TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/5 C4 421151-1/2011

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Veröffentlicht am 05.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 421.151-1/2011/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2011, FZ. 11 09.091-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2011, FZ. 11 09.091-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 18.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:

Ihr Haus sei vor einiger Zeit abgerissen worden, um einer Autobahn Platz zu machen. Über den Entscheidungspunkt seien sie sich nicht einig gewesen und außerdem sei ihnen überhaupt nichts bezahlt worden. Deshalb sei er am 01. August 2011 bei den Behörden gewesen und sei von dort vertrieben worden. Am nächsten Tag seien schon Polizisten bei ihm gewesen und hätten ihn festnehmen wollen. Er sei aber schneller als die Polizei gewesen und habe flüchten können. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass die Polizei ihn festnehmen werde.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 23.08.2011 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

In China habe er meistens am Bau Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe in einem kleinen Haus am Land mit seiner Mutter gewohnt. Sein Vater sei im September 2010 verstorben. Er habe keine Kinder. Er habe am 14.08.2011, den Tag, wo er China verlassen habe, keinen Kontakt mehr zum Heimatland gehabt. Außer seiner Mutter habe er noch einen Onkel, er sei der ältere Bruder seiner Mutter. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu nennen, gab er an, die Regierung habe ihn verfolgt, sie habe sein Haus abgerissen und versprochen, dass er dafür Geld erhalten würde. Aber er habe nie etwas erhalten. Dann sei er beim Regierungsbüro gewesen und habe sich dort aufgeregt, weil er nichts bekommen habe und er habe mit denen gestritten. Dann hätten sie ihn aus dem Büro hinausgeschmissen und seien nach Hause gegangen. Am zweiten Tag seien dann Beamte zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Deshalb sei er dann geflüchtet und habe sich in XXXX am 02.08.2011 versteckt. Dort habe er sich bis zu dem Tag, als er ausgereist sei, versteckt. Er habe versucht, sich dort weiter zu verstecken, aber es sei dort auch nicht sicher gewesen und deswegen sei er ausgereist. Der genannte Streit habe sich am 01.08.2011 ereignet. Die Dienststelle, wo der Streit stattgefunden habe, sei in XXXX, Stadtregierung. Er wolle hier bleiben, weil er große Angst habe, wieder in seine Heimat zu müssen. Er habe alle seine Fluchtgründe genannt. Wegen seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt, er habe keine Religion. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Im Fall einer Rückkehr habe er die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung zu befürchten. Auf Grund welcher Delikte könne er nicht genau sagen, in China könne es sehr schnell passieren, wenn man etwas gegen die Regierung sage, dass man zum Tod verurteilt werde.In China habe er meistens am Bau Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe in einem kleinen Haus am Land mit seiner Mutter gewohnt. Sein Vater sei im September 2010 verstorben. Er habe keine Kinder. Er habe am 14.08.2011, den Tag, wo er China verlassen habe, keinen Kontakt mehr zum Heimatland gehabt. Außer seiner Mutter habe er noch einen Onkel, er sei der ältere Bruder seiner Mutter. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu nennen, gab er an, die Regierung habe ihn verfolgt, sie habe sein Haus abgerissen und versprochen, dass er dafür Geld erhalten würde. Aber er habe nie etwas erhalten. Dann sei er beim Regierungsbüro gewesen und habe sich dort aufgeregt, weil er nichts bekommen habe und er habe mit denen gestritten. Dann hätten sie ihn aus dem Büro hinausgeschmissen und seien nach Hause gegangen. Am zweiten Tag seien dann Beamte zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Deshalb sei er dann geflüchtet und habe sich in römisch 40 am 02.08.2011 versteckt. Dort habe er sich bis zu dem Tag, als er ausgereist sei, versteckt. Er habe versucht, sich dort weiter zu verstecken, aber es sei dort auch nicht sicher gewesen und deswegen sei er ausgereist. Der genannte Streit habe sich am 01.08.2011 ereignet. Die Dienststelle, wo der Streit stattgefunden habe, sei in römisch 40 , Stadtregierung. Er wolle hier bleiben, weil er große Angst habe, wieder in seine Heimat zu müssen. Er habe alle seine Fluchtgründe genannt. Wegen seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt, er habe keine Religion. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Im Fall einer Rückkehr habe er die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung zu befürchten. Auf Grund welcher Delikte könne er nicht genau sagen, in China könne es sehr schnell passieren, wenn man etwas gegen die Regierung sage, dass man zum Tod verurteilt werde.

