TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/27 D10 418009-2/2013

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Veröffentlicht am 27.05.2013
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Spruch

D10 418009-2/2013/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.549-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.549-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 3. Juni 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Schwester XXXX habe mit der XXXX bei der XXXX zusammengearbeitet. Als XXXX im XXXX ermordet worden sei, hätten die Probleme begonnen. Zuerst sei seine Schwester von der Geheimpolizei gefragt worden, ob sie wisse, ob XXXX irgendwelche Dokumente oder Videobänder bezüglich des Mordes an XXXX habe. Da seine Schwester nichts gewusst und er diese manchmal zur Arbeit gefahren habe, sei auch er selbst befragt worden. Von diesem Tag an habe er sich bei Verwandten versteckt gehalten. Da man ihn nicht gefunden habe, sei der Geheimdienst mehrmals zu seiner Ehefrau gekommen, die aus diesem Grund zwei Fehlgeburten erlitten habe. Aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie habe er sich vor eineinhalb Monaten zur Flucht aus seiner Heimat entschlossen. Auch ein Bekannter aus dem Innenministerium habe ihm geraten, Tschetschenien zu verlassen. Er habe einen Schlepper gefunden, der seiner Familie und ihm gegen Bezahlung zur Flucht verholfen habe. Am 29. Mai 2010 seien sie schlussendlich ausgereist.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Schwester römisch 40 habe mit der römisch 40 bei der römisch 40 zusammengearbeitet. Als römisch 40 im römisch 40 ermordet worden sei, hätten die Probleme begonnen. Zuerst sei seine Schwester von der Geheimpolizei gefragt worden, ob sie wisse, ob römisch 40 irgendwelche Dokumente oder Videobänder bezüglich des Mordes an römisch 40 habe. Da seine Schwester nichts gewusst und er diese manchmal zur Arbeit gefahren habe, sei auch er selbst befragt worden. Von diesem Tag an habe er sich bei Verwandten versteckt gehalten. Da man ihn nicht gefunden habe, sei der Geheimdienst mehrmals zu seiner Ehefrau gekommen, die aus diesem Grund zwei Fehlgeburten erlitten habe. Aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie habe er sich vor eineinhalb Monaten zur Flucht aus seiner Heimat entschlossen. Auch ein Bekannter aus dem Innenministerium habe ihm geraten, Tschetschenien zu verlassen. Er habe einen Schlepper gefunden, der seiner Familie und ihm gegen Bezahlung zur Flucht verholfen habe. Am 29. Mai 2010 seien sie schlussendlich ausgereist.

Der Beschwerdeführer brachte folgende Dokumente zur Vorlage:

Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .

Russische Heiratsurkunde Nr. XXXX.Russische Heiratsurkunde Nr. römisch 40 .

Russischer Führerschein, ausgestellt am XXXX.Russischer Führerschein, ausgestellt am römisch 40 .

Russische Krankenversicherungspolizze.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde am 28. Juni 2010 eine Anfrage hinsichtlich seiner Schwester an XXXX gestellt. Am 1. Juli 2010 beantwortete das XXXX diese Anfrage und erklärte, es gebe keine Dokumente, wonach Frau XXXX für XXXX gearbeitet habe.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde am 28. Juni 2010 eine Anfrage hinsichtlich seiner Schwester an römisch 40 gestellt. Am 1. Juli 2010 beantwortete das römisch 40 diese Anfrage und erklärte, es gebe keine Dokumente, wonach Frau römisch 40 für römisch 40 gearbeitet habe.

Am XXXX wurde ein Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Dieser stellte am 13. Dezember 2010 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Am römisch 40 wurde ein Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Dieser stellte am 13. Dezember 2010 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27. Dezember 2010 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung übermittelt, in der nächsten Einvernahme eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um zu überleben. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Seine Schwester habe bei einer Organisation XXXX gearbeitet, XXXX. Er habe seine Schwester öfter von XXXX nach XXXX chauffiert, weil sich Teile der Organisation auch in diesen beiden Städten befunden hätten. Seine Schwester habe ursprünglich seinen Familiennamen getragen, vielleicht aber den Namen ihres Mannes angenommen. Wo sich seine Schwester jetzt befinde wisse er nicht; sie sei ausgereist. Auf Vorhalt, wonach die Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich seiner Schwester durchgeführt habe und man bei XXXX keine Person mit diesem Namen kenne, antwortete der Beschwerdeführer, diese Arbeit sei mit Risiken verbunden und sie habe tatsächlich dort gearbeitet. Zuletzt habe er im September 2009 Kontakt mit seiner Schwester gehabt; zumindest glaube er dies. Damals hätten seine Probleme begonnen. Er sei einmal von zu Hause abgeführt und nach der Arbeit seiner Schwester befragt worden. Er habe darauf geantwortet, dass seine Schwester verheiratet sei und ihr eigenes Leben führe und er sich nicht in ihre Angelegenheiten einmische. Er wisse nicht, wer die Entführer seien. Er sei Ende August oder Anfang September 2009 mitgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er gemeinsam mit seiner Familie beschlossen, vorübergehend von zu Hause wegzufahren, bis sich die Lage beruhigt habe. Er sei daher etwa acht Monate nicht zu Hause gewesen und habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Seine Entführer seien aber immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Ehefrau nach ihm befragt und sie bedroht. Die Ehefrau habe deshalb auch zwei Fehlgeburten erlitten. Auch die Nachbarn seien befragt worden. Vor seinem Haus sei immer wieder ein Auto mit verdunkelten Scheiben vorbeigefahren und zwei bis drei Stunden dort gestanden. Nachts, oder wenn sich die Gelegenheit geboten habe, sei er ein paar Stunden nach Hause gekommen oder habe seine Frau bei den Nachbarn getroffen. Er sei kein weiteres Mal festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr würde ihn nichts Gutes erwarten. Er vermute, dass er spurlos verschwinden würde. Zu den ihm übermittelten Länderberichten wolle er keine Stellungnahme abgeben bzw. habe dazu nichts hinzuzufügen.Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um zu überleben. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Seine Schwester habe bei einer Organisation römisch 40 gearbeitet, römisch 40 . Er habe seine Schwester öfter von römisch 40 nach römisch 40 chauffiert, weil sich Teile der Organisation auch in diesen beiden Städten befunden hätten. Seine Schwester habe ursprünglich seinen Familiennamen getragen, vielleicht aber den Namen ihres Mannes angenommen. Wo sich seine Schwester jetzt befinde wisse er nicht; sie sei ausgereist. Auf Vorhalt, wonach die Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich seiner Schwester durchgeführt habe und man bei römisch 40 keine Person mit diesem Namen kenne, antwortete der Beschwerdeführer, diese Arbeit sei mit Risiken verbunden und sie habe tatsächlich dort gearbeitet. Zuletzt habe er im September 2009 Kontakt mit seiner Schwester gehabt; zumindest glaube er dies. Damals hätten seine Probleme begonnen. Er sei einmal von zu Hause abgeführt und nach der Arbeit seiner Schwester befragt worden. Er habe darauf geantwortet, dass seine Schwester verheiratet sei und ihr eigenes Leben führe und er sich nicht in ihre Angelegenheiten einmische. Er wisse nicht, wer die Entführer seien. Er sei Ende August oder Anfang September 2009 mitgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er gemeinsam mit seiner Familie beschlossen, vorübergehend von zu Hause wegzufahren, bis sich die Lage beruhigt habe. Er sei daher etwa acht Monate nicht zu Hause gewesen und habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Seine Entführer seien aber immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Ehefrau nach ihm befragt und sie bedroht. Die Ehefrau habe deshalb auch zwei Fehlgeburten erlitten. Auch die Nachbarn seien befragt worden. Vor seinem Haus sei immer wieder ein Auto mit verdunkelten Scheiben vorbeigefahren und zwei bis drei Stunden dort gestanden. Nachts, oder wenn sich die Gelegenheit geboten habe, sei er ein paar Stunden nach Hause gekommen oder habe seine Frau bei den Nachbarn getroffen. Er sei kein weiteres Mal festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr würde ihn nichts Gutes erwarten. Er vermute, dass er spurlos verschwinden würde. Zu den ihm übermittelten Länderberichten wolle er keine Stellungnahme abgeben bzw. habe dazu nichts hinzuzufügen.

Zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Schwester sei unbekannten Aufenthaltes. Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt, diese habe eine neue Familie. Seine Tante und auch die Verwandten, bei denen er sich versteckt gehalten habe, seien im Herkunftsstaat aufhältig.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.828-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.828-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei auf die angebliche Tätigkeit seiner Schwester für XXXX aufgebaut. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei jedoch zu entnehmen, dass eine Frau mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten bei XXXX unbekannt sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass, wenn dort eine Person mit ähnlichen Daten im Zusammenhang mit Frau XXXX bekannt wäre, XXXX in der Anfragebeantwortung darauf hingewiesen hätte. Unglaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer weder gesicherte Angaben über den Familiennamen seiner Schwester noch über deren momentanen Aufenthalt machen könne. Vor dem Hintergrund des starken Familienzusammenhaltes und der ausgezeichneten Vernetzung der tschetschenischen Volksgruppe könne diesen Erklärungen nicht gefolgt werden. Weiters bestünden Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. In Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse, seiner Angaben und der Angaben seiner Ehefrau sei festzustellen, dass eine Verfolgung seiner Person wegen einer Tätigkeit seiner Schwester für XXXX nicht gegeben gewesen sei, da seine Schwester eine solche, in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise, nicht ausgeübt habe. Auch eine Verfolgung aus anderen Gründen könne aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht festgestellt werden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein Konstrukt handle. Da auch keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar.Die belangte Behörde stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei auf die angebliche Tätigkeit seiner Schwester für römisch 40 aufgebaut. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei jedoch zu entnehmen, dass eine Frau mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten bei römisch 40 unbekannt sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass, wenn dort eine Person mit ähnlichen Daten im Zusammenhang mit Frau römisch 40 bekannt wäre, römisch 40 in der Anfragebeantwortung darauf hingewiesen hätte. Unglaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer weder gesicherte Angaben über den Familiennamen seiner Schwester noch über deren momentanen Aufenthalt machen könne. Vor dem Hintergrund des starken Familienzusammenhaltes und der ausgezeichneten Vernetzung der tschetschenischen Volksgruppe könne diesen Erklärungen nicht gefolgt werden. Weiters bestünden Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. In Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse, seiner Angaben und der Angaben seiner Ehefrau sei festzustellen, dass eine Verfolgung seiner Person wegen einer Tätigkeit seiner Schwester für römisch 40 nicht gegeben gewesen sei, da seine Schwester eine solche, in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise, nicht ausgeübt habe. Auch eine Verfolgung aus anderen Gründen könne aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht festgestellt werden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein Konstrukt handle. Da auch keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Am 6. April 2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer gab darin an, sein Vorbringen sei genügend substantiiert und er habe zu dem fluchtauslösenden Ereignis detaillierte Aussagen gemacht. Zum Vorwurf der belangten Behörde, eine Überprüfung habe ergeben, dass eine Frau mit den von ihm angegebenen Daten seiner Schwester nicht bei XXXX gearbeitet habe, könne er nur sagen, dass diese Überprüfung seines Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. Der Behörde müsse bekannt sein, dass XXXX nach der Ermordung von XXXX in Tschetschenien die Arbeit eingestellt habe. Dazu zitierte der Beschwerdeführer einen Internetbericht vom XXXX. Zum Zeitpunkt der Anfrage an XXXX in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von XXXX in Tschetschenien und der Flucht seiner Schwester vergangen. Es sei nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit seiner Schwester erfolgen habe können. Tatsache sei, dass sie die Arbeit von XXXX in Tschetschenien aktiv unterstützt habe. Zum Vorwurf, er wisse nicht, wo sich seine Schwester derzeit aufhalte, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Schwester sei mit ihrer Familie geflüchtet, er selbst mit seiner Familie. Bisher sei es ihnen nicht gelungen, Kontakt aufzunehmen, zumal sie auch keine Verwandten mehr in Tschetschenien hätten. Die belangte Behörde habe auch Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau entdeckt. Da sich die Ereignisse in einer solchen Dichte ereignet hätten, sei es im Nachhinein nicht mehr so leicht gewesen, diese in genauer zeitlicher Folge wiederzugeben. Deswegen habe es passieren können, dass seine Frau angegeben habe, er sei Anfang August von zu Hause abgeführt worden, während er selbst Ende August vorgebracht habe. Wenn seine Ehefrau gesagt habe, dass ihr Haus ständig überwacht worden sei, so beschreibe das ihr subjektives Empfinden. Tatsächlich sei ihr Haus nicht 24 Stunden am Tag überwacht worden. Die Ehefrau habe jedoch in ständiger Angst gelebt. Er habe nach seiner Entführung nicht bei den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien Schutz suchen können, da ihm gerade von deren Angehörigen Gefahr drohe. Der Beschwerdeführer zitierte weiters einen Artikel der Schweizer Flüchtlingshilfe vom XXXX. Darin werde unter anderem über die politische Situation, die Sicherheitskräfte in Tschetschenien, die Menschenrechtsverletzungen und die Auswirkungen auf die Familien Aufständischer berichtet. Ein weiterer Bericht vom XXXX berichte ausführlich über die Situation in Tschetschenien.Am 6. April 2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer gab darin an, sein Vorbringen sei genügend substantiiert und er habe zu dem fluchtauslösenden Ereignis detaillierte Aussagen gemacht. Zum Vorwurf der belangten Behörde, eine Überprüfung habe ergeben, dass eine Frau mit den von ihm angegebenen Daten seiner Schwester nicht bei römisch 40 gearbeitet habe, könne er nur sagen, dass diese Überprüfung seines Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. Der Behörde müsse bekannt sein, dass römisch 40 nach der Ermordung von römisch 40 in Tschetschenien die Arbeit eingestellt habe. Dazu zitierte der Beschwerdeführer einen Internetbericht vom römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Anfrage an römisch 40 in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von römisch 40 in Tschetschenien und der Flucht seiner Schwester vergangen. Es sei nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit seiner Schwester erfolgen habe können. Tatsache sei, dass sie die Arbeit von römisch 40 in Tschetschenien aktiv unterstützt habe. Zum Vorwurf, er wisse nicht, wo sich seine Schwester derzeit aufhalte, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Schwester sei mit ihrer Familie geflüchtet, er selbst mit seiner Familie. Bisher sei es ihnen nicht gelungen, Kontakt aufzunehmen, zumal sie auch keine Verwandten mehr in Tschetschenien hätten. Die belangte Behörde habe auch Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau entdeckt. Da sich die Ereignisse in einer solchen Dichte ereignet hätten, sei es im Nachhinein nicht mehr so leicht gewesen, diese in genauer zeitlicher Folge wiederzugeben. Deswegen habe es passieren können, dass seine Frau angegeben habe, er sei Anfang August von zu Hause abgeführt worden, während er selbst Ende August vorgebracht habe. Wenn seine Ehefrau gesagt habe, dass ihr Haus ständig überwacht worden sei, so beschreibe das ihr subjektives Empfinden. Tatsächlich sei ihr Haus nicht 24 Stunden am Tag überwacht worden. Die Ehefrau habe jedoch in ständiger Angst gelebt. Er habe nach seiner Entführung nicht bei den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien Schutz suchen können, da ihm gerade von deren Angehörigen Gefahr drohe. Der Beschwerdeführer zitierte weiters einen Artikel der Schweizer Flüchtlingshilfe vom römisch 40 . Darin werde unter anderem über die politische Situation, die Sicherheitskräfte in Tschetschenien, die Menschenrechtsverletzungen und die Auswirkungen auf die Familien Aufständischer berichtet. Ein weiterer Bericht vom römisch 40 berichte ausführlich über die Situation in Tschetschenien.

Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418009-1/2011/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuellen Bedrohungssituation aufgrund von tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig zu werten sei.Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418009-1/2011/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuellen Bedrohungssituation aufgrund von tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig zu werten sei.

Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Schwester mit der XXXX zusammengearbeitet habe und nach deren Tod von der Geheimpolizei befragt worden sei, ob Frau XXXX Unterlagen zum Mord an XXXX habe. Da die Schwester dazu nichts sagen habe können, sei auch der Beschwerdeführer befragt und einmal eine Nacht lang angehalten worden, da er seine Schwester manchmal zur Arbeit chauffiert habe. Das Bundesasylamt habe aufgrund dieser Angaben über die Staatendokumentation eine Anfrage bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers an XXXX gestellt. Die Beantwortung dieser Anfrage habe ergeben, dass es keine Dokumente gebe, wonach eine XXXX für das XXXX gearbeitet habe. Auf Vorhalt dieses Rechercheergebnisses habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 lediglich geantwortet, dass er nicht wisse, warum dies so sei. Die Arbeit seiner Schwester sei mit Risiken verbunden und sie habe tatsächlich dort gearbeitet. In der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Recherche zu keinem Ergebnis gekommen sei, weil die Überprüfung seines Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. XXXX habe nach der Ermordung von XXXX in Tschetschenien die Arbeit eingestellt. Zum Zeitpunkt der Anfrage an XXXX in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von XXXX in Tschetschenien und der Flucht seiner Schwester vergangen. Es sei daher nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit seiner Schwester erfolgen habe können. Der Asylgerichtshof war jedoch der Ansicht, dass diese Erklärung wenig überzeuge. Vielmehr sei sehr wohl davon auszugehen, dass in der Zentrale von XXXX in Moskau auch Informationen über Mitarbeiter aus Tschetschenien aufliegen würden, auch ein Jahr nach Einstellung der Arbeit der Organisation in Tschetschenien. Auch wenn nicht jedes Mitglied bekannt wäre, so könne man - folge man den Angaben des Beschwerdeführers - durchaus annehmen, dass seine Schwester auch in Moskau bekannt gewesen sei, zumal sie mit XXXX direkt zusammengearbeitet und nach deren Tod auch von der Geheimpolizei befragt worden sein soll. Die Schwester des Beschwerdeführers soll daher kein einfaches Mitglied von XXXX gewesen sein, sondern habe den Erzählungen des Beschwerdeführers zufolge bereits eine höhere Position inne gehabt.Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Schwester mit der römisch 40 zusammengearbeitet habe und nach deren Tod von der Geheimpolizei befragt worden sei, ob Frau römisch 40 Unterlagen zum Mord an römisch 40 habe. Da die Schwester dazu nichts sagen habe können, sei auch der Beschwerdeführer befragt und einmal eine Nacht lang angehalten worden, da er seine Schwester manchmal zur Arbeit chauffiert habe. Das Bundesasylamt habe aufgrund dieser Angaben über die Staatendokumentation eine Anfrage bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers an römisch 40 gestellt. Die Beantwortung dieser Anfrage habe ergeben, dass es keine Dokumente gebe, wonach eine römisch 40 für das römisch 40 gearbeitet habe. Auf Vorhalt dieses Rechercheergebnisses habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 lediglich geantwortet, dass er nicht wisse, warum dies so sei. Die Arbeit seiner Schwester sei mit Risiken verbunden und sie habe tatsächlich dort gearbeitet. In der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Recherche zu keinem Ergebnis gekommen sei, weil die Überprüfung seines Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. römisch 40 habe nach der Ermordung von römisch 40 in Tschetschenien die Arbeit eingestellt. Zum Zeitpunkt der Anfrage an römisch 40 in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von römisch 40 in Tschetschenien und der Flucht seiner Schwester vergangen. Es sei daher nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit seiner Schwester erfolgen habe können. Der Asylgerichtshof war jedoch der Ansicht, dass diese Erklärung wenig überzeuge. Vielmehr sei sehr wohl davon auszugehen, dass in der Zentrale von römisch 40 in Moskau auch Informationen über Mitarbeiter aus Tschetschenien aufliegen würden, auch ein Jahr nach Einstellung der Arbeit der Organisation in Tschetschenien. Auch wenn nicht jedes Mitglied bekannt wäre, so könne man - folge man den Angaben des Beschwerdeführers - durchaus annehmen, dass seine Schwester auch in Moskau bekannt gewesen sei, zumal sie mit römisch 40 direkt zusammengearbeitet und nach deren Tod auch von der Geheimpolizei befragt worden sein soll. Die Schwester des Beschwerdeführers soll daher kein einfaches Mitglied von römisch 40 gewesen sein, sondern habe den Erzählungen des Beschwerdeführers zufolge bereits eine höhere Position inne gehabt.

