Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E6 414.866-2/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zl. 10 02.263-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zl. 10 02.263-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die minderjährige Wiedereinsetzungswerberin, eine irakische Staatsangehörige, reiste am XXXX2010, nachdem ihre Mutter zuvor Anträge gemäß § 35 AsylG in Bezug auf ihren bereits in Österreich lebenden Vater bzw. Ehegatten gestellt hatte, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester legal unter Verwendung eines Visums in Österreich ein und stellte die Mutter am 27.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre beiden Kinder.römisch eins.1. Die minderjährige Wiedereinsetzungswerberin, eine irakische Staatsangehörige, reiste am XXXX2010, nachdem ihre Mutter zuvor Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG in Bezug auf ihren bereits in Österreich lebenden Vater bzw. Ehegatten gestellt hatte, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester legal unter Verwendung eines Visums in Österreich ein und stellte die Mutter am 27.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre beiden Kinder.
Der Antrag der Wiedereinsetzungswerberin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 02.263-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVmDer Antrag der Wiedereinsetzungswerberin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 02.263-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Wiedereinsetzungswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2010 erteilt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Wiedereinsetzungswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2010 erteilt.
Dieser Bescheid wurde der Mutter der Wiedereinsetzungswerberin am 30.07.2010 durch Hinterlegung zugestellt.
I.2. Mit auf dem Postweg übermittelten und an den Asylgerichtshof adressierten Schriftsatz (Aufgabedatum 13.08.2010) erhob die Mutter der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerberin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für sich und ihre beiden Kinder.römisch eins.2. Mit auf dem Postweg übermittelten und an den Asylgerichtshof adressierten Schriftsatz (Aufgabedatum 13.08.2010) erhob die Mutter der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerberin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für sich und ihre beiden Kinder.
Die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof dem Bundesasylamt gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber übermittelt und langte dort am 19.08.2010 ein.Die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber übermittelt und langte dort am 19.08.2010 ein.
Am 25.08.2010 wurde der Akt vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof in Vorlage gebracht.
I.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, der Mutter der Wiedereinsetzungswerberin zugestellt am 04.10.2010, wurde diese gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die Mutter der Wiedereinsetzungswerberin aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.römisch eins.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, der Mutter der Wiedereinsetzungswerberin zugestellt am 04.10.2010, wurde diese gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die Mutter der Wiedereinsetzungswerberin aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Am 14.10.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben ein, wonach die Beschwerde, wie aus dem Briefkopf hervorgehe, an das Bundesasylamt in XXXX gerichtet, das Kuvert jedoch fälschlicherweise an den Asylgerichtshof adressiert worden sei.Am 14.10.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben ein, wonach die Beschwerde, wie aus dem Briefkopf hervorgehe, an das Bundesasylamt in römisch 40 gerichtet, das Kuvert jedoch fälschlicherweise an den Asylgerichtshof adressiert worden sei.
Dieses Schreiben war seinem Inhalt nach als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen und wurde es gemäß § 6 Abs. 1 AVG dem Bundesasylamt als zuständige Behörde übermittelt.Dieses Schreiben war seinem Inhalt nach als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen und wurde es gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG dem Bundesasylamt als zuständige Behörde übermittelt.
