Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
D10 306062-3/2013/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Mai 2013, Zl. 13 03.867-EAST-WEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Mai 2013, Zl. 13 03.867-EAST-WEST, beschlossen:
Gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte gemeinsam mit ihren Eltern unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin - ebenso wie ihre Eltern - am 9. April 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12. April 2005 gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, er habe in den Jahren XXXX die Grundschule besucht und sei von XXXX als Bauhilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Reisepass sei ihm bei der Einreise in die Republik Polen, wo er bereits um Asyl angesucht habe, abgenommen und nicht wieder ausgehändigt worden. Befragt, weshalb er ausgerechnet nach Österreich habe reisen wollen, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, "in der Schule etwas Deutsch gelernt" zu haben.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12. April 2005 gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, er habe in den Jahren römisch 40 die Grundschule besucht und sei von römisch 40 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Reisepass sei ihm bei der Einreise in die Republik Polen, wo er bereits um Asyl angesucht habe, abgenommen und nicht wieder ausgehändigt worden. Befragt, weshalb er ausgerechnet nach Österreich habe reisen wollen, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, "in der Schule etwas Deutsch gelernt" zu haben.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er sei am XXXX von XXXX Soldaten abgeholt, in eine Grube geworfen, geschlagen, misshandelt und gedemütigt worden. Überdies sei ihm vorgeworfen worden, sich an Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Am XXXX sei er von seinen Angehörigen gegen Zahlung von USD 6.000,-- freigekauft worden. Am XXXX seien maskierte XXXX Soldaten in das Haus gestürmt, hätten seine Frau angeschrien und in den Bauch sowie den Rücken getreten. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei den Nachbarn gewesen. Befragt, ob er an den Kriegen in irgendeiner Art beteiligt gewesen sei, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Bis zum Jahr XXXX sei er bei der XXXX tätig gewesen und habe im XXXX die Kämpfer mit Lebensmittel und Kleidung versorgt.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er sei am römisch 40 von römisch 40 Soldaten abgeholt, in eine Grube geworfen, geschlagen, misshandelt und gedemütigt worden. Überdies sei ihm vorgeworfen worden, sich an Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Am römisch 40 sei er von seinen Angehörigen gegen Zahlung von USD 6.000,-- freigekauft worden. Am römisch 40 seien maskierte römisch 40 Soldaten in das Haus gestürmt, hätten seine Frau angeschrien und in den Bauch sowie den Rücken getreten. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei den Nachbarn gewesen. Befragt, ob er an den Kriegen in irgendeiner Art beteiligt gewesen sei, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Bis zum Jahr römisch 40 sei er bei der römisch 40 tätig gewesen und habe im römisch 40 die Kämpfer mit Lebensmittel und Kleidung versorgt.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12. April 2005 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in den Jahren XXXX die Grundschule besucht. Ihr Reisepass sei ihr bei der Einreise in die Republik Polen, wo sie bereits um Asyl angesucht habe, abgenommen und nicht wieder ausgehändigt worden. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da ihr Ehemann am XXXX von russischen Soldaten festgenommen, misshandelt und erst gegen Lösegeldzahlung von USD 6.000,-- freigelassen worden sei. Am XXXX seien zudem maskierte XXXX Soldaten in das Haus gestürmt und hätten nach ihrem Mann gesucht, der sich zu diesem Zeitpunkt bei den Nachbarn aufgehalten habe. Sie selbst sei in den Bauch und den Rücken getreten worden. Seit damals hätten sie aus Angst vor einer neuerlichen Anhaltung nicht mehr zu Hause übernachtet. Sie sei mit der gemeinsamen Tochter bei ihren Eltern gewesen, ihr Ehemann habe sich bei Verwandten aufgehalten.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12. April 2005 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in den Jahren römisch 40 die Grundschule besucht. Ihr Reisepass sei ihr bei der Einreise in die Republik Polen, wo sie bereits um Asyl angesucht habe, abgenommen und nicht wieder ausgehändigt worden. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da ihr Ehemann am römisch 40 von russischen Soldaten festgenommen, misshandelt und erst gegen Lösegeldzahlung von USD 6.000,-- freigelassen worden sei. Am römisch 40 seien zudem maskierte römisch 40 Soldaten in das Haus gestürmt und hätten nach ihrem Mann gesucht, der sich zu diesem Zeitpunkt bei den Nachbarn aufgehalten habe. Sie selbst sei in den Bauch und den Rücken getreten worden. Seit damals hätten sie aus Angst vor einer neuerlichen Anhaltung nicht mehr zu Hause übernachtet. Sie sei mit der gemeinsamen Tochter bei ihren Eltern gewesen, ihr Ehemann habe sich bei Verwandten aufgehalten.
Die Eltern der Beschwerdeführerin brachten zudem zur Vorlage:
Heiratsurkunde der XXXX, ausgestellt vom Standesamt des BezirkesHeiratsurkunde der römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt des Bezirkes
XXXX, Nr. XXXX vom XXXX, wonach XXXX, Staatsbürgerschaft: XXXX,römisch 40 , Nr. römisch 40 vom römisch 40 , wonach römisch 40 , Staatsbürgerschaft: römisch 40 ,
Nationalität: XXXX, Geburtsdatum: XXXX, Geburtsort: XXXX, und XXXX,Nationalität: römisch 40 , Geburtsdatum: römisch 40 , Geburtsort: römisch 40 , und römisch 40 ,
Nationalität: XXXX, Geburtsdatum: XXXX, Geburtsort: XXXX, am XXXX die Ehe geschlossen haben. Familiennamen nach der Eheschließung:Nationalität: römisch 40 , Geburtsdatum: römisch 40 , Geburtsort: römisch 40 , am römisch 40 die Ehe geschlossen haben. Familiennamen nach der Eheschließung:
Mann: XXXX, Frau: XXXX.Mann: römisch 40 , Frau: römisch 40 .
Führerschein der Klassen B, C, D und E Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX, lautend auf XXXX, geboren am XXXX.Führerschein der Klassen B, C, D und E Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Inlandspass der Russischen Föderation, ausgestellt von der Abteilung für Innere Angelegenheiten der Stadt XXXX, Nr. XXXX, ausgestellt am 4. Juni 2002, lautend auf XXXX, geboren am XXXX in der Siedlung XXXX. Darin vermerkt: Anmeldestempel: XXXX, Pass- und Visumamt der Abteilung für Innere Angelegenheiten von XXXX, angemeldet XXXX, am XXXX; Heiratsstempel: Standesamt des Bezirkes XXXX. Am XXXX wurde die Eheschließung mit der Bürgerin XXXX unter der Nummer XXXX registriert. Familienname nach der Eheschließung: XXXX.Inlandspass der Russischen Föderation, ausgestellt von der Abteilung für Innere Angelegenheiten der Stadt römisch 40 , Nr. römisch 40 , ausgestellt am 4. Juni 2002, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Siedlung römisch 40 . Darin vermerkt: Anmeldestempel: römisch 40 , Pass- und Visumamt der Abteilung für Innere Angelegenheiten von römisch 40 , angemeldet römisch 40 , am römisch 40 ; Heiratsstempel: Standesamt des Bezirkes römisch 40 . Am römisch 40 wurde die Eheschließung mit der Bürgerin römisch 40 unter der Nummer römisch 40 registriert. Familienname nach der Eheschließung: römisch 40 .
Inlandspass der Russische Föderation, ausgestellt von der provisorischen Abteilung für Innere Angelegenheiten der Stadt XXXX, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, lautend auf XXXX, geboren am XXXX in der Siedlung XXXX. Darin vermerkt: Anmeldestempel: XXXX, Pass- und Visumamt der Abteilung für Innere Angelegenheiten von XXXX, angemeldet XXXX, am XXXX; Heiratsstempel: Standesamt des Bezirkes XXXX. Am XXXX wurde die Eheschließung mit dem Bürger XXXX unter der Nummer XXXX registriert. Familienname nach der Eheschließung: XXXX.Inlandspass der Russische Föderation, ausgestellt von der provisorischen Abteilung für Innere Angelegenheiten der Stadt römisch 40 , Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Siedlung römisch 40 . Darin vermerkt: Anmeldestempel: römisch 40 , Pass- und Visumamt der Abteilung für Innere Angelegenheiten von römisch 40 , angemeldet römisch 40 , am römisch 40 ; Heiratsstempel: Standesamt des Bezirkes römisch 40 . Am römisch 40 wurde die Eheschließung mit dem Bürger römisch 40 unter der Nummer römisch 40 registriert. Familienname nach der Eheschließung: römisch 40 .
Geburtsurkunde des Standesamtes des Bezirkes XXXX Nr. XXXX vom XXXX über die am XXXX in XXXX erfolgte Geburt der XXXX; Vater: XXXX, Nationalität: XXXX; Mutter: XXXX, Nationalität: XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtes des Bezirkes römisch 40 Nr. römisch 40 vom römisch 40 über die am römisch 40 in römisch 40 erfolgte Geburt der römisch 40 ; Vater: römisch 40 , Nationalität: römisch 40 ; Mutter: römisch 40 , Nationalität: römisch 40 .
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung des Vaters der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren am 14. April 2005 diagnostizierte die untersuchende Ärztin klassische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die krankheitswertige psychische Störung hindere den Vater der Beschwerdeführerin jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehe zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen. Auch bestehe im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Retraumatisierung. Weiters wurde Psychotherapie sowie bei Anhalten der Beschwerden eine antidepressive Medikation empfohlen.
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung der Mutter der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren am 14. April 2005 wurde bei dieser keine krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Datum des Posteinganges) teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass die Polizei der Tschechischen Republik der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern nicht zugestimmt habe.Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Datum des Posteinganges) teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass die Polizei der Tschechischen Republik der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern nicht zugestimmt habe.
In der Folge erteilten die Eltern der Beschwerdeführerin die ausdrückliche Zustimmung zur Anforderung der ihnen in der Republik Polen abgenommenen Auslandsreisepässe.
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2006 übermittelte die Republik Polen die Eltern der Beschwerdeführerin betreffende Daten. Daraus geht hervor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund der Kriegshandlungen in ihrem Herkunftsstaat in der Republik Polen um Asyl ansuchten. Zudem wurde der Bescheid des Leiters des Amtes für Repatriierungs- und Ausländerangelegenheiten der Republik Polen vom 27. September 2005 übermittelt, worin die Einstellung des Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern verfügt wurde.
Am XXXX wurde der (ältere) Bruder der Beschwerdeführerin in XXXX, Oberösterreich, geboren und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. In der Geburtsurkunde (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX) wurde der Name des Vaters mit XXXX, jener der Mutter mit XXXX angeführt. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte für den vorbezeichneten Bruder am 17. März 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ("gem. § 10 AsylG 2003 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.").Am römisch 40 wurde der (ältere) Bruder der Beschwerdeführerin in römisch 40 , Oberösterreich, geboren und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. In der Geburtsurkunde (Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ) wurde der Name des Vaters mit römisch 40 , jener der Mutter mit römisch 40 angeführt. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte für den vorbezeichneten Bruder am 17. März 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ("gem. Paragraph 10, AsylG 2003 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.").