Abgesehen davon, dass bereits durch die aufgezeigte Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden könne, dass die Schwester des Beschwerdeführers die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe und somit auch das sich darauf beziehende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass seine Schwester XXXX heiße. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er hingegen ausgeführt, dass die Schwester ursprünglich seinen Familiennamen getragen habe. Sie habe aber vielleicht den Namen ihres Mannes angenommen; dies wisse er aber nicht. Auch zum Geburtsdatum der Schwester habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben getätigt. Schließlich habe er nicht einmal angeben können, wo sich seine Schwester derzeit befinde. Er wisse nur, dass sie ausgereist sei. Den Familiennamen seines Schwagers, des Mannes seiner Schwester, habe er ebenso wenig gewusst und sich bloß darauf berufen, dass er keinen nahen Kontakt zu seinem Schwager habe. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt könne diesen Erklärungen vor dem Hintergrund des starken Familienzusammenhaltes und der ausgezeichneten Vernetzung der tschetschenischen Volksgruppe allerdings nicht gefolgt werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer - wie bereits geschildert - seine Schwester angeblich mehrmals mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle chauffiert. Ein gewisser verwandtschaftlicher Kontakt müsse somit bestanden haben und erscheine es daher umso lebensferner, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Familiennamen seiner Schwester nennen habe können.Abgesehen davon, dass bereits durch die aufgezeigte Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden könne, dass die Schwester des Beschwerdeführers die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe und somit auch das sich darauf beziehende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass seine Schwester römisch 40 heiße. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er hingegen ausgeführt, dass die Schwester ursprünglich seinen Familiennamen getragen habe. Sie habe aber vielleicht den Namen ihres Mannes angenommen; dies wisse er aber nicht. Auch zum Geburtsdatum der Schwester habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben getätigt. Schließlich habe er nicht einmal angeben können, wo sich seine Schwester derzeit befinde. Er wisse nur, dass sie ausgereist sei. Den Familiennamen seines Schwagers, des Mannes seiner Schwester, habe er ebenso wenig gewusst und sich bloß darauf berufen, dass er keinen nahen Kontakt zu seinem Schwager habe. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt könne diesen Erklärungen vor dem Hintergrund des starken Familienzusammenhaltes und der ausgezeichneten Vernetzung der tschetschenischen Volksgruppe allerdings nicht gefolgt werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer - wie bereits geschildert - seine Schwester angeblich mehrmals mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle chauffiert. Ein gewisser verwandtschaftlicher Kontakt müsse somit bestanden haben und erscheine es daher umso lebensferner, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Familiennamen seiner Schwester nennen habe können.

In der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer erklärt, er wisse deshalb nicht wo sich seine Schwester derzeit aufhalte, da seine Schwester mit ihrer Familie und der Beschwerdeführer mit seiner Familie geflüchtet sei. Bisher sei es ihnen nicht gelungen, Kontakt aufzunehmen, zumal auch keine Verwandten mehr in Tschetschenien aufhältig seien. Dies könne jedoch nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr an mehreren Stellen angegeben, dass er sich vor seiner Ausreise immer wieder bei diversen Verwandten in Tschetschenien versteckt habe. Da somit verwandtschaftliche Beziehungen in Tschetschenien bestünden, sei davon auszugehen, dass er nach wie vor Kontakt zu diesen Verwandten habe und auf diese Weise auch Informationen über den Aufenthaltsort seiner Schwester erlangen könnte.

Hinzu kämen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Während der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Zeitpunkt, an dem er von zu Hause abgeführt worden sei und sich in weiterer Folge bei Verwandten versteckt gehalten habe, frühestens Ende August, eher Anfang September 2009 gewesen sei, habe seine Ehefrau erklärt, dass dies bereits im Juli gewesen sein könne. Sicher wisse sie aber, dass ihr Ehemann Anfang August schon von zu Hause weg gewesen sei. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer versucht, den aufgezeigten Widerspruch zu erklären und ausgeführt, dass sich die Ereignisse damals in einer solchen Dichte abgespielt hätten, sodass es im Nachhinein nicht mehr so leicht gewesen sei, diese in genauer zeitlicher Folge wiederzugeben. Deswegen habe es passieren können, dass seine Frau angegeben habe, er sei Anfang August von zu Hause abgeführt worden, während er selbst von Ende August gesprochen habe. Es sei - so der Asylgerichtshof - durchaus verständlich, wenn Handlungsabläufe nicht minutiös gleichlautend wiedergegeben werden. Auch ein paar Tage Diskrepanz wären noch verständlich. Dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aber um mehrere Wochen unterscheiden, sei für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar.

Zu erwähnen sei auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben habe, dass das Haus ihrer Familie nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers ständig überwacht und sie bei alltäglichen Verrichtungen wie Einkäufen beschattet worden sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er immer wieder bei den Nachbarn angerufen und sich dort mit seiner Ehefrau getroffen habe. Von solchen Treffen habe seine Ehefrau wiederum nichts berichtet, aber erklärt, dass sie zwei Mal am frühen Morgen weggefahren sei, um den Beschwerdeführer bei den Verwandten, wo er sich versteckt gehalten habe, zu treffen.

