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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1969; Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens - stufenweiser Aufbau; keine Bedenken gegen §23; Anordnung der vorläufigen Übernahme in denkmöglicher Anwendung dieser Bestimmung Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der das Zusammenlegungsverfahren Pettnau einleitenden Verordnung des Amtes der Tir. Landesregierung vom 23. April 1975; keine Legitimation; Geltendmachtung der behaupteten Gesetzwidrigkeit spätestens mit Rechtsmittel gegen den BesitzstandsausweisSpruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag, die Verordnung des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Pettnau vom 23. April 1975 (verlautbart im Boten für Tirol vom 2. Mai 1975 unter Nr. 203 des amtlichen Teiles), soweit sie Eigentumsbeschränkungen verfügt und Baugrundstücke der Zusammenlegung unterzieht, als gesetzwidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.2. Der Antrag, die Verordnung des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Pettnau vom 23. April 1975 (verlautbart im Boten für Tirol vom 2. Mai 1975 unter Nr. 203 des amtlichen Teiles), soweit sie Eigentumsbeschränkungen verfügt und Baugrundstücke der Zusammenlegung unterzieht, als gesetzwidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat mit Verordnung vom 23. April 1975 (verlautbart im Boten für Tirol, herausgegeben am 2. Mai 1975 unter Nr. 203 des amtlichen Teiles) gemäß §3 des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1969 - TFLG 1969 - (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung LGBl. 34/1969 über die Wiederverlautbarung des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes) das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in Unterpettnau der KG Pettnau eingeleitet. Im Zusammenlegungsgebiet liegen auch Grundstücke des Beschwerdeführers, die iS des §2 Abs2 lita TFLG 1969 der Zusammenlegung unterzogen wurden. Darunter befinden sich auch Grundstücke, die im Bebauungsplan der Gemeinde Pettnau als Bauland ausgewiesen sind. In der Verordnung sind iS des §6 TFLG 1969 Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben worden.römisch eins. 1. Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz hat mit Verordnung vom 23. April 1975 (verlautbart im Boten für Tirol, herausgegeben am 2. Mai 1975 unter Nr. 203 des amtlichen Teiles) gemäß §3 des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1969 - TFLG 1969 - (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung Landesgesetzblatt 34 aus 1969, über die Wiederverlautbarung des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes) das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in Unterpettnau der KG Pettnau eingeleitet. Im Zusammenlegungsgebiet liegen auch Grundstücke des Beschwerdeführers, die iS des §2 Abs2 lita TFLG 1969 der Zusammenlegung unterzogen wurden. Darunter befinden sich auch Grundstücke, die im Bebauungsplan der Gemeinde Pettnau als Bauland ausgewiesen sind. In der Verordnung sind iS des §6 TFLG 1969 Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben worden.
Mit Bescheid des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19. Dezember 1975 wurde gemäß §16 Abs5 TFLG 1969 der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen.Mit Bescheid des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19. Dezember 1975 wurde gemäß §16 Abs5 TFLG 1969 der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen.
Im Verfahren über den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 1976 den Ergebnissen zugestimmt und gegen den Bescheid (zur Einsicht aufgelegt vom 14. bis 28. Juni 1976) auch keine Berufung erhoben. Der Bescheid ist zur Gänze rechtskräftig, da über die Berufungen zweier anderer Parteien mit Erk. des Landesagrarsenates beim Amt der Tir. Landesregierung vom 21. Oktober 1976 entschieden worden ist.
Am 2. August 1976 hat der Beschwerdeführer anläßlich einer Erhebung und Wunschaufnahme bei der Agrarbehörde I. Instanz ua. auch den Wunsch vorgebracht: "Ich wünsche auch die Neuordnung des Baugebietes (verbauungsfähige Grundstücke)".Am 2. August 1976 hat der Beschwerdeführer anläßlich einer Erhebung und Wunschaufnahme bei der Agrarbehörde römisch eins. Instanz ua. auch den Wunsch vorgebracht: "Ich wünsche auch die Neuordnung des Baugebietes (verbauungsfähige Grundstücke)".
Mit Kundmachung vom 15. November 1976 wurde unter Berufung auf §23 TFLG 1969 für den 24. November 1976 die Anhörung der Grundbesitzer zum Entwurfe der neuen Einteilung der Fluren des Zusammenlegungsgebietes von Pettnau und für den 30. November 1976 die Verhandlung über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke des Zusammenlegungsgebietes von Pettnau ausgeschrieben. Die Parteien haben sich schon in der Verhandlung am 24. November zur Frage der vorläufigen Übernahme geäußert; von 39 Parteien des Zusammenlegungsverfahrens haben sich 7 gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat bereits am 23. November 1976 schriftlich und dann in der Verhandlung am 24. November Einwendungen gegen die vorläufige Übernahme erhoben und sich damit nicht einverstanden erklärt.
