die Polizei oder so.

LA: Was meinen Sie mit " oder so"?

AW: Ich meine nur die Polizei.

LA: Wie kommen Sie nun zu dieser Beurteilung?

AW: Die anderen sind an der Macht. Natürlich hört uns die Polizei nicht zu. Ich gehe davon aus, ich denke es mir so.

LA: Versuchten Sie jemals, sich mit diesem Problem an die Polizei zu wenden?

AW: Nein.

LA: Was meinen Sie, wenn Sie behaupten, Sie seien bei der Kongress-Partei?

AW: Mein Onkel ist Mitglied der Kongress-Partei. Ich und mein Vater sind bloß Anhänger.

LA: Haben Sie Kenntnisse über die politische Involvierung Ihrer Gegner?

AW: Die haben gute Beziehungen zur Akali-Dal. Unser Gegner ist der Dorfvorstand des Nachbardorfes und eben Funktionär der Akali-Dal.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

AW: Nein.

LA: Hatten Sie jemals mit den indischen Behörden Schwierigkeiten?

AW: Nein.

LA: Droht Ihnen von Seiten der indischen Behörden etwas?

AW: Da ich nicht von den Behörden mit meinem Problem angehört werde, besteht Gefahr für mich. Sie schützen mich nicht; und zwar aufgrund der Beteiligung der Gegner an der Macht.

LA: Wie ist es Ihrem Vater und Ihrem Onkel weiterhin möglich, am Heimatort zu leben?

AW: Ich war das eigentliche Ziel der Gegner, weil sie dachten, dass ich im Vordergrund stünde.

LA: Sie sagten doch, alles sei von Ihrem Vater und Ihrem Onkel gemacht worden. Weshalb sollten die Gegner nun völlig anderes annehmen?

AW: Man wird doch nicht einen alten Mann angreifen. Natürlich greift man mich als Sohn an.

LA: Wie kamen Sie von Ihrem Wohnort zum Flughafen nach Delhi?

AW: Ich fuhr mit einem Taxi zur Busstation nach XXXX und von dort mit einem Touristenbus nach Delhi. Lediglich in XXXX hatte ich einen kurzen Aufenthalt - ich musste eine Stunde auf den Bus warten.AW: Ich fuhr mit einem Taxi zur Busstation nach römisch 40 und von dort mit einem Touristenbus nach Delhi. Lediglich in römisch 40 hatte ich einen kurzen Aufenthalt - ich musste eine Stunde auf den Bus warten.

LA: Sie sagten eingangs, dass Sie nach den Ihnen angeblich zugeworfenen bösen Blicken noch bedroht worden seien. Erzählen Sie darüber!

AW: Sie sagten, dass sie mich umbringen würden, ich einmal Glück gehabt hätte, dieses aber kein zweites Mal mehr haben würde.

LA: Haben Sie in diesem Zusammenhang noch weitere Details zu nennen?

AW: Immer, wenn ich mich auf der Straße aufhielt, wurde ich bei einer Begegnung mit Ihnen verbal bedroht.

LA: Weshalb erwähnten Sie eingangs, auch bei Verwandten bedroht worden zu sein, wenn diesem Vorbringen nun bei Ihrer aktuellen Darstellung nichts hervorgeht?

AW: Das waren telefonische Bedrohungen.

LA: Können Sie auf die Frage eingehen?

AW: Ich kann mir ja nicht alles merken.

LA: Ihrem Vorbringen geht nicht einmal ein Aufenthalt bei Verwandten hervor! Wie wollen Sie nun dort bedroht worden sein?

AW: Wegen der telefonischen Bedrohungen holten mich ja meine Eltern wieder zurück ins Dorf.

LA: Wann waren Sie nun wo und wie lange?

AW: Ich war vor eineinhalb Monaten für fünf Tage in einem Nachbardorf XXXX bei einer Tante mütterlicherseits. Dort wurde ich telefonisch bedroht.AW: Ich war vor eineinhalb Monaten für fünf Tage in einem Nachbardorf römisch 40 bei einer Tante mütterlicherseits. Dort wurde ich telefonisch bedroht.

LA: Auf welchem Telefon?

AW: Auf meinem Handy. Sie sagten, sie wüssten, wo ich sei.

LA: Aus welchem Grund sollten man Sie telefonisch warnen, anstatt Sie gleich aufzusuchen?

AW: Sie wussten nicht ganz genau, wo ich bin. Sie wollten mich testen.

LA: Woher haben Sie Kenntnis über deren konkretes Wissen?

AW: Vielleicht wussten sie es ja doch. Auf jeden Fall hatte ich ja Angst.

LA: Hatten Sie außer den genannten Schwierigkeiten weitere Schwierigkeiten, die eine Rückkehr für Sie gefährlich erscheinen ließen?

AW: Nein.

LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen in Österreich?

AW: Nein. Ich kenne in Österreich niemanden, gehe keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Sämtliche meiner Bindungen bestehen nach Indien, im Speziellen zu meiner Familie und der Bekanntschaften in meinem Heimatort.