Insgesamt gelange daher auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu dem Schluss, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen einer Tätigkeit seiner Schwester bei XXXX nicht vorliege, da seine Schwester eine solche Tätigkeit, in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise, nicht ausgeübt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein erdachtes Konstrukt handle, das der Asylerlangung dienen solle und dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen habe.Insgesamt gelange daher auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu dem Schluss, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen einer Tätigkeit seiner Schwester bei römisch 40 nicht vorliege, da seine Schwester eine solche Tätigkeit, in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise, nicht ausgeübt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein erdachtes Konstrukt handle, das der Asylerlangung dienen solle und dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen habe.

Mit Beschluss vom 21. September 2012, Zl. U 1311/12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

Am 30. November 2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab in der am 3. Dezember 2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er glaube, dass über seine Sache nicht richtig entschieden worden sei. Er verfüge nunmehr über Beweismittel, die er seinem (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter zukommen lassen werde, damit dieser sie dem Bundesasylamt übermittle. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, da er dort Probleme habe, die nach wie vor bestünden. Grund dieser Probleme sei der Umstand, dass er seiner Schwester geholfen habe. Auch seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Tante werde nicht in Ruhe gelassen. Vielmehr würden von ihr Dokumente verlangt, die Informationen über die Arbeit seiner Schwester enthalten. "Die Männer" würden behaupten, dass er, der Beschwerdeführer, über diese Dokumente verfüge. Sie hätten seiner Tante mitgeteilt, dass sie ("wir") in Ruhe gelassen würden, sollte er nach Hause zurückkehren, ihnen die Dokumente der Schwester übergeben und im Fernsehen eine Rede über die Flüchtlinge in Europa, die wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden, halten. Um "von den Beleidigungen hier loszukommen", würde er "gerne nach Hause fahren". Ein leichter oder schwerer Tod sei für ihn egal, er wolle jedoch aus Sorge um seine Kinder nicht nach Hause zurückkehren. Seine im Herkunftsstaat lebende Tante habe ihm überdies telefonisch mitgeteilt, dass Männer drei Mal auf ihr Haus geschossen hätten.

Der Beschwerdeführer legte zudem Unterlagen in russischer Sprache vor.

Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe neuerlich um Gewährung von internationalem Schutz angesucht, da ihm die Abschiebung gedroht habe. Es seien ihm "gewisse Bestätigungen" von zu Hause zugeschickt worden. Dabei handle es sich um die Kopie einer Bestätigung, wonach seine Schwester im Heimatland vom XXXX in einer Organisation XXXX gearbeitet habe. Zudem könne er auch Kopien von seiner Geburtsurkunde sowie jener seiner Schwester zum Nachweis dafür, dass es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um seine Schwester handle, vorlegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte in russischer Sprache verfasste Auszüge aus der Krankengeschichte samt deutscher Übersetzung in Vorlage und führte überdies aus, sie habe infolge der Säuberungen im Herkunftsstaat zwei Mal ein Kind verloren.Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe neuerlich um Gewährung von internationalem Schutz angesucht, da ihm die Abschiebung gedroht habe. Es seien ihm "gewisse Bestätigungen" von zu Hause zugeschickt worden. Dabei handle es sich um die Kopie einer Bestätigung, wonach seine Schwester im Heimatland vom römisch 40 in einer Organisation römisch 40 gearbeitet habe. Zudem könne er auch Kopien von seiner Geburtsurkunde sowie jener seiner Schwester zum Nachweis dafür, dass es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um seine Schwester handle, vorlegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte in russischer Sprache verfasste Auszüge aus der Krankengeschichte samt deutscher Übersetzung in Vorlage und führte überdies aus, sie habe infolge der Säuberungen im Herkunftsstaat zwei Mal ein Kind verloren.

Überdies legten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen Auszug aus dem Internet vor, wonach unlängst abgeschobene Tschetschenen verschwunden seien. Sie (der Beschwerdeführer und seine Ehefrau) seien in dem Schreiben zwar nicht erwähnt, es werde dadurch jedoch bewiesen, dass zurückkehrende Personen einfach verschwinden. Ihnen würden im Falle einer Rückkehr "kriminelle Straftaten untergeschoben", da sie in Europa etwas gegen die Russische Föderation vorgebracht hätten. Seine im Herkunftsstaat lebende Tante werde wegen ihnen belangt; "sie" würden immer zwei Mal in der Woche kommen, was alle Nachbarn bestätigen könnten.

Befragt, ob es in der Russischen Föderation seit dem Vorverfahren sie persönlich betreffende Ereignisse gegeben habe, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass in letzter Zeit sogar auf das Fenster der dort lebenden Tante geschossen worden sei. Aus diesem Grund habe die Tante vor einem Monat auch ein Spital aufsuchen müssen. "Sie" hätten die im Jahr 1942 geborene Tante bereits so weit gebracht, dass sie das Haus verkaufen und weggehen wolle. Die Tante leide auch an Herz- und Blutdruckproblemen sowie Diabetes, was sehr schwer für sie zu ertragen sei. Wirtschaftlich sei es ihnen im Herkunftsstaat zwar gut gegangen, sie hätten aber "die anderen Probleme" gehabt.

Sie seien nunmehr "nervöser und aufgeregter". Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe überdies Arzttermine vereinbart, da sie Angst vor einer Abschiebung habe. Der Beschwerdeführer führte im Hinblick auf die Länderfeststellungen aus, in den Berichten sei stets vermerkt, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei. Er frage sich jedoch, warum dann immer noch Flüchtlinge von dort kommen und warum niemand vom Westen dorthin reise. Sie würden den Kindern auch eine gute Zukunft ermöglichen wollen und hätten mit Tschetschenien und der Russischen Föderation "abgeschlossen". Der Beschwerdeführer habe sich überdies im Herkunftsstaat das Leben nehmen wollen.

Gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Jänner 2013 führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Wesentlichen aus, "das Problem" bestehe nach wie vor und werde "schlimmer". Die Gründe seien im vorangegangenen Verfahren bereits erwähnt worden und die Tante wolle nunmehr das Haus im Herkunftsstaat verlassen, da auch sie nicht in Ruhe gelassen werde. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei ihnen nicht möglich. Sie hätten die Heimat "wegen der Kinder verlassen"; "das Problem" gebe es aber immer noch, es gehe "einfach nicht weg". Hätten sie keine Kinder, wären sie zu Hause geblieben. Es sei ihnen bekannt, dass sie "irgendeinen neuen Grund angeben" müssten, aber die Probleme seien dieselben.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.549-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.549-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner erstmaligen Antragstellung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten; auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Er habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe vorgebracht, die er bereits während des vorhergehenden Verfahrens angegeben habe. Da er sein Vorbringen somit im gegenständlichen Fall auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. aufbaue, liege kein neuer Sachverhalt vor.