Am 23. November 1976 - mit Ergänzung vom 17. Dezember 1976 - beantragte der Beschwerdeführer auch, eine Reihe von Grundstücken, die nach dem Bebauungsplan der Gemeinde Pettnau Baugebiet sind, aus dem Zusammenlegungsgebiet auszuscheiden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 21. Dezember 1976 abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er ausführt, Baugrundstücke seien keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke iS des §1 Abs3 TFLG 1969 und könnten nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer - die hier nicht vorliege - der Zusammenlegung unterzogen werden. In der Berufung wird auch eine Stellungnahme des Operationsleiters mit einer Gegenüberstellung des alten und neuen Standes der Grundstücke des Beschwerdeführers im Baugebiet wiedergegeben und deren Unrichtigkeit behauptet. Über diese Berufung ist noch nicht entschieden.
Mit einem bei der Verhandlung am 30. November 1976 verkündeten und dem Beschwerdeführer auch in schriftlicher Ausfertigung vom 6. Dezember 1976 zugestellten Bescheid hat das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gemäß §23 Abs1 TFLG 1969 die vorläufige Übernahme "der neu eingeteilten Feldflur der Zusammenlegung Pettnau" nach Maßgabe einer planlichen Darstellung angeordnet.Mit einem bei der Verhandlung am 30. November 1976 verkündeten und dem Beschwerdeführer auch in schriftlicher Ausfertigung vom 6. Dezember 1976 zugestellten Bescheid hat das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz gemäß §23 Abs1 TFLG 1969 die vorläufige Übernahme "der neu eingeteilten Feldflur der Zusammenlegung Pettnau" nach Maßgabe einer planlichen Darstellung angeordnet.
Gegen beide Bescheidausfertigungen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Er führt darin aus: Der Bescheid setze sich mit den gegen die vorläufige Übernahme erhobenen Einwendungen nicht auseinander, sodaß er ohne Begründung ergangen sei. In den Einwendungen sei beantragt worden, die vorläufige Übernahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, näher bezeichnete Bauparzellen aus dem Zusammenlegungsgebiet auszuscheiden, auszusetzen. Auch darüber sei nicht abgesprochen worden. In Zusammenhang mit dem Ausscheidungsantrag sei eine Stellungnahme des Operationsleiters zugestellt worden, aus der sich mit aller Deutlichkeit ergebe, daß Baugrundstücke des Berufungswerbers (d.i. des Beschwerdeführers) in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden seien. Diese Einbeziehung sei - entgegen §15 Abs3 TFLG - ohne Zustimmung des Berufungswerbers erfolgt. Schon aus diesem Grunde sei der Bescheid rechtswidrig.
Der Berufungswerber sei Vollerwerbsbauer aus Überzeugung. Er sei gar nicht interessiert, einen Flächengewinn von 158 Quadratmeter Bauland zu erzielen, weil er ca. 3.000 Quadratmeter Kulturland verliere. Das bisherige Zusammenlegungsverfahren stehe auch nicht mit den in §1 TFLG umschriebenen Zielen und Aufgaben in Einklang.
2. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung hat mit Erk. vom 14. September 1977, LAS-25/12, die Berufung - in einem mit den Berufungen zweier anderer Parteien - als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird zunächst das Berufungsvorbringen "im wesentlichen" wiedergegeben, wobei allerdings insofern eine Verwechslung unterlaufen ist, als der Zusammenfassung nicht die Ausführungen in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30. November bzw. 6. Dezember 1976 (Z III b 2-ZH-274/32) - der die vorläufige Übernahme anordnet -, sondern die Ausführungen in der Berufung gegen den Bescheid vom 21. Dezember 1976, Z III b 2-ZH-274/36) - der die beantragte Ausscheidung von im Baugebiet liegenden Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet versagt -, über welche Berufung noch nicht entschieden ist, zugrundegelegt wurden.In der Begründung wird zunächst das Berufungsvorbringen "im wesentlichen" wiedergegeben, wobei allerdings insofern eine Verwechslung unterlaufen ist, als der Zusammenfassung nicht die Ausführungen in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30. November bzw. 6. Dezember 1976 (Z römisch drei b 2-ZH-274/32) - der die vorläufige Übernahme anordnet -, sondern die Ausführungen in der Berufung gegen den Bescheid vom 21. Dezember 1976, Z römisch drei b 2-ZH-274/36) - der die beantragte Ausscheidung von im Baugebiet liegenden Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet versagt -, über welche Berufung noch nicht entschieden ist, zugrundegelegt wurden.
