Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E8 435.388-1/2013/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, FZ. 12 09.991-BAI, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, FZ. 12 09.991-BAI, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Irak, reiste am 02.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 22.04.2013, FZ. 12 09.991-BAI, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 22.04.2013, FZ. 12 09.991-BAI, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 idgF entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 idgF entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
2. § 38 Abs 1 und Abs 2 AsylG 2005 idgF lauten:2. Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 idgF lauten:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3. Auf Grund der Aktenlage kann aktuell innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass keine relevante Gefährdung iSd § 38 Abs 2 AsylG gegeben sein könnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3. Auf Grund der Aktenlage kann aktuell innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass keine relevante Gefährdung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG gegeben sein könnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
19.06.2013