In der hiergegen am 14. Februar 2013 erhobenen Beschwerde beantragten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um die Fluchtgründe vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Zudem wurde die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt. Die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache sei nicht rechtskonform, da in den Entscheidungen bezüglich der neu vorgebrachten Fakten angesichts der geänderten Verhältnisse im Heimatland sowie der geänderten persönlichen Situation im Vergleich zum ersten Verfahren nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer führte überdies aus, dass seine Tante noch im Haus der Familie lebe und nach wie vor wegen ihnen ("uns") belangt werde. "Sie" würden zwei Mal in der Woche nach ihnen fragen. Zudem sei auch auf das Haus geschossen worden, worüber er einen Datenträger vorlegen werde. Seine Tante sei alt und krank und habe deswegen öfter ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Sie beabsichtige nunmehr, das Haus zu verkaufen. Es sei schwer für sie, "das Ganze zu ertragen". Die im Verfahren vorgelegten Beweismittel seien in völligem Stillschweigen übergangen worden; die belangte Behörde habe sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt. Auch könne er Personen nennen, welche das Vorbringen bezeugen könnten. Nach Nennung konkreter Namen führte der Beschwerdeführer aus, diese Personen könnten im Herkunftsstaat befragt werden und seine dort bestehenden Probleme bestätigen.

Am 15. Februar 2013 übermittelte das Bundesasylamt einen Aktenvermerk, wonach der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 14. Februar 2013 eine unbetitelte DVD übermittelt habe. Nähere Ausführungen zu Zweck und Inhalt des Datenträgers würden jedoch nicht beiliegen. Der Datenträger verbleibe daher zur Sichtung zunächst beim Bundesasylamt und werde anschließend mit einem Bericht dem Asylgerichtshof übermittelt.

Am 20. Februar 2013 übermittelte das Bundesasylamt neuerlich einen Aktenvermerk, wonach die Sichtung der DVD aufgrund von Softwareproblemen nicht möglich sei. Der Datenträger werde daher dem Asylgerichtshof übermittelt.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2013, Zl. D10 418009-2/2013/4Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 26. Februar 2013, Zl. D10 418009-2/2013/4Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2013 (Datum des Posteinganges) wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass es für ihn und seine Familie um "Leben oder Tod" gehe. Die (ersten) Anträge auf internationalen Schutz seien zu Unrecht abgelehnt worden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht möglich, ohne sich in "extreme Lebensgefahr" zu bringen. Bereits der äußere Anschein spreche dafür, dass sie die Heimat aus asylerheblichen Gründen verlassen hätten. Die Ablehnung der ersten Anträge auf internationalen Schutz habe die Familie in einen extremen psychischen Stresszustand versetzt. Seither würden ihn (den Beschwerdeführer) ständige Suizidgedanken quälen; die Ausweglosigkeit der Lebenssituation sei kaum zu ertragen. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm der so dringend nötige asylrechtliche Schutz in Österreich nicht gewährt werde.

Nach Wiedergabe der im ersten Verfahren erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beteuerte der Beschwerdeführer insbesondere, es sei wahr und richtig, dass die geschilderten "Verfolgungsprobleme" aufgrund der Tätigkeit seiner Schwester für Menschenrechtsorganisationen entstanden seien. Die von ihm geschilderte Verfolgung sei überdies geradezu "tschetschenientypisch". Sie entspreche exakt jenen Vorgehensweisen und menschenrechtswidrigen Praktiken, die von den dortigen Sicherheitskräften seit Jahren aufgrund einer Vielzahl von Berichten bekannt seien. Auch hätten sowohl er selbst als auch seine Ehefrau Details der Geschehnisse und Wahrnehmungen berichtet, die deutlich für ein persönliches Erleben des Geschilderten sprechen. Der Asylgerichtshof und das Bundesasylamt hätten über die Familie "die Generalvermutung des Asylschwindels unausgesprochen darübergestülpt" bzw. die Fälle unter diesem Gesichtspunkt betrachtet.

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Anfrage des Bundesasylamtes an die Zentrale der XXXX in Moskau eine Mitarbeit der Schwester des Beschwerdeführers bei dieser Organisation in XXXX nicht bestätigt habe, sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Gewissheit dafür bestehe, dass die XXXX, welche in Moskau etabliert sei, über die Mitarbeiter aller Zweigstellen zuverlässig Buch führe und darüber auch noch ein Jahr nach Einstellung der Tätigkeiten im kaukasischen Raum in zuverlässiger Weise Auskunft geben könne. Mit der Schlussfolgerung, es könne aufgrund der Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden, dass die Schwester des Beschwerdeführers die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, schieße der Asylgerichtshof über das Ziel, da die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen von XXXX Moskau über Mitarbeiter im kaukasischen Raum nicht bekannt sei.Hinsichtlich des Umstandes, dass die Anfrage des Bundesasylamtes an die Zentrale der römisch 40 in Moskau eine Mitarbeit der Schwester des Beschwerdeführers bei dieser Organisation in römisch 40 nicht bestätigt habe, sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Gewissheit dafür bestehe, dass die römisch 40 , welche in Moskau etabliert sei, über die Mitarbeiter aller Zweigstellen zuverlässig Buch führe und darüber auch noch ein Jahr nach Einstellung der Tätigkeiten im kaukasischen Raum in zuverlässiger Weise Auskunft geben könne. Mit der Schlussfolgerung, es könne aufgrund der Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden, dass die Schwester des Beschwerdeführers die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, schieße der Asylgerichtshof über das Ziel, da die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen von römisch 40 Moskau über Mitarbeiter im kaukasischen Raum nicht bekannt sei.