LA: Den Feststellungen der Staatendokumentation zu Indien geht hervor, dass eine absolut taugliche IFA existiert, zumal weder Meldewesen noch sonst eine Möglichkeit besteht, nicht exponiert auftretende Personen ausfindig zu machen. In Ihrem Fall kommt hinzu, dass Sie Ihren behaupteten Fluchtgrund bzw. die Gefährdungslage in keiner Weise glaubhaft machen konnten. Da in Ihrem Fall auch sonst nichts hervorkommt, das auf die Gefahr einer Verfolgung oder eine unmenschliche Behandlung hinweisen könnte, wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sein. Weiters wird deshalb in Ihrem Fall nicht subsidiärer Schutz zu gewähren sein, und werden Sie schließlich nach Indien auszuweisen sein, da keinerlei Hinweis auf eine private oder familiäre Bindung an Österreich existiert.

AW: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich möchte nochmals erklären, dass ich im Falle der Rückkehr mit Sicherheit von meinen Feinden umgebracht werde.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe alles angegeben.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

[...]

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein."

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit

Bescheid vom 07.09.2012, Zahl: 12 10.942-BAT, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Bescheid vom 07.09.2012, Zahl: 12 10.942-BAT, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Gefährdungslage sei jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal sein Vorbringen vage, widersprüchlich und zudem nicht nachvollziehbar gewesen sei.

Zur Vagheit des Vorbringens sei insbesondere jener Teil [der Einvernahme] heranzuziehen, in dem er auf die offene Frage zu seinem Fluchtgrund eine völlig detaillose Darstellung abgegeben habe (siehe dazu Seite 5 der Niederschrift vom 05.09.2012), die es in keiner Weise möglich gemacht habe, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei den von ihm in den Raum gestellten Vorgängen auch nur am Rande eine Rolle gespielt habe. Es habe in diesem Zusammenhang an jeglicher konkreten und lebensnahen Schilderung gefehlt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bloß oberflächliche Behauptungen in den Raum gestellt.

Beispielsweise sei an dieser Stelle vor allem das Fehlen von ganz wesentlichen Details erwähnt, wie diese aber gerade in Fällen zu erwarten wären, in welchen tatsächlich Schutzsuchende die Chance nützen würden, die den Antrag prüfende Behörde von ihren Erlebnissen zu überzeugen. Im gegenständlichen Fall fehle der freien Erzählung des Beschwerdeführers jegliches Detail zu den angeblichen Gegnern, es fehlten typische Merkmale einer tatsächlichen Begebenheiten entsprechenden Geschichte, wie Zeitpunkt, Zeitdauer, Ortsangaben oder sonstige Hinweise, die das Erlebte auch aus objektiver Sicht nachvollziehen ließen. Insbesondere fehle dem Vorbringen jeglicher Hinweis darauf, wie der Beschwerdeführer angeblich über einen ihm bis dahin unbekannten Besitz erfahren habe.

Auch fehlten Angaben zur Häufigkeit der angeblichen Streitigkeiten mit den angeblichen Gegnern, genauso wie es an Hinweisen zu diesen Gegner selbst fehle. Weder habe der Beschwerdeführer auch nur mit einem Wort davon gesprochen, wer konkret diese gewesen seien, noch habe er hier Namen oder Herkunft oder sogar politische Gesinnung und Funktion dieser Gegner angeführt. Hätte der Beschwerdeführer die von ihm in den Raum gestellte Geschichte tatsächlich erlebt, hätte er nicht erst auf oftmaliges Fragen gewisse Details genannt, sondern hätte er solche von Beginn an und von sich aus erwähnt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach den Gegnern anfänglich bloß von "jemandem" Unbestimmten (siehe S. 5 der Niederschrift vom 05.09.2012) gesprochen habe, den er nicht näher bezeichnet oder benannt habe, dann bloß vage ausgeführt habe (siehe S. 6 der Niederschrift vom 05.09.2012), dass es sich um Leute aus dem Nachbardorf gehandelt habe, auf weiteres Nachfragen zwar einen gewissen Wohlstand der angeblichen Gegner angedeutet habe und hier auch Namen genannt habe, diese Details allerdings erst auf konkrete Befragung (siehe S. 6 der Niederschrift vom 05.09.2012) hervorgekommen seien, weiterhin zu diesem Zeitpunkt der Einvernahme aber weder Parteizugehörigkeit noch politische Funktion des Hauptgegners erklärt worden seien, diese dann aber auf konkrete Befragung (siehe S. 9 der Niederschrift vom 05.09.2012) sehr wohl genannt worden seien, lasse eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer noch im Laufe der Einvernahme an seinem Vorbringen gefeilt habe und Details konstruiert habe, andernfalls hätte der Beschwerdeführer doch spätestens beim ersten Nachfragen der Behörde, wenn nicht schon bei der offen gestellten Frage selbst, erkannt, dass eine nähere Beschreibung der angeblichen Gegner sowie auch des Geschehens selbst gewünscht sei und hätte er dementsprechend auch sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen unaufgefordert preisgegeben.

