RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0220

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §110 Abs1;
BDG 1979 §110 Abs2;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §97 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war, ist gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 entscheidend, welche die für den Beschwerdeführer (Exekutivbeamter) während der Zeit seiner Dienstzuteilung zu einer burgenländischen Grenzkontrollstelle zuständige Dienstbehörde war und wann diese Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangt hat. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Grenzkontrollstelle begann mit 1. Juli und wurde vom Bundesministerium für Inneres mit Wirksamkeit vom 24. November desselben Jahres aufgehoben. Damit unterstand der Beschwerdeführer für die gesamte Zeit der Dienstzuteilung im Sinne des § 44 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 der Dienst- und Fachaufsicht dieser Dienststelle (Hinweis E 25.2.2005, Zl. 2004/09/0016). Bei der Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 handelt es sich - im Unterschied zur Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 - um eine vorübergehende Maßnahme, die keine endgültige organisatorische Eingliederung in die zugeteilte Dienststelle bewirkt (Hinweis E 21.5.1990, Zl. 89/12/0012, sowie 22.10.1997, Zl. 96/12/0304). [Hier: Somit blieb für den Beschwerdeführer auch für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung das Landesgendarmeriekommando Steiermark für das Vorgehen gemäß § 110 Abs. 1 und/oder Abs. 2 BDG 1979 (insbesondere die Erstattung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß § 97 Z. 1 leg. cit. zuständige Dienstbehörde.]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090220.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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