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23. Mai 2006 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seine im Herkunftsstaat lebende Mutter und seine Brüder würden nach seinem Aufenthaltsort befragt. Auf die Frage, wo er sich die letzten zehn Jahre aufgehalten habe, gab er an, er sei stets in XXXX gewesen. Nach dem Jahr XXXX habe er sich jedoch bei Verwandten oder Bekannten in XXXX versteckt; seine Frau habe sich bei ihren Eltern aufgehalten. Zudem verneinte er die Frage nach Problemen mit den Behörden seines Herkunftsstaates. Er vermute überdies, dass offiziell nicht nach ihm gefahndet werde. Er habe nicht aktiv an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und sich auch politisch nicht betätigt, da ihm dazu "die Ausbildung" fehle. Die Frage, ob er aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte der Vater der Beschwerdeführerin, führte jedoch aus, die Volksgruppe sei der Grund aller Probleme.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23. Mai 2006 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seine im Herkunftsstaat lebende Mutter und seine Brüder würden nach seinem Aufenthaltsort befragt. Auf die Frage, wo er sich die letzten zehn Jahre aufgehalten habe, gab er an, er sei stets in römisch 40 gewesen. Nach dem Jahr römisch 40 habe er sich jedoch bei Verwandten oder Bekannten in römisch 40 versteckt; seine Frau habe sich bei ihren Eltern aufgehalten. Zudem verneinte er die Frage nach Problemen mit den Behörden seines Herkunftsstaates. Er vermute überdies, dass offiziell nicht nach ihm gefahndet werde. Er habe nicht aktiv an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und sich auch politisch nicht betätigt, da ihm dazu "die Ausbildung" fehle. Die Frage, ob er aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte der Vater der Beschwerdeführerin, führte jedoch aus, die Volksgruppe sei der Grund aller Probleme.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, "vor XXXX bei der XXXX", einer Art XXXX Sicherheitsbehörde, beschäftigt gewesen zu sein. Während des XXXX sei er von den XXXX nicht in Ruhe gelassen und verfolgt worden. In der Folge sei er am XXXX von maskierten XXXX in Militäruniformen mitgenommen worden. Nachdem seine Verwandten USD 6.000,-- Lösegeld gezahlt hätten, sei er am XXXX wieder freigelassen worden. Danach habe er drei Tage in einem Krankenhaus verbringen müssen.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, "vor römisch 40 bei der XXXX", einer Artikel römisch 40 , Sicherheitsbehörde, beschäftigt gewesen zu sein. Während des römisch 40 sei er von den römisch 40 nicht in Ruhe gelassen und verfolgt worden. In der Folge sei er am römisch 40 von maskierten römisch 40 in Militäruniformen mitgenommen worden. Nachdem seine Verwandten USD 6.000,-- Lösegeld gezahlt hätten, sei er am römisch 40 wieder freigelassen worden. Danach habe er drei Tage in einem Krankenhaus verbringen müssen.
"So ungefähr" am XXXX seien "sie" neuerlich gekommen, als er bei den Nachbarn gewesen sei. "Die maskierten Leute" hätten das Haus gestürmt, seine Frau geschlagen und nach ihm gefragt. Seit er inhaftiert worden sei, habe er "ein bisschen Probleme mit dem Gedächtnis". Er leide aber an keinen Krankheiten."So ungefähr" am römisch 40 seien "sie" neuerlich gekommen, als er bei den Nachbarn gewesen sei. "Die maskierten Leute" hätten das Haus gestürmt, seine Frau geschlagen und nach ihm gefragt. Seit er inhaftiert worden sei, habe er "ein bisschen Probleme mit dem Gedächtnis". Er leide aber an keinen Krankheiten.
Befragt, inwieweit eine Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, ein Cousin seiner Frau sei anerkannter Flüchtling in Österreich und lebe mit seiner Familie in XXXX. Er habe sie bereits zwei Mal besucht und sie stünden in telefonischem Kontakt. Andere Anknüpfungspunkte in Österreich habe er nicht.Befragt, inwieweit eine Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, ein Cousin seiner Frau sei anerkannter Flüchtling in Österreich und lebe mit seiner Familie in römisch 40 . Er habe sie bereits zwei Mal besucht und sie stünden in telefonischem Kontakt. Andere Anknüpfungspunkte in Österreich habe er nicht.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23. Mai 2006 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe den Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen. Überdies verneinte sie die Frage nach Problemen mit den Behörden ihres Heimatlandes ebenso wie die Frage, ob offizielle behördliche Verfolgungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl oder Strafanzeige gegen sie gesetzt worden seien. Sie habe auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen oder sich politisch betätigt. Weiters verneinte sie die Frage nach Problemen aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und gab nach Aufforderung zur Schilderung ihrer Fluchtgründe an, sie sei wegen ihres Mannes weggefahren und habe mit diesem "einfach ruhig leben" wollen. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die Mutter der
Beschwerdeführerin aus, sie habe "eigentlich ... nichts zu
befürchten", könnte aber nicht ohne ihren Mann dort leben. Befragt, inwieweit eine Ausweisung in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würde, gab sie an, ihr Cousin wohne in XXXX.befürchten", könnte aber nicht ohne ihren Mann dort leben. Befragt, inwieweit eine Ausweisung in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würde, gab sie an, ihr Cousin wohne in römisch 40 .
Am 6. Juni 2006 (Datum des Posteinganges) erstatteten die Eltern der Beschwerdeführerin eine (allgemein gehaltene) Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt übergebenen Länderberichten.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte das Bezirkspolizeikommando XXXX mit, dass sich bei den zur Untersuchung vorgelegten Dokumenten (Inlandspässe, Heirats- und Geburtsurkunde) keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte das Bezirkspolizeikommando römisch 40 mit, dass sich bei den zur Untersuchung vorgelegten Dokumenten (Inlandspässe, Heirats- und Geburtsurkunde) keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14. September 2006 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bei dem Vorfall im XXXX sei ihm sein Pullover über den Kopf gezogen worden. Er sei dann in eine "runde Grube" geworfen worden, wobei er sich eine Verletzung am Fuß zugezogen habe. In weiterer Folge sei er in ein leeres Gebäude gebracht und "mit dem Griff einer Art Minenschaufel geschlagen" worden. Ihm sei überdies gesagt worden, dass er "Waffen abgeben" solle. Zudem sei ihm die Beteiligung am XXXX vorgeworfen worden. Am XXXX sei er schließlich von seinen Verwandten freigekauft worden und habe sich im Anschluss daran drei oder vier Tage in einem Krankenhaus befunden. Am zweiten Tag seien zwei Polizisten, ein XXXX und ein XXXX, erschienen und hätten sich erkundigt, wie die Verletzungen zustande gekommen seien.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14. September 2006 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bei dem Vorfall im römisch 40 sei ihm sein Pullover über den Kopf gezogen worden. Er sei dann in eine "runde Grube" geworfen worden, wobei er sich eine Verletzung am Fuß zugezogen habe. In weiterer Folge sei er in ein leeres Gebäude gebracht und "mit dem Griff einer Art Minenschaufel geschlagen" worden. Ihm sei überdies gesagt worden, dass er "Waffen abgeben" solle. Zudem sei ihm die Beteiligung am römisch 40 vorgeworfen worden. Am römisch 40 sei er schließlich von seinen Verwandten freigekauft worden und habe sich im Anschluss daran drei oder vier Tage in einem Krankenhaus befunden. Am zweiten Tag seien zwei Polizisten, ein römisch 40 und ein römisch 40 , erschienen und hätten sich erkundigt, wie die Verletzungen zustande gekommen seien.
Er sei hierher gekommen, um mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen bleiben zu können. Am XXXX seien XXXX in ihr Haus eingedrungen, um seinen Bruder abzuholen. Da dieser Widerstand geleistet habe, sei ihm in den Bauch geschossen worden. Die "Leute vom XXXX" seien der Meinung gewesen, dass sein Bruder gestorben sei. Da sie nunmehr davon Kenntnis erlangt hätten, dass dies nicht zutreffe, werde nach ihm gesucht. Sodann verneinte der Vater der Beschwerdeführerin die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und führte aus, man habe ihn in Tschetschenien "nicht leben lassen" und "einen Sündenbock gesucht". Überdies verneinte er die Frage nach eigenen Fluchtgründen seiner Ehefrau und seiner Kinder und gab an, diese seien wegen ihm hier.Er sei hierher gekommen, um mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen bleiben zu können. Am römisch 40 seien römisch 40 in ihr Haus eingedrungen, um seinen Bruder abzuholen. Da dieser Widerstand geleistet habe, sei ihm in den Bauch geschossen worden. Die "Leute vom XXXX" seien der Meinung gewesen, dass sein Bruder gestorben sei. Da sie nunmehr davon Kenntnis erlangt hätten, dass dies nicht zutreffe, werde nach ihm gesucht. Sodann verneinte der Vater der Beschwerdeführerin die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und führte aus, man habe ihn in Tschetschenien "nicht leben lassen" und "einen Sündenbock gesucht". Überdies verneinte er die Frage nach eigenen Fluchtgründen seiner Ehefrau und seiner Kinder und gab an, diese seien wegen ihm hier.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14. September 2006 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Mann sei am XXXX "einfach mitgenommen" worden. Weiters seien am 2XXXX, als sich ihr Mann bei den Nachbarn aufgehalten habe, Soldaten in ihr Haus eingedrungen und hätten sie auf den Bauch und den Rücken geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. In weiterer Folge verneinte sie die Frage nach darüber hinausgehenden Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ("Nein, nur wegen meines Mannes."). Was sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde, wisse sie nicht.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14. September 2006 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Mann sei am römisch 40 "einfach mitgenommen" worden. Weiters seien am 2XXXX, als sich ihr Mann bei den Nachbarn aufgehalten habe, Soldaten in ihr Haus eingedrungen und hätten sie auf den Bauch und den Rücken geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. In weiterer Folge verneinte sie die Frage nach darüber hinausgehenden Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ("Nein, nur wegen meines Mannes."). Was sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde, wisse sie nicht.
Mit Bescheid vom 21. September 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 21. September 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die römisch 40 aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2006 (Datum des Posteinganges) führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, dass am XXXX auf seinen im Herkunftsstaat lebenden Bruder geschossen und seine Mutter "verprügelt" worden sei.In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2006 (Datum des Posteinganges) führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, dass am römisch 40 auf seinen im Herkunftsstaat lebenden Bruder geschossen und seine Mutter "verprügelt" worden sei.
In Erledigung der gegen den Bescheid vom 21. September 2006 erhobenen Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15. November 2007, GZ. 306.062-C1/3E-XV/52/06, den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.In Erledigung der gegen den Bescheid vom 21. September 2006 erhobenen Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15. November 2007, GZ. 306.062-C1/3E-XV/52/06, den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Jänner 2008 führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er leide an keiner schweren Krankheit und nehme keine Medikamente ein. Am XXXX sei er mitgenommen und in eine Grube geworfen worden. Nach etwa drei Tagen sei er in "eine Art Garage" gebracht und schlussendlich am XXXX freigekauft worden. Während seiner Anhaltung sei er auch geschlagen worden. Zudem sei von ihm verlangt worden, dass er alle im Dorf lebenden Rebellen verrate und seine Waffen abgebe. Weiters sei ihm unterstellt worden, dass er mit den Rebellen gekämpft habe. Im XXXX seien sie ein zweites Mal gekommen, während er sich bei den Nachbarn aufgehalten habe, seien in das Haus eingedrungen und hätten seine Frau geschlagen.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Jänner 2008 führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er leide an keiner schweren Krankheit und nehme keine Medikamente ein. Am römisch 40 sei er mitgenommen und in eine Grube geworfen worden. Nach etwa drei Tagen sei er in "eine Art Garage" gebracht und schlussendlich am römisch 40 freigekauft worden. Während seiner Anhaltung sei er auch geschlagen worden. Zudem sei von ihm verlangt worden, dass er alle im Dorf lebenden Rebellen verrate und seine Waffen abgebe. Weiters sei ihm unterstellt worden, dass er mit den Rebellen gekämpft habe. Im römisch 40 seien sie ein zweites Mal gekommen, während er sich bei den Nachbarn aufgehalten habe, seien in das Haus eingedrungen und hätten seine Frau geschlagen.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Jänner 2008 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, am XXXX seien maskierte Soldaten in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Mann mitgenommen. Wohin er gebracht worden sei, wisse sie jedoch nicht. Sie selbst sei bei diesem Vorfall keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Im XXXX seien neuerlich Soldaten in das Haus gekommen, als ihr Mann bei den Nachbarn gewesen sei. Dabei sei sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt, beschimpft und auf den Bauch sowie den Rücken geschlagen worden.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. Jänner 2008 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, am römisch 40 seien maskierte Soldaten in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Mann mitgenommen. Wohin er gebracht worden sei, wisse sie jedoch nicht. Sie selbst sei bei diesem Vorfall keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Im römisch 40 seien neuerlich Soldaten in das Haus gekommen, als ihr Mann bei den Nachbarn gewesen sei. Dabei sei sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt, beschimpft und auf den Bauch sowie den Rücken geschlagen worden.