In Zusammenhang mit der Beurteilung des vagen Vorbringens des Beschwerdeführers sei auch das Fehlen jeglicher Erklärung zur Frage des angeblich umstrittenen Teiles eines Grundstückes festzuhalten. Habe er zu Beginn der freien Schilderung eine Version in den Raum gestellt, die eindeutig annehmen ließ, dass er bzw. seine Familie über mehrere Grundstücke verfügt hätten, so sei später hervorgekommen, dass es sich bloß um einen Teil eines einzigen in seinem Familienbesitz befindlichen Grundstückes gehandelt habe. Diese völlig unrichtige und missverständliche Ausdrucksweise habe der Beschwerdeführer auch noch bei konkreter Befragung beibehalten, als er erklärt habe, im Grundbuchamt seien von den Brüdern seines Vaters Unterlagen zu einem "weiteren Grundstück" gefunden worden, anstatt hier klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass man dahinter gekommen sei, dass Teile des einzigen Grundstückes der Familie von anderen Personen und dies zu Unrecht bewirtschaftet worden seien. Erst eine Fülle von weiteren Nachfragen (siehe dazu S. 6 bis 7 der Niederschrift vom 05.09.2012) hätten erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer eigentlich bloß von einem einzigen im Familienbesitz befindlich Grundstück sprechen habe wollen. Würde nun die Basis der Erzählung auch nur ansatzweise der Wahrheit entsprechen, hätte der Beschwerdeführer von Beginn an - nämlich schon bei der Möglichkeit der freien Schilderung - konkrete und klare Angaben dazu gemacht.

Freilich sei höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer anfänglich bei der Frage nach dem Einkommen der Familie davon gesprochen habe, dass sein Vater über einen Grundbesitz von sechs bis sieben Kila Land verfüge, wenn er dann im Rahmen der näheren Befragung plötzlich vorgebracht habe, dass die Hälfte des Grundstückes eigentlich im Besitz seines Bruders gewesen sei.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der freien Schilderung des Fluchtgrundes bloß vage angeführt habe, aus Angst zu Verwandten gefahren zu sein, jedoch auch dort ausfindig gemacht und bedroht worden zu sein, in diesem Bereich freilich auch jegliche Details wie konkrete Benennung der Verwandten, des Ortes und der Dauer des dortigen Aufenthaltes vermisst worden seien, später dann aber auf konkretes Nachfragen dazu (siehe S. 11 der Niederschrift vom 05.09.2012) ausgeführt habe, dass er fünf Tage bei einer Tante in XXXX gewesen und dort telefonisch bedroht worden sei, sei dann als eindeutiges Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer eine völlig frei erfundene Geschichte vorgebracht habe, wenn er zudem nur widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht habe, ob man ihn dort nun ausfindig machen habe können oder eben nicht (siehe S. 11 der Niederschrift vom 05.09.2012). Natürlich sei nicht zu erklären, weshalb man den Beschwerdeführer telefonisch bedrohen sollte, wenn man seinen Aufenthaltsort kenne und gleichzeitig tatsächlich nach seinem Leben trachte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme (siehe S. 5 der Niederschrift vom 05.09.2012) eben noch klar zum Ausdruck bringen habe wollen, dass man ihn bei den Verwandten - wie er es anfänglich noch erklärt habe - gefunden habe, später hier aber abzuschwächen versucht habe und vage ihn den Raum gestellt habe, dass er sich nicht sicher sei, könne neuerlich nicht erkannt werden, dass er sich tatsächlichen Begebenheiten in diesem Verfahren bedient habe und sei abermals eindeutig ersichtlich, dass er ganz offensichtlich keine Scheu davor gehabt habe, mit Unwahrheiten die Behörde zu täuschen zu versuchen.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der freien Schilderung des Fluchtgrundes bloß vage angeführt habe, aus Angst zu Verwandten gefahren zu sein, jedoch auch dort ausfindig gemacht und bedroht worden zu sein, in diesem Bereich freilich auch jegliche Details wie konkrete Benennung der Verwandten, des Ortes und der Dauer des dortigen Aufenthaltes vermisst worden seien, später dann aber auf konkretes Nachfragen dazu (siehe S. 11 der Niederschrift vom 05.09.2012) ausgeführt habe, dass er fünf Tage bei einer Tante in römisch 40 gewesen und dort telefonisch bedroht worden sei, sei dann als eindeutiges Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer eine völlig frei erfundene Geschichte vorgebracht habe, wenn er zudem nur widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht habe, ob man ihn dort nun ausfindig machen habe können oder eben nicht (siehe S. 11 der Niederschrift vom 05.09.2012). Natürlich sei nicht zu erklären, weshalb man den Beschwerdeführer telefonisch bedrohen sollte, wenn man seinen Aufenthaltsort kenne und gleichzeitig tatsächlich nach seinem Leben trachte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme (siehe S. 5 der Niederschrift vom 05.09.2012) eben noch klar zum Ausdruck bringen habe wollen, dass man ihn bei den Verwandten - wie er es anfänglich noch erklärt habe - gefunden habe, später hier aber abzuschwächen versucht habe und vage ihn den Raum gestellt habe, dass er sich nicht sicher sei, könne neuerlich nicht erkannt werden, dass er sich tatsächlichen Begebenheiten in diesem Verfahren bedient habe und sei abermals eindeutig ersichtlich, dass er ganz offensichtlich keine Scheu davor gehabt habe, mit Unwahrheiten die Behörde zu täuschen zu versuchen.

