TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 E9 433056-1/2013

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Spruch

E9 433.056-1/2013/6E

E9 433.057-1/2013/4E

E9 433.058-1/2013/4E

E9 433.059-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der

1. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 12 07.910-BAE;1. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 12 07.910-BAE;

2. XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 12 07.915-BAE;2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 12 07.915-BAE;

3. XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 12 09.923-BAE;3. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 12 09.923-BAE;

4. XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 12 07.921-BAE;4. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 12 07.921-BAE;

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. I. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Benenung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz bezeichnet als: bP1 - bP4) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.6.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Benenung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz bezeichnet als: bP1 - bP4) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.6.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei bP1 und bP2 handelt es sich um Ehegatten oder Lebensgefährten - die Aussagen werden im Zuge des Verfahrens abgeändert und steht dies nicht fest - und bei den bP3 und bP4 um deren gemeinsame minderjährige Kinder.

Im Zuge des Verfahrens wird zuerst angegeben sie seien armenische Staatsangehörige, später behaupten die bP1 und bP2 sie seien aserbaidschanische Staatsangehörige und die bP3 und bP4 seien armenische Staatsangehörige.

Als Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP1 und bP2 zunächst auf aserbaidschanischem Territorium im selben Dorf aufgewachsen seien und würden sich daher seit der Kindheit kennen. Der Vater der bP2 sei XXXX. Dieser habe von ihrer Liebe zunächst nichts gewusst. 2004 habe er jedoch davon erfahren. Beide Eltern seien gegen diese Beziehung gewesen, weil die bP1 Jeside sei und die bP2 ethnische Armenierin. Deshalb seien sie 2004 von XXXX weg. Zuerst nach Leninakan [Anm: Armenien] wo sie standesamtlich geheiratet hätten. Danach habe der XXXX versucht ihren Aufenthaltsort herauszufinden und habe die Eltern von bP1 unter Druck gesetzt. Da dies die Eltern nicht gewusst hätten, habe der XXXX diese umbringen lassen. Sie seien dann zum Onkel von bP1 nach XXXX in Armenien gegangen. Ende Mai 2012 seien 3 Polizeibeamte zu ihnen mit Fotos gekommen und hätten sie im Auftrag des XXXX [Anm: aus Berg Karabach] verhaften müssen. Sie seien zur Polizeidienststelle in XXXX gebracht worden wo sie wieder freigelassen worden seien, nachdem sie erzählt hätten weshalb sie der XXXX suche. Danach habe der Onkel die Ausreise organisiert.Als Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP1 und bP2 zunächst auf aserbaidschanischem Territorium im selben Dorf aufgewachsen seien und würden sich daher seit der Kindheit kennen. Der Vater der bP2 sei römisch 40 . Dieser habe von ihrer Liebe zunächst nichts gewusst. 2004 habe er jedoch davon erfahren. Beide Eltern seien gegen diese Beziehung gewesen, weil die bP1 Jeside sei und die bP2 ethnische Armenierin. Deshalb seien sie 2004 von römisch 40 weg. Zuerst nach Leninakan [Anm: Armenien] wo sie standesamtlich geheiratet hätten. Danach habe der römisch 40 versucht ihren Aufenthaltsort herauszufinden und habe die Eltern von bP1 unter Druck gesetzt. Da dies die Eltern nicht gewusst hätten, habe der römisch 40 diese umbringen lassen. Sie seien dann zum Onkel von bP1 nach römisch 40 in Armenien gegangen. Ende Mai 2012 seien 3 Polizeibeamte zu ihnen mit Fotos gekommen und hätten sie im Auftrag des römisch 40 [Anm: aus Berg Karabach] verhaften müssen. Sie seien zur Polizeidienststelle in römisch 40 gebracht worden wo sie wieder freigelassen worden seien, nachdem sie erzählt hätten weshalb sie der römisch 40 suche. Danach habe der Onkel die Ausreise organisiert.

Die bP3 und bP4 seien in Armenien im Krankenhaus geboren worden. Eigene Fluchtgründe würden für diese nicht vorliegen.