Zur Sache enthält die Begründung - auf das Wesentliche zusammengefaßt - folgende Ausführungen:
Nach §23 TFLG 1969 habe die Behörde nur zu prüfen, ob die dort für die Anordnung der vorläufigen Übernahme vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen. Durch den Ausbau der gemeinsamen wirtschaftlichen Maßnahmen und Anlagen, wie neues Wegenetz, Bau von Entwässerungsgräben und Geländebereinigungen (umfangreiche Kultivierungsmaßnahmen) sei die alte Feldflur derart umgestaltet bzw. zerstückelt worden, daß eine zweckmäßige Bewirtschaftung nach dem alten Stand gar nicht mehr möglich sei (zerschnittene Grundstücke, Restparzellen udgl.). Um eine geordnete Bewirtschaftung der gesamten Feldflur gewährleisten zu können, sei es daher notwendig, die neueingeteilte Feldflur vorläufig zu übergeben, um dadurch den Bewirtschaftern die Möglichkeit zu geben, ihre neuen Abfindungen zeitgemäß unter Einsatz von modernen landwirtschaftlichen Maschinen bewirtschaften zu können. Auch die übrigen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber für eine vorläufige Übernahme vorsehe, seien gegeben. Die einzelnen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens seien in der mündlichen Verhandlung vom 24. November und der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1976 angehört worden. Von den insgesamt 39 Parteien des Verfahrens hätten sich nur 7 gegen die vorläufige Übernahme der neueingeteilten Feldflur ausgesprochen.
Aus Anlaß einer Berufung gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme der neueingeteilten Feldflur habe die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der vorläufgen Übernahme zu entscheiden und nicht etwa darüber, ob die den einzelnen Parteien zugewiesenen Abfindungen gesetzmäßig seien oder nicht, dh. sie habe nicht darüber zu befinden, ob die einzelnen Parteien iS des §19 gesetzmäßig abgefunden worden seien. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung könne erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Zusammenlegungsplan überprüft werden. In diesem Verfahrensstadium ließen sich die zugeteilten Flächen vermessungstechnisch und rechnerisch genau ermitteln. Im Verfahrensabschnitt der vorläufigen Übernahme liege nur eine vorläufige auf Grund von graphischen Darstellungen ermittelte Abfindungsberechnung vor, die aber keine Grundlage für eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sein könne. Wenn man nämlich bereits bei der vorläufigen Übernahme über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Einzelnen absprechen könnte, würde die Rechtskraft dieser Entscheidung verhindern, daß bei Auflegung des Zusammenlegungsplanes neuerlich im Zuge von Berufungen gegen die den Parteien zugedachten Abfindungen über die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung entschieden werden könnte. Da das Berufungsbegehren im wesentlichen die Gesetzmäßigkeit der durch die vorläufige Übernahme zugewiesenen Abfindungen betreffe, worüber jedoch derzeit nicht entschieden werden könne, hätte die Berufungsbehörde auf dieses Vorbringen auch nicht im einzelnen einzugehen gehabt.