Am 25.08.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich befragt, wobei er vorbrachte, dass er bereits das letzte Mal alles gesagt habe.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.08.2011, FZ. 11 09.091-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.08.2011, FZ. 11 09.091-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt allgemein gehalten und unsubstantiiert geblieben sei. Erst auf Nachfrage habe er den Zeitpunkt des geschilderten Ereignisses genannt. Ebenfalls erst auf Nachfrage habe er zum genauen Vorfallsort ausgeführt, in XXXX, Stadtregierung. Widersprüchlich sei sein Vorbringen eindeutig zur amtlichen Länderfeststellung, insbesondere im Hinblick auf die von ihm vorgebrachte Problematik mit der Todesstrafe, wenn er dazu ausführe, ja, und diesbezüglich weiter zum Delikt befragt angebe, das könne er nicht genau sagen, in China könne es sehr schnell passieren, wenn man etwas gegen die Regierung sage, dass man zum Tod verurteilt werde, und sei des Weiteren auf die Ausführungen in der Länderfeststellung zu verweisen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt allgemein gehalten und unsubstantiiert geblieben sei. Erst auf Nachfrage habe er den Zeitpunkt des geschilderten Ereignisses genannt. Ebenfalls erst auf Nachfrage habe er zum genauen Vorfallsort ausgeführt, in römisch 40 , Stadtregierung. Widersprüchlich sei sein Vorbringen eindeutig zur amtlichen Länderfeststellung, insbesondere im Hinblick auf die von ihm vorgebrachte Problematik mit der Todesstrafe, wenn er dazu ausführe, ja, und diesbezüglich weiter zum Delikt befragt angebe, das könne er nicht genau sagen, in China könne es sehr schnell passieren, wenn man etwas gegen die Regierung sage, dass man zum Tod verurteilt werde, und sei des Weiteren auf die Ausführungen in der Länderfeststellung zu verweisen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. Aus diesen Gründen habe sein Vorbringen keine Asylrelevanz erlangen können. Auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren habe sich kein Sachverhalt ergeben, der die Gewährung von Asyl begründen würde.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. Aus diesen Gründen habe sein Vorbringen keine Asylrelevanz erlangen können. Auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren habe sich kein Sachverhalt ergeben, der die Gewährung von Asyl begründen würde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre, wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt. In China bestehe auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, herrsche in China keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei funktionsfähig. Der Beschwerdeführer sei volljährig und voll handlungs- bzw. arbeitsfähig und habe auch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen verrichtet. Er habe Grundschulausbildung. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei ihm keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 Europäische Menschenrechtskonvention darstellen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre, wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt. In China bestehe auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, herrsche in China keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei funktionsfähig. Der Beschwerdeführer sei volljährig und voll handlungs- bzw. arbeitsfähig und habe auch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen verrichtet. Er habe Grundschulausbildung. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei ihm keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 Europäische Menschenrechtskonvention darstellen würde.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht habe festgestellt werden können. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und seine Aufenthaltsdauer sei kurz. Er sei erst im Jahr 2011 nach Österreich gekommen und sei durchgehend immer in China aufhältig gewesen. Somit hätten auch in dieser Zeit keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte entstehen können. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, was nach der Judikatur nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Im gegenständlichen Fall sei sein Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet worden. Da er den Großteil seines bisherigen Lebens in China verbracht habe, werde auch dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht habe festgestellt werden können. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und seine Aufenthaltsdauer sei kurz. Er sei erst im Jahr 2011 nach Österreich gekommen und sei durchgehend immer in China aufhältig gewesen. Somit hätten auch in dieser Zeit keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte entstehen können. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, was nach der Judikatur nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Im gegenständlichen Fall sei sein Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet worden. Da er den Großteil seines bisherigen Lebens in China verbracht habe, werde auch dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers hätte dieser eine schwere Bestrafung zu befürchten, weil er sich damals auf der Polizeistation in (begründetem) Zorn unehrfürchtig zu den Beamten benommen habe und weil er unerlaubt das Land verlassen habe. Er hätte sowohl eine Geld- als auch eine schimpfliche Gefängnisstrafe zu erwarten. Das bliebe in seinen Akten und seiner späteren Familie ein ständiger Makel. Hätte er sich damals nicht versteckt und wäre er nicht geflohen, säße er jetzt bestimmt auf unbestimmte Zeit im Gefängnis bzw. in einem Arbeitslager. Wenn die Flucht nicht begründet wäre, würde niemand die immensen Ausgaben, Strapazen und Gefahren auf sich nehmen und die Heimat verlassen. In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens vorgeworfen werde, weil er sein Vorbringen nicht sofort in genauester Präzision vorgebracht habe, was er jedoch auf Nachfrage der Behörde sofort nachgeholt habe. Des Weiteren werde auf Grund seiner Emotionslosigkeit auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens geschlossen. Da Menschen bekanntlich überhaupt und in Angstsituationen speziell sehr unterschiedlich reagierten, sei diese conclusio der Behörde einer willkürlichen Entscheidung gleichzusetzen. Dass die Behörde auf Grund seiner Ausführungen zur Todesstrafe auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens schließe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Insbesondere deshalb nicht, als die Behörde selbst auf die ihr getätigten Länderfeststellungen verweise, in denen klar hervor komme, dass die Todesstrafe nach wie vor wegen 68 Delikten vollzogen werde und stelle die Behörde selbst in ihren Länderfeststellungen fest, dass Personen auf Grund nicht von ihnen begangenen Delikten bestraft würden. Des Weiteren stellten die innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und Schwierigkeiten im Meldewesen für ihn ein enormes Problem dar. Seine Wohnregistrierung sei erloschen, auch auf Grund seiner Probleme mit der Gemeindebehörde sei von einer unsicheren Situation in seiner Heimat auszugehen, was insgesamt eine unzumutbare Lebenssituation darstelle. Ohne Arbeit und Unterstützung der Familie würde er ohne mögliche Arbeits- und Haushaltsregistrierung unweigerlich in eine lebensbedrohliche Existenznotlage geraten, ganz zu schweigen von etwaigen weiteren Repressalien der Heimatbehörde. Die Behörde habe ihm nicht ausreichend Parteiengehör gewährt. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von der Regierung ausgeforscht werden, und liefe Gefahr, unmenschlicher Behandlung bis zur Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei derzeit nicht möglich, da er jegliche Unterstützung in China verloren habe. Sollte er gezwungen sein, nach China zurückzukehren, habe er keine Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.

