TE AsylGH Beschluss 2013/6/11 C4 406340-2/2013

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Veröffentlicht am 11.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C4 406.340-2/2013/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl. 13 06.468-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl. 13 06.468-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 06.02.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab er damals zu Protokoll, dass er nach seiner Kündigung als Buchhalter bei der Beschwerdestelle gewesen sei und mit anderen Betroffenen versucht habe, dadurch von der Firma ausstehende Gehälter einzufordern. Im Zuge dessen hätten sie vor dem Gebäude eine friedliche Demonstration abgehalten, weshalb die Polizei eingeschaltet worden sei. Dabei sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Da die Polizei seitdem nach ihm suche, habe er seine Heimat verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Festnahme.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe ein bisschen Probleme mit seinen heimatlichen Behörden gehabt. Über Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, gab er an, mit der Polizei im Juli 2008 wegen einer Demonstration auf Grund der Entlassung. In seiner Heimat lebten sein Vater, seine Gattin, sowie ein volljähriger Sohn. Zudem habe er einen Bruder. Er habe zuletzt in der Provinz Shandong, Stadt XXXX gewohnt. Dort habe er sich von 1964 bis Mitte August 2008 aufgehalten. Über Aufforderung, dies noch näher zu konkretisieren, wie lange er sich an der genannten Wohnanschrift aufgehalten habe, dachte der Beschwerdeführer nach, und gab an, er glaube, es sei doch bis Ende Juli 2008 gewesen. Bis zum 27. oder 28. Juli 2008. Seine Frau und sein Sohn lebten weiterhin an der genannten Anschrift. Von 1981 bis Juli 2007 sei er als Buchhalter in einer Fischfabrik in XXXX beschäftigt gewesen. Seit der Entlassung ab August 2007 bis November 2007 sei er als selbstständiger Fischzüchter tätig gewesen. Mit seinen Berufen sei es ihm gelungen, seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Seitens des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er höchst unsichere Angaben mache, er den Eindruck erwecke, als könne er sich nicht mehr an seine Angaben bei der Erstbefragung erinnern, worauf der Beschwerdeführer antwortete, es sei einfach schon sehr lange her. Aus der Fischfabrik sei er entlassen worden, er habe keinerlei Entschädigung erhalten und auch keine Abfertigung. Es seien ca. 1.000 Mitarbeiter von der Entlassung betroffen gewesen. In der Fabrik seien ungefähr 2.300 Personen beschäftigt gewesen. Auf die Frage, was der Grund seiner Entlassung gewesen sei, gab er an, weil er von seiner Korruption gewusst habe. Über Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, gab er an, z. B. als sie ein Schiff gekauft hätten, nach Wiederholung der Aufforderung, weil der Beschwerdeführer von der Korruption seines Vorgesetzten gewusst habe. Bei einer Rückkehr befürchte er die Festnahme durch die Polizei. Ein Haftbefehl liege gegen ihn nicht vor. Er habe Ende Dezember 2008, vermutlich am 31.12.2008 China verlassen. Seine Heimatstadt habe er Ende Juli 2008, ungefähr am 26. oder 27. Juli, verlassen. Er habe nie einen eigenen Reisepass gehabt. Die Kosten der Reise hätten ca. 80.000 RMB betragen, seine Gattin habe die Ausreise organisiert. Eine Freundin seiner Gattin habe den Schlepper kontaktiert. Woher er die 80.000 RMB gehabt habe, wisse er nicht genau. Seine Gattin habe sich das Geld von vielen Leuten ausgeborgt. Ob das ein hoher Betrag sei, wisse er nicht. Über Nachfrage, ja, in China sei es schon sehr viel. In Österreich habe er weder Verwandte, Angehörige oder Familie. Er führe im Bundesgebiet kein Familienleben, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche nicht deutsch. Er habe in China keine strafbaren Handlungen begangen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Es sei möglich, dass er von den Behörden im Heimatland gesucht werde, da er ein wichtiger Organisator der Demonstration gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe von der Korruption seines Vorgesetzten