"Nur der Vollständigkeit halber" verweist die Behörde in der Begründung noch auf folgende Umstände:
Der Berufungswerber (d.i. der Beschwerdeführer) bringe im wesentlichen vor, daß im Rahmen der vorläufigen Übernahme für die Zusammenlegung Pettnau auch über Baugrundstücke verfügt worden sei, die jedoch keine landwirtschaftlichen Grundstücke seien. Gemäß §15 Abs2 TFLG 1969 (richtig: Abs3) könnten Grundstücke, die keine landwirtschaftlichen Grundstücke seien, nicht der Zusammenlegung unterzogen werden. Dazu sei zu sagen, daß die im Baugebiet der Gemeinde Pettnau liegenden Grundstücke des Berufungswerbers bisher im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes landwirtschaftlich genutzt worden seien und daher sehr wohl als landwirtschaftliche Grundstücke iS des §1 Abs3 TFLG anzusehen seien. Wie bereits der VfGH und auch der VwGH in ihren Entscheidungen VfSlg. 7808/1976 und VwSlg. 9259 A/1977 ausgeführt hätten, komme es für die landwirtschaftliche Qualifikation eines Grundstückes auf die tatsächliche Nutzung und nicht auf ihre Widmung an. In das Zusammenlegungsverfahren Pettnau sei die gesamte verbaute und landwirtschaftliche Fläche südlich der Bundesstraße bis zum Inn einbezogen worden. Für Teile des Gebietes bestehe ein Bebauungsplan, welcher das Gebiet in zwei Teilbereiche teile. Der nördliche Teil erstrecke sich auf die Lage der eigentlichen Hofstellen, welche zweckmäßigerweise von vornherein in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen gewesen wären. Der südlich davon gelegene Teil sei als Bauland gewidmet und in einer mehr oder weniger theoretischen Linie gegenüber der Feldflur abgegrenzt worden. Die endgültige Festlegung dieser Abgrenzung sei im Einvernehmen mit der Gemeinde dadurch realisiert worden, daß ein Weg angelegt worden sei, der zur Bearbeitung der Feldflur notwendig gewesen sei und gleichzeitig zur Erschließung des Baulandes in späterer Zukunft dienen werde. Die Einbeziehung der Baugebietsflächen sei zur Durchführung der Neuordnung notwendig gewesen. Im übrigen hatte der Berufungswerber anläßlich der Wunschaufnahme sogar die Neuordnung des Baugebietes ausdrücklich verlangt gehabt.
3. Gegen das Erk. des Landesagrarsenates vom 14. September 1977 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz geltend gemacht wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erk. (Bescheides), allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
Der Beschwerdeführer regt an, der VfGH möge von Amts wegen hinsichtlich des §6 TFLG 1969 sowie hinsichtlich des dritten Satzes im §10 Abs1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF BGBl. 78/1967 das Gesetzesprüfungsverfahren iS des Art140 Abs1 B-VG einleiten und jene Teile des Gesetzes, die als verfassungswidrig erachtet werden, aufheben.Der Beschwerdeführer regt an, der VfGH möge von Amts wegen hinsichtlich des §6 TFLG 1969 sowie hinsichtlich des dritten Satzes im §10 Abs1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung Bundesgesetzblatt 78 aus 1967, das Gesetzesprüfungsverfahren iS des Art140 Abs1 B-VG einleiten und jene Teile des Gesetzes, die als verfassungswidrig erachtet werden, aufheben.
Außerdem wird beantragt (falls dieser Antrag als verspätet erachtet wird, angeregt) gemäß Art139 Abs1 B-VG idF BGBl. 302/1975, hinsichtlich der "Verordnung der Tir. Landesregierung" vom 23. April 1975, nämlich soweit Eigentumsbeschränkungen des Beschwerdeführers verfügt und Baugrundstücke dem Zusammenlegungsverfahren unterzogen wurden, das Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und in diesem Umfang die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.Außerdem wird beantragt (falls dieser Antrag als verspätet erachtet wird, angeregt) gemäß Art139 Abs1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 302 aus 1975,, hinsichtlich der "Verordnung der Tir. Landesregierung" vom 23. April 1975, nämlich soweit Eigentumsbeschränkungen des Beschwerdeführers verfügt und Baugrundstücke dem Zusammenlegungsverfahren unterzogen wurden, das Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und in diesem Umfang die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
a) Zur behaupteten Eigentumsverletzung führt der Beschwerdeführer aus, die von der Behörde vertretene Rechtsanschauung sei von der Wurzel her falsch. Die Behörde habe das Gesetz denkunmöglich angewendet.
Es sei gerichtsbekannt, daß Zusammenlegungsverfahren in der Regel zehn bis zwanzig Jahre und noch länger andauern können. Die Behörde gehe bewußt nicht auf den Kern des Anliegens des Beschwerdeführers ein, nämlich, daß er durch die vorläufige Übernahme ca. 3.000 Quadratmeter an Grund und Boden weniger bewirtschaften und damit einen geringeren Ertrag erzielen könne als vor der Anordnung der provisorischen Übernahme der Grundstücke. Er erleide jährlich einen entsprechenden Vermögensschaden. Die Bestimmung des §23 TFLG könne bei verfassungskonformer Auslegung nicht zum Inhalt haben, daß derartige Vermögensschäden einfach hinzunehmen seien. Je nach Größe des landwirtschaftlichen Betriebes und der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens von der vorläufgen Übernahme bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes würde eine betroffene Partei ohne Entschädigung einen wirtschaftlichen Verlust in ganz enormer Höhe, der in die Millionen gehen könne, hinnehmen müssen.