Am 22.11.2010 wurde die Mutter der minderjährigen Wiedereinsetzungswerberin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab diese an, dass die Caritas die Schuld treffe, dass die Beschwerde an den Asylgerichtshof und nicht an das Bundesasylamt geschickt worden sei. Die Mitarbeiterin der Caritas habe die Beschwerde nach XXXX geschickt, obwohl die Beschwerdeführerin gesagt habe, die Beschwerde müsse in XXXX eingebracht werden. Von einer Mitarbeiterin der Caritas sei zugesagt worden, dass sie die Beschwerde an die Zentrale schicken werde und sei die Beschwerde auch tatsächlich am letzten Tag der Beschwerdefrist abgeschickt worden.Dabei gab diese an, dass die Caritas die Schuld treffe, dass die Beschwerde an den Asylgerichtshof und nicht an das Bundesasylamt geschickt worden sei. Die Mitarbeiterin der Caritas habe die Beschwerde nach römisch 40 geschickt, obwohl die Beschwerdeführerin gesagt habe, die Beschwerde müsse in römisch 40 eingebracht werden. Von einer Mitarbeiterin der Caritas sei zugesagt worden, dass sie die Beschwerde an die Zentrale schicken werde und sei die Beschwerde auch tatsächlich am letzten Tag der Beschwerdefrist abgeschickt worden.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2012, Zl. 10 02.263-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2012, Zl. 10 02.263-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Wiedereinsetzungswerberin bzw. deren Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht habe glaubhaft habe machen können, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Die Verantwortung für die Einhaltung einer Frist, bzw. für die richtige Adressierung liege bei der Partei und könne nicht an eine Hilfsorganisation abgewälzt werden.
I.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 10.07.2020 fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehenden Angaben enthielt.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 10.07.2020 fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehenden Angaben enthielt.
I.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter der Wiedereinsetzungswerberin vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter der Wiedereinsetzungswerberin vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 111 zu § 66 AVG, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung - beispielsweise Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei - getroffen, dann ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens. Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157; vgl. auch VwGH vom 18.12.2006). Derartige Schutzgedanken fehlen jedoch im umgekehrten Fall, dass die Unterbehörde meritorisch entschieden hat, und die Berufungsinstanz daraufhin in derselben Sache lediglich eine prozessuale Entscheidung trifft. Dies da der Partei damit gerade keine Überprüfung der Entscheidung vorenthalten wird, sondern sie vielmehr schon von vornherein keinen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung ihrer Entscheidung aufgrund formaler Hindernisse gehabt hätte.römisch zwei.2. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 111 zu Paragraph 66, AVG, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung - beispielsweise Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei - getroffen, dann ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens. Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157; vergleiche auch VwGH vom 18.12.2006). Derartige Schutzgedanken fehlen jedoch im umgekehrten Fall, dass die Unterbehörde meritorisch entschieden hat, und die Berufungsinstanz daraufhin in derselben Sache lediglich eine prozessuale Entscheidung trifft. Dies da der Partei damit gerade keine Überprüfung der Entscheidung vorenthalten wird, sondern sie vielmehr schon von vornherein keinen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung ihrer Entscheidung aufgrund formaler Hindernisse gehabt hätte.
II.3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).
II.4. Im gegenständlichen Fall liegen aus Sicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da es die Mutter der Wiedereinsetzungswerberin darzulegen vermochte, dass sie kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Berufungseinbringung trifft.römisch zwei.4. Im gegenständlichen Fall liegen aus Sicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da es die Mutter der Wiedereinsetzungswerberin darzulegen vermochte, dass sie kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Berufungseinbringung trifft.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0003, aus, dass es in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers ankommt. Wurde ein Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle vom Asylwerber nicht bevollmächtigt, so ist dem Asylwerber - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 21.04.2005, 2005/20/0080). Soweit der UBAS daher auch eine auffallende Sorglosigkeit "seitens der Rechtsberatungsstelle" annahm, steht das der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ist es daher maßgeblich, ob den Asylwerber selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Berufung zu spät erhoben wurde.Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0003, aus, dass es in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers ankommt. Wurde ein Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle vom Asylwerber nicht bevollmächtigt, so ist dem Asylwerber - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen vergleiche auch VwGH-Erkenntnis vom 21.04.2005, 2005/20/0080). Soweit der UBAS daher auch eine auffallende Sorglosigkeit "seitens der Rechtsberatungsstelle" annahm, steht das der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ist es daher maßgeblich, ob den Asylwerber selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Berufung zu spät erhoben wurde.
Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des VwGH entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Wiedereinsetzungswerberin ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der falsch adressierten und in weiterer Folge verspäteten Berufungseinbringung trifft.
