TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 C4 434506-2/2013

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Norm

AVG §71
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Spruch

C4 434.506-1/2013/2E

C4 434.506-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien,

I. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zahl: 13 02.660-BAT, wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zahl: 13 02.660-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) abgewiesen.

II. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde des XXXX vom 02.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl: 13 02.660-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 02.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl: 13 02.660-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 02.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.03.2013, Zahl: 13 02.660-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.03.2013, Zahl: 13 02.660-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2013 rechtswirksam zugestellt. Mit Ablauf des 22.03.2013 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

Per Fax vom 02.04.2013 stellte RA Dr. Lennart Binder im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl: 13 02.660-BAT.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl: 13 02.660-BAT, sei zu einem unbekannten Zeitpunkt zugestellt worden. Ein Zustellnachweis existiere nicht.

Der Beschwerdeführer sei am 15.03.2013 in den Räumlichkeiten des Migrantinnenvereins St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien erschienen und habe diesen Verein und Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien mit seiner Vertretung bevollmächtigt. Es sei irrtümlich eine Fristeintragung für die Erhebung der Beschwerde, ausgehend von einer 14-tägigen Frist, für den 29.03.2013, erfolgt. Bei der Überprüfung der Frist am 29.03.2013 habe sich ergeben, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sei, wenngleich das Ende der Frist nicht erhebbar sei. Jedenfalls sei die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gewahrt.

In der Versäumung der Frist sei ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis zu sehen. Es liege ein allenfalls leichtes Verschulden des Beschwerdeführers und seiner Vertretung vor, da es über die Zustellung keine schriftliche Dokumentation gebe, sodass eine exakte Fristvermerkung ausgeschlossen sei.

Falls es eine Dokumentation gebe, werde sie dem Beschwerdeführer bzw. seinen Vertretern verheimlich. Jedenfalls könne ausgeschlossen werden, dass eine Zustellung per Post erfolgt sei, weshalb auch ein Kuvert mit Datumsangabe der Zustellung, samt Bestätigung durch den Adressaten, fehle.

Ferner sei zu bedenken, dass der Migrantinnenverein St. Marx einige tausend Mitglieder habe und unzählige Fristvermerkungen vorzunehmen seien, sodass das Versäumnis der Behörden, die Zustellung von bescheiden zu dokumentieren, nicht jedes Mal zeitaufwendig nachrecherchiert werden könne, was zwangsläufig zu Unschärfen in der Fristvormerkung führen müsse. Als Beweis wurde Dr. Lennard Binder sowie der Beschwerdeführer selbst angeführt.

Mit Bescheid vom 12.04.2013, Zahl: 13 02.660-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 12.04.2013, Zahl: 13 02.660-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Bescheid auch ein Informationsblatt sowie eine Verfahrensanordnung übergeben worden sei. Aus der Verfahrensanordnung gehe hervor, welche Rechtsvertretungsorganisation für den Beschwerdeführer zuständig sei und wo er diese finden könne. In der Verfahrensanordnung, die der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache erhalten habe, finde sich folgender Wortlaut: "Gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wird Ihnen durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass Ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung."Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Bescheid auch ein Informationsblatt sowie eine Verfahrensanordnung übergeben worden sei. Aus der Verfahrensanordnung gehe hervor, welche Rechtsvertretungsorganisation für den Beschwerdeführer zuständig sei und wo er diese finden könne. In der Verfahrensanordnung, die der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache erhalten habe, finde sich folgender Wortlaut: "Gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 wird Ihnen durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass Ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung."

Aus diesem Wortlaut sei zweifelsfrei erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer an die ihm zugewiesene Rechtsberatung hätte wenden können und für ihn eine Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist hätte eingebracht werden können. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar nach Übernahme des Bescheides, der Verfahrensanordnung und dem Informationsblatt auch an die ebenfalls im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, Haus 2, befindliche Caritas hätte wenden können, um weitere Informationen zu erhalten.

Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht in der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht habe, liege einzig und alleine in seinem eigenen Verschulden und stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Dies gelte umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt würden. So hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass der Beschwerdeführer mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, gereicht, um die Frist zu wahren.

Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, weshalb am 15.03.2013 vom Migrantinnenverein St. Marx von einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgegangen worden sei, um am 29.03.2013 festzustellen, dass die Frist verstrichen sei. Im Übrigen sei in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages weiter angeführt worden, dass der Übernahmezeitpunkt des Bescheides nicht ersichtlich gewesen sei, weshalb die zweiwöchige Frist nicht habe errechnet werden können. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass sich im Bescheid der Wortlaut "Bescheid persönlich im Amt übernommen" sowie das Übernahmedatum finde, weshalb eine Berechnung der Rechtsmittelfrist problemlos möglich gewesen wäre. Aber auch der Umstand, wie am 15.03.2013 eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe errechnet werden können, wenn angeblich kein Übernahmedatum des Bescheides ersichtlich gewesen sei, bleibe äußerst fragwürdig und sei keinesfalls nachvollziehbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers per Fax vom 18.04.2013 Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

In den Feststellungen werde die Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes datiert mit 07.03.2013 am 08.03.2013 persönlich beim Bundesasylamt übernommen habe. Im Bescheid befinde sich der Vermerk "Bescheid persönlich im Amt ausgefolgt", wobei sich das Übernahmedatum neben diesem Vermerk befinde. Diese Feststellung werde offenbar auf Grund des Aktes betreffend das Asylverfahren vorgenommen.

Tatsache sei, dass es praktisch nahezu unmöglich und unzumutbar sei, bei jeder Fristberechnung als Betroffener Akteneinsicht zu nehmen, um festzustellen, wann - entsprechend dem Asylakt - eine Zustellung erfolgt sein sollte. Ein Vermerk oder ein Übernahmedatum habe keine Aussagekraft, wenn nicht der Bescheidadressat mit seiner Unterschrift die Übernahme eines Schriftstückes zu einem bestimmten Datum bestätige, wie dies bei postalischen Zustellungen der Fall sei, die eingeschrieben erfolgen würden.

Es sei eher anzunehmen, dass der Vermerk "Bescheid persönlich im Amt ausgefolgt", sowie das Übernahmedatum, das sich neben diesem Bescheid befinde, auf den Zeitpunkt hinweise, zu dem der Bescheid zur Abholung bereit gelegt worden sei, aber nicht bestätige, wann er tatsächlich vom Bescheidempfänger abgeholt worden sei. Es sei die Beweislast der Behörde zu beweisen, dass der relevante Bescheid am 08.03.2013 persönlich beim Bundesasylamt übernommen worden sei, und zwar durch die Vorlage der entsprechenden Urkunde. Dies sei bezeichnender Weise nicht der Fall.

Zur Behauptung, dass aus einem dem Bescheid beigelegten Informationsblatt für den Beschwerdeführer maßgebliche Informationen erkennbar gewesen seien, insbesondere, dass aus dem Wortlaut "zweifelsfrei" erkennbar sei, dass zugewiesene Rechtsvertretungsorganisationen Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist einbringen hätten können, wurde auf eine Dissertation zur Kommunikationssituation und Informationsweitergabe im Asylverfahren verwiesen, deren Kurzzusammenfassung in der Beschwerde zitiert wurde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030).Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030).

Das vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. So wurde im Wiedereinsetzungsantrag bloß festgehalten, dass irrtümlich eine Fristeintragung für die Erhebung der Beschwerde, ausgehend von einer 14-tägige Frist, für den 29.03.2013 eingetragen worden sei, doch wurde nicht näher dargelegt, wie dieser Irrtum zustande gekommen ist bzw. wem dieser Irrtum unterlaufen ist.

Weiter wird im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, es gebe keine schriftliche Dokumentation über den Zustellvorgang, sodass eine exakte Fristberechnung ausgeschlossen sei, doch ist dieser Behauptung entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer den mit 07.03.2013 datierten Bescheid des Bundesasylamtes am 08.03.2013 persönlich beim Bundesasylamt übernommen und die Übernahme auch mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt hat, wie sich aus der im Akt befindlichen Übernahmsbestätigung ergibt. Somit ist der Zeitpunkt der Zustellung schriftlich dokumentiert; eine Versäumnis der Behörde, den Zustellvorgang zu dokumentieren, liegt entgegen der im Wiedereinsetzungsantrag geäußerten Ansicht somit nicht vor. Es besteht daher an einer tatsächlichen Übernahme des Bescheids durch den Beschwerdeführer am 08.03.2013 kein Zweifel. Demgegenüber ist die vom Vertreter in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vage geäußerte Annahme, dass das neben der Unterschrift befindliche Datum nicht den tatsächlichen Übernahmezeitpunkt bezeichne, sondern bloß den Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zur Abholung bereit liege, nicht zu teilen, da sich keinerlei Anhaltspunkte für diese Vermutung finden, vielmehr bezeichnet dieses Datum naturgemäß, wann der Beschwerdeführer die erfolgte Übernahme des Bescheides mit seiner Unterschrift bestätigte.

Wenn im Wiedereinsetzungsantrag darauf hingewiesen wird, dass der Migrantinnenverein St. Marx einige tausend Mitglieder habe und unzählige Fristvermerke vorzunehmen seien, sodass die exakte Zustellung von Bescheiden nicht jedes Mal zeitaufwendig nachrecherchiert werden könne, was zwangsläufig zu Unschärfen in der Setzung von Fristvermerken führen müsse, so ist dem entgegen zu halten, dass sich bei sorgfältigem Verhalten die Übernahme von (weiteren) Vertretungen verbietet, wenn die entsprechenden Ressourcen nicht vorhanden sind und im Bedarfsfall nicht sorgfältig recherchiert werden kann. Es wäre seitens der Vertreter des Beschwerdeführers, wovon einer ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist, für den erhöhte Sorgfaltspflichten im Umgang mit Fristen gelten, zumutbar und geboten gewesen, beim Beschwerdeführer nachzufragen, wann konkret und unter welchen Umständen er den Bescheid erhalten bzw. übernommen habe, oder andere geeignete Schritte zu setzen, um das Datum der Zustellung zu eruieren, was jedoch offensichtlich unterlassen wurde. Aus welchem Grund die Vertreter des Beschwerdeführers fälschlicher Weise davon ausgegangen sind, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am selben Tag zugestellt worden sei, an dem er sich auch persönlich an den Verein gewandt habe, nämlich am 15.03.2013, wurde nicht dargelegt, sodass letztlich auch von daher nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens im gegenständlichen Fall ausgegangen werden kann.

Wie oben ausgeführt trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung erweisen sich jedoch - wie eben dargelegt - als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall beim Zustandekommen der Versäumung der Beschwerdefrist kein oder nur ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden erkennen zu können.

Aus den vagen und spärlichen Ausführungen zum konkreten Wiedereinsetzungsgrund kann letztlich nicht erkannt werden, dass der behauptete Irrtum, nämlich dass die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vom 15.03.2013 zu rechnen sei, durch kein oder durch ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zustande gekommen wäre. (vgl. VwGH 17.12.2010, 2010/18/0443, AsylGH 30.04.2009, C7 402.919-1/2008/4E, C7 402 919-2/2002/2E; 30.07.2009, C4 407.188-1/2009/2E, C4 407.188-2/2009/2E).Aus den vagen und spärlichen Ausführungen zum konkreten Wiedereinsetzungsgrund kann letztlich nicht erkannt werden, dass der behauptete Irrtum, nämlich dass die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vom 15.03.2013 zu rechnen sei, durch kein oder durch ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zustande gekommen wäre. vergleiche VwGH 17.12.2010, 2010/18/0443, AsylGH 30.04.2009, C7 402.919-1/2008/4E, C7 402 919-2/2002/2E; 30.07.2009, C4 407.188-1/2009/2E, C4 407.188-2/2009/2E).

Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl:

13 02.660-BAT, wurde am 08.03.2013 durch persönliche Übernahme seitens des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. Die Frist des § 63 Abs. 5 AVG endete sohin mit Ablauf des 22.03.2013.13 02.660-BAT, wurde am 08.03.2013 durch persönliche Übernahme seitens des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. Die Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete sohin mit Ablauf des 22.03.2013.

Da die Beschwerde erst am 02.04.2013 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.

Schlagworte

Glaubhaftmachung, Irrtum, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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