gewusst. Dieser sei korrupt gewesen und deswegen habe die Fabrik kein Geld gehabt, die Entschädigungen und Abfertigungen an die entlassenen Mitarbeiter zu bezahlen. Als dieser davon erfahren habe, dass der Beschwerdeführer über seine Sache Bescheid wisse, habe er ihn ebenfalls entlassen. Sie, zu zehnt, hätten sich zusammengetan und hätten die Demonstration organisiert. Die Polizei habe ihnen vorgeworfen, die öffentliche Ordnung gestört zu haben und habe sie festnehmen wollen. Es seien ungefähr 1.000 Teilnehmer an der Demonstration beteiligt gewesen, viele davon hätten Polizisten geschlagen. Er selbst habe keinen Polizisten geschlagen, ihm sei die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer sei in die Stadt XXXX geflohen. Dort habe er dann drei Monate lang Fische verkauft. Danach sei er ausgereist. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. XXXX liege 500 Kilometer von seinem Heimatort entfernt. In XXXX habe er sich in der XXXX aufgehalten, die Nummer habe er vergessen. Aufgefordert den konkreten Zeitraum seines Aufenthaltes in XXXX anzugeben, antwortete er, Ende Juli, nachgefragt, wann konkret Ende Juli gab der Beschwerdeführer an, "sagen wir mal 1. August bis 30.11.2008". Nachgefragt, wann er konkret entlassen worden sei, gab er an im Juni und Juli, innerhalb von zwei Monaten seien die Mitarbeiter entlassen worden, weil die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei. Über Aufforderung, den Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben, antwortete er, Ende Juni 2008, ungefähr am 20. Juni 2008. Ca. 100.000 RMB sei ihm der Arbeitgeber schuldig, davon Abfertigung in der Höhe von 80.000 RMB und nicht ausbezahltes Gehalt in der Höhe von 20.000 RMB. In China sei es so, dass wenn ein Mitarbeiter entlassen werde, die Höhe der Abfertigung von den Arbeitsjahren abhängig sei. Es gebe eine staatliche Regelung. Über Aufforderung anzugeben, wie sich sein Anspruch von 80.000 RMB konkret begründe, gab er an, da er Buchhalter gewesen sei, deshalb seien es 80.000 RMB gewesen. In China sei es nicht üblich, dass ein Buchhalter entlassen werde. All diese Beträge, die der Beschwerdeführer genannt habe, seien in RMB. In China sei ein Dienstvertrag nicht üblich, es habe keinen gegeben. Es sei nur mündlich vereinbart worden, wie viel er bekomme. Über Vorhalt, dass es in China eine Übergangsvorschrift gebe, wonach Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des neuen Arbeitsvertragsgesetzes einen Dienstvertrag zu erhalten hätten, gab er an, ja, seit ein paar Jahren gebe es das schon, nachgefragt, er glaube seit 2008. Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis aber schon davor aufgenommen, das betreffe nicht ein staatliches Unternehmen. Das betreffe nur Privatunternehmen. Das Arbeitsvertragsgesetz sei nur für private Unternehmen gültig. Sein Monatsgehalt sei durchschnittlich 1.800 bis 2.000 RMB gewesen. Er habe sich bei der zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde wegen der ausständigen Forderungen beschwert. Bei der Stadtbehörde XXXX, die Nummer sei ihm nicht bekannt. Österreich sei so umständlich, er wolle nur eine Karte. Einmal befragen hätte schon gereicht, aber so einmal, zweimal, dreimal zu befragen und noch immer kein Ergebnis. Er habe stundenlang gebraucht, um diese Adresse zu schicken. Über Nachfrage, ob das heiße, dass er letztendlich eigentlich hier im Bundesgebiet nur arbeiten wolle, gab er an, ja, das sei richtig. Es wäre gut, wenn er sich generell mit den österreichischen Gesetzen gut auskenne. Das Problem sei, dass er nicht deutsch spreche. Auf Grund seines Alters sei es nicht möglich, einen Deutschkurs zu besuchen. Aufgefordert anzugeben, wie er die Demonstration organisiert habe, antwortete er, sie seien zu dritt oder zu viert gewesen und hätten die anderen vier Tage vorher telefonisch verständigt. Alle hätten kein Gehalt bekommen, sie hätten sich versammelt und die Demonstration sei durch Mundpropaganda organisiert worden. Die Demonstration sei am 15. Juli 2008 gewesen. Er sei Mitte Juli 2008 entlassen worden, am 15. oder 16. Juli 2008. Gefragt, ob er jemals eine Anzeige gegen