Abgesehen von der oben ausgeführten allgemeinen Vagheit, die alleine schon ein Glaubhaftmachen des Vorbringens ausschließe, komme im gegenständlichen Fall auch die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer seine angeblichen Erlebnisse darzustellen versucht habe, hinzu. Die Aussage, ein- bis zweimal angegriffen worden zu sein, sei einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass er das Vorgebrachte nicht einmal ansatzweise erlebt habe. Ebensolches sei auszuführen, wenn er in den Raum gestellt habe, er sei von zwei bis drei Burschen attackiert und mit Schlagstöcken verprügelt worden.

Eine Person, die über tatsächliche Erlebnisse im Asylverfahren und in der Hoffnung einer Schutzgewährung möglichst genau zu berichten versuche, schildere üblicherweise derartige Vorkommnisse konkret und mit klaren Zahlenangaben versehen, umso mehr die Kenntnis über die Anzahl von Angriffen gegen sie selbst und auch über die Angreifer an sich vorliegen müsste, wenn die Zahlenangaben doch lediglich geringe und überschaubare Mengen seien.

Abgesehen von den bereits in Bezug auf die Fragen der Anzahl von Familiengrundstücken und in Bezug auf den Aufenthaltes bei der Tante gemachten Ausführungen zu den Widersprüchen komme hinzu, dass der Beschwerdeführer eingangs noch klar vorgebracht habe, Brüder seines Vaters hätten den weiteren Besitz der Familie bei einer Einsichtnahme in das Grundbuch erkannt, dann jedoch dem widersprechend behauptet habe, dass sein Vater bloß einen Bruder habe und er es selbst gewesen sei, der sich mit diesem Bruder über die Aufteilung des Besitzes der Familie Gedanken gemacht habe.

Ebenso habe sich der Beschwerdeführer bei der Frage nach dem Grund, der seinen Vater und seinen Onkel dazu veranlasst habe, eine Grundstückstrennung vorzunehmen, widersprochen, zumal der Beschwerdeführer behauptet habe, dass sein Vater bereits (über welchen Zeitraum auch immer) für die Hälfte des Grundstückes Pacht an den Onkel bezahlt habe. In Anbetracht dieser Behauptung stehe wohl fest, dass eine Teilung des Grundstücks bereits längst existiert habe. Weiters habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, als er über die angebliche Zusammenarbeit seines Vaters mit dem Onkel auf dem Grundstück berichtet habe. Einerseits habe der Beschwerdeführer angegeben, dass diese beiden zusammengearbeitet hätten, dann jedoch habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollen, dass der Onkel kränklich gewesen sei und darum seinen Anteil an den Vater verpachtet habe. Hätte sich der Beschwerdeführer wahren Begebenheiten in diesem Verfahren bedient, hätte er wohl von Beginn an klare und widerspruchsfreie Angaben gemacht.

Widersprüchlich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf den Ablauf der angeblichen Auseinandersetzungen und Konfrontationen mit den behaupteten Gegnern gewesen, die schlussendlich dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer die Heimat verlassen habe. Habe der Beschwerdeführer eingangs dazu noch angeführt, dass er einmal mit Schlagstöcken angegriffen und einmal böse angeschaut worden sei, habe er später hinzugefügt, dass es auch zu einem Bedrängen mit einem Motorrad und überhaupt zu vielen Ereignissen gekommen sei, sodass der Beschwerdeführer nicht alles aufzählen könne.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von sich aus eingangs sogar erwähnt habe, dass ihm böse Blicke zugeworfen worden seien, sei völlig unverständlich, dass er dann, wenn man ihm Glauben schenken wollte, einen Angriff mit einem Motorrad unerwähnt lasse. Wiederum lasse sich klar erkennen, dass der Beschwerdeführer noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt frei erfundene Elemente nachgeschoben habe, um sich damit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Vorhalt mit einem weiteren Widerspruch erklärt habe, nämlich als er angeführt habe, dass er die bösen Blicke zweieinhalb Monate nach Erleiden der Knieverletzung geerntet habe, wobei er dazu freilich zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch behauptet habe, dass zwischen den beiden Ereignissen bloß eine Woche gewesen sei.

Völlig unerklärlich sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch in den Raum gestellt habe, am Knie und an der Brust verletzt worden sein, die Brustverletzung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch mit keinem Wort mehr erwähnt habe. Dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich eine völlig erfundene Geschichte im Asylverfahren darzustellen versucht habe, könne als einzige Erklärung für ein derart gravierendes Versäumnis dienen.

Nahtlos an diese Beurteilung schließt die Tatsache, dass es auch keinen erklärbaren Grund für die Unkenntnis des Beschwerdeführers in einigen Bereichen seiner Geschichte zu finden gibt. In Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten sechs Monaten im Heimatland eigentlich die behaupteten Grundstücksstreitigkeiten der Familie das Leben des Beschwerdeführers bestimmt haben müssten, demnach auch von familieninternen Gesprächen und Diskussionen ausgegangen werden könne, lasse es sich nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal über die näheren Hintergründe zum behaupteten Gerichtsverfahren bzw. überhaupt zur Frage des Gerichtsortes Auskunft geben habe können. Immer wieder sei einzig die Erklärung in der Offensichtlichkeit zu finden, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine völlig konstruierte Fluchtgeschichte darzustellen versucht habe.