Mit Beschluss vom 15.09.2011, Zahl: C4 421.151-1/2011/4Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 38 Absatz 2 Asylgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 15.09.2011, Zahl: C4 421.151-1/2011/4Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2 Asylgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 17.11.2011 stellte der Asylgerichtshof gemäß § 24 Asylgesetz das gegenständliche Verfahren ein. Am 18.04.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofes das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.Am 17.11.2011 stellte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 24, Asylgesetz das gegenständliche Verfahren ein. Am 18.04.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofes das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.

Am 28.05.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Es wurde in meiner Heimatstadt eine Autobahn erbaut. Unser Haus wurde zwangsenteignet. Wir verlangten eine Entschädigung. Man verweigerte aber uns die Entschädigung. Wir die zwangsenteigneten Dorfbewohner gingen daraufhin in die Kreisstadt und verlangten eine gerechte Entschädigung. Die Regierung in der Kreisstadt warf uns vor, dass wir unrechtmäßig Unruhe gestiftet haben. Die Polizei wurde eingeschaltet und wir wurden dann gesucht. Danach ergriff ich die Flucht.

VR: Ist das alles?

BF: Ja.

VR: Das ist eine kurze Geschichte und ich denke wenn man etwas erlebt hat, kann man mehr erzählen?

BF: Soll ich mehr erzählen?

VR: Hätte ich mir schon erwartet!

BF: Wenn ich genau erzählen sollte. Wir sind dann zur vorgesetzten Stelle gegangen und sind einige Tage dort geblieben. Wir haben nicht geachtet, ob es Tag oder Nacht. Wir haben im Hof ausgeharrt. Ich bin dann geflüchtet, zuerst bin ich nach Hause geflüchtet. Man ist mir bis nach Hause gefolgt aber man konnte mich nicht mehr vorfinden, da ich übers Dach geflüchtet bin. Ich wollte sagen, als man uns zwangsenteignet hatte, hatte ich kein Dach mehr über dem Kopf. Daher habe ich in einer Unterkunft bei einem Freund gewohnt. Ich war ständig auf der Flucht.

VR: Ist das alles?

BF: Noch nicht. Ich war dann überall in China und habe verschiedene Jobs ausgeübt. In jeder Stadt, wo ich angekommen bin und gejobbt habe, war ich vor der Polizei nicht sicher. Zuletzt bin ich nach XXXX geflüchtet. Dort habe ich einen Freund kennengelernt, der mir bei meiner Flucht behilflich war und meine Ausreise organisierte.BF: Noch nicht. Ich war dann überall in China und habe verschiedene Jobs ausgeübt. In jeder Stadt, wo ich angekommen bin und gejobbt habe, war ich vor der Polizei nicht sicher. Zuletzt bin ich nach römisch 40 geflüchtet. Dort habe ich einen Freund kennengelernt, der mir bei meiner Flucht behilflich war und meine Ausreise organisierte.

VR: Ist das jetzt alles?

BF: Ja.

VR: Sie haben erzählt Sie waren in verschiedenen Städten und haben gejobbt, wie lange hat das gedauert?

BF: Ein halbes Jahr.

VR: Wann war diese Zwangsenteignung?

BF: 1999.

VR: Das ist aber schon lange her?

BF: Ja.

VR: Wie viele Jahre ist das her, können Sie das so auch sagen?

BF: Ich kann es nicht sagen.

VR: Wie lange ist es von 1999 bis jetzt?

BF: Es sind 14 Jahre.

VR: Also die Zwangsenteignung ist 14 Jahre her?

BF: Ja stimmt.

VR: Wann waren Sie sich beschweren, weil Sie keine Entschädigung bekommen haben?

BF: Es war 2011.

VR: Wann 2011?

BF: Im August.

VR: Es ist ein bisschen lange her zwischen Zwangsenteignung und Beschwerde?

BF: Also bei der Zwangsenteignung hat man uns eine Entschädigung versprochen. Wir haben gewartet, aber es ist nichts dabei heraus gekommen.

VR: Sie haben gesagt, Sie waren dort Tag und Nacht, wie lange waren Sie bei dieser Beschwerdestelle aufhältig?

BF: Es ist so viel Zeit vergangen, ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viele Tage es waren.

VR: Waren da mehrere Leute?

BF: Ja, ca. 100 Personen.

VR: Wann war das nochmal?

BF: Im August 2011.

VR: Wie lange hat es dann noch gedauert bis Sie ausgereist sind?

BF: Nach einem halben Jahr bin ich ausgereist.

VR: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

BF: Im Jahr 2012.

VR: Das ist nicht korrekt!

BF: Wieso?

VR: Es stimmt einfach nicht! Sie sind im Jahre 2011 eingereist im August also geht es sich nicht mehr aus, dass Sie vom Vorfall im August 2011 noch in China waren?

BF schweigt.

BF: Es ist schon so lange her ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Warum haben Sie beim BAA nicht erwähnt, dass sich mehrere Personen beschwert haben, Sie sprachen nur von sich?

BF: Doch ich habe damals schon von mehreren Personen gesprochen.

VR: Warum haben Sie beim BAA gesagt, Sie waren nur einen Tag dort, Sie waren dort und haben sich beschwert und sind dann wieder gegangen?