den korrupten Vorgesetzten erstattet habe, gab er an, sie seien schon bei den anderen Vorgesetzten gewesen. Nachgefragt gab er an, dass er vor der Entlassung im März oder April 2007 mit ihm gesprochen habe. Eine Anzeige habe er nicht erstattet. Eine solche hätte nichts gebracht. Über Vorhalt seiner widersprüchlichen, vagen und unkonkreten Angaben führte er aus, was, das könne nicht sein. Es könne sein, dass er es sich falsch gemerkt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Festnahme durch die Polizei wegen der Organisation der Demonstration, da ein paar festgenommen worden seien und seinen Namen vielleicht verraten hätten.Er habe ein bisschen Probleme mit seinen heimatlichen Behörden gehabt. Über Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, gab er an, mit der Polizei im Juli 2008 wegen einer Demonstration auf Grund der Entlassung. In seiner Heimat lebten sein Vater, seine Gattin, sowie ein volljähriger Sohn. Zudem habe er einen Bruder. Er habe zuletzt in der Provinz Shandong, Stadt römisch 40 gewohnt. Dort habe er sich von 1964 bis Mitte August 2008 aufgehalten. Über Aufforderung, dies noch näher zu konkretisieren, wie lange er sich an der genannten Wohnanschrift aufgehalten habe, dachte der Beschwerdeführer nach, und gab an, er glaube, es sei doch bis Ende Juli 2008 gewesen. Bis zum 27. oder 28. Juli 2008. Seine Frau und sein Sohn lebten weiterhin an der genannten Anschrift. Von 1981 bis Juli 2007 sei er als Buchhalter in einer Fischfabrik in römisch 40 beschäftigt gewesen. Seit der Entlassung ab August 2007 bis November 2007 sei er als selbstständiger Fischzüchter tätig gewesen. Mit seinen Berufen sei es ihm gelungen, seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Seitens des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er höchst unsichere Angaben mache, er den Eindruck erwecke, als könne er sich nicht mehr an seine Angaben bei der Erstbefragung erinnern, worauf der Beschwerdeführer antwortete, es sei einfach schon sehr lange her. Aus der Fischfabrik sei er entlassen worden, er habe keinerlei Entschädigung erhalten und auch keine Abfertigung. Es seien ca. 1.000 Mitarbeiter von der Entlassung betroffen gewesen. In der Fabrik seien ungefähr 2.300 Personen beschäftigt gewesen. Auf die Frage, was der Grund seiner Entlassung gewesen sei, gab er an, weil er von seiner Korruption gewusst habe. Über Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, gab er an, z. B. als sie ein Schiff gekauft hätten, nach Wiederholung der Aufforderung, weil der Beschwerdeführer von der Korruption seines Vorgesetzten gewusst habe. Bei einer Rückkehr befürchte er die Festnahme durch die Polizei. Ein Haftbefehl liege gegen ihn nicht vor. Er habe Ende Dezember 2008, vermutlich am 31.12.2008 China verlassen. Seine Heimatstadt habe er Ende Juli 2008, ungefähr am 26. oder 27. Juli, verlassen. Er habe nie einen eigenen Reisepass gehabt. Die Kosten der Reise hätten ca. 80.000 RMB betragen, seine Gattin habe die Ausreise organisiert. Eine Freundin seiner Gattin habe den Schlepper kontaktiert. Woher er die 80.000 RMB gehabt habe, wisse er nicht genau. Seine Gattin habe sich das Geld von vielen Leuten ausgeborgt. Ob das ein hoher Betrag sei, wisse er nicht. Über Nachfrage, ja, in China sei es schon sehr viel. In Österreich habe er weder Verwandte, Angehörige oder Familie. Er führe im Bundesgebiet kein Familienleben, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche nicht deutsch. Er habe in China keine strafbaren Handlungen begangen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Es sei möglich, dass er von den Behörden im Heimatland gesucht werde, da er ein wichtiger Organisator der Demonstration gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe von der Korruption seines Vorgesetzten gewusst. Dieser sei korrupt gewesen und deswegen habe die Fabrik kein Geld gehabt, die Entschädigungen und Abfertigungen an die entlassenen Mitarbeiter zu bezahlen. Als dieser davon erfahren habe, dass der Beschwerdeführer über seine Sache Bescheid wisse, habe er ihn ebenfalls entlassen. Sie, zu zehnt, hätten sich zusammengetan und hätten die Demonstration organisiert. Die Polizei habe ihnen vorgeworfen, die öffentliche Ordnung gestört zu haben und habe sie festnehmen wollen. Es seien ungefähr 1.000 Teilnehmer an der Demonstration beteiligt gewesen, viele davon hätten Polizisten geschlagen. Er selbst habe keinen Polizisten geschlagen, ihm sei die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer sei in die Stadt römisch 40 geflohen. Dort habe er dann drei Monate lang Fische verkauft. Danach sei er ausgereist. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. römisch 40 liege 500 Kilometer von seinem Heimatort entfernt. In römisch 40 habe er sich in der römisch 40 aufgehalten, die Nummer habe er vergessen. Aufgefordert den konkreten Zeitraum seines Aufenthaltes in römisch 40 anzugeben, antwortete er, Ende Juli, nachgefragt, wann konkret Ende Juli gab der Beschwerdeführer an, "sagen wir mal 1. August bis 30.11.2008". Nachgefragt, wann er konkret entlassen worden sei, gab er an im Juni und Juli, innerhalb von zwei Monaten seien die Mitarbeiter entlassen worden, weil die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei. Über Aufforderung, den Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben, antwortete er, Ende Juni 2008, ungefähr am 20. Juni 2008. Ca. 100.000 RMB sei ihm der Arbeitgeber schuldig, davon Abfertigung in der Höhe von 80.000 RMB und nicht ausbezahltes Gehalt in der Höhe von 20.000 RMB. In China sei es so, dass wenn ein Mitarbeiter entlassen werde, die Höhe der Abfertigung von den Arbeitsjahren abhängig sei. Es gebe eine staatliche Regelung. Über Aufforderung anzugeben, wie sich sein Anspruch von 80.000 RMB konkret begründe, gab er an, da er Buchhalter gewesen sei, deshalb seien es 80.000 RMB gewesen. In China sei es nicht üblich, dass ein Buchhalter entlassen werde. All diese Beträge, die der Beschwerdeführer genannt habe, seien in RMB. In China sei ein Dienstvertrag nicht üblich, es habe keinen gegeben. Es sei nur mündlich vereinbart worden, wie viel er bekomme. Über Vorhalt, dass es in China eine Übergangsvorschrift gebe, wonach Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des neuen Arbeitsvertragsgesetzes einen Dienstvertrag zu erhalten hätten, gab er an, ja, seit ein paar Jahren gebe es das schon, nachgefragt, er glaube seit 2008. Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis aber schon davor aufgenommen, das betreffe nicht ein staatliches Unternehmen. Das betreffe nur Privatunternehmen. Das Arbeitsvertragsgesetz sei nur für private Unternehmen gültig. Sein Monatsgehalt sei durchschnittlich 1.800 bis 2.000 RMB gewesen. Er habe sich bei der zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde wegen der ausständigen Forderungen beschwert. Bei der Stadtbehörde römisch 40 , die Nummer sei ihm nicht bekannt. Österreich sei so umständlich, er wolle nur eine Karte. Einmal befragen hätte schon gereicht, aber so einmal, zweimal, dreimal zu befragen und noch immer kein Ergebnis. Er habe stundenlang gebraucht, um diese Adresse zu schicken. Über Nachfrage, ob das heiße, dass er letztendlich eigentlich hier im Bundesgebiet nur arbeiten wolle, gab er an, ja, das sei richtig. Es wäre gut, wenn er sich generell mit den österreichischen Gesetzen gut auskenne. Das Problem sei, dass er nicht deutsch spreche. Auf Grund seines Alters sei es nicht möglich, einen Deutschkurs zu besuchen. Aufgefordert anzugeben, wie er die Demonstration organisiert habe, antwortete er, sie seien zu dritt oder zu viert gewesen und hätten die anderen vier Tage vorher telefonisch verständigt. Alle hätten kein Gehalt bekommen, sie hätten sich versammelt und die Demonstration sei durch Mundpropaganda organisiert worden. Die Demonstration sei am 15. Juli 2008 gewesen. Er sei Mitte Juli 2008 entlassen worden, am 15. oder 16. Juli 2008. Gefragt, ob er jemals eine Anzeige gegen den korrupten Vorgesetzten erstattet habe, gab er an, sie seien schon bei den anderen Vorgesetzten gewesen. Nachgefragt gab er an, dass er vor der Entlassung im März oder April 2007 mit ihm gesprochen habe. Eine Anzeige habe er nicht erstattet. Eine solche hätte nichts gebracht. Über Vorhalt seiner widersprüchlichen, vagen und unkonkreten Angaben führte er aus, was, das könne nicht sein. Es könne sein, dass er es sich falsch gemerkt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Festnahme durch die Polizei wegen der Organisation der Demonstration, da ein paar festgenommen worden seien und seinen Namen vielleicht verraten hätten.