In der Folge legten die Eltern der Beschwerdeführerin ein Konvolut an (allgemeinen) XXXX Texten vor. In dem beigefügten Schreiben wiesen sie darauf hin, dass es "bis heute Fakten der Entführung, des Verschwindens, der Ermordung von Menschen und der Verletzung ihrer Rechte und Freiheiten in der XXXX" gebe und "seitens der örtlichen und XXXX Mächte" eine Bedrohung bestehe.In der Folge legten die Eltern der Beschwerdeführerin ein Konvolut an (allgemeinen) römisch 40 Texten vor. In dem beigefügten Schreiben wiesen sie darauf hin, dass es "bis heute Fakten der Entführung, des Verschwindens, der Ermordung von Menschen und der Verletzung ihrer Rechte und Freiheiten in der XXXX" gebe und "seitens der örtlichen und römisch 40 Mächte" eine Bedrohung bestehe.
Am XXXX wurde der (jüngere) Bruder der Beschwerdeführerin in XXXX, Oberösterreich, geboren und wurde diesem der Name XXXXbeigegeben. In der Geburtsurkunde (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX) wurde der Name des Vaters mit XXXX, jener der Mutter mit XXXX angeführt. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte für den vorbezeichneten Bruder am 21. März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde der (jüngere) Bruder der Beschwerdeführerin in römisch 40 , Oberösterreich, geboren und wurde diesem der Name XXXXbeigegeben. In der Geburtsurkunde (Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ) wurde der Name des Vaters mit römisch 40 , jener der Mutter mit römisch 40 angeführt. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte für den vorbezeichneten Bruder am 21. März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 7. April 2008 (Datum des Posteinganges) gab der Vater der Beschwerdeführerin bekannt, dass sein (jüngerer) Sohn keine eigenen "Asylgründe" habe und der Grund der Antragstellung in der Familienzusammengehörigkeit liege.
Mit Schreiben vom 30. April 2008 übermittelten die polnischen Behörden insbesondere folgende Dokumente:
Kopie des Auslandsreisepasses der XXXX, ausgestellt von der Verwaltung für innere Angelegenheiten XXXX, gültig bis XXXX, lautend auf XXXX, geboren am XXXX.Kopie des Auslandsreisepasses der römisch 40 , ausgestellt von der Verwaltung für innere Angelegenheiten römisch 40 , gültig bis römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Kopie des Auslandsreisepasses der XXXX, ausgestellt von der Verwaltung für innere Angelegenheiten XXXX, gültig bis XXXX, lautend auf XXXX, geboren am XXXX. Darin eingetragen: XXXX, geboren am XXXX.Kopie des Auslandsreisepasses der römisch 40 , ausgestellt von der Verwaltung für innere Angelegenheiten römisch 40 , gültig bis römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 . Darin eingetragen: römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2008 wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX aus (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2008 wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die römisch 40 aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können. Zudem würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die XXXX entgegenstünden. Das Vorbringen der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt weder als nachvollziehbar noch als glaubwürdig. Die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können. Zudem würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die römisch 40 entgegenstünden. Das Vorbringen der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt weder als nachvollziehbar noch als glaubwürdig. Die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen.
Abweisende Bescheide ergingen am selben Tag auch in den Verfahren der Eltern und der minderjährigen Brüder der Beschwerdeführerin.
In der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 26. Mai 2008 (Datum des Posteinganges) erhobenen (als Berufung bezeichneten) Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin - durch ihre gesetzlichen Vertreter - inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellungen und trat der Argumentation des Bundesasylamtes umfassend entgegen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 (Datum des Posteinganges) wies der Vater der Beschwerdeführerin darauf hin, dass seit der Antragstellung nunmehr vier Jahre vergangen seien, was sich negativ auf die Gesundheit und das Leben seiner Familie auswirke.
Mit Schreiben vom 29. September 2011 (Datum des Posteinganges) betonten die Eltern der Beschwerdeführerin die mittlerweile erfolgte Integration und brachten folgende Unterlagen zur Vorlage:
Bestätigung der Leiterin des Kindergartens XXXX vom 9. September 2011, dass XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, regelmäßig den genannten Kindergarten besuchen und gut in die Gruppe sowie den gesamten Kindergartenbetrieb integriert sind. Auch seitens der Eltern sei positives Bemühen um Integration und Eingliederung gegeben. Die sprachliche Verständigung sei noch schwierig, XXXX verstünden nur wenig deutsch; die Mutter der beiden werde im Herbst einen Deutschkurs besuchen.Bestätigung der Leiterin des Kindergartens römisch 40 vom 9. September 2011, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , regelmäßig den genannten Kindergarten besuchen und gut in die Gruppe sowie den gesamten Kindergartenbetrieb integriert sind. Auch seitens der Eltern sei positives Bemühen um Integration und Eingliederung gegeben. Die sprachliche Verständigung sei noch schwierig, römisch 40 verstünden nur wenig deutsch; die Mutter der beiden werde im Herbst einen Deutschkurs besuchen.
Schreiben der Volksschule XXXX vom 12. September 2011, wonach XXXX, geboren am XXXX, seit September 2010 die genannte Volksschule besuche. Die Schuleingangsphase sei für das Kind nicht ganz einfach gewesen. Bedingt durch Verständnisschwierigkeiten sei im zweiten Semester eine Rückstellung in die Vorschulstufe erfolgt und gleichzeitig die Sprachförderung intensiviert worden. So habe XXXX die Rückstände gut aufholen und viel dazulernen können. Derzeit besuche sie die erste Klasse und verfüge nunmehr über ausreichende Deutschkenntnisse.Schreiben der Volksschule römisch 40 vom 12. September 2011, wonach römisch 40 , geboren am römisch 40 , seit September 2010 die genannte Volksschule besuche. Die Schuleingangsphase sei für das Kind nicht ganz einfach gewesen. Bedingt durch Verständnisschwierigkeiten sei im zweiten Semester eine Rückstellung in die Vorschulstufe erfolgt und gleichzeitig die Sprachförderung intensiviert worden. So habe römisch 40 die Rückstände gut aufholen und viel dazulernen können. Derzeit besuche sie die erste Klasse und verfüge nunmehr über ausreichende Deutschkenntnisse.
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX von 19. Oktober 2010 bis 14. April 2011 für XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 von 19. Oktober 2010 bis 14. April 2011 für römisch 40 .
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX von 24. Februar 2009 bis 26. Mai 2009 für XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 von 24. Februar 2009 bis 26. Mai 2009 für römisch 40 .
Bestätigung des gültigen Rahmenvertrages der Firma XXXX vom 22. März 2011, wonach XXXX, geboren am XXXX, mit der genannten Firma einen Rahmenvertrag für das Aufstellen von Österreich-Zeitungstaschen abgeschlossen habe. Für diese Tätigkeit erhalte Herr XXXX als selbständiger Unternehmer jährlich einen Betrag von circa EUR 5.200,--, sofern er den Verpflichtungen des Rahmenvertrages nachkomme. Zudem werde auf die Zufriedenheit mit der erbrachten Leistung des Herrn XXXX hingewiesen. Es werde auch nicht beabsichtigt, den Vertrag zu kündigen.Bestätigung des gültigen Rahmenvertrages der Firma römisch 40 vom 22. März 2011, wonach römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit der genannten Firma einen Rahmenvertrag für das Aufstellen von Österreich-Zeitungstaschen abgeschlossen habe. Für diese Tätigkeit erhalte Herr römisch 40 als selbständiger Unternehmer jährlich einen Betrag von circa EUR 5.200,--, sofern er den Verpflichtungen des Rahmenvertrages nachkomme. Zudem werde auf die Zufriedenheit mit der erbrachten Leistung des Herrn römisch 40 hingewiesen. Es werde auch nicht beabsichtigt, den Vertrag zu kündigen.
Bestätigung XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, Notfallpsychologin, vom 19. September 2011, wonach XXXX, geboren am XXXX, aufgrund von Depressions- und Angstsymptomen seit Jänner 2010 psychologische Beratung in Anspruch nehme.Bestätigung römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, Notfallpsychologin, vom 19. September 2011, wonach römisch 40 , geboren am römisch 40 , aufgrund von Depressions- und Angstsymptomen seit Jänner 2010 psychologische Beratung in Anspruch nehme.
Stellungnahme XXXX, Leiter des Wohnprojektes XXXX der Volkshilfe vom 26. Juli 2011, wonach er die Familie XXXX als freundliche und hilfsbereite Familie kennen gelernt habe, die auch mit den anderen Bewohnern aus Tschetschenien, Georgien, Kirgisistan, der Mongolei und der Ukraine gut auskomme.Stellungnahme römisch 40 , Leiter des Wohnprojektes römisch 40 der Volkshilfe vom 26. Juli 2011, wonach er die Familie römisch 40 als freundliche und hilfsbereite Familie kennen gelernt habe, die auch mit den anderen Bewohnern aus Tschetschenien, Georgien, Kirgisistan, der Mongolei und der Ukraine gut auskomme.
Undatiertes Empfehlungsschreiben des Herrn XXXX.Undatiertes Empfehlungsschreiben des Herrn römisch 40 .
Ausgefülltes Formular "Erklärung der Neugründung (§ 4 Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG)" vom 12. Jänner 2011.Ausgefülltes Formular "Erklärung der Neugründung (Paragraph 4, Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG)" vom 12. Jänner 2011.
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX von 22. Oktober 2009 bis 28. Jänner 2010 für XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 von 22. Oktober 2009 bis 28. Jänner 2010 für römisch 40 .
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX von 22. Oktober 2009 bis 28. Jänner 2010 für XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 von 22. Oktober 2009 bis 28. Jänner 2010 für römisch 40 .
Rechnung 11/2008 von XXXX an die Firma XXXX vom 10. Dezember 2008 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 11 aus 2008, von römisch 40 an die Firma römisch 40 vom 10. Dezember 2008 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
Rechnung 12/2008 von XXXX an die Firma XXXX vom 7. Jänner 2009 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 12 aus 2008, von römisch 40 an die Firma römisch 40 vom 7. Jänner 2009 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
Rechnung 1/2009 von XXXX an die Firma XXXX vom 18. Februar 2009 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 1 aus 2009, von römisch 40 an die Firma römisch 40 vom 18. Februar 2009 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
Rechnung 2/2009 von XXXX an die Firma XXXX vom 12. März 2009 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 2 aus 2009, von römisch 40 an die Firma römisch 40 vom 12. März 2009 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
Rechnung 3/2009 von XXXX an die Firma XXXX vom 17. April 2009 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.Rechnung 3 aus 2009, von römisch 40 an die Firma römisch 40 vom 17. April 2009 für die Montage bzw. Demontage von Selbstbedienungsgeräten.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 3. Oktober 2011 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihrer Familie - in Anwesenheit der gewillkürten Vertreterin - umfassend erörtert.
Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin - durch ihren gesetzlichen Vertreter - sodann, ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Auch die Beschwerden der Eltern und der Brüder der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin - durch ihren gesetzlichen Vertreter - sodann, ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Auch die Beschwerden der Eltern und der Brüder der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.
Befragt, ob er in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, er habe auf selbständiger Basis Transporttätigkeiten einschließlich Montage und Demontage durchgeführt und im Jänner dieses Jahres bei der Wirtschaftskammer die Neugründung eines Unternehmens in Angriff genommen. In diesem Zusammenhang bestehe mit der Firma XXXX ein Rahmenvertrag für das Aufstellen von Zeitungstaschen. Er beabsichtige, auch in Zukunft im Transportgewerbe tätig zu sein. Darüber hinaus stünde ihm der unselbständige Arbeitsmarkt im Falle eines Aufenthaltstitels offen. Zudem habe er bereits einen Deutschkurs besucht.Befragt, ob er in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, er habe auf selbständiger Basis Transporttätigkeiten einschließlich Montage und Demontage durchgeführt und im Jänner dieses Jahres bei der Wirtschaftskammer die Neugründung eines Unternehmens in Angriff genommen. In diesem Zusammenhang bestehe mit der Firma römisch 40 ein Rahmenvertrag für das Aufstellen von Zeitungstaschen. Er beabsichtige, auch in Zukunft im Transportgewerbe tätig zu sein. Darüber hinaus stünde ihm der unselbständige Arbeitsmarkt im Falle eines Aufenthaltstitels offen. Zudem habe er bereits einen Deutschkurs besucht.
Befragt, welche Staatsform in Österreich bestehe und wer österreichisches Staatsoberhaupt sei, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, es bestünde Demokratie. Neben dem Kanzler gebe es Heinz Fischer, den Bundespräsidenten. Die Hauptstadt von Oberösterreich heiße Linz; an Bundesländern könne er Salzburg, Tirol, Kärnten, Oberösterreich und Wien nennen. In weiterer Folge verneinte er die Frage nach einer Mitgliedschaft in Organisationen, Vereinen oder dergleichen ebenso wie die Frage, ob er in Österreich strafrechtlich verurteilt worden sei.
Die Mutter der Beschwerdeführerin führte insbesondere aus, sie habe bereits Deutschkurse absolviert. Ihre Kinder würden die Volksschule bzw. den Kindergarten in XXXX besuchen. Sie sei zwar nicht Mitglied in Vereinen, habe aber Kontakt zu den Eltern der Mitschüler ihrer Kinder. Auch nehme sie an den entsprechenden Feiern teil. Überdies verneinte sie die Frage, ob sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt worden sei.Die Mutter der Beschwerdeführerin führte insbesondere aus, sie habe bereits Deutschkurse absolviert. Ihre Kinder würden die Volksschule bzw. den Kindergarten in römisch 40 besuchen. Sie sei zwar nicht Mitglied in Vereinen, habe aber Kontakt zu den Eltern der Mitschüler ihrer Kinder. Auch nehme sie an den entsprechenden Feiern teil. Überdies verneinte sie die Frage, ob sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt worden sei.
In der Folge trug der vorsitzende Richter den Eltern der Beschwerdeführerin die Vorlage integrationsbezeugender Dokumente binnen einer Frist von sechs Wochen auf und hielt sie dazu an, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung, wie z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen. Zudem wurden die Eltern der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Senates ohne solche Bestätigungen auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 8. November 2011 erklärte die gewillkürte Vertreterin der Beschwerdeführerin die Auflösung der Vollmacht mit sofortiger Wirkung. Über die am 9. November 2011 stattfindende Beschwerdeverhandlung seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Kenntnis.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 9. November 2011 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wies der vorsitzende Richter darauf hin, dass er den Eltern der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2011 die Vorlage integrationsbezeugender Dokumente binnen einer Frist von sechs Wochen aufgetragen habe. Daraufhin brachten die Eltern der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zur Vorlage:
Empfehlungsschreiben des Herrn XXXX vom 8. November 2011.Empfehlungsschreiben des Herrn römisch 40 vom 8. November 2011.
Undatiertes Empfehlungsschreiben des Herrn XXXX.Undatiertes Empfehlungsschreiben des Herrn römisch 40 .
Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt XXXX von 11. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 für XXXX.Teilnahmebestätigung am Deutschkurs der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung im Wohnprojekt römisch 40 von 11. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 für römisch 40 .
Informationsblatt des Integrationsfonds über die Abhaltung einer Lernhilfe für Kinder mit Migrationshintergrund an der Volksschule XXXX. Die tatsächliche Anmeldung der Beschwerdeführerin ist aus dieser allerdings nichts zu erschließen.Informationsblatt des Integrationsfonds über die Abhaltung einer Lernhilfe für Kinder mit Migrationshintergrund an der Volksschule römisch 40 . Die tatsächliche Anmeldung der Beschwerdeführerin ist aus dieser allerdings nichts zu erschließen.
In weiterer Folge wies der vorsitzende Richter darauf hin, dass weder die Anmeldung der Beschwerdeführerin aus dem Informationsblatt des Integrationsfonds noch deren tatsächliche Inanspruchnahme der Lernhilfe hervorgehe. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, über eine Einzahlungsbestätigung der Kursgebühr sowie eine Besuchsbestätigung zu verfügen. Der vorsitzende Richter wies sodann auf die Möglichkeit hin, die ins Treffen geführten Bescheinigungsmittel bis zum Ablauf der in der vorhergehenden Verhandlung hierfür eingeräumten sechswöchigen Frist vorzulegen.
Zum Vorhandensein einer Einstellungszusage bzw. eines dahingehenden Vorvertrages befragt, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, er habe sich bei der Firma XXXX, Deutschland, als Kfz-Mechaniker beworben. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass die Bewerbung erst bei Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung in Erwägung gezogen werden könne. Er könne aber die Visitenkarte des Direktors vorlegen.Zum Vorhandensein einer Einstellungszusage bzw. eines dahingehenden Vorvertrages befragt, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, er habe sich bei der Firma römisch 40 , Deutschland, als Kfz-Mechaniker beworben. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass die Bewerbung erst bei Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung in Erwägung gezogen werden könne. Er könne aber die Visitenkarte des Direktors vorlegen.
Daraufhin stellte der vorsitzende Richter fest, dass auf den Namen "XXXX", "Director" der "XXXX", eine Geschäftsniederlassung in Hongkong hervorgehe. Auf der Rückseite der Visitenkarte sei eine Adresse in XXXX handschriftlich festgehalten. Aus dem Webauftritt unter XXXX sei ersichtlich, dass die Firma in Hongkong (Hauptzentrale), Shanghai sowie Beijing Niederlassungen unterhalte. Nachdem die Niederlassung in Beijing als mit Mitte 2009 zu eröffnend angeführt sei, dürfe es sich um keine Webseite aktuellen Inhalts handeln. Die Firma beschäftige sich laut dem Webauftritt unter XXXX insbesondere mit dem Verkauf von hawaiianischem Meereswasser.Daraufhin stellte der vorsitzende Richter fest, dass auf den Namen "XXXX", "Director" der "XXXX", eine Geschäftsniederlassung in Hongkong hervorgehe. Auf der Rückseite der Visitenkarte sei eine Adresse in römisch 40 handschriftlich festgehalten. Aus dem Webauftritt unter römisch 40 sei ersichtlich, dass die Firma in Hongkong (Hauptzentrale), Shanghai sowie Beijing Niederlassungen unterhalte. Nachdem die Niederlassung in Beijing als mit Mitte 2009 zu eröffnend angeführt sei, dürfe es sich um keine Webseite aktuellen Inhalts handeln. Die Firma beschäftige sich laut dem Webauftritt unter römisch 40 insbesondere mit dem Verkauf von hawaiianischem Meereswasser.
Nach Hinweis durch den vorsitzenden Richter, wonach sich aus dem Webauftritt der ins Treffen geführten Firma als Betätigungsfeld insbesondere der Vertrieb von Meereswasser ergebe, und befragt, inwieweit damit seine Bewerbung als Kfz-Mechaniker in Zusammenhang stehe, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, er habe sich dort beworben und ihm sei gesagt worden, dass es sich um eine deutsche Firma handle und in Österreich eine Filiale bestehe.
Nach Durchführung einer Abfrage des von der Firma Herold unter www.herold.at betriebenen Telefonbuches, woraus weder eine auf den Namen besagter Firma lautende Eintragung ersichtlich, noch die in der Visitenkarte angeführte Mobilnummer registriert sei, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, er habe sich bei einer Kfz-Servicefirma in XXXX, deren Namen ihm unbekannt sei, beworben; dort habe er die Visitenkarte erhalten.Nach Durchführung einer Abfrage des von der Firma Herold unter www.herold.at betriebenen Telefonbuches, woraus weder eine auf den Namen besagter Firma lautende Eintragung ersichtlich, noch die in der Visitenkarte angeführte Mobilnummer registriert sei, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, er habe sich bei einer Kfz-Servicefirma in römisch 40 , deren Namen ihm unbekannt sei, beworben; dort habe er die Visitenkarte erhalten.
Nach Vorhalt, wonach keine Niederlassung der ins Treffen geführten Firma in Österreich registriert sei, diese auch nicht im österreichischen Telefonbuch "Herold" aufscheine und überdies die auf der Visitenkarte angeführte österreichische Mobilnummer im Telefonbuch nicht registriert sei, woraus nicht gefolgert werden könne, dass es sich um ein Unternehmen mit einer seriösen Niederlassung handle, und zudem kein Geschäftsfeld im "Kfz-Mechaniker-Gewerbe" ersichtlich sei, wies der vorsitzende Richter zudem darauf hin, dass für den erkennenden Senat ein unter der aufschiebenden Wirkung einer beizubringenden Beschäftigungsbewilligung abgeschlossener Vorvertrag über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen wäre. Zudem forderte er den Vater der Beschwerdeführerin neuerlich dazu auf, eine Einstellungszusage eines in Österreich niedergelassenen Unternehmens bzw. einen Vorvertrag der vorgenannten Art bis zum 14. November 2011 vorzulegen. Daraufhin gaben die Eltern der Beschwerdeführerin an, mangels Arbeitsbewilligung über "keine Einstellungszusage" zu verfügen. Überdies verneinten die Eltern der Beschwerdeführerin die Frage nach einer absolvierten Deutschkursprüfung des Niveaus A2. Zudem gaben sie an, weder in Österreich noch in einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt worden zu sein.
In weiterer Folge trug der vorsitzende Richter dem Vater der Beschwerdeführerin auf, den im Schreiben der Firma XXXX vom 22. März 2011 genannten Rahmenvertrag sowie die ihn und seine Ehefrau betreffenden Kontoauszüge von Jänner bis Oktober 2011 binnen einer Frist von einer Woche zur Vorlage zu bringen. Auch hielt er die Eltern der Beschwerdeführerin an, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen, z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung, z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse, vorzulegen. Weiters wurden die Eltern der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Senates ohne solche Bestätigungen auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgen werde.In weiterer Folge trug der vorsitzende Richter dem Vater der Beschwerdeführerin auf, den im Schreiben der Firma römisch 40 vom 22. März 2011 genannten Rahmenvertrag sowie die ihn und seine Ehefrau betreffenden Kontoauszüge von Jänner bis Oktober 2011 binnen einer Frist von einer Woche zur Vorlage zu bringen. Auch hielt er die Eltern der Beschwerdeführerin an, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen, z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung, z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse, vorzulegen. Weiters wurden die Eltern der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Senates ohne solche Bestätigungen auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 21. November 2011 brachte der Vater der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zur Vorlage:
Die bereits vorgelegte Bestätigung des gültigen Rahmenvertrages der Firma XXXX vom 22. März 2011.Die bereits vorgelegte Bestätigung des gültigen Rahmenvertrages der Firma römisch 40 vom 22. März 2011.