Dies lasse sich schlussendlich auch im Umstand erkennen, dass es völlig unplausibel sei, dass sich ein junger Erwachsener, wie der Beschwerdeführer einer sei, der weder Eigentümer des umstrittenen Grundstückes sei, noch in besonderer Weise beim Streit in den Vordergrund getreten sei, im zentralen Interesse von am Grundstücksstreit beteiligten Gegnern befinden sollte. Ebenso lasse es sich nicht erklären, dass diese Person dann behaupteter Weise fluchtartig das Land verlassen habe müssen, die vordergründig entscheidenden Personen (Großvater, Onkel und Vater) jedoch am unmittelbaren Heimatort und zugleich am Ort des Streitobjektes verblieben seien. Daran könne auch die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Behauptung, die Gegner hätten ihn im Vordergrund vermutet, nichts ändern, umso mehr diese Annahme seinerseits völlig unbegründet bleibe und auch keinerlei Erklärung zu finden sei.

Wie sich nun aus obigen Ausführungen klar entnehmen lasse, sei es für die erkennende Behörde nicht glaubhaft, dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sachverhalt der Grund für seine Ausreise sei; es sei vielmehr davon auszugehen, dass er die Ausreise in reinem Auswanderungsinteresse angetreten habe und lediglich eine frei erfundene Geschichte in den Raum gestellten habe, um seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, ohne tatsächlich vom Vorgebrachten betroffen gewesen zu sein.

Die Behörde schließe aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines Grundstücksstreites Indien verlassen habe müssen und deshalb aus Furcht vor Verfolgung nicht wieder dorthin zurückkehren könne. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort in Indien frei wählen könne, lasse sich den Länderfeststellungen zweifelsfrei, eindeutig und klar entnehmen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass Antragsteller ihre Fluchtgründe glaubhaft machen würden, was dem Beschwerdeführer jedoch - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht gelungen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass er Indien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass Antragsteller ihre Fluchtgründe glaubhaft machen würden, was dem Beschwerdeführer jedoch - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht gelungen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass er Indien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe.

Hinzu komme im gegenständlichen Fall, dass das ohnehin nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinerlei Verfolgung im Sinne der in der GFK genannten Gründe beinhaltet habe, zumal einzig das Motiv der ungerechtfertigten Bereicherung der angeblichen privaten Gegner vorgebracht worden sei.

Weiters lasse sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er mit seinem behaupteten Problem durchaus staatlichen Schutz erwarten könne, umso mehr er ja selbst erklärt habe, dass seiner Familie bei Gericht Recht zugesprochen worden sei. Alleine darin lasse sich schon erkennen, dass von Seiten des indischen Staates und der Behörden keinesfalls gewollt sei, den Beschwerdeführer nicht vor Angriffen der Gegner zu schützen.

Schließlich sei festzuhalten, dass - selbst wenn man dem Vorbringen Glauben schenken wollte - eine Gewährung von internationalem Schutzes nicht in Betracht komme, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden sei und auch im Falle der Rückkehr stehe. Der Beschwerdeführer könne sich durch Übersiedlung in einen anderen Teil Indiens ohne Schwierigkeiten der behaupteten Verfolgung entziehen, umso mehr völlig ausgeschlossen werden könne, dass Privatpersonen, auch wenn diese als Anhänger einer (selbst regierenden) Partei auftreten und agieren würden, in der Lage seien, eine landesweite Suche nach dem Beschwerdeführer erfolgreich durchzuführen.

Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, dann sei auch davon auszugehen, dass er die finanziellen Mittel habe, um sich an einem anderen Ort in Indien eine neue Existenz aufzubauen, zumal die Reise von Indien nach Österreich zweifelsfrei einen gewissen Wohlstand voraussetze. Ebenso habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er von seinem Vater selbst in Österreich regelmäßig Geld erwarte, um damit ausreichend Nahrung kaufen zu können. Es sei demnach mit gutem Grund zu unterstellen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr und dem Aufbau einer neuen Existenz an einem anderen Ort in Indien finanzielle Unterstützung von Seiten seines Vaters erwarten und in Anspruch nehmen dürfe.

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, gebe es in Indien volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Es gebe derzeit kein Melde- oder Registrierungssystem, sodass sogar bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in anderen Landesteilen möglich sei. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative sei für den Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar gewesen. Ebenso sei diese im Falle der Rückkehr zumutbar, umso mehr jeglicher frei wählbare Ort für den Beschwerdeführer erreichbar sei.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, habe der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person glaubhaft machen können und stehe dem Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass man dem Vorbringen Glauben schenken wollte, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, habe der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person glaubhaft machen können und stehe dem Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass man dem Vorbringen Glauben schenken wollte, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung.

Es hätten seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Indien festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde.Es hätten seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Indien festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde.

Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als völlig gesunder Erwachsener - woran auch die behauptete Knieverletzung, eine keinesfalls lebensbedrohliche Erkrankung bzw. Verletzung, nichts ändern könne - die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie es ihm ja auch vor der Ausreise gelungen sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Indien einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt sei.Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als völlig gesunder Erwachsener - woran auch die behauptete Knieverletzung, eine keinesfalls lebensbedrohliche Erkrankung bzw. Verletzung, nichts ändern könne - die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie es ihm ja auch vor der Ausreise gelungen sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Indien einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EGMR Brüggemann u. Scheuten).