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.04.2009, FZ: 09 01.551-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.04.2009, FZ: 09 01.551-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe rund um seine berufliche Tätigkeit in China in den verschiedenen Einvernahmen völlig unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem habe er sich auf das Aufstellen von bloß abstrakten oder unkonkreten Behauptungen beschränkt. Bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe er im Zuge der Angaben zu seiner Person hinsichtlich seiner Berufstätigkeit behauptet, von 1985 bis 2007 als Buchhalter in einem staatlichen Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Im Widerspruch dazu habe er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vom 17.04.2009 als Zeitraum seiner Berufstätigkeit im Heimatland angegeben, dass er von 1981 bis Juli 2007 als Buchhalter tätig gewesen sei und sei er im August 2007 entlassen worden. Konkret nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung befragt gab er wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise an, dass er Ende Juni 2008, ungefähr am 20. Juni 2008 entlassen worden wäre und habe er auf nochmalige Nachfrage wiederum als bezügliche Vorfallszeitpunkt nunmehr Mitte Juli 2008, am 15. Juli 2008, bekannt gegeben. Nachgefragt, wie sich die Höhe des von ihm angegeben Abfertigungsbetrages errechnet habe, habe er vage und allgemein gehalten behauptet, "in China ist es so, wenn ein Mitarbeiter entlassen wird, so ist die Höhe der Abfertigung von den Arbeitsjahren abhängig". Aufgefordert, seine Angaben zu konkretisieren, sei er dazu aber nicht in der Lage gewesen und habe wiederum lapidar behauptet, "es gibt staatliche Regelungen" und habe er nochmals aufgefordert, seine Angaben zu substantiieren, nunmehr fälschlicherweise angegeben, "weil ich Buchhalter war, deshalb 80.000 RMB. In China ist es nicht üblich, dass ein Buchhalter entlassen wird". Seine Unkenntnis bezüglich der behaupteten Forderung an den ehemaligen Arbeitgeber stünde jedoch im Widerspruch zu seiner behaupteten Persönlichkeitsstruktur, sowie den Gesetzen der Logik und Vernunft, zumal er überdies noch behauptet habe, bei der Organisation einer Demonstration von ca. 1.000 Personen wegen ausständiger Geldforderungen an den ehemaligen Arbeitgeber maßgeblich beteiligt gewesen zu sein. Derartige Personen könnten jedoch jederzeit detaillierte und konkrete Auskünfte über die ihnen zustehenden Forderungen erteilen. Abgesehen von den Widersprüchen sei sein Vorbringen auch in Anbetracht der in seinem Heimatland gesetzlich geregelten Ansprüche von Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung (auf die angeführten Feststellungen werde verwiesen) nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Weiters habe er auch widersprüchliche Angaben in Bezug auf seine eigenen Personendaten getätigt, sodass auch von einer Glaubwürdigkeit seiner Person nicht ausgegangen werden könne. Auf Vorhalt seiner höchst unsicheren Vorbringenserstattung habe er unter Berücksichtigung seiner behaupteten Persönlichkeitsstruktur sowie des behaupteten Ausreisezeitpunktes und des Zeitpunktes, an dem er den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe, in nicht nachvollziehbarer Art und Weise lapidar angegeben, "es ist einfach schon sehr lange her". Habe er bei der Polizeiinspektion Traiskirchen bezüglich der Anschrift angegeben in der "Provinz Shandong, Stadt XXXX" aufhältig gewesen zu sein, und habe er andererseits jedoch am 17.04.2009 angegeben, dass er sich an der Anschrift "Provinz Shandong, Stadt XXXX von 1964 bis Mitte August 2008 aufgehalten habe. Konkret nachgefragt habe er erst nach langem Nachdenken angegeben, doch zu glauben, bis Ende Juli 2008 dort wohnhaft gewesen zu sein. Bezüglich der Ausreise habe er am 