Kontoauszugsübersicht der Raiffeisenbank XXXX vom 16. November 2011 hinsichtlich des Kontos Nr. XXXX für den Zeitraum Jänner bis September 2011.Kontoauszugsübersicht der Raiffeisenbank römisch 40 vom 16. November 2011 hinsichtlich des Kontos Nr. römisch 40 für den Zeitraum Jänner bis September 2011.
Mit Schreiben vom 25. November 2011 brachte der Vater der Beschwerdeführerin zur Vorlage:
Einzelbeauftragung der Firma XXXX vom 6. Februar 2011, wonach XXXX im Rahmen und auf Basis des Rahmenfrachtvertrages vom 6. Februar 2011 den Einzelauftrag übernehme, die "XXXX" ab 6. Februar 2011 auf unbestimmte Zeit durchzuführen. Für diese Tour werde ein Entgelt von EUR 95,-- vereinbart.Einzelbeauftragung der Firma römisch 40 vom 6. Februar 2011, wonach römisch 40 im Rahmen und auf Basis des Rahmenfrachtvertrages vom 6. Februar 2011 den Einzelauftrag übernehme, die "XXXX" ab 6. Februar 2011 auf unbestimmte Zeit durchzuführen. Für diese Tour werde ein Entgelt von EUR 95,-- vereinbart.
Mit hg. Erkenntnis vom 30. Januar 2012, GZ. D10 306062-2/2008/13E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Erstverfahren angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen auch in den Verfahren der Eltern sowie der Geschwister der beschwerdeführenden Partei.Mit hg. Erkenntnis vom 30. Januar 2012, GZ. D10 306062-2/2008/13E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des im Erstverfahren angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen auch in den Verfahren der Eltern sowie der Geschwister der beschwerdeführenden Partei.
Begründend führte der erkennende Senat in den insgesamt aus, dass für die Familie im Verfahren keinerlei familiäre Bindungen in Österreich erkennbar gewesen seien. Auch ein der einschlägigen Rechtsprechung entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich lebenden Cousin der Mutter der beschwerdeführenden Partei bestehe nicht, sodass im Einklang mit den zeitgleichen Ausweisungen der übrigen Kernfamilienmitglieder kein Eingriff in das Familienleben vorliege.
Die beschwerdeführende Partei und ihre Eltern befänden sich seit April 2005 auf österreichischem Bundesgebiet. Sie hätte spätestens seit der im zweiten Rechtsgang erlassenen erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf Gewährung von Asyl im März 2008 ihren zukünftigen Aufenthalt in Österreich als nicht gesichert erachten müssen und nicht darauf vertrauen können, in Österreich dauerhaft bleiben zu können. Dies gelte auch im Hinblick auf den Aufenthalt der Eltern und Geschwister, die ebenfalls lediglich aufgrund von Asylanträge bzw. Anträgen auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung in die XXXX betroffen seien.Die beschwerdeführende Partei und ihre Eltern befänden sich seit April 2005 auf österreichischem Bundesgebiet. Sie hätte spätestens seit der im zweiten Rechtsgang erlassenen erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf Gewährung von Asyl im März 2008 ihren zukünftigen Aufenthalt in Österreich als nicht gesichert erachten müssen und nicht darauf vertrauen können, in Österreich dauerhaft bleiben zu können. Dies gelte auch im Hinblick auf den Aufenthalt der Eltern und Geschwister, die ebenfalls lediglich aufgrund von Asylanträge bzw. Anträgen auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung in die römisch 40 betroffen seien.
Es seien aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration derselben schließen ließen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien zwar unbescholten, doch vermöge nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine strafrechtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken. Die Eltern seien zudem nicht Mitglied in Organisationen und Vereinen und verfügte auch nicht über einen großen Freundeskreis. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die den größten Teil ihres Lebens in Tschetschenien aufhältig gewesenen Eltern der Beschwerdeführerin, die dort zudem noch über nahe Verwandte verfügten, ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären. Diese seien auch am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert sondern würden lediglich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen. Die Eltern verfügten weder über eine Einstellungszusage noch einen dahingehenden Vorvertrag. Auch nach entsprechender Aufforderung des erkennenden Senates hätten die Eltern keine weiteren integrationsbezeugenden Dokumente vorzulegen vermocht. Der mittlerweile eingetretene Erwerb von (Grund)Kenntnissen der deutschen Sprache sei insofern zu relativieren, die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste. Auch mangels fundierter Deutschkenntnisse seien im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen die auf ein besonders intensives Privatleben bzw. ein besonders hohes Maß an Integrationsverfestigung schließen ließen.
Das vorzitierte hg. Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 8. Februar 2012 zugestellt. Ein außerordentliches Rechtsmittel wurde hiergegen nicht erhoben.
Mit Telefax vom 23. Februar 2012 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Aktenseite 197) teilte die belangte Behörde dem deutschen Bundesamt für Migration zum dortigen Ansuchen auf Rückübernahme des Vaters der Beschwerdeführerin mit, dass diesem Ersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zugestimmt werde. Am 13. März 2012 wurde der Vater der Beschwerdeführerin in weiterer Folge von Deutschland nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen, aus welcher er aber bereits am 14. März 2012 wieder entlassen wurde.Mit Telefax vom 23. Februar 2012 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Aktenseite 197) teilte die belangte Behörde dem deutschen Bundesamt für Migration zum dortigen Ansuchen auf Rückübernahme des Vaters der Beschwerdeführerin mit, dass diesem Ersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) zugestimmt werde. Am 13. März 2012 wurde der Vater der Beschwerdeführerin in weiterer Folge von Deutschland nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen, aus welcher er aber bereits am 14. März 2012 wieder entlassen wurde.
Der Verwaltungsakte der belangten Behörde ist zu ferner entnehmen, dass hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin seitens der französischen Fremdenbehörden ein (nicht dem Akt einliegendes) Ansuchen auf Rückübernahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) gestellt worden ist. Mit Schreiben der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2012 wurde den französischen Behörden diesbezüglich mitgeteilt, dass dem Ansuchen (noch) nicht entsprochen werden könne, weil sich das Ansuchen lediglich auf die Mutter der Beschwerdeführerin beziehe, einem (weiteren und nicht dem Verwaltungsakt einliegenden) Rücknahmeersuchen der deutschen Fremdenbehörden vom 21. Februar 2012 aber zu entnehmen sei, dass diese ursprünglich von ihren Kindern begleitet worden ist. Nachdem sich diesbezüglich auch keine EURODAC Treffer fänden, werde um Aufklärung hinsichtlich des Verbleibes der Kinder ersucht. (Verwaltungsakt der belangten Behörde im Erstverfahren der Mutter, Aktenseite 537)Der Verwaltungsakte der belangten Behörde ist zu ferner entnehmen, dass hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin seitens der französischen Fremdenbehörden ein (nicht dem Akt einliegendes) Ansuchen auf Rückübernahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) gestellt worden ist. Mit Schreiben der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2012 wurde den französischen Behörden diesbezüglich mitgeteilt, dass dem Ansuchen (noch) nicht entsprochen werden könne, weil sich das Ansuchen lediglich auf die Mutter der Beschwerdeführerin beziehe, einem (weiteren und nicht dem Verwaltungsakt einliegenden) Rücknahmeersuchen der deutschen Fremdenbehörden vom 21. Februar 2012 aber zu entnehmen sei, dass diese ursprünglich von ihren Kindern begleitet worden ist. Nachdem sich diesbezüglich auch keine EURODAC Treffer fänden, werde um Aufklärung hinsichtlich des Verbleibes der Kinder ersucht. (Verwaltungsakt der belangten Behörde im Erstverfahren der Mutter, Aktenseite 537)
Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 teilte das Bezirkspolizeikommando XXXX der belangten Behörde mit, dass dem dortigen (dem Verwaltungsakt wiederum nicht einliegenden) Auftrag entsprechend, die Aufenthaltsberechtigungskarten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern eingezogen worden seien. Sämtliche nationalen Dokumente wären (nach Auskunft der Betroffenen) in den letzten sieben Jahren verloren gegangen. Gegen die (rechtsfreundlich vertretenen) Eltern der Beschwerdeführerin sei wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes Anzeige erhoben worden. (Verwaltungsakt der belangten Behörde im Erstverfahren der Mutter, Aktenseite 557ff)Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 teilte das Bezirkspolizeikommando römisch 40 der belangten Behörde mit, dass dem dortigen (dem Verwaltungsakt wiederum nicht einliegenden) Auftrag entsprechend, die Aufenthaltsberechtigungskarten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern eingezogen worden seien. Sämtliche nationalen Dokumente wären (nach Auskunft der Betroffenen) in den letzten sieben Jahren verloren gegangen. Gegen die (rechtsfreundlich vertretenen) Eltern der Beschwerdeführerin sei wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes Anzeige erhoben worden. (Verwaltungsakt der belangten Behörde im Erstverfahren der Mutter, Aktenseite 557ff)
Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 teilte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes den französischen Fremdenbehörden mit, dass einer Rückübernahme des Vaters der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kindern (sic!) in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zugestimmt werde. (Verwaltungsakt Seite 249) Erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilten die französischen Fremdenbehörden hierauf der belangten Behörde mit, dass die Überstellung des Vaters nicht möglich sei, da dieser untergetaucht sei. (Verwaltungsakt der Mutter Seite 193)Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 teilte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes den französischen Fremdenbehörden mit, dass einer Rückübernahme des Vaters der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kindern (sic!) in Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) zugestimmt werde. (Verwaltungsakt Seite 249) Erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilten die französischen Fremdenbehörden hierauf der belangten Behörde mit, dass die Überstellung des Vaters nicht möglich sei, da dieser untergetaucht sei. (Verwaltungsakt der Mutter Seite 193)
Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 (sic!) teilte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes den französischen Behörden (nach offenbar neuerlich vorangegangenem, dem Verwaltungsakt wieder nicht einliegenden Schriftwechsel) mit, dass im Interesse der ganzen Familie eine Rückübernahme der Mutter der Beschwerdeführerin zugestimmt werde, obwohl das maßgebliche Schreiben der französischen Behörden erst nach Ablauf der vorgesehenen dreiwöchigen Frist bei den österreichischen Stellen eingelangt sei. Im Interesse der Familie der Beschwerdeführerin müsse aber darauf bestanden werden, dass die gesamte Familie gemeinsam überstellt werde (Verwaltungsakt der belangten Behörde im Erstverfahren der Mutter, Aktenseite 573). Hinweise auf den Zeitpunkt bzw. die Umstände einer tatsächlichen Überstellung der Mutter der Beschwerdeführerin (und der übrigen Familienmitglieder) sind der dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakte nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 27. September 2012 teilte das Bundeskriminalamt des Bundesministeriums für Inneres der belangten Behörde mit, dass der Vater der Beschwerdeführerin von Interpol XXXX unter der Personale XXXX, geb. XXXX, identifiziert worden sei.Mit Schreiben vom 27. September 2012 teilte das Bundeskriminalamt des Bundesministeriums für Inneres der belangten Behörde mit, dass der Vater der Beschwerdeführerin von Interpol römisch 40 unter der Personale römisch 40 , geb. römisch 40 , identifiziert worden sei.