Der Beschwerdeführer sei am 18.08.2012 erstmals in Österreich in Erscheinung getreten. Er sei illegal nach Österreich eingereist. Er regle seinen Aufenthalt ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er spreche nicht Deutsch. Er besuche keinerlei Kurse oder Ausbildungen. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen/Gruppierungen. Er sei bisher unbescholten.

Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.

Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit im Bundesgebiet und regle seinen Aufenthalt ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens. Ihm habe an sich von Anfang an klar sein müssen, dass sein illegaler Aufenthalt in Österreich nicht einfach so geduldet werde. Auch bei der Antragstellung habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein könne.

Es sei die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten würden, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gebracht. Könnte sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gebracht. Könnte sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).

Aus dem erst kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich könne eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat, dh. zu Österreich, keinesfalls abgeleitet werden. Nach Ansicht der Behörde seien keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden. Weder spreche der Beschwerdeführer Deutsch, noch gebe es sonstige Bindungen an Österreich.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in der Kürze seines Aufenthaltes hier in Österreich im Hinblick auf Kultur, Tradition und Sprache derart von seinem Herkunftsland entfernt habe, dass die Bindung an Österreich stärker sei, als jene an Indien, wo der Beschwerdeführer zweifelsohne über familiäre und private Bindungen verfüge.

Insgesamt betrachtet gelange die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt werde.Insgesamt betrachtet gelange die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt werde.

Gegen diesen Bescheid wurde am 19.09.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde festgehalten, dass der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden sei und das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 27.09.2012 langte eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde ein, in der es im Wesentlichen heißt: Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe die Behörde in erster Instanz nicht genügt und das Verfahren sei dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. In der Folge wurden auszugsweise Länderfeststellungen zu Indien zitiert und festgehalten, diese angeführten Berichte seien öffentlich zugänglich, was zeige, dass die Behörde sich der ihr zugänglichen Quellen nur ungenau bedient habe.

Im erstinstanzlichen Verfahren sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens "vorgehalten" worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren. Dem Beschwerdeführer seien keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden.

Im angefochtenen Bescheid heiße es, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten gehabt habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des Beschwerdeführers einen rechtswidrigen Maßstab an; es genüge die Glaubhaftmachung von Asylgründen.

Die Behörde sei dazu verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dieser Anforderung ist die Behörde im gesamten Verfahren nicht genügend nachgekommen, da sie ungeeignete Fragestellungen angewandt habe, um den Sachverhalt zu eruieren. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, so sei das auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, ihm genauere Fragen zu stellen.

Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit, sich an einem anderen Ort niederzulassen. An das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien nämlich auch die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit geknüpft. Es sei auch auf die persönlichen Umstände des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.

Rechtlich wurde in der Beschwerde festgehalten, Spruchpunkt I.) sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern erlassen worden und sei daher unzulässig. Ebenso wurde zu Spruchpunkt II.) ausgeführt, dass die Behörde - hätte sie ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen - zumindest zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zur Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, den Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ausreichend festzuhalten. Die Behörde habe zu überprüfen, ob ein Eingriff vorliege und ob in der Folge dieser verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und versuche, sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen. Er achte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich hier auch integrieren.Rechtlich wurde in der Beschwerde festgehalten, Spruchpunkt römisch eins.) sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern erlassen worden und sei daher unzulässig. Ebenso wurde zu Spruchpunkt römisch zwei.) ausgeführt, dass die Behörde - hätte sie ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen - zumindest zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zur Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, den Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ausreichend festzuhalten. Die Behörde habe zu überprüfen, ob ein Eingriff vorliege und ob in der Folge dieser verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und versuche, sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen. Er achte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich hier auch integrieren.

Mit Schreiben vom 25.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes die eingebrachte Beschwerde zur Verbesserung zurückgestellt, da seine Unterschrift fehlte. Er retournierte die nunmehr unterschriebene Beschwerde am 27.09.2012.

Eine am 05.11.2012 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführte Hauserhebung ergab, dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse nicht mehr aufhältig war. Der dort angetroffene Wohnungsinhaber erklärte, der Beschwerdeführer sei schon mehrere Wochen abwesend. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2012 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers daher seitens des Asylgerichtshofes gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Eine am 05.11.2012 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführte Hauserhebung ergab, dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse nicht mehr aufhältig war. Der dort angetroffene Wohnungsinhaber erklärte, der Beschwerdeführer sei schon mehrere Wochen abwesend. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2012 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers daher seitens des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

Mit Schreiben vom 21.12.2012 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder über eine aufrechte Meldeadresse verfüge, sodass das Asylverfahren in der Folge fortgesetzt wurde.

Mit ordnungsgemäßer Ladung vom 22.01.2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer für den 27.02.2013 anberaumten Verhandlung geladen, doch blieb er dieser unentschuldigt fern. Am 28.02.2013 meldete sich ein Bekannter des Beschwerdeführers telefonisch beim Asylgerichtshof und gab an, der Beschwerdeführer habe das Datum der anberaumten Verhandlung verwechselt und sei deshalb nicht erschienen. Er bitte um einen neuen Verhandlungstermin.