06.02.2009 behauptet, dass ihm ein Schlepper von einem fremden Mann in der Heimat empfohlen worden wäre. Im krassen Widerspruch habe er am 17.04.2009 demgegenüber angegeben, dass seine Gattin die Schleppung organisiert habe und habe er andererseits dann behauptet, dass nicht seine Gattin, sondern deren Freundin den Kontakt zum Schlepper hergestellt habe. Die Höhe der Ausreisekosten habe er am 06.02.2009 mit umgerechnet ca. 5.000 Euro und am 17.04.2009 mit ca. 7.000 Euro bekannt gegeben. Auch divergierten die Angaben zu den Hauptschulbesuchszeiten. Eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung indiziere die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe sowie die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe rund um seine berufliche Tätigkeit in China in den verschiedenen Einvernahmen völlig unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem habe er sich auf das Aufstellen von bloß abstrakten oder unkonkreten Behauptungen beschränkt. Bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe er im Zuge der Angaben zu seiner Person hinsichtlich seiner Berufstätigkeit behauptet, von 1985 bis 2007 als Buchhalter in einem staatlichen Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Im Widerspruch dazu habe er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vom 17.04.2009 als Zeitraum seiner Berufstätigkeit im Heimatland angegeben, dass er von 1981 bis Juli 2007 als Buchhalter tätig gewesen sei und sei er im August 2007 entlassen worden. Konkret nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung befragt gab er wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise an, dass er Ende Juni 2008, ungefähr am 20. Juni 2008 entlassen worden wäre und habe er auf nochmalige Nachfrage wiederum als bezügliche Vorfallszeitpunkt nunmehr Mitte Juli 2008, am 15. Juli 2008, bekannt gegeben. Nachgefragt, wie sich die Höhe des von ihm angegeben Abfertigungsbetrages errechnet habe, habe er vage und allgemein gehalten behauptet, "in China ist es so, wenn ein Mitarbeiter entlassen wird, so ist die Höhe der Abfertigung von den Arbeitsjahren abhängig". Aufgefordert, seine Angaben zu konkretisieren, sei er dazu aber nicht in der Lage gewesen und habe wiederum lapidar behauptet, "es gibt staatliche Regelungen" und habe er nochmals aufgefordert, seine Angaben zu substantiieren, nunmehr fälschlicherweise angegeben, "weil ich Buchhalter war, deshalb 80.000 RMB. In China ist es nicht üblich, dass ein Buchhalter entlassen wird". Seine Unkenntnis bezüglich der behaupteten Forderung an den ehemaligen Arbeitgeber stünde jedoch im Widerspruch zu seiner behaupteten Persönlichkeitsstruktur, sowie den Gesetzen der Logik und Vernunft, zumal er überdies noch behauptet habe, bei der Organisation einer Demonstration von ca. 1.000 Personen wegen ausständiger Geldforderungen an den ehemaligen Arbeitgeber maßgeblich beteiligt gewesen zu sein. Derartige Personen könnten jedoch jederzeit detaillierte und konkrete Auskünfte über die ihnen zustehenden Forderungen erteilen. Abgesehen von den Widersprüchen sei sein Vorbringen auch in Anbetracht der in seinem Heimatland gesetzlich geregelten Ansprüche von Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung (auf die angeführten Feststellungen werde verwiesen) nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Weiters habe er auch widersprüchliche Angaben in Bezug auf seine eigenen Personendaten getätigt, sodass auch von einer Glaubwürdigkeit seiner Person nicht ausgegangen werden könne. Auf Vorhalt seiner höchst unsicheren Vorbringenserstattung habe er unter Berücksichtigung seiner behaupteten Persönlichkeitsstruktur sowie des behaupteten Ausreisezeitpunktes und des Zeitpunktes, an dem er den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe, in nicht nachvollziehbarer Art und Weise lapidar angegeben, "es ist einfach schon sehr lange her". Habe er bei der Polizeiinspektion Traiskirchen bezüglich der Anschrift angegeben in der "Provinz Shandong, Stadt XXXX" aufhältig gewesen zu sein, und habe er andererseits jedoch am 17.04.2009 angegeben, dass er sich an der Anschrift "Provinz Shandong, Stadt römisch 