Offensichtlich am 26. März 2013 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin den gegenständlichen, zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, wobei nähere Angaben zu Art und Ort der Antragstellung der vorgelegten Akte wiederum nicht zu entnehmen sind.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 27. März 2013 gab die Mutter der Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe eines von ihr beauftragten berufsmäßigen Parteienvertreters zunächst an, sie und ihre Familie hätten Österreich zwar seit Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 30. Januar 2012, GZ. D10 306060-2/2008/13E, verlassen, in den Herkunftsstaat zurückgekehrt seien sie aber nicht. Sie habe vielmehr in der französischen Republik für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Ihr Mann sei nämlich, als sie (Anmerkung: die gesamte Familie) 2012 ("letztes Jahr") in Deutschland gewesen seien, dort aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehles festgenommen worden. Nachdem sie in Österreich bereits einen negativen "Bescheid" erhalten hätten, sei sie mit ihren Kindern daraufhin nach Frankreich gegangen und hätte dort um Asyl angesucht. Ihr Mann hingegen sei in XXXX, Deutschland, verblieben. In Frankreich selbst habe sie sich für etwa zwei Monate aufgehalten, sei danach aber wieder nach Österreich zurückgereist, weil ihr Ehegatte in der Zwischenzeit von Deutschland nach Österreich überstellt worden sei und ihr die französischen Behörden zudem zu verstehen gegeben hätten, dass sie auf Grundlage des in Österreich abgeschlossenen Asylverfahrens auch dort keine Aussicht auf einen "positiven Bescheid" hätten.Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 27. März 2013 gab die Mutter der Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe eines von ihr beauftragten berufsmäßigen Parteienvertreters zunächst an, sie und ihre Familie hätten Österreich zwar seit Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 30. Januar 2012, GZ. D10 306060-2/2008/13E, verlassen, in den Herkunftsstaat zurückgekehrt seien sie aber nicht. Sie habe vielmehr in der französischen Republik für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Ihr Mann sei nämlich, als sie (Anmerkung: die gesamte Familie) 2012 ("letztes Jahr") in Deutschland gewesen seien, dort aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehles festgenommen worden. Nachdem sie in Österreich bereits einen negativen "Bescheid" erhalten hätten, sei sie mit ihren Kindern daraufhin nach Frankreich gegangen und hätte dort um Asyl angesucht. Ihr Mann hingegen sei in römisch 40 , Deutschland, verblieben. In Frankreich selbst habe sie sich für etwa zwei Monate aufgehalten, sei danach aber wieder nach Österreich zurückgereist, weil ihr Ehegatte in der Zwischenzeit von Deutschland nach Österreich überstellt worden sei und ihr die französischen Behörden zudem zu verstehen gegeben hätten, dass sie auf Grundlage des in Österreich abgeschlossenen Asylverfahrens auch dort keine Aussicht auf einen "positiven Bescheid" hätten.
Zu den Gründen für die neuerlich erfolgte Stellung eines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie könne auf keinen Fall in den Herkunftsstaat zurückkehren, weil sowohl ihr Gatte als auch sie selbst in XXXX von den XXXX Behörden gesucht würden. Sie habe noch immer Angst um das eigene Leben sowie um jenes ihrer Kinder und ihres Ehemannes, weil ihr Gatte in XXXX "wegen Raubmordes gesucht" werde. Österreich weigere sich allerdings ihren Gatten an Russland auszuliefern, weshalb die russischen Behörden ihrer sowie ihrer Kinder habhaft werden wollten ("Da die XXXX meinen Gatten nicht bekommen, möchten sie mich und meine Kinder). Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie dort verhaftet werden. Die Änderung ihrer Situation bzw. Fluchtgründe sei ihr bekannt, seitdem ihr Gatte im September 2012 in die Justizanstalt XXXX überstellt worden sei.Zu den Gründen für die neuerlich erfolgte Stellung eines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie könne auf keinen Fall in den Herkunftsstaat zurückkehren, weil sowohl ihr Gatte als auch sie selbst in römisch 40 von den römisch 40 Behörden gesucht würden. Sie habe noch immer Angst um das eigene Leben sowie um jenes ihrer Kinder und ihres Ehemannes, weil ihr Gatte in römisch 40 "wegen Raubmordes gesucht" werde. Österreich weigere sich allerdings ihren Gatten an Russland auszuliefern, weshalb die russischen Behörden ihrer sowie ihrer Kinder habhaft werden wollten ("Da die römisch 40 meinen Gatten nicht bekommen, möchten sie mich und meine Kinder). Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie dort verhaftet werden. Die Änderung ihrer Situation bzw. Fluchtgründe sei ihr bekannt, seitdem ihr Gatte im September 2012 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden sei.
Befragt, warum sie dann erst jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stelle, erwiderte die Mutter der Beschwerdeführerin, dies sei deswegen der Fall, weil ihr "Antrag für Bleiberecht mit Visum bei der Fremdenpolizei abgelehnt" worden sei.
Über Befragen, für wann ihr ein vorgesehener Abschiebetermin bekannt gegeben worden sei, erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin, die Fremdenpolizei XXXX habe ihr im Januar (2013) anheim gestellt, entweder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder aber andernfalls polizeilich abgeschoben zu werden. Einen fixen Termin habe es allerdings noch nicht gegeben. Gestern (d.h.: am 26. März 2013) hätte sie bei der Fremdenpolizei einen neuerlichen Termin gehabt, jedoch habe ihr ihr Rechtsanwalt XXXX geraten, dort (einfach) nicht zu erscheinen, sondern bei der Asylbehörde einen neuerlichen Asylantrag einzubringen (sic!). Ihren Inlandsreisepass sowie die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin. habe allerdings die Fremdenpolizei sichergestellt.Über Befragen, für wann ihr ein vorgesehener Abschiebetermin bekannt gegeben worden sei, erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin, die Fremdenpolizei römisch 40 habe ihr im Januar (2013) anheim gestellt, entweder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder aber andernfalls polizeilich abgeschoben zu werden. Einen fixen Termin habe es allerdings noch nicht gegeben. Gestern (d.h.: am 26. März 2013) hätte sie bei der Fremdenpolizei einen neuerlichen Termin gehabt, jedoch habe ihr ihr Rechtsanwalt römisch 40 geraten, dort (einfach) nicht zu erscheinen, sondern bei der Asylbehörde einen neuerlichen Asylantrag einzubringen (sic!). Ihren Inlandsreisepass sowie die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin. habe allerdings die Fremdenpolizei sichergestellt.
Befragt, warum ihr Ehegatte auf Grundlage des im Verwaltungsakt einliegenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister unter einem konkret benannten (und von dem im Erstverfahren abweichenden) anderen Namen und anderem Geburtsdatum registriert sei, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sowohl der genannte Name als auch das andere Geburtsdatum seien ihr gänzlich unbekannt. Seitdem sie ihren Mann kenne, habe dieser stets nur den im Erstverfahren angegebenen Namen und das dort genannte Geburtsdatum geführt. Sie habe auch eine Heiratsurkunde, die dies belege. Ihr Gatte befinde sich in der Justizanstalt XXXX, weil er in XXXX wegen Raubmordes gesucht werde. Ihre in XXXX verbliebene Mutter habe von den XXXX Behörden an ihre Person adressierte Ladungen aufbewahrt und könnte sie diese "schicken lassen".Befragt, warum ihr Ehegatte auf Grundlage des im Verwaltungsakt einliegenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister unter einem konkret benannten (und von dem im Erstverfahren abweichenden) anderen Namen und anderem Geburtsdatum registriert sei, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sowohl der genannte Name als auch das andere Geburtsdatum seien ihr gänzlich unbekannt. Seitdem sie ihren Mann kenne, habe dieser stets nur den im Erstverfahren angegebenen Namen und das dort genannte Geburtsdatum geführt. Sie habe auch eine Heiratsurkunde, die dies belege. Ihr Gatte befinde sich in der Justizanstalt römisch 40 , weil er in römisch 40 wegen Raubmordes gesucht werde. Ihre in römisch 40 verbliebene Mutter habe von den römisch 40 Behörden an ihre Person adressierte Ladungen aufbewahrt und könnte sie diese "schicken lassen".
Bei ihrer am selben Tage erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organwalter der belangten Behörde führte die Mutter der Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie sowie ihre Kinder seien vollkommen gesund und würden derzeit keinerlei Medikamente nehmen. Sämtliche Angaben gelegentlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprächen der Wahrheit. Sie habe lediglich verschwiegen, dass sie (im Herkunftsstaat) studiert habe. Einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stelle sie, weil es für sie und ihre Kinder "zu Hause gefährlich" sei. Sogar ihre Verwandten würden "zu Hause" wegen ihr "Probleme" haben. Ihre Fluchtgründe habe sie bereits im ersten Asylverfahren, welches falsch entschieden worden sei (sic!), vollständig geschildert. An neuen Gründen sei anzuführen, dass sich ihr Mann in Haft befinde ("Mein Mann sitzt im Gefängnis."), worüber die XXXX Behörden, denen sogar die Geburtsdaten ihrer in Österreich geborenen Kinder bekannt seien und die ihre Personalien hierher übermittelt hätten, Bescheid wüssten. Warum sich ihr Mann in Haft befinde, wisse ("verstehe") sie selbst nicht. Dieser sei 2012 festgenommen worden. Ihrem Vernehmen nach verlange die XXXX seine Auslieferung und würden die österreichischen Behörden auf "irgendein Beweismittel" warten. Im Januar 2013 habe es eine Verhandlung gegeben und wolle die Republik Österreich ihren Mann, "da es nicht genug Beweise" gebe, aber nunmehr nicht an die XXXX ausliefern, sondern "eine (Anm.:Bei ihrer am selben Tage erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organwalter der belangten Behörde führte die Mutter der Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie sowie ihre Kinder seien vollkommen gesund und würden derzeit keinerlei Medikamente nehmen. Sämtliche Angaben gelegentlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprächen der Wahrheit. Sie habe lediglich verschwiegen, dass sie (im Herkunftsstaat) studiert habe. Einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stelle sie, weil es für sie und ihre Kinder "zu Hause gefährlich" sei. Sogar ihre Verwandten würden "zu Hause" wegen ihr "Probleme" haben. Ihre Fluchtgründe habe sie bereits im ersten Asylverfahren, welches falsch entschieden worden sei (sic!), vollständig geschildert. An neuen Gründen sei anzuführen, dass sich ihr Mann in Haft befinde ("Mein Mann sitzt im Gefängnis."), worüber die römisch 40 Behörden, denen sogar die Geburtsdaten ihrer in Österreich geborenen Kinder bekannt seien und die ihre Personalien hierher übermittelt hätten, Bescheid wüssten. Warum sich ihr Mann in Haft befinde, wisse ("verstehe") sie selbst nicht. Dieser sei 2012 festgenommen worden. Ihrem Vernehmen nach verlange die römisch 40 seine Auslieferung und würden die österreichischen Behörden auf "irgendein Beweismittel" warten. Im Januar 2013 habe es eine Verhandlung gegeben und wolle die Republik Österreich ihren Mann, "da es nicht genug Beweise" gebe, aber nunmehr nicht an die römisch 40 ausliefern, sondern "eine (Anm.:
sic!) Sache" in Österreich behandeln.
Zu den von ihr gelegentlich der Erstbefragung erwähnten Ladungen brachte die Mutter der Beschwerdeführerin drei Faxseiten, zwei Ladungen und ein laut Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin von deren Mutter stammendes handschriftliches Schreiben zur Vorlage, wobei bei den Ladungskopien die angebrachte Stampiglie nur unvollständig abgebildet wurde und auch die Unterschriften des ausstellenden Organwalters nicht zu entnehmen sind. Aus dem im Kopf des Telefaxes angebrachten Sendeaufdruck ergibt sich allerdings, dass die Faxsendung ursprünglich aus fünf Seiten bestanden haben muss. Nach den anderen, nicht zur Vorlage gebrachten Seiten der Sendung befragt, erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin, sie habe nur die vorgelegten drei Seiten von ihren Verwandten in Tschetschenien übermittelt bekommen. Von wem genau, vermöge sie allerdings nicht anzugeben. Die Ladungen habe ihre Mutter erhalten, obwohl sie selbst an der Adresse ihres Ehegatten gemeldet sei. Wie ihrer Mutter die Ladungen zugestellt worden seien wisse sie ebenso nicht, wie sie auch keine Angaben zu der Anzahl der insgesamt zugestellten Ladungen machen könne. Sie habe nur die vorgelegten Faxkopien erhalten.