Richtigerweise hätte die Behörde die Bestimmungen des §19 TFLG anwenden müssen. Wären die Bestimmungen des §19 Abs8 über die Abfindungsgrundstücke und Abs9 über den zulässigen Unterschied zwischen Abfindungsanspruch und Wert der Grundabfindung nicht analog bei der vorläufigen Übernahme anzuwenden, würde die getroffene Maßnahme eine entschädigungslose Enteignung darstellen; allenfalls wären Teile des §23 TFLG verfassungswidrig.
Gemäß ArtI Z9 der Flurverfassungsnovelle 1977, BGBl. 390/1977, sei §11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, der die Anordnung der vorläufigen Übernahme regelt, abgeändert worden. Dieses Gesetz sei am 1. September 1977 in Kraft getreten. Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sei unmittelbar anwendbares Bundesrecht (Hinweis auf VfSlg. 7763/1976). Das angefochtene Erk. sei dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 1977 zugestellt worden und gelte damit als erlassen. Die Behörde hätte daher die Flurverfassungsnovelle 1977 anwenden müssen. Dadurch, daß sie dies unterließ, habe sie das Gesetz denkunmöglich angewendet.Gemäß ArtI Z9 der Flurverfassungsnovelle 1977, Bundesgesetzblatt 390 aus 1977,, sei §11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, der die Anordnung der vorläufigen Übernahme regelt, abgeändert worden. Dieses Gesetz sei am 1. September 1977 in Kraft getreten. Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sei unmittelbar anwendbares Bundesrecht (Hinweis auf VfSlg. 7763/1976). Das angefochtene Erk. sei dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 1977 zugestellt worden und gelte damit als erlassen. Die Behörde hätte daher die Flurverfassungsnovelle 1977 anwenden müssen. Dadurch, daß sie dies unterließ, habe sie das Gesetz denkunmöglich angewendet.
Die gemäß §2 Abs2 lita TFLG der Zusammenlegung unterzogenen Baugrundstücke des Beschwerdeführers seien gemäß dem gültigen Bebauungsplan der Gemeinde Pettnau der Verbauung gewidmet. Eine solche Unterziehung wäre nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers möglich gewesen. Zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken iS des §1 Abs3 TFLG und Baugrundstücken gemäß einem Bebauungsplan läge kein gradueller, sondern ein qualitativer Unterschied. Auch aus dem Erk. des VwGH VwSlg. 9259 A/1977 sei zu schließen, daß Baugrundstücke der Zusammenlegung ohne Zustimmung des Eigentümers nicht unterzogen werden dürften. Die mögliche Inanspruchnahme nach §2 Abs2 litb TFLG sei nicht erfolgt.
Dadurch, daß die Baugrundstücke des Beschwerdeführers mit Bonitätsklasse I bewertet worden seien, ergebe sich ein falsches Bild hinsichtlich der vorläufigen Abfindungen. Auch aus diesem Grunde würden dem Beschwerdeführer etwa 3.000 Quadratmeter Kulturgrund durch die vorläufige Übernahme entzogen.Dadurch, daß die Baugrundstücke des Beschwerdeführers mit Bonitätsklasse römisch eins bewertet worden seien, ergebe sich ein falsches Bild hinsichtlich der vorläufigen Abfindungen. Auch aus diesem Grunde würden dem Beschwerdeführer etwa 3.000 Quadratmeter Kulturgrund durch die vorläufige Übernahme entzogen.
b) Zur behaupteten Gleichheitsverletzung führt der Beschwerdeführer aus, die Summe der unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung angeführten Rechtsverletzungen lege den Schluß nahe, daß die Behörde nicht dem Gesetz diene, sondern sich über dieses hinweggesetzt und somit Willkür geübt habe.
