Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
1.) E9 435020-1/2013/5Z
2.) E9 435021-1/2013/5Z
3.) E9 435022-1/2013/5Z
4.) E9 435023-1/2013/5Z
BESCHLUSS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1216.443-BAL, beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1216.443-BAL, beschlossen:
Gemäß § 38 Abs 2 Asylgesetz 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1216.444-BAL, beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1216.444-BAL, beschlossen:
Gemäß § 38 Abs 2 Asylgesetz 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1216.446-BAL, beschlossen:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1216.446-BAL, beschlossen:
Gemäß § 38 Abs 2 Asylgesetz 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1216.445-BAL, beschlossen:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1216.445-BAL, beschlossen:
Gemäß § 38 Abs 2 Asylgesetz 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch gemäß ihrer Nennung im Spruch kurz bezeichnet als: bP1 - bP4) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.11.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch gemäß ihrer Nennung im Spruch kurz bezeichnet als: bP1 - bP4) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.11.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Anträge der bP1-bP4 wurden vom BAA mit Bescheiden vom 23.4.2013 jeweils gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Die Anträge der bP1-bP4 wurden vom BAA mit Bescheiden vom 23.4.2013 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 idgF entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 idgF entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 38 Abs 1 und Abs 2 AsylG 2005 idgF lauten:Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 idgF lauten:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Auf Grund der Aktenlage kann aktuell innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist Frist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass keine relevante Gefährdung iSd § 38 Abs 2 AsylG gegeben sein könnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Auf Grund der Aktenlage kann aktuell innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist Frist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass keine relevante Gefährdung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG gegeben sein könnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
03.06.2013