TE AsylGH Beschluss 2013/5/22 C16 424904-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2013
beobachten
merken

Spruch

C16 424.904-1/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, FZ. 11 04.079-BAG, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, FZ. 11 04.079-BAG, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2011 bei einer fremdenpolizeilichen Einreisekontrolle ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und stellte vor Beamten der Polizeiinspektion Apetlon am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7, 13).

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprach Farsi, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, Afghane und unbegleiteter Minderjähriger zu sein, Dari und Farsi zu sprechen sowie schlepperunterstützt vom Iran aus über die Türkei, Griechenland und vermutlich über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein (AS 11).

Am 04.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari und seines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen (AS 43), wobei er ua. angab, aus der Provinz Samangan zu stammen, im Alter von etwa elf Jahren unbegleitet in den Iran zu einem Freund der Familie gebracht worden zu sein und in Bezug auf sein Alters nur zu wissen, dass ihm seine in Afghanistan gebliebene Mutter im letzten Jahr gesagt habe, er sei 16 Jahre und ein paar Monate alt sei.

Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari und seines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters erneut niederschriftlich einvernommen (AS 59), wobei der gesetzliche Vertreter einer ärztlichen Untersuchung zur wissenschaftlichen Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers zustimmte.

Auf der Grundlage einer entsprechenden Bestellung erstellte das XXXX mit Datum vom 05.07.2011 ein gerichtsmedizinisches Gutachten, welches sich wiederum auf a) eine Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführer am 17.06.2011 durch Ärzte des Instituts, auf b) radiologische Untersuchungen der linken Hand und der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion am 17.06. und am 20.06.2011und auf c) ein Panoramaröntgen des Gebisses vom 17.06.2011 und d) eine zahnärztliche Untersuchung vom 17.06.2011 - sämtlich durch Fachärzte durchgeführt - bezog (AS 83). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der BeschwerdeführerAuf der Grundlage einer entsprechenden Bestellung erstellte das römisch 40 mit Datum vom 05.07.2011 ein gerichtsmedizinisches Gutachten, welches sich wiederum auf a) eine Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführer am 17.06.2011 durch Ärzte des Instituts, auf b) radiologische Untersuchungen der linken Hand und der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion am 17.06. und am 20.06.2011und auf c) ein Panoramaröntgen des Gebisses vom 17.06.2011 und d) eine zahnärztliche Untersuchung vom 17.06.2011 - sämtlich durch Fachärzte durchgeführt - bezog (AS 83). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

"ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren"

aufwies. Weiters wurde im Gutachten ausgeführt:

"Als Geburtsdatum wurde der XXXX angegeben. Dies entspricht einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 17.06.2011 von 17 Jahren und 5 Monaten. Das angegeben Alter kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden"."Als Geburtsdatum wurde der römisch 40 angegeben. Dies entspricht einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 17.06.2011 von 17 Jahren und 5 Monaten. Das angegeben Alter kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden".

Da eine Eurodac-Abfrage keinen Asylantrag in einem anderen Anwendungs-Staat der Dublin II-VO ergeben hatte und die Behörde offenbar von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Antragszeitpunkt ausging, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 18.07.2011 in Österreich zugelassen (AS 41).

Am 10.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, erneut, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, jedoch ohne jede Vertretung, niederschriftlich einvernommen (AS 103).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 02.02.2012 erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Bescheid FZ. 11 04.079-BAG (AS 153), adressiert an den Beschwerdeführer und am 07.02.2012 postalisch hinterleg (AS 195) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im angefochtenen Bescheid wurden keine konkreten Feststellungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers getroffen und es erfolgte auch keine diesbezügliche Beweiswürdigung, etwa des Parteivorbringens. Es wurde einzig angeführt:

"Ebenso ist glaubhaft, dass sie volljährig, ledig (sic) sind und ihre Familienmitglieder sich noch in Afghanistan aufhalten".

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater für eine etwaige Beschwerde zum Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt. Diese wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid zugeschickt (AS 201).

Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Mit Schreiben vom16.02.2012 (zur Post gegeben am selben Tag) legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 209).

Die Beschwerde langte am 29.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 67 d AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 67, d AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Daher ist die gegenständliche Beschwerde nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Daher ist die gegenständliche Beschwerde nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 16 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind um Minderjährige handelt.Gemäß Paragraph 16, AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind um Minderjährige handelt.

Im Falle mündiger Minderjähriger (ab 14 Jahre), deren Interessen nicht von einem Elternteil wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz als gesetzlichen Vertreter. Ab Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger ist dieser der gesetzliche Vertreter für Verfahren nach dem AsylG.

Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Satz 2 AsylG dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG unzulässig, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde.Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG unzulässig, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde nämlich an den Beschwerdeführer selbst adressiert und für ihn am 07.02.2012 bei der Post hinterlegt, obwohl das Bundesasylamt aufgrund der damaligen Beweislage nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig war.

