RS Vwgh 2005/11/23 2005/16/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §34;
BAO §35;
GebG 1957 §2 Z3;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasst (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rz. 36 zu § 2 GebG). Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden (vgl. Fellner, aaO, Rz. 37 zu § 2 GebG mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160209.X01

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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