Ein Gesamtbild der vorläufigen Übernahme ergebe, daß wertvolle Grundstücke der Gemeinde und der Bundesstraßenverwaltung zugewiesen worden seien. Derartige Maßnahmen mögen zulässig sein, nicht jedoch auf Kosten anderer am Zusammenlegungsverfahren beteiligter Personen. Es sei bezeichnend, daß die Gemeinde Pettnau der Landesregierung den Entwurf eines Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung noch nicht vorgelegt habe. Die bisherigen Erfahrungen hätten ergeben, daß die Gemeinden in Tirol, in denen Zusammenlegungsverfahren anhängig seien, Flächenwidmungspläne erst nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erließen. Es leuchte ein, daß dadurch der Willkür Tür und Tor geöffnet sei. Das Zusammenlegungsverfahren bedeute ja nichts anderes als einen sehr umfangreichen zwangsweisen Grundstückstausch. Da ja der Wert eines Baugrundstückes das Fünf- bis Zehnfache eines nur landwirtschaftlich nutzbaren Grundstückes betrage, sei mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß eine Reihe von betroffenen Parteien einen nicht übersehbaren Schaden erleide. Nach den Prinzipien des Rechtsstaates und insbesondere des Rechtsschutzes der Parteien wäre ein Zusammenlegungsverfahren bis zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes zu unterbrechen.
c) Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den in der Einleitungsverordnung vom 23. April 1975 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des TFLG 1969 sowie des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes geltend und ist bezüglich der Einleitungsverordnung, soweit sie Eigentumsbeschränkungen verfügt und Baugrundstücke dem Zusammenlegungsverfahren unterzieht, zugleich Antragsteller iS des Art139 Abs1 B-VG, indem er die Aufhebung der Verordnung in diesem Umfang begehrt.
Der erste Satz des Art5 StGG gelte nicht nur für Entscheidungen, sondern auch für Eigentumsbeschränkungen (Hinweis auf VfSlg. 3666/1959); doch beziehe sich der Gesetzesvorbehalt auch auf Eigentumsbeschränkungen (Hinweis auf VfSlg. 5208/1966).
Die Einschränkungen im Zusammenlegungsverfahren Pettnau seien nicht vom Gesetzgeber, sondern vom Verordnungsgeber verfügt worden. Dies sei verfassungswidrig, weil unter "Gesetz" das Gesetz im formellen Sinn zu verstehen sei.
Zur gesetzlichen Grundlage der Eigentumsbeschränkungen in §6 TFLG 1969, die in Ausführungen des §10 Abs1 dritter Satz des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes idF BGBl. 78/1967 erlassen worden sei, führt der Beschwerdeführer aus: Agrarische Operationen seien in Österreich stets mit Bescheid eingeleitet worden. Erst durch die Nov. zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz BGBl. 78/1967 habe der Grundsatzgesetzgeber für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens die Verordnungsform eingeführt, während es bei den agrarischen Operationen der Teilung und Regulierung bei der Bescheidform verblieben sei. Eine sachliche Begründung für die differenzierte Behandlung sei nicht zu ersehen. Nach der Rechtsprechung des VfGH könnten Verordnungen dann erlassen werden, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden. Im Zusammenlegungsverfahren sei der Personenkreis fest umgrenzt, da die Eigentümer aus dem Grundbuch entnommen werden könnten. Gemäß §431 ABGB könne das Eigentum an Grundstücken nur durch Eintragung im Grundbuch (Intabulation) erworben werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsform für die Einleitung von Zusammenlegungsverfahren sei daher bereits unter diesen Gesichtspunkten zu bezweifeln. Der Gesetzgeber sei durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, Regelungen zu vermeiden, die sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen enthielten. Könnten diese Differenzierungen innerhalb des gleichen Rechtsinstitutes nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich abgeleitet werden, so verstieße das betreffende Gesetz insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf VfSlg. 7720/1975). Es sei zu erwähnen, daß die Lehre diesen Standpunkt teile (Schantl, Beeinträchtigung des Rechtsschutzes im Entwurf einer Flurverfassungsnovelle, ÖJZ 1966, S 657 ff.)Zur gesetzlichen Grundlage der Eigentumsbeschränkungen in §6 TFLG 1969, die in Ausführungen des §10 Abs1 dritter Satz des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt 78 aus 1967, erlassen worden sei, führt der Beschwerdeführer aus: Agrarische Operationen seien in Österreich stets mit Bescheid eingeleitet worden. Erst durch die Nov. zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz Bundesgesetzblatt 78 aus 1967, habe der Grundsatzgesetzgeber für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens die Verordnungsform eingeführt, während es bei den agrarischen Operationen der Teilung und Regulierung bei der Bescheidform verblieben sei. Eine sachliche Begründung für die differenzierte Behandlung sei nicht zu ersehen. Nach der Rechtsprechung des VfGH könnten Verordnungen dann erlassen werden, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden. Im Zusammenlegungsverfahren sei der Personenkreis fest umgrenzt, da die Eigentümer aus dem Grundbuch entnommen werden könnten. Gemäß §431 ABGB könne das Eigentum an Grundstücken nur durch Eintragung im Grundbuch (Intabulation) erworben werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsform für die Einleitung von Zusammenlegungsverfahren sei daher bereits unter diesen Gesichtspunkten zu bezweifeln. Der Gesetzgeber sei durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, Regelungen zu vermeiden, die sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen enthielten. Könnten diese Differenzierungen innerhalb des gleichen Rechtsinstitutes nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich abgeleitet werden, so verstieße das betreffende Gesetz insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf VfSlg. 7720/1975). Es sei zu erwähnen, daß die Lehre diesen Standpunkt teile (Schantl, Beeinträchtigung des Rechtsschutzes im Entwurf einer Flurverfassungsnovelle, ÖJZ 1966, S 657 ff.)
4. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung hat eine Gegenschrift erstattet, in der er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Antrag auf Aufhebung der Verordnung vom 23. April 1975 als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
5. In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH regte der Beschwerdevertreter an, die die vorläufige Übernahme betreffenden Bestimmungen des §23 TFLG 1969 (bzw. §24 in der als TFLG 1978 wiederverlautbarten Fassung), der auf §11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF BGBl. 78/1967 (bzw. §11 dieses Grundsatzgesetzes idF BGBl. 390/1977) beruht, im Hinblick auf das Fehlen von Schadensausgleichsbestimmungen auf die Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Beschwerdevertreter ging bei der Darlegung seiner Bedenken davon aus, daß zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme und der Erlassung des Zusammenlegungsplanes mindestens 5 Jahre liegen, aber auch 20 Jahre liegen können. Bei der Anordnung der vorläufigen Übernahme könne der Behörde ein Irrtum unterlaufen. Die Anordnung könne sich auf andere Grundstücke beziehen, als dann im Zusammenlegungsplan als Abfindungsgrundstücke zugeteilt werden. Das Gesetz enthalte jedoch keine Bestimmungen darüber, wie die für den Betroffenen in der Zwischenzeit möglicherweise entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile auszugleichen seien. Es sei bereits die Europäische Menschenrechtskommission mit einem derartigen Fall befaßt worden; sie habe sich aber mit der Frage nicht auseinandergesetzt, da die damalige Beschwerdeführerin den österreichischen innerstaatlichen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe (vgl. ÖJZ EvBl. 47/1981).5. In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH regte der Beschwerdevertreter an, die die vorläufige Übernahme betreffenden Bestimmungen des §23 TFLG 1969 (bzw. §24 in der als TFLG 1978 wiederverlautbarten Fassung), der auf §11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung Bundesgesetzblatt 78 aus 1967, (bzw. §11 dieses Grundsatzgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt 390 aus 1977,) beruht, im Hinblick auf das Fehlen von Schadensausgleichsbestimmungen auf die Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Beschwerdevertreter ging bei der Darlegung seiner Bedenken davon aus, daß zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme und der Erlassung des Zusammenlegungsplanes mindestens 5 Jahre liegen, aber auch 20 Jahre liegen können. Bei der Anordnung der vorläufigen Übernahme könne der Behörde ein Irrtum unterlaufen. Die Anordnung könne sich auf andere Grundstücke beziehen, als dann im Zusammenlegungsplan als Abfindungsgrundstücke zugeteilt werden. Das Gesetz enthalte jedoch keine Bestimmungen darüber, wie die für den Betroffenen in der Zwischenzeit möglicherweise entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile auszugleichen seien. Es sei bereits die Europäische Menschenrechtskommission mit einem derartigen Fall befaßt worden; sie habe sich aber mit der Frage nicht auseinandergesetzt, da die damalige Beschwerdeführerin den österreichischen innerstaatlichen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe vergleiche ÖJZ EvBl. 47/1981).
Der Vertreter der belangten Behörde äußerte sich dahin, daß sich die Möglichkeit einer Entschädigung in einem solchen Fall aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe.