BF: Das habe ich nicht gesagt.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in China?

BF: Ich habe niemanden.

VR: Was ist mit Ihren Eltern?

BF: Meine Mutter ist im letzten Jahr verstorben und mein Vater im Jahre 2000.

VR: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in China?

BF: Dorf XXXX, Stadt XXXX, Provinz Hebei.BF: Dorf römisch 40 , Stadt römisch 40 , Provinz Hebei.

VR: Wo haben Ihre Eltern nach der Zwangsenteignung gewohnt?

BF: Ich habe dann in einer Unterkunft bei einem Freund gewohnt und meine Eltern auch.

VR: Wie lautet da die Adresse oder ist das diese Adresse?

BF: Mein Freund wohnt auch im gleichen Dorf.

VR: Haben Sie noch sonstige Verwandte in China?

BF: Nein.

VR: Was ist mit Onkeln und Tanten?

BF: Ich habe schon lange keinen Kontakt zu diesen.

VR: Aber es gibt Onkeln und Tanten?

BF: Ja, ich habe vier Onkeln und zwei Tanten väterlicherseits. Drei Onkeln mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein ich lebe alleine.

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Ja, ich mache nur Jobs.

VR: Haben Sie eine Arbeitsbewilligung?

BF: Nein.

VR: Was für Jobs machen Sie?

BF: Ich arbeite tageweise. Manchmal bei einem Restaurant und manchmal in einem Lebensmittelgeschäft und manchmal putze ich auch.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein.

BFV: Ich bin ein Freund des BF.

Erörtert und zum Akt genommen wird, ein Bericht des AsylGH (Beilage A), ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B), ein Bericht von IOM (Beilage C), sowie ein Gutachten (Beilage D).

BF: Die Gesetze sind in China für die normale Bevölkerung erlassen und sie gelten nicht für die Reichen. Die normalen Werktätigen haben weder Geld noch Macht und sind nur auf die Gesetze angewiesen.

BFV: Die Gesetze helfen den Reichen und unterdrücken die Armen.

BF: Ich möchte hier in Österreich bleiben und mir hier eine Arbeit suchen und brav arbeiten, bitte helfen Sie mir.

BF legt viele verschieden Unterstützungserklärungen vor. (werden in Kopie zum Akt genommen Beilage 1).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Er stellte am 18.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Heimat des Beschwerdeführers halten sich mehrere Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers auf. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keinerlei Familienangehörige, er lebt hier nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, er macht zwar Gelegenheitsarbeiten, verfügt aber über keine Arbeitsbewilligung. Bis auf seinen Vertreter kann der Beschwerdeführer keine österreichischen Freunde nennen.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Staatspräsident Hu Jintao und Ministerpräsident Wen Jiabao setzen die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch voran getriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.

Die chinesische Staats- und Regierungsführung räumt der Wahrung der inneren und äußeren Stabilität oberste Priorität ein, insbesondere mit Blick auf den 2012/13 anstehenden Führungswechsel Mit diesem wird einem wirtschaftlichen Strukturwandel hin zur Entwicklung v.a. des tertiären Sektors und umweltfreundlicher Hochtechnologiebranchen sowie der weiteren Entwicklung des ländlichen Raums und der Regionen Zentral-/Westchina und Nordostchina höchste Aufmerksamkeit geschenkt, um bestehende Disparitäten rasch zu überwinden und langfristig stabilitätssichernd zu wirken. Die Regierung Hu/Wen ist sich aber im Klaren darüber, dass wirtschaftliche Maßnahmen angesichts des rapiden gesellschaftlichen Wandels nicht ausreichen werden, China flächendeckend ins 21. Jahrhundert zu transponieren und sieht daher die Flankierung durch signifikante Verbesserungen im Bereich der sozialen Sicherung und Bildung sowie Maßnahmen zur Guten Regierungsführung vor. Damit soll verhindert werden, dass ganze Bevölkerungsgruppen ("vulnerable groups") vom dynamischen Fortschritt abgehängt werden und ein unkontrollierbares Unruhepotential entsteht. In bislang nicht da gewesenem Maße wird in diesem Rahmen auf das Individuum abgestellt (der Mensch, nicht mehr das Volk wird als Maßstab genommen). Ungeachtet dessen beobachtet die Staats- und Regierungsführung die Reformbewegungen in Nordafrika und die Aufrufe im Internet zu einer "Jasmin-Bewegung" Anfang 2011 mit Sorge. Unter der Überschrift "soziales Management hat der NVK daher parallel zum 12. Fünfjahresplan Maßnahmen zur Steuerung der sozialen Entwicklung beschlossen. Ein