In seinem Schriftsatz vom 21. März 2013 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass es sich bei seiner - mit Namen und Geburtsdatum genannten - Schwester um eine "Geheimnisträgerin" handle, die Informationen und Beweismittel über "XXXX" in Tschetschenien habe, welche für die tschetschenische und russische Führung eminent wichtig seien. Aus der Bestätigung der "XXXX" in XXXX vom 6. Dezember 2012 gehe die Arbeit seiner Schwester für die genannte Organisation hervor. Es handle sich dabei um eine tschetschenische XXXX, die im selben Haus in XXXX untergebracht gewesen sei, wie die Organisation XXXX, für welche seine Schwester nach einem Wechsel schlussendlich tätig gewesen sei. Seine Schwester verfüge aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der ermordeten XXXX über Beweismaterial über die im Februar 2000 in einem - näher genannten - Stadtteil von XXXX stattgefundenen Massaker, bei welchen 300 Menschen getötet worden seien. Nach seinem Wissensstand gebe es Videoaufnahmen und Zeugenaussagen über diese Massaker, die sich nunmehr zum Teil auch in den Händen seiner Schwester befänden. Seine Schwester halte sich derzeit außerhalb der Kaukasusregion auf; ihren exakten Aufenthaltsort könne er jedoch zu ihrem Schutze nicht preisgeben. Er wolle nicht die moralische Verantwortung dafür tragen, dass seine Schwester ausgeforscht und von den Verfolgern getötet werde. Die in Rede stehende Bestätigung sei ihm am 11. Dezember 2012 per Telefax übermittelt worden; er habe sie noch am selben Tag anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Es handle sich somit um eine Urkunde, die jedenfalls erst nach Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei und von den Rechtskraftwirkungen nicht erfasst werde. Der durch die Urkunde bescheinigte Sachverhalt sei entscheidungserheblich, da bestätigt werde, dass seine Schwester für die nichtstaatliche tschetschenische Organisation "XXXX" als XXXX gearbeitet habe. Auch die Telefaxkopie der Geburtsurkunde seiner Schwester sei ihm am 11. Dezember 2012 übermittelt worden; diese habe er ebenfalls anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Bei dieser Einvernahme habe er überdies fortgesetzte Verfolgungshandlungen glaubwürdig vorgebracht, die sich nunmehr gegen seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Tante richten würden. Er habe auch organisiert, dass ein Freund im Herkunftsstaat ein Video von seinem Haus anfertige, auf dem Einschusslöcher ersichtlich seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe nach der negativen Beendigung des ersten Verfahrens aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms in einem - näher bezeichneten - Krankenhaus behandelt werden müssen.In seinem Schriftsatz vom 21. März 2013 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass es sich bei seiner - mit Namen und Geburtsdatum genannten - Schwester um eine "Geheimnisträgerin" handle, die Informationen und Beweismittel über "XXXX" in Tschetschenien habe, welche für die tschetschenische und russische Führung eminent wichtig seien. Aus der Bestätigung der "XXXX" in römisch 40 vom 6. Dezember 2012 gehe die Arbeit seiner Schwester für die genannte Organisation hervor. Es handle sich dabei um eine tschetschenische römisch 40 , die im selben Haus in römisch 40 untergebracht gewesen sei, wie die Organisation römisch 40 , für welche seine Schwester nach einem Wechsel schlussendlich tätig gewesen sei. Seine Schwester verfüge aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der ermordeten römisch 40 über Beweismaterial über die im Februar 2000 in einem - näher genannten - Stadtteil von römisch 40 stattgefundenen Massaker, bei welchen 300 Menschen getötet worden seien. Nach seinem Wissensstand gebe es Videoaufnahmen und Zeugenaussagen über diese Massaker, die sich nunmehr zum Teil auch in den Händen seiner Schwester befänden. Seine Schwester halte sich derzeit außerhalb der Kaukasusregion auf; ihren exakten Aufenthaltsort könne er jedoch zu ihrem Schutze nicht preisgeben. Er wolle nicht die moralische Verantwortung dafür tragen, dass seine Schwester ausgeforscht und von den Verfolgern getötet werde. Die in Rede stehende Bestätigung sei ihm am 11. Dezember 2012 per Telefax übermittelt worden; er habe sie noch am selben Tag anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Es handle sich somit um eine Urkunde, die jedenfalls erst nach Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei und von den Rechtskraftwirkungen nicht erfasst werde. Der durch die Urkunde bescheinigte Sachverhalt sei entscheidungserheblich, da bestätigt werde, dass seine Schwester für die nichtstaatliche tschetschenische Organisation "XXXX" als römisch 40 gearbeitet habe. Auch die Telefaxkopie der Geburtsurkunde seiner Schwester sei ihm am 11. Dezember 2012 übermittelt worden; diese habe er ebenfalls anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Bei dieser Einvernahme habe er überdies fortgesetzte Verfolgungshandlungen glaubwürdig vorgebracht, die sich nunmehr gegen seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Tante richten würden. Er habe auch organisiert, dass ein Freund im Herkunftsstaat ein Video von seinem Haus anfertige, auf dem Einschusslöcher ersichtlich seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe nach der negativen Beendigung des ersten Verfahrens aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms in einem - näher bezeichneten - Krankenhaus behandelt werden müssen.

Die nunmehr nach Beendigung des ersten Verfahrens stattgefundene "Reflexverfolgung" der im Herkunftsstaat verbliebenen Tante bis hin zu Schüssen auf das Haus, die in einem Zusammenhang zum Verfolgungsgeschehen gegen ihn stehende psychische Erkrankung seiner Ehefrau nach Beendigung des ersten Verfahrens sowie die neu beigeschaffte Urkunde über die Tätigkeit seiner Schwester für eine nichtstaatliche tschetschenische Hilfsorganisation seien abstrakt geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu untermauern.

Überdies hätten sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs im ersten Verfahren neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse über die allgemeine Lage in Tschetschenien ergeben. Aufgrund von Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber, die zumindest in zwei Fällen zu Festnahmen geführt hätten, sei bekannt, dass die Verfolgungsgefahr für abgelehnte Asylsuchende in Tschetschenien viel größer sei als von den österreichischen Asylbehörden bisher vermutet. Weiters gebe es neue Beweismittel bezüglich der Brutalität des Vorgehens des Regimes gegen sogenannte Unterstützer, Helfer oder Sympathisanten der Rebellen. Das offizielle tschetschenische Fernsehen habe im Februar 2013 über die Vernichtung einer Rebellengruppe berichtet. Ein verdeckter Spion der Regierung habe zahlreiche, nicht am Widerstand beteiligte Zivilpersonen als vermeintliche Helfer der Rebellen identifiziert und denunziert, woraufhin es zu einer öffentlichen, im Fernsehen gezeigten Vernehmung der Betroffenen gekommen sei. Diese Vernehmung, bei welcher die Beschuldigten öffentlich gedemütigt worden seien, zeige den Präsidenten bei der Durchführung der Verhöre. Die allgemeine Verfolgungssituation in Tschetschenien sei daher viel ernster, als dies von den österreichischen Asylbehörden aufgrund mangelhafter, unrichtiger und beschönigender Länderfeststellungen vermutet werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen1.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

1.4. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.4. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 30. November 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 30. November 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; 04.11.2004, 2002/20/0391; 20.03.2003, 99/20/0480; 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; 04.11.2004, 2002/20/0391; 20.03.2003, 99/20/0480; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 24.08.2004, 2003/01/0431; 21.11.2002, 2002/20/0315; 24.02.2000, 99/20/0173; 21.10.1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 24.08.2004, 2003/01/0431; 21.11.2002, 2002/20/0315; 24.02.2000, 99/20/0173; 21.10.1999, 98/20/0467).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 30. November 2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23.01.1997, 95/09/0189; 06.03.1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 30. November 2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH 23.01.1997, 95/09/0189; 06.03.1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224).

Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer neuerlich betont, dass er den Herkunftsstaat aufgrund der dort erlittenen Probleme verlassen habe. Ursache dieser Probleme sei der Umstand, dass er seiner Schwester, die - vor ihrer Tätigkeit für die XXXX - in einer Organisation XXXX gearbeitet habe, geholfen habe. Auch seine nach wie vor in der Russischen Föderation lebende Tante werde nicht in Ruhe gelassen und habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass Männer drei Mal auf das Haus geschossen hätten. Eine Rückkehr der Familie in die Russische Föderation sei daher nicht möglich. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit seiner Schwester legte der Beschwerdeführer überdies Beweismittel in Form einer Bestätigung, wonach seine Schwester im Heimatland in einer Organisation XXXX gearbeitet habe (AS 39), sowie - neben seiner eigenen Geburtsurkunde - die Geburtsurkunde seiner Schwester (AS 37) vor, die er am 11. Dezember 2012 erhalten habe. Das Bundesasylamt nahm die genannten Beweismittel - neben medizinischen Unterlagen, welche samt Übersetzung vorgelegt wurden und die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffen - zwar zum Akt, führte sie jedoch keiner Übersetzung in die deutsche Sprache zu. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge sich die Behörde auch im Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG mit der Beweiskraft vorgelegter Urkunden auseinanderzusetzen hat (vgl. dazu insbesondere VwGH 06.11.2009, 2007/19/0783)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer neuerlich betont, dass er den Herkunftsstaat aufgrund der dort erlittenen Probleme verlassen habe. Ursache dieser Probleme sei der Umstand, dass er seiner Schwester, die - vor ihrer Tätigkeit für die römisch 40 - in einer Organisation römisch 40 gearbeitet habe, geholfen habe. Auch seine nach wie vor in der Russischen Föderation lebende Tante werde nicht in Ruhe gelassen und habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass Männer drei Mal auf das Haus geschossen hätten. Eine Rückkehr der Familie in die Russische Föderation sei daher nicht möglich. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit seiner Schwester legte der Beschwerdeführer überdies Beweismittel in Form einer Bestätigung, wonach seine Schwester im Heimatland in einer Organisation römisch 40 gearbeitet habe (AS 39), sowie - neben seiner eigenen Geburtsurkunde - die Geburtsurkunde seiner Schwester (AS 37) vor, die er am 11. Dezember 2012 erhalten habe. Das Bundesasylamt nahm die genannten Beweismittel - neben medizinischen Unterlagen, welche samt Übersetzung vorgelegt wurden und die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffen - zwar zum Akt, führte sie jedoch keiner Übersetzung in die deutsche Sprache zu. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge sich die Behörde auch im Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Beweiskraft vorgelegter Urkunden auseinanderzusetzen hat vergleiche dazu insbesondere VwGH 06.11.2009, 2007/19/0783)

Das Bundesasylamt hat sich in weiterer Folge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens jedoch in keiner Weise mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und auch im nunmehr angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung getroffen, sondern sich lediglich auf die Ausführung beschränkt, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung argumentierte das Bundesasylamt lediglich, der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben, die er bereits in seinem vorangegangenen Verfahren vorgebracht habe, sodass sich sein nunmehriges Begehren mit den in seinem vorangegangenen Verfahren dargelegten Gründen decke. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits als rechtskräftig negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder Sachverhalt, der auf dieses Vorbringen aufbaue, "nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als negativ zu bewerten" sei. Aufgrund des Datums der nunmehr vorgelegten Bestätigung - 6. Dezember 2012 - und der Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch augenscheinlich erkennbar, dass die nunmehr vorgelegte Bestätigung erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden ist und somit im ersten Asylverfahren noch gar nicht vorgelegen haben kann. Es lässt sich daher nicht sagen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11. Mai 2012 ereignet hätte.

Somit wären aber auch die neuen Beweismittel - nach erfolgter Übersetzung - gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass diese neuen Beweismittel in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen stehen, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren (nicht) vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang macht eine Beweiswürdigung der neuen Beweismittel in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die neuen Beweismittel zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380 mwN).Somit wären aber auch die neuen Beweismittel - nach erfolgter Übersetzung - gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass diese neuen Beweismittel in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen stehen, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren (nicht) vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts vergleiche dazu ausführlich VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang macht eine Beweiswürdigung der neuen Beweismittel in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die neuen Beweismittel zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380 mwN).

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis zurückzieht, dass "nach den Denkgesetzen der Logik" kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, wenn das Parteienvorbringen auf ein (im vorangegangenen Verfahren) "bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen" gestützt werde, so widerspricht eine solche Begründung den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens bzw. neuer Beweismittel voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bzw. den Beweismitteln im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet (vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, verworfen wurde).Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis zurückzieht, dass "nach den Denkgesetzen der Logik" kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, wenn das Parteienvorbringen auf ein (im vorangegangenen Verfahren) "bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen" gestützt werde, so widerspricht eine solche Begründung den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens bzw. neuer Beweismittel voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bzw. den Beweismitteln im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, verworfen wurde).

Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers entbindet die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht von der Verpflichtung, sich mit den neuen Beweismitteln in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen sowie der in der Bestätigung genannten Umstände zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens sowie des Inhaltes der Bestätigung und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die - wie im Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG - überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers entbindet die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht von der Verpflichtung, sich mit den neuen Beweismitteln in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen sowie der in der Bestätigung genannten Umstände zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens sowie des Inhaltes der Bestätigung und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die - wie im Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG - überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).

4. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Übersetzung der vorgelegten Beweismittel in die deutsche Sprache zu veranlassen sowie Ermittlungen im Hinblick auf die vorgelegten Beweismittel anzustellen und dabei insbesondere durch eine neuerliche ausführliche Befragung und auch durch entsprechende Recherchen festzustellen haben, ob der vom Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Asylverfahren vorgelegten Bestätigung Authentizität zugebilligt wird oder nicht. Auch die nunmehr vorgelegte DVD wird dabei zu berücksichtigen sein.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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