Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C8 432751-1/2013/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ: 11 14.985-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ: 11 14.985-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin er nach Erstbefragung am 14.12.2011 am 27.07.2012 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.
Mit Bescheid vom 13.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen.Mit Bescheid vom 13.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.01.2013 schließlich beim Postamt 6028 Innsbruck hinterlegt. Die Abholfrist begann am 15.01.2013 zu laufen und galt der Bescheid mit diesem Tag als zugestellt.
Am 29.01.2013 erwuchs der Bescheid negativ in Rechtskraft.
Am Mittwoch, den 06.02.2013, wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie unter einem eine Beschwerdeschrift, datiert mit 05.02.2013, vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Telefax an das Bundesasylamt übermittelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit einem Versehen beim Eintrag im Fristenbuch einer seit mehreren Jahren in der Kanzlei beschäftigten und für gewöhnlich sehr sorgfältig und zuverlässig arbeitenden Mitarbeiterin begründet.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.03.2013, FZ. 11 14.985-BAI, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 11.04.2013 negativ in Rechtskraft.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.03.2013, FZ. 11 14.985-BAI, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 11.04.2013 negativ in Rechtskraft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Entsprechend obigen Bestimmungen war die Beschwerdefrist, ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 15.01.2013 durch Hinterlegung bei dem für den Beschwerdeführer zuständigen Postamt infolge eines zuvor erfolglosen Zustellversuchs an dessen Abgabestelle, sohin bereits am 29.01.2013, 24:00 Uhr, abgelaufen. Der seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 abgewiesen. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben, so dass der Bescheid am 11.04.2013 rechtskräftig wurde. Die am 06.2.2013 per Telefax eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin offensichtlich als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtskraft, ZustellungZuletzt aktualisiert am
20.08.2013