erster Maßnahmenkatalog enthält zahlreiche Indizien für eine umfassendere Kontrolle der Bevölkerung (u.a. Aufbau einer zentralisierten Personen-Datenbank, Gründung eines "State Internet Information Office") sowie für eine Verstärkung der inneren Sicherheit.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin und zuletzt zunehmend auch außerhalb der Legalität.

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Begrenzten Fortschritten im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte stehen Stillstand, wenn nicht Rückschritte, hinsichtlich der Stärkung der individuellen Rechte des Bürgers und ihrer Durchsetzung gegenüber. Verfechter dieser Rechte sehen sich weiterhin Repressionen ausgesetzt, die zuletzt systematischer angewandt und verschärft wurden.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Im Zuge der 8. Änderung des Strafgesetzbuchs vom März 2011 wurde die Anzahl der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, von 68 auf 55 reduziert. Bei den entfallenden Tatbeständen handelt es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, für die in der Praxis nur noch selten die Todesstrafe verhängt wurde. Personen über 75 Jahre werden von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Seit 2007 erfolgt zudem wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht.

Gleichzeitig durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Der Lebensstandard der wachsenden städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung hat sich seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik im Jahr 1978 kontinuierlich verbessert. Gleichzeitig haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert, bleiben jedoch im Bereich der politischen und bürgerlichen Rechte begrenzt. Weite Teile der Bevölkerung sind sich mehr und mehr ihrer Rechte bewusst und immer weniger bereit, Willkür der staatlichen Stellen hinzunehmen. Dabei spielt das Internet eine nicht zu unterschätzende Rolle als Medium der Information, der Interaktion und der Mobilisierung der Menschen.

Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet.

Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.

Waisen, deren leibliche Eltern nicht aufgefunden werden können und die keine tatsächliche Aufsicht haben, wird eine Kinderwohlfahrtskarte ausgestellt, um die Grundsituation des Karteninhabers/der Karteninhaberin, die Bildung, medizinische Behandlung, Beschäftigung, Wohnbeihilfen, Vergünstigunen etc. festzuhalten.

Chinas durchschnittlicher Wohnraum beträgt in der Stadt 30m² pro Einwohner. Der Mietpreis richtet sich nach Lage der Wohnung, je nachdem ob sich diese in einer bestimmten Provinz, Stadt oder Region befindet. In Peking beispielsweise beläuft sich die durchschnittliche Miete auf 3000 Yuan für eine kleine Wohnung mit Grundausstattung. In städtischen Gebieten können Familien mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten mit ihrer Wohnsituation haben, im Rahmen eines Niedrig-Mieten Systems eine Sozialwohnung bekommen oder sich für den Hauskauf in einem

erschwinglichen Finanzierungsrahmen entscheiden. Die Regierung unterstützt unter Umständen den Erwerb eines Hauses als soziale Sicherheit für Familien, die sich in einer schwierigen Wohnsituation befinden. Durch bestimmte Tests, die den Mindestlebensstandard der Bewerber aus der Stadt ermitteln, können sich die Bewerber für finanzielle Hilfen qualifizieren oder es wird

Wohnraum bereitgestellt, für den die Begünstigten eine ihren Umständen nach entsprechende Form von Miete zahlen. Die Ansprüche im Bereich Mietzuschuss und Sozialwohnungen legt die Regierung fest und entscheidet je nach den lokalen Gegebenheiten. Diese Bedingungen werden

einmal im Jahr veröffentlicht.

