RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0167

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Falle des Vorliegens bloßer Montagearbeiten an einem im Ausland hergestellten Objekt durch Beschäftigte eines über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfügenden ausländischen Unternehmens hätte allenfalls eine Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AuslBG erfolgen dürfen. Zwar handelt es sich dabei um eine die gleiche Strafandrohung enthaltende Norm wie jener des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, nach welchem die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist, doch unterscheiden sich die beiden Tatbilder voneinander und sind nicht beliebig austauschbar (Hinweis E vom 21. Januar 2004, Zl. 2001/09/0230). Es wäre also von der belangten Behörde zu prüfen und festzustellen gewesen, inwieweit auch der betreffende Ausländer, der "Juniorchef" des in Rede stehenden ausländischen Unternehmens, in diesem Sinne als "betriebsentsandter" Dienstnehmer und/oder etwa als Unternehmer tätig geworden ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090167.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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