Das Bundesasylamt ging bei Erlass des angefochtenen Bescheides offenkundig von einem Geburtsdatum XXXX aus, ohne dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers oder anderen Beweismitteln hätte ergeben könne, dass der Beschwerdeführer genau zu Jahresbeginn geboren wurde.Das Bundesasylamt ging bei Erlass des angefochtenen Bescheides offenkundig von einem Geburtsdatum römisch 40 aus, ohne dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers oder anderen Beweismitteln hätte ergeben könne, dass der Beschwerdeführer genau zu Jahresbeginn geboren wurde.

Der Beschwerdeführer hatte vielmehr bei seinen Einvernahmen Anfang im Mai 2011 lediglich angegeben, er habe vor einem Jahr von seiner Mutter gehört, dass er "16 Jahre und ein paar Monate" alt sei. Daraus zu schließen, dass der Beschwerdeführer genau zum 01.01.2012 die Volljährigkeit erreicht hatte, erscheint dem Asylgerichtshof willkürlich.

Es ist nämlich auch dem gerichtlichen Gutachten zur Altersfeststellung lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt im Juli 2011 jedenfalls 17 Jahre alt war, woraus mithin allenfalls geschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführerin spätestens im Juli die Volljährigkeit erreicht haben würde, nicht aber, dass diese schon zu Jahresanfang vorlag.

Insoweit im gerichtlichen Gutachten darauf verwiesen wird, dass ein Geburtsdatum mit XXXX angegeben worden war, so bezieht sich diese Passage erkennbar auf die Angaben der belangten Behörde, nicht aber auf jene des Beschwerdeführers selbst und konnte daher vom Bundesasylamt nicht als Beweis für ein entsprechendes Geburtsdatum herangezogen werden. Das Gutachten spricht demgemäß auch nur davon dass das (von der Behörde willkürlich) angegeben Geburtsdatum "aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden" werden könne.Insoweit im gerichtlichen Gutachten darauf verwiesen wird, dass ein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben worden war, so bezieht sich diese Passage erkennbar auf die Angaben der belangten Behörde, nicht aber auf jene des Beschwerdeführers selbst und konnte daher vom Bundesasylamt nicht als Beweis für ein entsprechendes Geburtsdatum herangezogen werden. Das Gutachten spricht demgemäß auch nur davon dass das (von der Behörde willkürlich) angegeben Geburtsdatum "aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden" werden könne.

Fest stand nach dem damaligen Ermittlungsergebnis somit allenfalls, dass der Beschwerdeführer im Jahre XXXX geboren wurde, nicht jedoch, wann in diesem Jahr. Aufgrund der Angaben des - analphabetischen - Beschwerdeführers im Mai 2011, dass er nach Angaben seiner Mutter vor einem Jahr (noch) 16 Jahre und "ein paar Monate" alt gewesen sei, konnte das Bundesasylamt folglich allenfalls schließen, dass der Beschwerdeführer etwa im Mai oder Juni 2012 volljährig werden würde.Fest stand nach dem damaligen Ermittlungsergebnis somit allenfalls, dass der Beschwerdeführer im Jahre römisch 40 geboren wurde, nicht jedoch, wann in diesem Jahr. Aufgrund der Angaben des - analphabetischen - Beschwerdeführers im Mai 2011, dass er nach Angaben seiner Mutter vor einem Jahr (noch) 16 Jahre und "ein paar Monate" alt gewesen sei, konnte das Bundesasylamt folglich allenfalls schließen, dass der Beschwerdeführer etwa im Mai oder Juni 2012 volljährig werden würde.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer somit nach Lage der Akten des Bundesasylamtes jedenfalls noch nicht volljährig.

Der Asylgerichtshof geht allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer inzwischen auch nach seinen eigenen Angaben und dem Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens volljährig geworden ist, so dass eine Zustellung an den Beschwerdeführer nunmehr rechtlich wirksam wäre.

Der Asylgerichtshof weist jedoch der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, auch an einem Verfahrensmangel leiden würde, da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in der letzten und zum Fluchtvorbringen entscheidenden Einvernahme am 17.01.2012 nach Lage der Akten jedenfalls noch minderjährig war und - entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG - ohne einen gesetzlichen Vertreter einvernommen wurde. Diese Einvernahme kann daher einem allenfalls erneut zustellenden Bescheid nicht als Beweismittel dienen und wäre jedenfalls erneut durchzuführen.Der Asylgerichtshof weist jedoch der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, auch an einem Verfahrensmangel leiden würde, da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in der letzten und zum Fluchtvorbringen entscheidenden Einvernahme am 17.01.2012 nach Lage der Akten jedenfalls noch minderjährig war und - entgegen Paragraph 19, Absatz 5, Satz 2 AsylG - ohne einen gesetzlichen Vertreter einvernommen wurde. Diese Einvernahme kann daher einem allenfalls erneut zustellenden Bescheid nicht als Beweismittel dienen und wäre jedenfalls erneut durchzuführen.

Des Weiteren wären im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan, va. in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, in der sich nach den Feststellungen des Bundesasylamtes seine Familienangehörigen befinden sollen, bzw. in Bezug auf etwaige Möglichkeiten eine Existenzgrundlage in einem anderen Landesteils zu finden, aktuelle Länderinformationen heranzuziehen und diese mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte

Altersfeststellung, Minderjährigkeit, Zustellmangel, Zustellwirkung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten