Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E18 419.853-1/2011-25E
E18 419.847-1/2011-20E
E18 419.851-1/2011-17E
E18 419.849-1/2011-17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 01.750-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 01.750-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 27.05.2011 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 27.05.2011 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 01.751-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 01.751-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 27.05.2011 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 27.05.2011 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 01.752-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 01.752-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 27.05.2011 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 27.05.2011 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 01.753-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 01.753-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 27.05.2011 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 27.05.2011 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß ihrer Bezeichnung im Spruch bP 1-4) brachten am 18.02.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden sie erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß ihrer Bezeichnung im Spruch bP 1-4) brachten am 18.02.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden sie erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Die bP brachten im Rahmen der Einvernahmen im Wesentlichen vor, dass die bP 1 ein Problem mit dem Polizeibezirkschef gehabt habe. Die bP 1, ein erfolgreicher Geschäftsmann, habe sich geweigert, weiterhin Schutzgeld zu bezahlen, weshalb sie im Keller des Polizeichefs brutal zusammengeschlagen worden sei. In der Folge seien die bP massiv bedroht und die Geschäfte der bP 1 abgebrannt worden. Die bP 2 sei vom Fahrer des Polizeichefs und einer weiteren Person vergewaltigt worden. Die bP 1 habe überdies den Fahrer des Polizeichefs verletzt.
I.2. Am 15.04.2011 übermittelte das Bundesasylamt an die Staatendokumentation ein Erhebungsersuchen mit kurzer Darstellung des relevanten Sachverhaltes sowie Darlegung der durchzuführenden Ermittlungen.römisch eins.2. Am 15.04.2011 übermittelte das Bundesasylamt an die Staatendokumentation ein Erhebungsersuchen mit kurzer Darstellung des relevanten Sachverhaltes sowie Darlegung der durchzuführenden Ermittlungen.
In weiterer Folge wurden von der Staatendokumentation Erhebungsersuchen formuliert. Es langten zwei Anfragebeantwortungen des "VA" in Aserbaidschan, übermittelt durch den "VB" in Georgien per Mail vom 28.04.2011 bzw. 05.05.2011, beim Bundesasylamt ein.
Ohne genaue Angaben zu den durchgeführten Befragungen bzw. Ermittlungen wurde in den Anfragebeantwortung letztlich lediglich festgehalten, dass die Angaben der bP nicht den Tatsachen entsprechen würden.
I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die Ausweisungen der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden die Ausweisungen der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde vorwiegend aufgrund der beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation von einer vollständigen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der bP aus. Gemäß den Anfragebeantwortungen hätten die bP 1 und 2 einen Reisepass erhalten. Es gäbe darüber hinaus Verwandte der bP, die in Aserbaidschan leben würden. Die Angaben zu den beiden Geschäften der bP 1, welche niedergebrannt worden wären, seien nicht korrekt. Der Name des Polizeichefs der Polizeistation in XXXX würde XXXX lauten. Es gäbe "niemanden", der Informationen über einen Vorfall zwischen der bP 1 und dem Fahrer des Chefs des Exekutivorgans der Stadt XXXX habe. Die bP würden in der Republik Aserbaidschan nicht gesucht und gäbe es keine Anzeige gegen die bP 1 in Aserbaidschan.Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde vorwiegend aufgrund der beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation von einer vollständigen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der bP aus. Gemäß den Anfragebeantwortungen hätten die bP 1 und 2 einen Reisepass erhalten. Es gäbe darüber hinaus Verwandte der bP, die in Aserbaidschan leben würden. Die Angaben zu den beiden Geschäften der bP 1, welche niedergebrannt worden wären, seien nicht korrekt. Der Name des Polizeichefs der Polizeistation in römisch 40 würde römisch 40 lauten. Es gäbe "niemanden", der Informationen über einen Vorfall zwischen der bP 1 und dem Fahrer des Chefs des Exekutivorgans der Stadt römisch 40 habe. Die bP würden in der Republik Aserbaidschan nicht gesucht und gäbe es keine Anzeige gegen die bP 1 in Aserbaidschan.
Konkret hielt das BAA neben der Erörterung von Widersprüchen und Ungereimtheiten in der Beweiswürdigung fest: "Der wohl markanteste Hinweis für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ist jedoch die Tatsache, dass ihre gesamten Angaben vor dem Bundesasylamt im krassen Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen der Staatendokumentation stehen."
I.4. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 14.06.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.4. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 14.06.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verfahrensmängeln angefochten werden. Die der Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP zugrunde liegenden Erwägungen seien nicht nachvollziehbar bzw. habe die Dolmetscherin grobe Übersetzungsfehler begangen. Der Name des Polizeichefs sei darüber hinaus im Bescheid falsch geschrieben worden und laute auch laut Anfragebeantwortung XXXX. Dass die bP den Namen mit XXXX angegeben habe, sei auf deren persönliche Vorstellung zurückzuführen und rührten die Endungen "- ov" aus der Zeit, als Aserbaidschan noch zu Russland gehört habe. Die Endung "- li" könne man nunmehr freiwillig als Familiennamen wählen, es handle sich aber um den gleichen Namen und dieselbe Person.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verfahrensmängeln angefochten werden. Die der Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP zugrunde liegenden Erwägungen seien nicht nachvollziehbar bzw. habe die Dolmetscherin grobe Übersetzungsfehler begangen. Der Name des Polizeichefs sei darüber hinaus im Bescheid falsch geschrieben worden und laute auch laut Anfragebeantwortung römisch 40 . Dass die bP den Namen mit römisch 40 angegeben habe, sei auf deren persönliche Vorstellung zurückzuführen und rührten die Endungen "- ov" aus der Zeit, als Aserbaidschan noch zu Russland gehört habe. Die Endung "- li" könne man nunmehr freiwillig als Familiennamen wählen, es handle sich aber um den gleichen Namen und dieselbe Person.
Die Adresse der bP 2 gemäß Anfragebeantwortung sei die alte Adresse der Eltern der bP 2 gewesen und hätten die bP an der in der Einvernahme angegebenen Adresse vor ihrer Ausreise gelebt. Hinsichtlich der Korruption innerhalb der Polizei wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen und hielten die bP an ihrem gesamten Vorbringen fest.
I.5. Am 21.06.2011 langte eine Sachverhaltsdarstellung der PI XXXX hinsichtlich eines Vorfalles im Asylantenheim betreffend die bP 2 ein.römisch eins.5. Am 21.06.2011 langte eine Sachverhaltsdarstellung der PI römisch 40 hinsichtlich eines Vorfalles im Asylantenheim betreffend die bP 2 ein.
I.6. Am 10.08.2011 langte eine anonyme Information betreffend Asylmissbrauch beim BMI ein.römisch eins.6. Am 10.08.2011 langte eine anonyme Information betreffend Asylmissbrauch beim BMI ein.
I.7. Mit Schreiben vom 19.09.2011 begehrte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter der bP 1 Einsicht in den Akt der bP, insbesondere zu den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.04.2011 unter Bekanntgabe der Quellen des Verbindungsbeamten für die Beantwortung der Anfrage bzw., wenn unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglich, Bekanntgabe der befragten Personen und Organisationen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation stelle für die erstinstanzliche Behörde eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Die Anfragebeantwortung, die im Bescheid enthalten sei, lasse die Quellen des Verbindungsbeamten offen. Gerade im Hinblick auf das Vorbringen der bP - Verfolgung von Seiten der Polizeibehörden - erscheine die Bekanntgabe der Quellen wesentlich.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 19.09.2011 begehrte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter der bP 1 Einsicht in den Akt der bP, insbesondere zu den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.04.2011 unter Bekanntgabe der Quellen des Verbindungsbeamten für die Beantwortung der Anfrage bzw., wenn unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglich, Bekanntgabe der befragten Personen und Organisationen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation stelle für die erstinstanzliche Behörde eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Die Anfragebeantwortung, die im Bescheid enthalten sei, lasse die Quellen des Verbindungsbeamten offen. Gerade im Hinblick auf das Vorbringen der bP - Verfolgung von Seiten der Polizeibehörden - erscheine die Bekanntgabe der Quellen wesentlich.
I.8. Mit Schreiben vom 20.09.2011 wurden diverse medizinische Unterlagen hinsichtlich der bP 1 und 2 vorgelegt.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 20.09.2011 wurden diverse medizinische Unterlagen hinsichtlich der bP 1 und 2 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 10.05.2012, 25.10.2012, 09.11.2012 sowie 12.11.2012 wurden weitere Unterlagen und Berichte auch hinsichtlich der Verständigung über die Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012 vorgelegt.
Insbesondere in der Stellungnahme vom 25.10.2012 wurde vorgebracht, dass die abweisende Entscheidung des BAA vorwiegend damit begründet sei, dass das Vorbringen der bP durch die Anfragebeantwortung widerlegt worden sei. Der Vertreter der bP 1 habe vom Asylgericht die Mitteilung erhalten, dass auch im Asylakt der bP keine weiteren Informationen enthalten wären, welche nicht bereits im erstinstanzlichen Bescheid aufscheinen würden. Also insbesondere keine weiteren Informationen über die Quellen des Verbindungsbeamten, die maßgeblich an der Glaubwürdigkeit der bP rütteln würden. Hingewiesen wurde auf die bereits in der Beschwerde bzw. deren Ergänzungen getätigten Ausführungen. Auch in der Verständigung von der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes seien keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der bemängelten Anfragebeantwortung enthalten. Es liege kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor. Würde sich der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der bP auf die vorliegende Anfragebeantwortung berufen, die aufgrund der Art und Weise der Informationsbeschaffung mangelhaft sei, würde auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes an diesem Mangel leiden. Im Anschluss wurde das Vorbringen der bP wiederholt und wurden Ausführungen zur Integration getroffen. Beantragt wurde neben der Einholung von psychiatrischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der bP 1 und 2 eine Ergänzung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der bP sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
I.9. Der Asylgerichtshof ersuchte die Staatendokumentation mit Schreiben vom 20.02.2013 im Rahmen der gegenständlichen Asylverfahren um Bekanntgabe jener Quellen, deren sich der Verbindungsbeamte bzw. der Vertrauensanwalt zur Informationsbeschaffung hinsichtlich der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 28.04.2011 und vom 05.05.2011 bedient hat. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde von der Staatendokumentation, XXXX unter Anführung von § 60 Abs. 2 AsylG und § 1 Abs. 1 DSG mitgeteilt, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen die gewünschten Verfahrensinformationen nicht bekannt gegeben werden.römisch eins.9. Der Asylgerichtshof ersuchte die Staatendokumentation mit Schreiben vom 20.02.2013 im Rahmen der gegenständlichen Asylverfahren um Bekanntgabe jener Quellen, deren sich der Verbindungsbeamte bzw. der Vertrauensanwalt zur Informationsbeschaffung hinsichtlich der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 28.04.2011 und vom 05.05.2011 bedient hat. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde von der Staatendokumentation, römisch 40 unter Anführung von Paragraph 60, Absatz 2, AsylG und Paragraph eins, Absatz eins, DSG mitgeteilt, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen die gewünschten Verfahrensinformationen nicht bekannt gegeben werden.
Mit Schreiben vom 07.05.2013 ersuchte der Asylgerichtshof erneut - unter ausführlicher Begründung und Anführung entsprechender Judikatur - um Beantwortung der Frage, welcher Quellen sich der Verbindungsbeamte bzw. der Vertrauensanwalt zur Informationsbeschaffung im Rahmen der beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 28.04.2011 sowie vom 05.05.2011 bedient hat.
Hierzu wurde mit Schreiben vom 16.05.2013 von der Staatendokumentation, für den Direktor des Bundesasylamtes: XXXX mitgeteilt, dass Verbindungsbeamte grundsätzlich als äußerst sichere sowie zuverlässige Quellen einzustufen seien. Diese könnten Rechercheersuchen auch an Vertrauensanwälte weiterleiten. Im vorliegenden Fall habe der Verbindungsbeamte seine Recherchen mit äußerster Sorgfalt durchgeführt, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, die auch auf die Identität des Betroffenen zurückführen würden, iSd § 1 DSG zu vermeiden.Hierzu wurde mit Schreiben vom 16.05.2013 von der Staatendokumentation, für den Direktor des Bundesasylamtes: römisch 40 mitgeteilt, dass Verbindungsbeamte grundsätzlich als äußerst sichere sowie zuverlässige Quellen einzustufen seien. Diese könnten Rechercheersuchen auch an Vertrauensanwälte weiterleiten. Im vorliegenden Fall habe der Verbindungsbeamte seine Recherchen mit äußerster Sorgfalt durchgeführt, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, die auch auf die Identität des Betroffenen zurückführen würden, iSd Paragraph eins, DSG zu vermeiden.
Weiters wurde wörtlich - ohne nähere Begründung, warum davon ausgegangen wird, dass der Verbindungsbeamte seine Recherchen mit "äußerster Sorgfalt" durchgeführt habe - ausgeführt: ¿Hingewiesen sei nochmals, dass eine Offenlegung der Ermittlungsschritte in der Regel auch die Offenlegung des Kontaktnetzwerkes zugleich bedeutet und die Weiterleitung von weiteren Details der Vorortrecherchen wie die explizite Benennung von Namen der Gesprächspartner die Verschwiegenheitspflicht des Verbindungsbeamten entgegenstehen, weil einerseits durch die Bekanntgabe von Namen der Gesprächspartner Rückschlüsse auf den Betroffenen abgeleitet werden können. Andererseits würde die Bekanntgabe dieser Details mittelfristig auch die Vorortrecherchen erheblich behindern, da potentielle Interview- oder Gesprächspartner die Konsequenz - auch von Seiten des Asylwerbers (seiner Familie) - befürchten müssten, dass möglicherweise neben Rückschlüsse auf den Betroffenen auch zum Nachteil auf sie selbst gezogen werden könnten. Dies treffe auch auf die Bekanntgabe von Angaben wie z. B. "Verwandte" oder "Polizeistationen" zu, da diese Angaben sich oftmals ohne Schwierigkeiten durch ein simples Ausschlussverfahren durch ortskundigere Personen im Herkunftsland (Herkunftsdorf) aufdecken lassen, sohin ebenso auf indirekte Weise der Verschwiegenheitspflicht des Verbindungsbeamten erneut entgegenstehen.
Im Interesse aller Parteien sollte die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht des Verbindungsbeamten vorrangigen Schutz genießen, um auf diese Weise die Erfüllung der übertragenen Aufgaben iS. § 54 Abs. 1 AsylG und die Entwicklung der effektiven Arbeit des gesamten Asylwesens letztlich weiterhin gewährleisten zu können.Im Interesse aller Parteien sollte die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht des Verbindungsbeamten vorrangigen Schutz genießen, um auf diese Weise die Erfüllung der übertragenen Aufgaben iS. Paragraph 54, Absatz eins, AsylG und die Entwicklung der effektiven Arbeit des gesamten Asylwesens letztlich weiterhin gewährleisten zu können.
Insgesamt können im betreffenden Fall aus datenschutzrechtlichen Gründen keine näheren Verfahrensinformationen offengelegt werden und ist die Bekanntgabe solcher Daten dem Verbindungsbeamten auch nicht zumutbar.'
I.10. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.11. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.römisch eins.11. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
I.13. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte der bP 1-4.römisch eins.13. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte der bP 1-4.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:römisch zwei.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.2.2. Für den Asylgerichtshof dürfen hinsichtlich der erfolgten Recherche über einen Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums, welcher einen Vertrauensanwalt hinzuzog, keinerlei Anhaltspunkte dafür bleiben, dass an der Qualifikation und der fachlichen Kompetenz des Verbindungsbeamten oder des hinzugezogenen Vertrauensanwaltes ernsthafte Zweifel zu hegen wären, dass diese Personen sorgfältig vorgingen. Hierzu ist es notwendig, dass es für den Asylgerichtshof erkennbar ist, auf welcher Grundlage die erhobenen Fakten als authentisch oder nicht qualifiziert wurden.römisch zwei.2.2. Für den Asylgerichtshof dürfen hinsichtlich der erfolgten Recherche über einen Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums, welcher einen Vertrauensanwalt hinzuzog, keinerlei Anhaltspunkte dafür bleiben, dass an der Qualifikation und der fachlichen Kompetenz des Verbindungsbeamten oder des hinzugezogenen Vertrauensanwaltes ernsthafte Zweifel zu hegen wären, dass diese Personen sorgfältig vorgingen. Hierzu ist es notwendig, dass es für den Asylgerichtshof erkennbar ist, auf welcher Grundlage die erhobenen Fakten als authentisch oder nicht qualifiziert wurden.
Es muss damit zumindest erkennbar sein, ob Recherchen bei Nachbarn, Verwandten, Polizeistationen etc. eingeholt worden sind.
Weiters muss erkennbar sein, wie der Vertrauensanwalt konkret vorgegangen ist und hat der Vertrauensanwalt in seinem Bericht die konkreten Ermittlungsschritte nachvollziehbar darzulegen.
An der Objektivität und der Seriosität der in den Ermittlungen involvierten Personen und Institutionen und dem daraus resultierendem Ermittlungsergebnis darf für den Asylgerichtshof kein Zweifel bestehen, wobei dieser in weiterer Folge seine Würdigung diesbezüglich im Rahmen des Datenschutzes durchzuführen hat. Dies eben ohne die Weitergabe persönlicher Daten bzw. ohne Bezugnahme auf konkrete Personen.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass es sich bei einem auf diese Weise beauftragten Vertrauensanwalt nicht um einen Sachverständigen handelt, sodass auch keine Verpflichtung besteht, die Identität des Vertrauensanwaltes an einen Asylwerber bekanntzugeben, zumal eine Weitergabe derartiger Daten an Dritte den Vertrauensanwalt einer Gefahr aussetzen könnten. Dies entbindet den Asylgerichthof jedoch nicht davon, sich selbst ein Bild von der Seriosität des Verbindungsbeamten bzw. Vertrauensanwaltes zu machen, um in weiterer Folge beurteilen zu können, ob die Erhebungen mit Sorgfalt durchgeführt wurden und damit das Vorbringen der Parteien gegebenenfalls entkräften.
Hierzu wird von der Judikatur festgehalten, dass es sich bei derartigen Recherchen im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470) (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0249). Vor diesem Hintergrund können die Maßstäbe, welche an den Sachverständigenbeweis gelegt werden, nicht gänzlich auf das Beweismittel der Recherche durch einen Vertrauensanwalt übertragen werden.Hierzu wird von der Judikatur festgehalten, dass es sich bei derartigen Recherchen im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd Paragraph 52, AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470) (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0249). Vor diesem Hintergrund können die Maßstäbe, welche an den Sachverständigenbeweis gelegt werden, nicht gänzlich auf das Beweismittel der Recherche durch einen Vertrauensanwalt übertragen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Ermittlungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers stets auf die Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber den Behörden des Heimatlandes hingewiesen wird, sodass eine Missachtung dieses Verbotes als wenig wahrscheinlich eingestuft werden kann. Wenngleich einzelne Verstöße gegen die normierte Geheimhaltungspflicht zugegebenermaßen nicht ausgeschlossen werden können, so ist doch anzuführen, dass sich derartige Recherchen im Heimatland, für die sich die erkennende Behörde (Gericht) dritter Personen bedienen muss, sich in hohem Ausmaß der Kontrolle der erkennenden Behörde entziehen (wodurch die erkennende Behörde jedoch nicht gehindert wird, sich im Zuge der freien Beweiswürdigung auf das solchermaßen erlangte Beweisergebnis zu stützen).
Weiters ist anzuführen, dass im Bereich des Asylverfahrens kein gesetzlich angeordnetes Beweisverwertungsverbot besteht, sodass es der erkennenden Behörde freisteht, auch u.U. widerrechtlich erlangte Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Diesbezüglich ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Die Erhebung personenbezogener Daten im behaupteten Herkunftsstaat wird in der Regel mit einer vorhergehenden Übermittlung personenbezogener Daten an den behaupteten Herkunftsstaat verbunden sein und scheint von einem Verbot einer solchen Übermittlung daher im Ergebnis mitumfasst zu sein. Dem Verbot der Datenübermittlung an den Herkunftsstaat kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht der Zweck unterstellt werden, die Ermittlung von Daten aus diesem Staat zu unterbinden. Liegen solche Ermittlungsergebnisse mit oder ohne Zutun der Asylbehörde schon vor, so ist daher nicht der Schluss zu ziehen, ihre das Verfahrensergebnis beeinflussende Verwendung im Verlauf des Asylverfahrens - etwa bei der Befragung des Asylwerbers - oder in der Begründung der Entscheidung müsse schon zu deren Aufhebung führen. Ein derartiges Beweisverbot ist in den hier anzuwendenden Vorschriften nicht vorgesehen und auch sachlich nicht geboten, weil den in der Beschwerde artikulierten Bedenken gegenüber der Verwertung vom Heimatstaat stammender, bereits vorliegender Ermittlungsergebnisse mit einer auf Ihre Herkunft ausreichend Bedacht nehmenden Beweiswürdigung Rechnung getragen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang die bei wiedergegebene, auf das Erkenntnis vom 8. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.540/A, zurückgehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Berücksichtigung "auf gesetzwidrige Weise" gewonnener Beweisergebnisse bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nur unzulässig sei, wenn das Gesetz dies anordne oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch ihre Gewinnung verletzten Verbotes widerspreche). Dabei besteht - je nach Art des Ermittlungsergebnisses, aber auch der behaupteten Verfolgung - ein Spielraum für eine den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut entsprechende Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse unter Einschluss der vom behaupteten Herkunftsland herrührenden Auskünfte (VwGH 29.3.2001, 2000/20/0458,; s. auch UBAS 22.10.2001, 224.257/0-VI/42/01).Die Erhebung personenbezogener Daten im behaupteten Herkunftsstaat wird in der Regel mit einer vorhergehenden Übermittlung personenbezogener Daten an den behaupteten Herkunftsstaat verbunden sein und scheint von einem Verbot einer solchen Übermittlung daher im Ergebnis mitumfasst zu sein. Dem Verbot der Datenübermittlung an den Herkunftsstaat kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht der Zweck unterstellt werden, die Ermittlung von Daten aus diesem Staat zu unterbinden. Liegen solche Ermittlungsergebnisse mit oder ohne Zutun der Asylbehörde schon vor, so ist daher nicht der Schluss zu ziehen, ihre das Verfahrensergebnis beeinflussende Verwendung im Verlauf des Asylverfahrens - etwa bei der Befragung des Asylwerbers - oder in der Begründung der Entscheidung müsse schon zu deren Aufhebung führen. Ein derartiges Beweisverbot ist in den hier anzuwendenden Vorschriften nicht vorgesehen und auch sachlich nicht geboten, weil den in der Beschwerde artikulierten Bedenken gegenüber der Verwertung vom Heimatstaat stammender, bereits vorliegender Ermittlungsergebnisse mit einer auf Ihre Herkunft ausreichend Bedacht nehmenden Beweiswürdigung Rechnung getragen werden kann vergleiche in diesem Zusammenhang die bei wiedergegebene, auf das Erkenntnis vom 8. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.540/A, zurückgehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Berücksichtigung "auf gesetzwidrige Weise" gewonnener Beweisergebnisse bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nur unzulässig sei, wenn das Gesetz dies anordne oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch ihre Gewinnung verletzten Verbotes widerspreche). Dabei besteht - je nach Art des Ermittlungsergebnisses, aber auch der behaupteten Verfolgung - ein Spielraum für eine den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut entsprechende Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse unter Einschluss der vom behaupteten Herkunftsland herrührenden Auskünfte (VwGH 29.3.2001, 2000/20/0458,; s. auch UBAS 22.10.2001, 224.257/0-VI/42/01).
Wie sich auch zuletzt aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0129 ergibt, handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft, es ist aber jedenfalls nachvollziehbar darzulegen, warum der Asylgerichtshof dem Ergebnis der Anfragebeantwortung folgt.Wie sich auch zuletzt aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0129 ergibt, handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft, es ist aber jedenfalls nachvollziehbar darzulegen, warum der Asylgerichtshof dem Ergebnis der Anfragebeantwortung folgt.
Angeführt wird hierzu auch auszugsweise die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2003/20/0021:
"GRS wie 2000/01/0207 E 12. März 2002 RS 1 (Hier: UBAS hat nicht berücksichtigt, dass die Überprüfung der Ladung nicht durch den Vertrauensanwalt selbst erfolgte, sondern durch einen "Verbindungsmann des Experten in Ahwaz". Dieser Umstand ist wesentlich, weil der UBAS dem von der Botschaft übermittelten Ergebnis erkennbar maßgebliche Bedeutung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beigemessen hat, im angefochtenen Bescheid aber lediglich Ausführungen des Botschaftsschreibens zum Ansehen des Vertrauensanwaltes im Iran, dessen Kontakten zu Gerichten, Behörden und Kollegen, sowie dessen Erfahrung und Fachwissen in asylrelevanten Fragen wiedergegeben wurden, ohne beweiswürdigende Erwägungen anzustellen, die auch die Einschaltung eines "Verbindungsmannes des Experten" berücksichtigten. Dem Schreiben der Botschaft kann auch nicht entnommen werden, dass eine Würdigung des vom Verbindungsmann erzielten Ergebnisses seitens des Vertrauensanwaltes erfolgt wäre.)"