II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:
A) Zur - zulässigen - Beschwerde:
1. Der VfGH hat wiederholt ausgeführt (vgl. zB VfSlg. 1360/1930, 5734/1968, 8509/1979), daß das Verfahren in Angelegenheiten agrarischer Operationen durch seinen stufenweisen Aufbau gekennzeichnet sei, daß das Verfahren in mehrere Etappen gegliedert sei, deren jede einzelne durch einen behördlichen Akt abgeschlossen werde und deren rechtskräftiger Abschluß wieder nicht nur die Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens bildet, sondern - soweit nicht das Gesetz etwa in einzelnen Fällen hievon Ausnahmen vorsieht - die Durchführung dieses weiteren Verfahrens auch zwingend zur Folge habe und der Durchführung dieses Verfahrens zugrunde zu legen sei. Die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens bringe es mit sich, daß keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen sei, übersprungen werden dürfe; sei aber rechtskräftig entschieden worden, so könne die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden.1. Der VfGH hat wiederholt ausgeführt vergleiche zB VfSlg. 1360/1930, 5734/1968, 8509/1979), daß das Verfahren in Angelegenheiten agrarischer Operationen durch seinen stufenweisen Aufbau gekennzeichnet sei, daß das Verfahren in mehrere Etappen gegliedert sei, deren jede einzelne durch einen behördlichen Akt abgeschlossen werde und deren rechtskräftiger Abschluß wieder nicht nur die Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens bildet, sondern - soweit nicht das Gesetz etwa in einzelnen Fällen hievon Ausnahmen vorsieht - die Durchführung dieses weiteren Verfahrens auch zwingend zur Folge habe und der Durchführung dieses Verfahrens zugrunde zu legen sei. Die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens bringe es mit sich, daß keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen sei, übersprungen werden dürfe; sei aber rechtskräftig entschieden worden, so könne die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden.
Diese Rechtsprechung ist zu der Rechtslage ergangen, in der jeder der Hauptabschnitte, in die das Verfahren gegliedert ist (Einleitung; Besitzstandsausweis und Bewertungsplan; Zusammenlegungsplan) durch Bescheid abzuschließen war (VfSlg. 5667/1968, 6044/1969). Bezüglich der Einleitung des Verfahrens war dies zuletzt vor der Flurverfassungsnovelle 1967 durch das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, §34, und die entsprechenden ausführungsgesetzlichen Regelungen bestimmt. Zu dieser Rechtslage hat der VfGH schon im Erk. VfSlg. 1360/1930 ausgeführt, daß durch die rechtskräftige Einleitung des Verfahrens das Operationsgebiet rechtskräftig festgestellt ist und sich dies "zweifellos als ein Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt, da die Rechtskraft dieses Erk. die zwangsweise Durchführung des weiteren Operationsverfahrens bezüglich dieser Grundstücke nach sich zog".
Durch die Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl. 78/1967, wurde durch Neufassung der §§10 und 34 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 bestimmt, daß das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten ist und auch zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden können. Der grundsatzgesetzlichen Neuregelung wurde in Tirol durch die Nov. zum Flurverfassungslandesgesetz LGBl. 33/1969 (hier die Neufassung der §§3 und 89) als ausführungsgesetzliche Regelung entsprochen. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1969 - TFLG 1969 - (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung LGBl. 34/1969 über die Wiederverlautbarung des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes) idF LGBl. 69/1973 und 92/1976 in den §§3 und 71 enthalten.Durch die Flurverfassungsnovelle 1967, Bundesgesetzblatt 78 aus 1967,, wurde durch Neufassung der §§10 und 34 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 bestimmt, daß das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten ist und auch zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden können. Der grundsatzgesetzlichen Neuregelung wurde in Tirol durch die Nov. zum Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt 33 aus 1969, (hier die Neufassung der §§3 und 89) als ausführungsgesetzliche Regelung entsprochen. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1969 - TFLG 1969 - (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung Landesgesetzblatt 34 aus 1969, über die Wiederverlautbarung des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes) in der Fassung Landesgesetzblatt 69 aus 1973, und 92/1976 in den §§3 und 71 enthalten.
Nunmehr ist gemäß §§3 und 71 TFLG 1969 die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens durch Verordnung auszusprechen, in der das Zusammenlegungsgebiet festzulegen ist. Die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet (ausgenommen die nachträgliche Einbeziehung gemäß §4 TFLG 1969) kann daher nicht mehr mit einem Rechtsmittel gegen einen die erste (Einleitungs-)Phase des Zusammenlegungsverfahrens abschließenden Bescheid angefochten werden.
Die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet gemäß §3 TFLG 1969 ist jedoch Voraussetzung dafür, daß solche Grundstücke betreffende - eigentumsbeschränkende - Maßnahmen (der in §6 Abs1 TFLG 1969 genannten Art) einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen. Die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet liegt auch dem den Besitzstandsausweis (§11 TFLG 1969 idF LGBl. 92/1976) betreffenden Bescheid zugrunde und wird von dessen Rechtskraft mit umfaßt (s. VfSlg,