Die Anträge der bP1- bP4 wurde vom BAA mit Bescheiden vom 13.2.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III).Die Anträge der bP1- bP4 wurde vom BAA mit Bescheiden vom 13.2.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Das BAA legte die Angaben der bP über ihre Herkunft und Aufenthaltsorte der Entscheidung zu Grunde und ging von einer Herkunft in Berg Karabach und folglich von einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit aus. Sie hätten sich illegal in Armenien aufgehalten. Das Bedrohungsszenario durch den Vater der bP2 wurde unter näherer Ausführung als nicht glaubhaft erachtet.

Die Anträge der Familienangehörigen wurden im Rahmen eines Familienverfahren im Ergebnis gleich lautend entschieden.

Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

Gegen diese Bescheide haben die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In diesen wird im Wesentlichen erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

Auch im Beschwerdeverfahren wurden keinerlei Bescheinigungsmittel in Bezug auf die Identität und Herkunft vorgelegt oder diesbezügliche Beweisanbote erstattet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

3. Im gegenständlichen Fall geht der AsylGH insbesondere davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft der bP nicht hinreichend geklärt ist, um sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Zwar hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten betreffend die Staatsangehörigkeit eingeholt, jedoch erscheint es zweifelhaft, dass dieses Gutachten auf Grundlage des wahren Sachverhaltes über die Herkunft der bP erstattet wurde.

So fällt im Vorbringen der bP1 und bP2 auf, dass sie zu Beginn des Verfahrens wiederholt angaben sie seien "Armenische Staatsangehörige". Erst zu einem späteren Zeitpunkt gaben sie, wiederum übereinstimmend, an, sie seien Staatsangehörige von Aserbaidschan. Dieser eklatante Widerspruch wurde nicht aufgeklärt.

Die bP1 und bP2 gaben übereinstimmend und unabhängig voneinander zu Beginn an, sie seien standesamtlich verheiratet und bezeichneten auch den Ort der Eheschließung konkret mit "Leninakan", welcher in Armenien liegt. Erst später, auch wieder voneinander unabhängig und auffallend zu dem Zeitpunkt, als sie die Staatsangehörigkeit von Armenien auf Aserbaidschan wechselten, gaben sie an, sie seien weder kirchlich noch standesamtlich verheiratet. Auch dieser Widerspruch wurde nicht aufgeklärt.

Auffallend in diesem Zusammenhang ist auch, dass die bP1 und bP2 angaben, sie seien 2004 nach "Leninakan" gezogen und sprachen in der Niederschrift auch immer von Leninakan. Erwähnenswert ist dieser Umstand deshalb, weil die Stadt Leninakan schon seit 1992 "Gjumri" heißt. Dass die bP, die behauptetermaßen erst 2004 dort hin gezogen sein sollen, dann immer nur von Leninakan sprechen, könnte ein Hinweis darauf hin sein, dass sie schon vorher dort in der Region gelebt haben, als die Stadt noch so hieß und so in ihrem Gedächtnis verhaftet ist.

Es wird angegeben die minderjährigen bP3 und bP4 seien in Armenien im Krankenhaus geboren, sie haben also Leistungen aus der staatlichen Gesundheitsfürsorge erhalten. Die Behörden sollen auch Geburtsurkunden für die Kinder ausgestellt haben. Sie gaben an sie hätten Kontakt mit der Polizei gehabt, seien aber wieder freigelassen worden. Anfangs gaben sie auch an sie hätten in Armenien standesamtlich geheiratet. Dies alles wären aber Umstände die darauf hinweisen, dass sie in Armenien keinen illegalen Status hatten, was wiederum ein deutliches Indiz dafür sein könnte, dass sie der armenische Staat als ihre Staatsangehörigen erachtet oder ev. auch als Staatenlose, denen im Wesentlichen die gleichen Rechte wie den armenischen Staatsangehörigen zukommen. Auch der Status als rechtmäßig aufhältige Fremde mit einem Aufenthaltstitel oder der Status eines Flüchtlings und ein daraus ex lege geltendes Aufenthaltsrecht für Armenien scheint denkbar und möglich.

Die bP gaben auch an in Armenien als "Flüchtlinge" aus Berg Karabach gewesen zu sein, behaupten aber auch zugleich, dass sie dort angeblich nicht registriert waren. Angesichts der auch angegebenen Kontakte mit staatlichen Behörden in Armenien und Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitsfürsorge erscheint diese Nichtregistrierung gegebenenfalls zweifelhaft. Ebenso zweifelhaft wie ihre Behauptung sie hätten sich in Armenien deshalb nicht registrieren lassen können, weil dies zuvor eine Löschung ihrer Registrierung in Berg Karabach, also einem anderen Staat, bedurft hätte.