Im Jahr 2011 wurden zusätzliche 12.21 Millionen Menschen eingestellt und derzeit

gibt es in den urbanen Gebieten insgesamt 9.22 Millionen Arbeitslose. Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in der Stadt auf ungefähr 4,1%. Diese Zahlen lassen sich in der derzeitigen Wirtschaftskrise aber nur schwer überprüfen. Die Wirtschaft wird allerdings stark von der Regierung gefördert, um Arbeitsplätze zu schaffen.

Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemmeinnützige und gewinnorienterte Agenturen. Eine gewinnorientierte Arbeitsagentur wird von einer gesetzlich eingetragenen Person, Organisation oder einzelnen Bürgern, die authorisiert sind gewinnbringende Tätigkeiten durchzuführen, geleitet. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem

Service erleichtern.

Leistung:

1. Weitergabe von Informationen und Beratung über den Arbeitsmarkt an die Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter.

2. Verwaltung (beauftragt von der Verwaltungsabteilung des Büros für Arbeit und soziale Sicherheit) der Zahl der Beschäftigten, der Registrierung der Arbeitslosen, der Registrierung der Beschäftigten, etc

3. Berufliche Beratung für Arbeitslose und Behinderte.

Hilfe bei der Arbeitssuche bekommen Personen im erwerbsfähigen Alter die bisher keinen Erfolg bei der Arbeitssuche hatten, aber auch Familien, in denen niemand ein eigenes Einkommen hat.

Diese Art von Betreuung richtet sich vor allem an Personen, die Probleme bei der Arbeitsfindung auf Grund von gesundheitlichen Problemen, Mangel an Fähigkeiten oder familiären Umständen haben aber auch an Personen, die ihren Besitz und ihr Land verloren haben. Sie richtet sich außerdem an Personen, die schon für längere Zeit arbeitslos sind. "Null-Beschäftigungs-Familie" ist ein Begriff, der für Familien gebraucht wird, in denen alle Mitglieder, die nach dem Gesetz im erwerbsfähigen Alter sind, mit der Fähigkeit und dem Willen zu arbeiten trotzdem arbeitslos bleiben und weder eine Aufgabe noch ein festes Einkommen haben.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Auf dem Land lebende Personen, die in keiner Haushaltsliste aufscheinen, also keine "Wohnmeldung" haben bzw. nicht "registriert" sind, haben absolut keine Veranlassung, dies als besondere Stigmatisierung zu empfinden. Es wäre auch vollkommen falsch, aus dem Faktum, dass jemand über keine eingetragene Haushaltsregistrierung verfügt, automatisch den Schluss zu ziehen, dass die Eltern der betreffenden Person mit dem Geburtenplanungsgesetz in Konflikt geraten seien. Umgekehrt müssen nicht Registrierte, die tatsächlich "überzählige Kinder" sind, sich keine Sorgen machen, dass sie vielleicht von den Meldebehörden ihres ländlichen Wohnbezirks das Aufenthaltsrecht abgesprochen bekommen und deportiert werden könnten, da die grundsätzliche administrative Zuständigkeit selbstverständlich bei jenem Bezirk liegt, in dem sich der Betreffende von jeher aufgehalten hat (was in Anbetracht der bis vor ca. 15 Jahren für die Landbevölkerung generell hochgradig charakteristischen Immobilität ein sehr einfach zu führender Nachweis war).