Der seitens der belangten Behörde veranlassten Übersetzung der vorgelegten (Fax)kopien zweier ausgefüllter Ladungsformulare ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit diesen zum Erscheinen bei der Abteilung "XXXX im Rayon XXXX" am XXXX aufgefordert wird. Der Gegenstand der Ladung sowie eine allfällige Parteistellung der Mutter der Beschwerdeführerin sind den vorgelegten "Dokumenten" nicht zu entnehmen.Der seitens der belangten Behörde veranlassten Übersetzung der vorgelegten (Fax)kopien zweier ausgefüllter Ladungsformulare ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit diesen zum Erscheinen bei der Abteilung "XXXX im Rayon XXXX" am römisch 40 aufgefordert wird. Der Gegenstand der Ladung sowie eine allfällige Parteistellung der Mutter der Beschwerdeführerin sind den vorgelegten "Dokumenten" nicht zu entnehmen.
Das angeblich von der Großmutter der Beschwerdeführerin stammende Schreiben ist aufgrund seiner Formulierung offensichtlich zur Vorlage bei den Asylbehörden bestimmt. Hierin wird lediglich ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zur Polizei vorgeladen worden sei und "zumindest für einige Zeit nicht nach Hause" kommen solle.
Nach den Originalen der vorgelegten Ladungskopien befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, diese befänden sich "zu Hause". Über Vorhalt, warum sie die Schriftstücke nicht schon eher zur Vorlage gebracht habe, erwiderte diese lediglich: "Ich wusste nicht. Ich hatte auch Angst." .
Zu Ihrer derzeitigen Situation in Österreich führte die die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie und ihre Kinder hätten "bis jetzt" 480,00 ¿ von einer konkret benannten karitativen Organisation erhalten. Einer Beschäftigung gehe sie mangels Arbeitserlaubnis ("Dokumente") nicht nach. Die zwei älteren Kinder besuchten die Schule, das jüngste gehe in den Kindergarten.
Befragt, warum ihr Mann - anders als sie selbst und die Kinder - keinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz eingebracht habe, erklärte die die Mutter der Beschwerdeführerin, dies sei vielleicht auf den Umstand zurückzuführen, dass er sich in Haft befände ("Vielleicht weil er im Gefängnis sitzt.").
Ein von der die Mutter der Beschwerdeführerin laut Protokoll vorgelegte und zum Akt genommene Ausgabe der Tageszeitung "XXXX" vom XXXX, welche auf Seite 21 einen unter dem Titel "XXXX" publizierten Artikel beinhalten soll, ist dem Verwaltungsakt nicht einliegend.Ein von der die Mutter der Beschwerdeführerin laut Protokoll vorgelegte und zum Akt genommene Ausgabe der Tageszeitung "XXXX" vom römisch 40 , welche auf Seite 21 einen unter dem Titel "XXXX" publizierten Artikel beinhalten soll, ist dem Verwaltungsakt nicht einliegend.
Mit Schreiben vom 2. April 2013 teilte die belangte Behörde der die Mutter der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der zur Wahrung des Parteiengehörs vorgenommenen erneuten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10. April 2013 erklärte die die Mutter der Beschwerdeführerin nach vorangegangenem Gespräch mit einem Rechtsberater, dass ihre bei der Ersteinvernahme gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen und sie keinerlei Ergänzungen bzw. Berichtigungen vorzunehmen habe. Auch an medizinischen Unterlagen habe sie nichts beizubringen.
Nach den Originalen der mittels Telefax übermittelten und gelegentlich der Einvernahme am 27. März 2013 vorgelegten Schriftstücke befragt, gab die die Mutter der Beschwerdeführerin lediglich an, bislang keinen Kontakt zu Verwandten im Herkunftsstaat mehr gehabt zu haben. Wann sie die Originale anfordern werde, wisse sie nicht. Momentan habe sie keinerlei Kontakt.
Zur beabsichtigen Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz und dieser allfällig entgegenstehenden Gründen erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, was sie sagen solle. Eine Rückkehr wäre gefährlich, man würde sie im Herkunftsstaat "ins Gefängnis" "schicken". Ihr drohe dort Folter. Sie habe Angst und mache sich Sorgen. Ihr Mann sei nicht an die XXXX ausgeliefert worden. Im Falle einer Rückkehr werde man sie "nicht in Ruhe leben lassen".Zur beabsichtigen Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz und dieser allfällig entgegenstehenden Gründen erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, was sie sagen solle. Eine Rückkehr wäre gefährlich, man würde sie im Herkunftsstaat "ins Gefängnis" "schicken". Ihr drohe dort Folter. Sie habe Angst und mache sich Sorgen. Ihr Mann sei nicht an die römisch 40 ausgeliefert worden. Im Falle einer Rückkehr werde man sie "nicht in Ruhe leben lassen".
Die anwesende Rechtsberaterin beantragte ohne jedwedes weitere Vorbringen die Zulassung des Verfahrens "aufgrund neuer Tatsachen und Beweise".
Mit dem nunmehr angefochtenen und der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2013 wurde der gegenständliche (zweite) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. ) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage auch in den Verfahren der Mutter sowie Geschwister der Beschwerdeführerin.Mit dem nunmehr angefochtenen und der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2013 wurde der gegenständliche (zweite) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. ) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die römisch 40 ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage auch in den Verfahren der Mutter sowie Geschwister der Beschwerdeführerin.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass infolge der vor dem Asylgerichtshof erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des do. Bescheides vom 6. Mai 2008 dieser Bescheid, sofern er der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl versagt und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die XXXX für zulässig erklärt habe, am 3. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich seit Ihrer ersten Antragstellung nicht (sic!) durchgehend in Österreich aufgehalten, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können und habe sich auch die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert, sodass keine Umstände zu Tage getreten seien, welche der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass infolge der vor dem Asylgerichtshof erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des do. Bescheides vom 6. Mai 2008 dieser Bescheid, sofern er der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl versagt und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die römisch 40 für zulässig erklärt habe, am 3. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich seit Ihrer ersten Antragstellung nicht (sic!) durchgehend in Österreich aufgehalten, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können und habe sich auch die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert, sodass keine Umstände zu Tage getreten seien, welche der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Zum Vorliegen neuer Fluchtgründe habe die Mutter der Beschwerdeführerin nach Angabe, dass sie im Erstverfahren bereits alles geschildert habe, lediglich ausgeführt, dass sich ihr Ehemann in Haft befinde. Der letzte Vorfall im Herkunftsstaat habe sich nach dem Vorbringen der die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahre XXXX vor der Stellung des ersten Asylantrages ereignet. Bezüglich der in (Telefax)kopie vorgelegten Dokumente sei festzustellen, dass die die Mutter der Beschwerdeführerin Originale nicht vorzulegen vermocht bzw. gar nicht (erst) angefordert habe.Zum Vorliegen neuer Fluchtgründe habe die Mutter der Beschwerdeführerin nach Angabe, dass sie im Erstverfahren bereits alles geschildert habe, lediglich ausgeführt, dass sich ihr Ehemann in Haft befinde. Der letzte Vorfall im Herkunftsstaat habe sich nach dem Vorbringen der die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahre römisch 40 vor der Stellung des ersten Asylantrages ereignet. Bezüglich der in (Telefax)kopie vorgelegten Dokumente sei festzustellen, dass die die Mutter der Beschwerdeführerin Originale nicht vorzulegen vermocht bzw. gar nicht (erst) angefordert habe.
Im Zusammenhang mit der Tatsache dass Kopien nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten, sei zudem auch festzustellen, dass laut Bericht der Österreichischen Botschaft in XXXX vom Juli 2006 von staatlichen Behörden der XXXX ausgestellte Dokumente nicht selten einen unrichtigem Inhalt aufwiesen bzw. gefälscht würden und Personenstandsurkunden sowie Dokumente (auch Haftbefehle) durchwegs gekauft werden könnten. Auch seien die Ladungen nicht vollständig übermittelt worden. So sei auf diesen weder der Rundstempel vollständig abgebildet worden, noch ein Ausstellungsdatum bzw. die Unterschrift des ausstellenden Organwalters zu entnehmen.Im Zusammenhang mit der Tatsache dass Kopien nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten, sei zudem auch festzustellen, dass laut Bericht der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom Juli 2006 von staatlichen Behörden der römisch 40 ausgestellte Dokumente nicht selten einen unrichtigem Inhalt aufwiesen bzw. gefälscht würden und Personenstandsurkunden sowie Dokumente (auch Haftbefehle) durchwegs gekauft werden könnten. Auch seien die Ladungen nicht vollständig übermittelt worden. So sei auf diesen weder der Rundstempel vollständig abgebildet worden, noch ein Ausstellungsdatum bzw. die Unterschrift des ausstellenden Organwalters zu entnehmen.
Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat bereits am 28. März 2005 verlassen habe, sei zudem auch schwer nachvollziehbar, warum diese nach über siebeneinhalb Jahren noch im September bzw. Oktober 2012 vorgeladen werden hätte sollen. Behörden hätten sich innerhalb dieses langen Zeitraumes nicht nur durch Nachfrage sondern auch durch Nachschau davon überzeugen können, dass sich die Mutter im Ausland aufhalte. Auffallend sei ungeachtet der Zustellung auch, dass die auf den Namen der Mutter der Beschwerdeführerin lautenden "Ladungen" nicht die (aufrechte) Meldeadresse, sondern die angebliche Adresse der Großmutter der Beschwerdeführerin aufwiesen. Auch habe die Mutter der Beschwerdeführerin die fünfseitige Telefaxsendung nicht vollständig vorgelegt und diese erst vier Tage vor ihrer Ersteinvernahme im Asylverfahren erhalten, obwohl sie selbst angegeben habe, zuletzt vier Monate davor Kontakt zu Verwandten im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Das angebliche Schreiben der Großmutter der Beschwerdeführerin selbst wäre abgesehen von der Tatsache, dass der tatsächliche Verfasser nicht festgestellte werden könne, als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Hinzu komme der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht einmal jene Person bzw. Personen zu benennen vermochte, die ihr die in Rede stehenden Dokumente übermittelt haben. Auch dem Schreiben der Großmutter sei jedenfalls kein neuer Fluchtgrund zu entnehmen.
Würde die Mutter der Beschwerdeführerin zudem von den russischen Behörden tatsächlich gesucht werden, so wäre von diesen die beschleunigte Ausstellung eines (angeforderten) Heimreisezertifikates zu erwarten gewesen.
Die belangte Behörde führt hiernach wenig nachvollziehbar aus, die
Identität des Vaters der Beschwerdeführerin sei laut Mitteilung des
Bundeskriminalamtes von Interpol XXXX abweichend von den Angaben im
Erstverfahren festgestellt worden. Der Mutter der Beschwerdeführerin
seien diese (neuen) Personalien aber angeblich gänzlich unbekannt,
weil Ihr Ehemann die auf der Heiratsurkunde vermerkte (im
Vorverfahren angegebene) Nationale führe ("Weiters ist auszuführen,
dass laut Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 24. 09. 2012 ,
..... , die Identität ihres Gatten mit XXXX, ...., festgestellt
wurde. Ihnen sind diese Personalien jedoch gänzlich unbekannt, denn
ihr Gatte heißt, wie auch auf der Heiratsurkunde vermerkt, XXXX,
geb....... in ......!!")