II.2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall letztlich mangels Nachvollziehbarkeit der Anfragebeantwortung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht in Anbetracht der nicht nachvollziehbaren Anfragebeantwortung nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall letztlich mangels Nachvollziehbarkeit der Anfragebeantwortung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht in Anbetracht der nicht nachvollziehbaren Anfragebeantwortung nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
II.2.3.1. Wie oben dargelegt, wurden bei Übermittlung der konkreten Fragen des BAA durch die Staatendokumentation an die Botschaft die zu erhebenden Umstände in mehrere Fragen zusammengefasst. Den entsprechenden beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ist nicht zu entnehmen, welcher Quellen (Gesprächspartner, Polizeistationen, Einsicht in Melderegister etc.) sich der Verbindungsbeamte bzw. der Vertrauensanwalt für die Anfragebeantwortungen vom 28.04.2011 sowie vom 05.05.2011 bedient hat. Weiter sind keinerlei Auskünfte über den Vertrauensanwalt an sich bzw. dessen Verlässlichkeit in den Anfragebeantwortungen enthalten. Den Beschwerdeausführungen ist damit zu folgen, dass aus der Anfragebeantwortung - auch für den Asylgerichtshof, welcher eine entsprechende Würdigung auch unter Anonymisierung entsprechender Daten vornehmen kann - nicht erkennbar ist, ob Verwandte oder Bekannte befragt worden sind, ob Einsicht in ein Melderegister genommen oder bei Polizeistationen nachgefragt worden ist bzw. ob sich die Aussagen in den Anfragebeantwortungen schon aus Internet- und / oder Medienrecherchen bzw. Zeitungsarchiven ergeben.römisch zwei.2.3.1. Wie oben dargelegt, wurden bei Übermittlung der konkreten Fragen des BAA durch die Staatendokumentation an die Botschaft die zu erhebenden Umstände in mehrere Fragen zusammengefasst. Den entsprechenden beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ist nicht zu entnehmen, welcher Quellen (Gesprächspartner, Polizeistationen, Einsicht in Melderegister etc.) sich der Verbindungsbeamte bzw. der Vertrauensanwalt für die Anfragebeantwortungen vom 28.04.2011 sowie vom 05.05.2011 bedient hat. Weiter sind keinerlei Auskünfte über den Vertrauensanwalt an sich bzw. dessen Verlässlichkeit in den Anfragebeantwortungen enthalten. Den Beschwerdeausführungen ist damit zu folgen, dass aus der Anfragebeantwortung - auch für den Asylgerichtshof, welcher eine entsprechende Würdigung auch unter Anonymisierung entsprechender Daten vornehmen kann - nicht erkennbar ist, ob Verwandte oder Bekannte befragt worden sind, ob Einsicht in ein Melderegister genommen oder bei Polizeistationen nachgefragt worden ist bzw. ob sich die Aussagen in den Anfragebeantwortungen schon aus Internet- und / oder Medienrecherchen bzw. Zeitungsarchiven ergeben.
Das BAA stützte seine an sich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung vor allem auf diese - für den Asylgerichtshof jedoch hinsichtlich der Herkunft und Unbedenklichkeit nicht überprüfbaren - Anfragebeantwortungen, welche letztlich von einem nicht bekannten Vertrauensanwalt des Verbindungsbeamten durchgeführt wurden. Nicht erkennbar ist nach wie vor, wodurch die Staatendokumentation zur Ansicht gelangt, dass sich der Verbindungsbeamte einer sorgfältigen und verlässlichen Person bedient hat, da sich derartige Aussagen in der Anfragebeantwortung selbst nicht finden und auch keine entsprechenden Qualifikationsprofile übermittelt wurden. Es geht aus den Anfragebeantwortungen nicht hervor, wie festgestellt wurde, dass in Aserbaidschan kein Haftbefehl gegen die bP 1 aufliegt und die bP nicht von der Regierung gesucht werden. Wenn in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hierzu ausgeführt wird, dass selbst die Angabe "Polizeistation" oder "Verwandte" als Informationsquelle dem Datenschutz unterliege, kann dem nicht gefolgt werden. Dies einerseits mangels personenbezogener sensibler Daten und andererseits ist davon auszugehen, dass zwischen Behörden bzw. Gerichten datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht anwendbar sind.
Weiters ist nicht erkennbar, woher die Informationen hinsichtlich der Registrierung der Wohnsitze der bP, der Registrierung und dem Aufenthalt ihrer Verwandten oder der Ausstellung von Reisepässen für die bP stammen. Einzig in der Anfragebeantwortung vom 05.05.2011 ist am Rande festgehalten, dass die bP 2 laut Informationen ihrer Nachbarn in Deutschland lebt. Welche "Feststellungen" der Anfragebeantwortungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fluchtvorbringen, jedoch weiters aufgrund der Angaben von Nachbarn der bP 2 getroffen wurden, geht aus den Anfragebeantwortungen nicht hervor. Auch ist nicht erkennbar, auf welche Quellen (Internetrecherche, Medienrecherche, Einsicht in Zeitungsarchive) die Informationen hinsichtlich des Namens des Chefs der Polizeistation in XXXX sowie die Tatsache, dass dieser bzw. dessen Fahrer in keinen wie von den bP behaupteten Vorfall verwickelt gewesen wäre, stammen. Letztlich erhellt sich aus der Anfragebeantwortung auch nicht, wie der Vertrauensanwalt zu den Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Umstände (keine Geschäfte im Besitz der bP 1 bzw. keine Informationen über deren Zerstörung) gelangt.Weiters ist nicht erkennbar, woher die Informationen hinsichtlich der Registrierung der Wohnsitze der bP, der Registrierung und dem Aufenthalt ihrer Verwandten oder der Ausstellung von Reisepässen für die bP stammen. Einzig in der Anfragebeantwortung vom 05.05.2011 ist am Rande festgehalten, dass die bP 2 laut Informationen ihrer Nachbarn in Deutschland lebt. Welche "Feststellungen" der Anfragebeantwortungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fluchtvorbringen, jedoch weiters aufgrund der Angaben von Nachbarn der bP 2 getroffen wurden, geht aus den Anfragebeantwortungen nicht hervor. Auch ist nicht erkennbar, auf welche Quellen (Internetrecherche, Medienrecherche, Einsicht in Zeitungsarchive) die Informationen hinsichtlich des Namens des Chefs der Polizeistation in römisch 40 sowie die Tatsache, dass dieser bzw. dessen Fahrer in keinen wie von den bP behaupteten Vorfall verwickelt gewesen wäre, stammen. Letztlich erhellt sich aus der Anfragebeantwortung auch nicht, wie der Vertrauensanwalt zu den Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Umstände (keine Geschäfte im Besitz der bP 1 bzw. keine Informationen über deren Zerstörung) gelangt.
Die Beweiswürdigung, dass das Vorbringen vor allem aufgrund der Anfragebeantwortungen nicht glaubwürdig sei, vermag unter dem Aspekt der mangelnden Nachvollziehbarkeit des diesbezüglichen Erhebungsverfahrens für den Asylgerichtshof den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht zu genügen. Da die Beweiswürdigung des BAA vor allem auf diese Anfragebeantwortungen gestützt wird, müsste der Asylgerichthof das Vorbringen der bP neu hinterfragen und das Ermittlungsverfahren neu aufrollen, da nicht festgestellt werden kann, dass sie bisherigen Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt worden wären.
So scheinen in den auf wenige kurze Sätze beschränkten Anfragebeantwortungen - ohne Angabe von konkreten Quellen - keinerlei Ausführungen zu den Erhebungen an sich auf, wodurch eine Überprüfung bzw. Würdigung derselben für den Asylgerichtshof nicht möglich ist.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit das Vorbringen der bP, insbesondere auch die behauptete Anzeige der bP 1 neu zu würdigen haben. Weiters wird sie zu überprüfen haben, ob die schon durchgeführten Anfragebeantwortungen hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit ergänzt werden können. Gelingt dies nicht, wird sie die vorliegenden Anfragebeantwortungen unberücksichtigt lassen müssen bzw. neu durchführen müssen.
Im Falle der etwaigen Ergänzung der Anfragebeantwortung wird das BAA die bP über das so erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
II.2.3.2. Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, das Ermittlungsverfahren bzw. die Würdigung ohne die zu beanstandenden Anfragebeantwortungen nochmals neu aufzurollen wäre sowie letztlich der Asylgerichtshof umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation der bP im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.römisch zwei.2.3.2. Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, das Ermittlungsverfahren bzw. die Würdigung ohne die zu beanstandenden Anfragebeantwortungen nochmals neu aufzurollen wäre sowie letztlich der Asylgerichtshof umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation der bP im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsergebnisses bzw. der aufgrund der Weigerung des Sachbearbeiters der Staatendokumentation nicht nachvollziehbaren Anfragebeantwortungen und der dadurch weitgehend nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung ist im gegenständlichen Fall das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen der bP nicht den Tatsachen entspreche.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA insbesondere eine Ergänzung des Erhebungsersuchens unter Bekanntgabe der vom Verbindungsbeamten verwendeten Quellen oder eine neue, die Informationsbeschaffung einwandfrei belegende Anfragebeantwortung einzuholen haben. Ebenso wird das BAA den bP das so erlangte, überprüfbare Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt seiner Entscheidung im Hinblick auf das Vorbringen der bP ausreichende und aktuelle Länderfeststellungen zugrunde zu legen und hierzu den bP Parteiengehör einzuräumen haben. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, österreichische VertretungsbehördeZuletzt aktualisiert am
24.06.2013