Selbst wenn man annimmt die bP kommen aus Berg Karabach und waren in Armenien Flüchtlinge, so ergeben sich aus den Feststellungen der bP und aus dem Amtswissen, dass diese idR als Flüchtlinge anerkannt wurden und erleichterten Zugang zur armenischen Staatbürgerschaft hatten bzw. haben.

Auffällig ist auch, dass die bP keinerlei Unterlagen vorlegen, welche für ihre Herkunft und Identität zweckdienlich sein könnten. Dass sie quasi über Nacht überstürzt hätten abreisen müssen und deshalb nichts mitnehmen hätten können, kam im Verfahren nicht hervor. Vielmehr war es eine länger vorbereitete, geordnete Ausreise. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die bP versuchen hier ihre wahre Identität und wahre Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit zu verschleiern und aus asyltaktischen Gründen in wesentlichen Punkten Angaben auswechseln bzw. nicht richtig darstellen.

Der AsylGH erachtet es im gegenständlichen Fall als erforderlich ergänzende Ermittlungen zur Identität und Herkunft der bP durchzuführen. Es wird eine Sprach- und Herkunftsanalyse notwendig sein. Weiters geben die bP Fakten und Daten zu ihren Personen und familiären Umfeld in Berg Karabach und Armenien bekannt die einer durchzuführenden Überprüfung bzw. Recherche vor Ort zugänglich wären, wobei zu beachten ist, dass die wahre Identität der bP nicht feststeht, jedoch auch Lichtbilder zur Verfügung stehen, die bei einer Recherche vor Ort zweckdienlich sein können.

Die bP behaupten keine staatliche Verfolgung und ist eine solche auch amtswegig nicht zu erkennen. Bei diesen konkreten Überprüfungen wird auch die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat, etwa durch den Vertrauensanwalt, grds. asylrechtlich als zulässig erachtet, weil dies im konkreten Fall außerhalb des Schutzzweckes der Norm (zurückliegende oder künftige Repressalien des Staates wurden nicht behauptet und sind auch amtswegig nicht ersichtlich) des § 57 Abs 10 AsylG 2005 liegt und zudem ja auch nicht bekannt gegeben wird, dass sich die bP als Asylwerber in Österreich aufhalten.Die bP behaupten keine staatliche Verfolgung und ist eine solche auch amtswegig nicht zu erkennen. Bei diesen konkreten Überprüfungen wird auch die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat, etwa durch den Vertrauensanwalt, grds. asylrechtlich als zulässig erachtet, weil dies im konkreten Fall außerhalb des Schutzzweckes der Norm (zurückliegende oder künftige Repressalien des Staates wurden nicht behauptet und sind auch amtswegig nicht ersichtlich) des Paragraph 57, Absatz 10, AsylG 2005 liegt und zudem ja auch nicht bekannt gegeben wird, dass sich die bP als Asylwerber in Österreich aufhalten.

Das Bundesasylamt hat nunmehr diese oa. ergänzenden Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen und das Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu wahren.

Würde das BAA wieder zur gleichen Feststellung gelangen, so hat es sich aber näher mit der Rückkehrsituation in der konkreten Region der bP auseinanderzusetzen. Insbesondere auch im Hinblick auf die behauptete gemischt-ethnische Beziehung, wobei hier auffällt, dass die bP2, welche ja vorgeblich ethnische Armeniern sein soll, auch behauptet Jesidisch zu können, was für ethnische Armenier eher ungewöhnlich erscheint.

Durch die gegenständliche Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wäre eine mündliche Verhandlung durch den Asylgerichtshof unvermeidlich.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.

Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nach dem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich, dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen de facto eine Kontrollinstanz entzogen werden.

Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2.Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2,

Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd § 66 Abs 3 AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA (vgl. VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA vergleiche VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vgl. VfSlg. 18.614/2008, 18.632/2008), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vergleiche VfSlg. 18.614 aus 2008,, 18.632 aus 2008,), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. § 66 Abs 2 AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 67d).Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 67 d,).

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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