Am 24 04.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung abermals unentschuldigt fernblieb.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikh an und stammt aus dem Dorf XXXX, Kreis XXXX, Bundesstaat Punjab. Sein Großvater, seine Eltern, sein jüngerer Bruder und sein Onkel halten sich im Heimatort auf; auch seine Tante lebt in Indien. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und keine österreichischen Freunde. Er geht auch keiner Arbeit nach und spricht nicht Deutsch. Sämtliche seiner Bindungen bestehen zu Indien, speziell zu seiner Familie und zu Bekanntschaften im Heimatort.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikh an und stammt aus dem Dorf römisch 40 , Kreis römisch 40 , Bundesstaat Punjab. Sein Großvater, seine Eltern, sein jüngerer Bruder und sein Onkel halten sich im Heimatort auf; auch seine Tante lebt in Indien. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und keine österreichischen Freunde. Er geht auch keiner Arbeit nach und spricht nicht Deutsch. Sämtliche seiner Bindungen bestehen zu Indien, speziell zu seiner Familie und zu Bekanntschaften im Heimatort.

Zu Indien:

Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen.

Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistung des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Sicherheitslage im Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.

Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.

In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten (2011 bis heute: 0; 2010: 2 Sicherheitskräfte, 2 Terroristen; 2008 und 2009: 0)

Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).

Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.

(Punkte 2.1 und 3.3 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

(Punkt 4.2 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.

(Punkt 6. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Indien ist mit 1,13 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

(Seite 19 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner umfassenden und ausführlichen Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar und anhand zahlreicher Beispiele auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war, zumal er die behaupteten Ereignisse von sich aus nur vage schilderte und sich in allen wesentlichen Punkten in Ungereimtheiten verstrickte, die klar erkennen lassen, dass er hier eine Geschichte zum Besten gab, die er in Wahrheit nicht erlebt hat. Auf die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

Wiederholend darf festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer selbst angab, die Grundstücksstreitigkeiten hätten sich etwa im letzten halben Jahr vor seiner Ausreise ereignet. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt stand somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu den behaupteten Ereignissen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, umfassend zu erzählen, weshalb er ausgereist sei, und von sich aus Details zu nennen, die dazu geeignet gewesen wären, sein Vorbringen zu untermauern. Obwohl man annehmen könnte, dass die behaupteten Grundstücksprobleme das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Zeit vor der Ausreise geprägt hätten, war er nicht in der Lage, die behaupteten Ereignisse chronologisch schlüssig darzulegen und für einen Außenstehenden inhaltlich verständlich zu machen. Dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die Vorfälle nachvollziehbar und gleichlautend darzulegen, ist somit ein eindeutiger Hinweis darauf, dass er Derartiges in der Heimat in Wahrheit nicht erlebt hat und deshalb auch nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen kann.

So meinte der Beschwerdeführer einmal, die beiden Brüder seines Vaters hätten bei der Nachschau im Grundbuch bemerkt, dass die Familie noch ein weiteres Grundstück besitze, das auf den Namen des Großvaters eingetragen sei, später jedoch erklärte er, sein Vater habe überhaupt nur einen Bruder und die beiden hätten geplant, das einzige Grundstück des Großvaters gerecht unter sich aufzuteilen, wobei sie bemerkt hätten, dass ihr Grundstück teilweise von Fremden bewirtschaftet werde. Zur angeblichen Aufteilung erklärte der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle aber auch, dass sein Vater ohnehin Pacht an seinen Bruder gezahlt habe, da dieser kränklich gewesen sei und den Grund nicht bewirtschaften habe können, sodass aber davon auszugehen ist, dass der Grund bereits geteilt gewesen sei, andernfalls man den Pachtzins nicht berechnen hätte können.

Die näheren Umstände darüber, wie die Familie nun von ihrem (weiteren) Grundstück bzw. Grundstückssteil Kenntnis erlangt habe, blieben somit ebenso offen, wie konkrete Details zu den Bemühungen, davon Besitz zu nehmen. Zwar stellte der Beschwerdeführer in den Raum, es sei ein Gerichtsverfahren angestrengt worden, doch konnte er dazu nicht mehr sagen, als dass sich sein Vater und der Großvater darum gekümmert hätten und er nicht einmal mit Sicherheit wisse, bei welchem Gericht das Verfahren anhängig gewesen sei. Abgesehen davon, dass es schwer nachvollziehbar ist, wozu eine Gerichtsentscheidung von Nöten sein sollte, wenn doch angeblich ohnehin der Großvater im Grundbuch eingetragen gewesen sei, lässt sich vor allem nicht erklären, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nichts Näheres zum Verfahren sagen konnte. Will man davon ausgehen, dass die Familie tatsächlich um ihre Recht gekämpft habe, so wäre zu erwarten, dass darüber auch familienintern gesprochen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer zwangsläufig Informationen zum Verfahren haben müsste, zumal er sogar mit seinem Vater und seinem Großvater im selben Haushalt gelebt habe und kein Grund ersichtlich ist, dass diese ihm wichtige Informationen vorenthalten hätten sollen.