Hinsichtlich des vorgelegten, dem Verwaltungsakt nicht einliegenden Zeitungsartikels sei anzumerken, dass die darin (im Übrigen von der Mutter der Beschwerdeführerin selbst) geschilderten Geschehnisse lediglich den Vater der Beschwerdeführerin betreffen würden. Dieser habe jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Zum Privatleben sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nach Inhaftierung ihres Vaters in Deutschland mit der Mutter und ihren Geschwistern nach Frankreich weiter gereist sei und somit schon hier auf ein "Zusammensein mit ihrem Vater" "verzichtet" habe. Letztendlich sei auch der Vater der Beschwerdeführerin nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage auch in den Verfahren der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin.
Mit der gegen die angeführte Erledigung sowie die in den Verfahren der Mutter sowie Geschwister ergangenen zurückweisenden Bescheide rechtsfreundlich erhobenen Beschwerde, macht die Beschwerdeführerin dem Grunde nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die rechtsfreundliche Vertretung führt aus, dass im Verfahren des Herrn XXXX ein Auslieferungs- und Haftansuchen seitens der XXXX bestanden habe. Hierzu habe das Oberlandesgericht XXXX zu 9 Bs 375/12 entschieden, dass eine Auslieferung in die XXXX Art 3 EMRK widerspreche, weil der Vorgenannte dort der konkreten Gefahr der Folter ausgesetzt sei. In Anbetracht der "nunmehrigen Bestätigung" hätten die Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt.Die rechtsfreundliche Vertretung führt aus, dass im Verfahren des Herrn römisch 40 ein Auslieferungs- und Haftansuchen seitens der römisch 40 bestanden habe. Hierzu habe das Oberlandesgericht römisch 40 zu 9 Bs 375/12 entschieden, dass eine Auslieferung in die römisch 40 Artikel 3, EMRK widerspreche, weil der Vorgenannte dort der konkreten Gefahr der Folter ausgesetzt sei. In Anbetracht der "nunmehrigen Bestätigung" hätten die Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt.
Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei zudem ohne Beisein des gewählten Rechtsvertreters durchgeführt worden und habe somit das Recht auf Vertretung "beschnitten".
Auch habe der seinerzeit anwesende Dolmetscher die Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin unrichtig wiedergegeben bzw. stimme der Inhalt des Protokolls nicht mit dem tatsächlich Gesagten überein. Es seien inhaltlich grob fehlerhafte Feststellungen getroffen und sei auch der sich aus dem Protokoll ergebende Sachverhalt nicht überprüft worden. Es lägen grobe Unrichtigkeiten vor.
Auszuführen sei, dass "aus dem Auslieferungs- und Haftansuchen der Republik XXXX (Anm.: gemeint wohl: der XXXX) vor dem Oberlandesgericht XXXX der Beschuldigte XXXX" sowie auch die Mutter der Beschwerdeführerin anwesend gewesen seien und anhand der Daten der XXXX klar festgestellt worden sei, dass die Vorgenannten Ehegatten seien. Die auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides (hinsichtlich der wahren Identität des Ehegatten) wiedergegebene Aussage habe die Mutter der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt getroffen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde habe die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Mann unter der gegenüber dem Erstverfahren abweichenden Nationale in XXXX nicht bekannt gewesen sei und die XXXX Behörden dies nunmehr als Vorwand verwenden würden. Demnach würde die die Mutter der Beschwerdeführerin vor den XXXX Behörden folgerichtig XXXX heißen (müssen).Auszuführen sei, dass "aus dem Auslieferungs- und Haftansuchen der Republik römisch 40 Anmerkung, gemeint wohl: der römisch 40 ) vor dem Oberlandesgericht römisch 40 der Beschuldigte XXXX" sowie auch die Mutter der Beschwerdeführerin anwesend gewesen seien und anhand der Daten der römisch 40 klar festgestellt worden sei, dass die Vorgenannten Ehegatten seien. Die auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides (hinsichtlich der wahren Identität des Ehegatten) wiedergegebene Aussage habe die Mutter der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt getroffen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde habe die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Mann unter der gegenüber dem Erstverfahren abweichenden Nationale in römisch 40 nicht bekannt gewesen sei und die römisch 40 Behörden dies nunmehr als Vorwand verwenden würden. Demnach würde die die Mutter der Beschwerdeführerin vor den römisch 40 Behörden folgerichtig römisch 40 heißen (müssen).
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe die Mutter der Beschwerdeführerin niemals angegeben, dass ihr im "Heimatland" keine "Sanktionen" drohen würden. Dies sei ebenfalls schlichthin falsch übersetzt worden. Tatsächlich werde die Familie im "Heimatland" (Anm.: gemeint wohl: Herkunftsstaat) verfolgt und gesucht.Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe die Mutter der Beschwerdeführerin niemals angegeben, dass ihr im "Heimatland" keine "Sanktionen" drohen würden. Dies sei ebenfalls schlichthin falsch übersetzt worden. Tatsächlich werde die Familie im "Heimatland" Anmerkung, gemeint wohl: Herkunftsstaat) verfolgt und gesucht.
Bei dem auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides angeführten und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 10. April 2013) anwesend gewesenen Rechtsberater habe es sich nicht um den gewillkürten und amtsbekannten Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt. Zudem sei "diese Person" nicht der XXXX Sprache mächtig gewesen und habe daher auch nicht feststellen können, was das tatsächlich Gesagte beinhaltet habe.Bei dem auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides angeführten und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 10. April 2013) anwesend gewesenen Rechtsberater habe es sich nicht um den gewillkürten und amtsbekannten Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt. Zudem sei "diese Person" nicht der römisch 40 Sprache mächtig gewesen und habe daher auch nicht feststellen können, was das tatsächlich Gesagte beinhaltet habe.
Die Mutter der Beschwerdeführerin habe gelegentlich ihrer Einvernahme angegeben, dass sie und ihre Kindern von den "XXXX" verfolgt würden, welche auch im Besitze der Geburtsdaten der in Österreich geborenen Kinder seien. Von der belangten Behörde werde daher unrichtiger Weise ausgeführt, dass sich der letzte Vorfall im Jahre XXXX ereignet habe. Dies widerspräche ausdrücklich auch "dem vor dem Oberlandesgericht durchgeführten Auslieferungs- und Haftansucheverfahren". Auch seien im Jahre XXXX noch nicht alle Geschwister der Beschwerdeführerin geboren gewesen. Auch die der belangten Behörde vorgelegten Polizeiladungen seien ein weiteres Indiz für die tatsächliche Verfolgung und die Foltergefahr.Die Mutter der Beschwerdeführerin habe gelegentlich ihrer Einvernahme angegeben, dass sie und ihre Kindern von den "XXXX" verfolgt würden, welche auch im Besitze der Geburtsdaten der in Österreich geborenen Kinder seien. Von der belangten Behörde werde daher unrichtiger Weise ausgeführt, dass sich der letzte Vorfall im Jahre römisch 40 ereignet habe. Dies widerspräche ausdrücklich auch "dem vor dem Oberlandesgericht durchgeführten Auslieferungs- und Haftansucheverfahren". Auch seien im Jahre römisch 40 noch nicht alle Geschwister der Beschwerdeführerin geboren gewesen. Auch die der belangten Behörde vorgelegten Polizeiladungen seien ein weiteres Indiz für die tatsächliche Verfolgung und die Foltergefahr.
Die vorzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX sei rechtskräftig und entfalte sohin "Bindungswirkung auf die vorliegenden Akten". "Im Rahmen der Rechtseinhalt (sic!) und Rechtssicherheit" hätte die belangte Behörde der Mutter der Beschwerdeführerin und den übrigen Familienmitgliedern Asyl gewähren müssen. Die Ausführungen auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides seien sohin schlicht unzureichend und falsch. Laut Ausführungen des Bundeskriminalamtes sei die Beschwerdeführerin die Ehegattin des XXXX und sei dieser gleich dem Rest der Familie in der XXXX "der direkten Gefahr" (sic!) ausgesetzt. Es würden sohin für die Beschwerdeführerin und sämtliche Familienmitglieder Art. 3 und Art. 8 EMRK "herangezogen" und sei "eine Trennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asyls" auf Basis der Entscheidung des OLG XXXX rechtswidrig.Die vorzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 sei rechtskräftig und entfalte sohin "Bindungswirkung auf die vorliegenden Akten". "Im Rahmen der Rechtseinhalt (sic!) und Rechtssicherheit" hätte die belangte Behörde der Mutter der Beschwerdeführerin und den übrigen Familienmitgliedern Asyl gewähren müssen. Die Ausführungen auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides seien sohin schlicht unzureichend und falsch. Laut Ausführungen des Bundeskriminalamtes sei die Beschwerdeführerin die Ehegattin des römisch 40 und sei dieser gleich dem Rest der Familie in der römisch 40 "der direkten Gefahr" (sic!) ausgesetzt. Es würden sohin für die Beschwerdeführerin und sämtliche Familienmitglieder Artikel 3 und Artikel 8, EMRK "herangezogen" und sei "eine Trennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asyls" auf Basis der Entscheidung des OLG römisch 40 rechtswidrig.
II. Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen1.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. Selbst aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten, im Übrigen chronologisch oft ungeordneten und auch lückenhaften Verwaltungsakten, sind Hinweise auf eine strafrechtliche Verfolgung Vaters der Beschwerdeführerin im Herkunftsland zu gewinnen, welche im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie Geschwister in den Herkunftsstaat eine vom Asylgerichtshof zu überprüfende Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht auszuschließen vermögen. Den vorgelegten Verwaltungsakten sind - von diesbezüglich fehlenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid ganz abgesehen - keinerlei konkreten Hinweise bzw. Dokumente zu der dem Vater laut Vorbingen der Mutter der Beschwerdeführerin konkret drohenden strafrechtlichen Verfolgung zu entnehmen. Auch Materialien zu dem in der Beschwerde ins Treffen geführten und laut selbiger vor dem Oberlandesgericht anhängig gewesenen (Auslieferungs)Verfahren sowie den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. zu Tage getretenen Sachverhalten fehlen zur Gänze. Zudem stehen dem Asylgerichtshof die die Beschwerdeführerin sowie insbesondere ihren Vater betreffenden Akten der Fremdenpolizei bis dato nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist dem Asylgerichtshof innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraumes eine Beurteilung der Frage, ob eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK führen würde, aber nicht möglich. Es erscheint auf Grundlage des dargestellten Sachverhaltes jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.3. Selbst aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten, im Übrigen chronologisch oft ungeordneten und auch lückenhaften Verwaltungsakten, sind Hinweise auf eine strafrechtliche Verfolgung Vaters der Beschwerdeführerin im Herkunftsland zu gewinnen, welche im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie Geschwister in den Herkunftsstaat eine vom Asylgerichtshof zu überprüfende Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht auszuschließen vermögen. Den vorgelegten Verwaltungsakten sind - von diesbezüglich fehlenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid ganz abgesehen - keinerlei konkreten Hinweise bzw. Dokumente zu der dem Vater laut Vorbingen der Mutter der Beschwerdeführerin konkret drohenden strafrechtlichen Verfolgung zu entnehmen. Auch Materialien zu dem in der Beschwerde ins Treffen geführten und laut selbiger vor dem Oberlandesgericht anhängig gewesenen (Auslieferungs)Verfahren sowie den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. zu Tage getretenen Sachverhalten fehlen zur Gänze. Zudem stehen dem Asylgerichtshof die die Beschwerdeführerin sowie insbesondere ihren Vater betreffenden Akten der Fremdenpolizei bis dato nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist dem Asylgerichtshof innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraumes eine Beurteilung der Frage, ob eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK führen würde, aber nicht möglich. Es erscheint auf Grundlage des dargestellten Sachverhaltes jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
05.06.2013