TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 D13 431788-1/2013

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D13 431788-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12. 2012, FZ. 12 09.772-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12. 2012, FZ. 12 09.772-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.07.2012 gemeinsam mit seinen Eltern (Beschwerdeführer zu D13 431786-1/2013 und D13 431787-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

Hierzu wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 30.07.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe angab, dass ihr Mann Probleme mit den Behörden und auch anderen Leuten gehabt habe, die ihr nicht bekannt gewesen seien. Als ihr Mann von der Polizei verhaftet worden sei, seien diese Leute immer wieder zu ihr nachhause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten ihren Hund erschossen. Nach der Freilassung ihres Mannes seien sie geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und jenes ihrer Familie.

Sie habe - so die Beschwerdeführerin - ihre Ausreise aus XXXX angetreten, wobei sie illegal ausgereist sei. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie ihren russischen Reisepass sowie ihren Inlandsreisepass mitgeführt.Sie habe - so die Beschwerdeführerin - ihre Ausreise aus römisch 40 angetreten, wobei sie illegal ausgereist sei. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie ihren russischen Reisepass sowie ihren Inlandsreisepass mitgeführt.

Ihre Angaben - so die gesetzliche Vertreterin - würden auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten, dieser habe keine eigenen Fluchtgründe.

In weiterer Folge wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 04.12.2012 vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab in diesem Zusammenhang nochmals an, dass ihre Angaben auch für ihr Kind XXXX (dem minderjährigen Beschwerdeführer) gelten würden; ihr Sohn sei gesund. Betreffend die Fluchtgründe ist auf die Ausführungen im Erkenntnis der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu verweisen (siehe D13 431787-1/2013).In weiterer Folge wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 04.12.2012 vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab in diesem Zusammenhang nochmals an, dass ihre Angaben auch für ihr Kind römisch 40 (dem minderjährigen Beschwerdeführer) gelten würden; ihr Sohn sei gesund. Betreffend die Fluchtgründe ist auf die Ausführungen im Erkenntnis der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu verweisen (siehe D13 431787-1/2013).

Mit Bescheid vom 13.12.2012, Zahl: 12 09.772-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, der minderjährige Beschwerdeführer habe weder Asylgründe, noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht bzw. keinen über das Vorbringen seiner Eltern hinausgehenden oder davon divergierenden Fluchtgrund behauptet. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen wurde auf den zeitglich mit dieser Entscheidung erlassenen Asylbescheid betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin verwiesen (siehe dazu Zl. 12 09.771-BAG).Mit Bescheid vom 13.12.2012, Zahl: 12 09.772-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, der minderjährige Beschwerdeführer habe weder Asylgründe, noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht bzw. keinen über das Vorbringen seiner Eltern hinausgehenden oder davon divergierenden Fluchtgrund behauptet. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen wurde auf den zeitglich mit dieser Entscheidung erlassenen Asylbescheid betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin verwiesen (siehe dazu Zl. 12 09.771-BAG).

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die XXXX amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die römisch 40 amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. D13 431786-1/2013/4E, und Zl. D13 431787-1/2013/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die den Vater und die Mutter (XXXX, Zl. D13 431786-1/2013, und XXXX, Zl. D13 431787-1/2013) des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheide vom 13.12.2012 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. D13 431786-1/2013/4E, und Zl. D13 431787-1/2013/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die den Vater und die Mutter (römisch 40 , Zl. D13 431786-1/2013, und römisch 40 , Zl. D13 431787-1/2013) des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheide vom 13.12.2012 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzuhalten:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX (Zl. D13 431786-1/2013) und der XXXX (Zl. D13 431787-1/2013). Über deren Asylanträge ist aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. D13 431786-1/2013/4E, und Zl. D13 431787-1/2013/4E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Weiters ist festzustellen, dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 (Zl. D13 431786-1/2013) und der römisch 40 (Zl. D13 431787-1/2013). Über deren Asylanträge ist aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. D13 431786-1/2013/4E, und Zl. D13 431787-1/2013/4E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Weiters ist festzustellen, dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 30.07.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 30.07.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.12.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.4. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof die die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.12.2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 13.12.2012 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 13.12.2012 keinen Bestand haben.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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