Da bereits die Geschichte rund um das angeblich plötzlich wiederentdeckte Eigentum der Familie nicht glaubwürdig war, konnte aber auch dem darauf aufbauenden Vorbringen, wonach es zu Übergriffen seitens der Grundstücksbesetzer gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, kein Glauben geschenkt werden. Auch diesen Teil seines Vorbringens schilderte der Beschwerdeführer zudem höchst widersprüchlich. So konnte er sich inhaltlich nicht festlegen, wie oft es zu Übergriffen gekommen sei, wer konkret auf ihn losgegangen sei, welche Verletzungen er davongetragen habe und wann bzw. über welchen Zeitraum die Unannehmlichkeiten angedauert hätten. Einmal meinte er, er sei am Knie und an der Brust verletzt worden, dann jedoch sprach er nur mehr von einer Knieverletzung und ließ die Brust unerwähnt. Einmal schilderte er, er sei am Knie verletzt worden und nach einer Woche hätten ihm die Gegner böse Blicke zugeworfen, dann wieder behauptete er, zwischen der Knieverletzung und den bösen Blicken seien etwa eineinhalb Monate gelegen, zudem sei er mit dem Motorrad bedrängt worden - was er zuvor nicht erwähnt hatte - und überhaupt habe es derart viele Ereignisse gegeben, dass er nicht alle erzählen könne. Sein Einwand, er sei so stark belästig worden, dass er nicht alles genau schildern könne, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ist klar ersichtlich, dass er sein Vorbringen über Nachfrage und Vorhalt beliebig erweiterte, änderte und steigerte, ohne bei der Wahrheit zu bleiben.

Letztlich blieb auch völlig unklar, was nun das eigentlich fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Einmal meinte der Beschwerdeführer nämlich, er habe seinen Heimatort verlassen und sei zu Verwandten gefahren, doch sei er auch dort gefunden und belästigt worden, dann jedoch erwähnte er nicht mehr, überhaupt bei Verwandten gewesen zu sein, später wiederum erklärte er über Vorhalt, er sei für fünf Tage bei seiner Tante gewesen und sei dort von den Gegnern telefonisch bedroht worden, wobei er sich nicht festlegen wollte, ob diese nun seinen Aufenthaltsort gekannt hätten oder nicht. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb ausgerechnet er Probleme mit den Gegnern gehabt habe und ausreisen habe müssen, wenn doch die eigentlich Betroffenen - nämlich der Großvater, der Vater und dessen Bruder - weiterhin in der Heimat verbleiben konnten.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei auf das Versäumnis der Behörde zurück zu führen, ihm genauere Fragen zu stellen, so ist dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zahlreiche Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, um auf die vollständige Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken. Dennoch blieb der Beschwerdeführer bei seinen oberflächlichen Angaben, entwickelte diese bei Bedarf weiter oder änderte sie wieder ab. Bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes sind jedenfalls keinerlei Mängel zu erkennen.

Den eben dargelegten Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde zudem inhaltlich in keiner Weise entgegengetreten. Ebenso wenig erschien der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichthof und ließ somit die Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen noch einmal umfassend darzulegen und dadurch etwas zu seiner Glaubwürdigkeit beizutragen, ungenützt verstreichen. Von daher kann den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer eindeutig nicht bei der Wahrheit blieb, nur noch einmal beigepflichtet werden. Dass dem Beschwerdeführer nichts daran gelegen war, sein Verfahren ordentlich zu betreiben, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu erscheinen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er seine Heimat in Wahrheit aus asylfremden Motiven verlassen hat.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers derart oberflächlich und widersprüchlich, dass einzig und alleine der Schluss gezogen werden kann, dass sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation in der Heimat nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft tätig war, sodass es ihm auch in Zukunft zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sein Einwand, dass er eine Knieverletzung habe, ist keineswegs dazu geeignet, von einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zumal er die behauptete Verletzung auch durch nichts belegen konnte. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da seine Eltern, sein Großvater, sein Onkel und sein jüngerer Bruder sowie seine Tante in der Heimat aufhältig sind, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Richtiger Weise hielt das Bundesasylamt dazu schon fest, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn auch in der Heimat unterstützen könne, wenn er dem Beschwerdeführer sogar finanzielle Hilfe in Österreich zukommen lasse. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft tätig war, sodass es ihm auch in Zukunft zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sein Einwand, dass er eine Knieverletzung habe, ist keineswegs dazu geeignet, von einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zumal er die behauptete Verletzung auch durch nichts belegen konnte. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da seine Eltern, sein Großvater, sein Onkel und sein jüngerer Bruder sowie seine Tante in der Heimat aufhältig sind, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Richtiger Weise hielt das Bundesasylamt dazu schon fest, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn auch in der Heimat unterstützen könne, wenn er dem Beschwerdeführer sogar finanzielle Hilfe in Österreich zukommen lasse. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

In der Beschwerdeschrift wurde zwar vage angeführt, der Beschwerdeführer versuche sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen und wolle sich im Bundesgebiet integrieren, doch wurde dazu kein konkretes Vorbringen erstattet bzw. wurde dies auch durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert. Der Beschwerdeführer selbst gab vor dem Bundesasylamt jedenfalls im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde an, er spreche nicht Deutsch, gehe keiner geregelten Arbeit nach und habe keine familiären oder freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers haben sich somit nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hält sich zudem erst sehr kurz im Bundesgebiet auf, und zwar nicht einmal noch ein Jahr, sodass auch von daher nicht von einem besonders schützenswerten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet - wie oben ausgeführt - nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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