(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So behauptete der Beschwerdeführer, dass die Zwangsenteignung im Jahr 1999 stattgefunden habe, sodass die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im August 2011 beschweren gegangen sei, dies noch dazu mit ca. weiteren 100 Personen, auf Grund des lange dazwischen liegenden Zeitraumes nicht plausibel ist. Überdies ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch grob widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt bloß an, dass er sich selbst beschweren gegangen sei, dass ca. 100 Personen dabei gewesen wären, erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auch behauptete der Beschwerdeführer, dass er sich damals bloß einen Tag dort beschweren gewesen wäre, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass er dort einige Tage geblieben sei. Auch behauptete der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof, dass er nach dem Vorfall im August 2011 noch ein halbes Jahr in der Heimat verblieben wäre, wogegen er beim Bundesasylamt noch behauptete, dass er danach bloß ca. noch zwei Wochen dort verblieben wäre und ergibt sich auch aus seiner Einreise im Bundesgebiet, dass er von August 2011 nicht mehr ein halbes Jahr in seiner Heimat verblieben sein konnte.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers grob widersprüchlich und unplausibel, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Stellung eines Asylantrages allein keine Gefährdung erkennen lässt, der illegale Grenzübertritt ebenfalls nicht, der ein geringfügiges Vergehen darstellt, das wenn überhaupt bloß mit einer Geldbuße geahndet wird, sodass dieses weder im asylrechtlichen noch im Bereich des § 8 Abs. 1 Asylgesetz von Relevanz ist. Zudem wird bemerkt, dass der illegale Grenzübertritt im Bundesgebiet ebenfalls Strafsanktionen nach sich zieht, woran sich erweist, dass Strafbestimmungen zum illegalen Grenzübertritt grundsätzlich keine relevante Verfolgung darstellen. Anhaltspunkte einer diesbezüglichen unverhältnismäßigen Strafe bestehen entgegen den unbelegten Beschwerdeausführungen aber nicht, zumal es nach den Feststellungen aus Sicht der chinesischen Regierung primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei ankommt, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Dass sich der Beschwerdeführer für die chinesischen Behörden als gefährlich darstelle, hat er aber nicht glaubhaft gemacht.Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Stellung eines Asylantrages allein keine Gefährdung erkennen lässt, der illegale Grenzübertritt ebenfalls nicht, der ein geringfügiges Vergehen darstellt, das wenn überhaupt bloß mit einer Geldbuße geahndet wird, sodass dieses weder im asylrechtlichen noch im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz von Relevanz ist. Zudem wird bemerkt, dass der illegale Grenzübertritt im Bundesgebiet ebenfalls Strafsanktionen nach sich zieht, woran sich erweist, dass Strafbestimmungen zum illegalen Grenzübertritt grundsätzlich keine relevante Verfolgung darstellen. Anhaltspunkte einer diesbezüglichen unverhältnismäßigen Strafe bestehen entgegen den unbelegten Beschwerdeausführungen aber nicht, zumal es nach den Feststellungen aus Sicht der chinesischen Regierung primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei ankommt, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Dass sich der Beschwerdeführer für die chinesischen Behörden als gefährlich darstelle, hat er aber nicht glaubhaft gemacht.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre, ebenso wenig im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrages und auf einen illegalen Grenzübertritt. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre, ebenso wenig im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrages und auf einen illegalen Grenzübertritt. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, wie ihm dies bereits vor seiner Ausreise möglich war. Zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, er selbst spricht davon, dass er bei einem Freund Unterkunft im Dorf gefunden habe, insofern kann nach den Feststellungen auch nicht erkannt werden, dass er Probleme im Hinblick auf eine Wohnregistrierung haben könnte, und dass er mehrere Onkeln und Tanten in China habe, wenngleich er zu diesen schon lange keinen Kontakt habe, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer noch nicht ganz zwei Jahre im Bundesgebiet auf, wobei dieser Aufenthalt als ein noch nicht allzu langer anzusehen ist, bedenkt man, dass er sein restliches Leben in der Volksrepublik China verbracht hat. Zudem ist sein Aufenthalt in seinem Gewicht noch dadurch gemindert, dass sich der legale Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützte, der Beschwerdeführer sich zudem zwischenzeitig dem Asylverfahren entzogen hat, wodurch ihm teilweise die Dauer des Asylverfahrens zuzurechnen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine besonderen Bindungen verfügt, er hat keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen hier, er geht keiner legalen Arbeit nach und er spricht nicht Deutsch. Er verfügt nach seinen Angaben über keine österreichischen Freunde, lediglich der Vertreter erwähnt, dass er sich zu den Freunden des Beschwerdeführers zählt. Auf Grund der mangelnden Integration des Beschwerdeführers können auch die im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterstützungserklärungen betreffend den Beschwerdeführer nicht schwer wiegen, zumal sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht von Dauer sein wird.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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