Dazu ist auszuführen, dass es auf den Horizont der gesetzlichen Vertreterin der Wiedereinsetzungswerberin ankommt, zumal kein Vertretungsverhältnis vorlag und somit das Verhalten der Mitarbeiter der Caritas der Mutter der Wiedereinsetzungswerberin nicht zuzurechnen ist.
Es hat sich jedoch kein Anlass ergeben, an der Verlässlichkeit und ordnungsgemäßen Arbeitserledigung der Mitarbeiter der Caritas zu zweifeln. So gab die Mutter der Wiedereinsetzungswerberin an, dass ihr das Ende der Beschwerdefrist mit 13.08.2010 richtig bekanntgegeben worden sei. Sie konnte weiters glaubhaft versichern, dass die Beschwerde an das Bundesasylamt in XXXX geschickt werden sollte, zumal dieses im Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes, der von ihr unterschrieben wurde, auch als Adressat angeführt ist. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeschriftsatz auch tatsächlich fristgerecht, nämlich am letzten Tag der Frist, zur Post gegeben. Dass dabei den Mitarbeitern der Caritas offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist und das Kuvert an den Asylgerichtshof adressiert wurde, was letztlich ursächlich für das verspätete Einlangen der Beschwerde beim Bundesasylamt war, ist der Mutter der Wiedereinsetzungswerberin, wie bereits ausgeführt, im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht zuzurechnen, da es sich bei den Mitarbeitern der Caritas lediglich um sogenannte Hilfspersonen handelt und nicht um bevollmächtigte Vertreter.Es hat sich jedoch kein Anlass ergeben, an der Verlässlichkeit und ordnungsgemäßen Arbeitserledigung der Mitarbeiter der Caritas zu zweifeln. So gab die Mutter der Wiedereinsetzungswerberin an, dass ihr das Ende der Beschwerdefrist mit 13.08.2010 richtig bekanntgegeben worden sei. Sie konnte weiters glaubhaft versichern, dass die Beschwerde an das Bundesasylamt in römisch 40 geschickt werden sollte, zumal dieses im Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes, der von ihr unterschrieben wurde, auch als Adressat angeführt ist. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeschriftsatz auch tatsächlich fristgerecht, nämlich am letzten Tag der Frist, zur Post gegeben. Dass dabei den Mitarbeitern der Caritas offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist und das Kuvert an den Asylgerichtshof adressiert wurde, was letztlich ursächlich für das verspätete Einlangen der Beschwerde beim Bundesasylamt war, ist der Mutter der Wiedereinsetzungswerberin, wie bereits ausgeführt, im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht zuzurechnen, da es sich bei den Mitarbeitern der Caritas lediglich um sogenannte Hilfspersonen handelt und nicht um bevollmächtigte Vertreter.
Für die Wiedereinsetzungswerberin bzw. deren Mutter als gesetzliche Vertreterin hat sich jedenfalls kein ersichtlicher Anlass ergeben, an der Verlässlichkeit der von ihr zur rechtzeitigen (und richtigen) Übermittlung der Beschwerdeschrift ausgewählten Hilfsperson (Mitarbeiter einer in Flüchtlingsbelangen versierten Organisation) zu zweifeln und konnte daher auf eine ordnungsgemäße Weiterleitung der Beschwerde vertrauen.
Dass eine Mitarbeiterin der Caritas in der Folge die Beschwerde nicht korrekt adressierte und diese dadurch in weiterer Folge auch nicht zeitgerecht beim Bundesasylamt einlangte und somit die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht gewahrt wurde, stellt ein für die Wiedereinsetzungswerberin bzw. deren Mutter unvorhergesehenes Ereignis dar, an welchem sie - wie dargelegt - kein Verschulden trifft, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.
Das materielle Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der Wiedereinsetzungswerberin befindet sich somit wieder im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vom 28.07.2010 und wird vom Asylgerichtshof fortgeführt werden.
II.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Wiedereinsetzungswerberin zu erörtern, zumal dem Antrag entsprochen wurde.römisch zwei.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Wiedereinsetzungswerberin zu erörtern, zumal dem Antrag entsprochen wurde.
Schlagworte
minderer Grad eines Versehens, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
06.06.2013