RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Langwaffe und bewohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin eine im 3. Stock gelegene Wohnung eines Wohnhauses, welche mit zwei Zylinderschlössern versperrbar ist. Bei einer behördlichen Überprüfung ist festgestellt worden, dass diese Langwaffe in einem nicht versperrten Kleiderschrank im Schlafzimmer verwahrt worden ist. Der Verwahrungsmangel ist derart gravierend, dass die belangte Behörde zu Recht die einmalig festgestellte Verwahrung der Waffe als Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht verlässlich, heranziehen durfte (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030023.X03

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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