40 von 1964 bis Mitte August 2008 aufgehalten habe. Konkret nachgefragt habe er erst nach langem Nachdenken angegeben, doch zu glauben, bis Ende Juli 2008 dort wohnhaft gewesen zu sein. Bezüglich der Ausreise habe er am 06.02.2009 behauptet, dass ihm ein Schlepper von einem fremden Mann in der Heimat empfohlen worden wäre. Im krassen Widerspruch habe er am 17.04.2009 demgegenüber angegeben, dass seine Gattin die Schleppung organisiert habe und habe er andererseits dann behauptet, dass nicht seine Gattin, sondern deren Freundin den Kontakt zum Schlepper hergestellt habe. Die Höhe der Ausreisekosten habe er am 06.02.2009 mit umgerechnet ca. 5.000 Euro und am 17.04.2009 mit ca. 7.000 Euro bekannt gegeben. Auch divergierten die Angaben zu den Hauptschulbesuchszeiten. Eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung indiziere die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe sowie die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer sei in einer Fischfabrik als Buchhalter beschäftigt gewesen. Durch die Korruption eines Vorgesetzten des Beschwerdeführers sei die Fabrik zahlungsunfähig geworden. Die Mitarbeiter seien entlassen worden und es seien keine Entschädigungszahlungen ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe dann zusammen mit einigen Mitarbeitern eine Demonstration organisiert. Diese Demonstration sei von der Polizei zerschlagen worden und den Demonstranten vorgeworfen worden, die öffentliche Ordnung zu stören. Es sei auch zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen und es seien Polizisten und Demonstranten verletzt worden. Bei den verschiedenen Datumsangaben spiele die Zeitumrechnung oder die Übersetzung eine gravierende Rolle. Bis auf diese Datumsangaben, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden, seien seine Angaben schlüssig und detailliert. Es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen, da er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat verhaftet würde, da Demonstrationen in China verboten seien.

Mit Erkenntnis vom 07.09.2009, Zahl C4 406.340-1/2009/2E hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 07.09.2009, Zahl C4 406.340-1/2009/2E hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Begründend führte er u.a. Folgendes aus:

"Das Bundesasylamt hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde eine durchwegs schlüssige Beweiswürdigung durchgeführt, derzufolge das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Völlig zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass trotz mehrfacher Nachfragen das Vorbringen des Beschwerdeführers unkonkret sowie zudem in wesentlichen Punkten widersprüchlich geblieben ist, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation entspreche den Tatsachen. Auf die diesbezüglichen oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

So hat das Bundesasylamt völlig zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Entlassung getätigt hat, wenn er bei der Polizeiinspektion Traiskirchen eine Berufstätigkeit von 1985 bis 2007 als Buchhalter in einem staatlichen Betrieb behauptet habe, am 17.04.2009 beim Bundesasylamt jedoch er angibt, von 1981 bis Juli 2007 als Buchhalter tätig gewesen zu sein und im August 2007 entlassen worden zu sein, wogegen er in derselben Einvernahme jedoch dann behauptete Ende Juni 2008, ungefähr am 20. Juni 2008 entlassen worden zu sein, schließlich aber betreffend die Entlassung Mitte Juli 2008, am 15. oder 16. Juli 2008 bekannt gibt. Es kann auch keineswegs angenommen werden, dass es sich hiebei um irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten oder Umrechnungsschwierigkeiten gehandelt habe, ist dem Beschwerdeführer doch das Protokoll jeweils rückübersetzt worden, ohne dass er diesbezüglich Einwendungen erhoben hat und war es ihm auch möglich betreffend die Geburtsdaten konkrete Angaben zu tätigen, ohne dass in der Beschwerde behauptet worden wäre, dass diese nicht stimmten, sodass die Behauptungen betreffend Umrechnungsschwierigkeiten nicht nachvollzogen werden kann. Zu den unplausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Abfertigungsanspruches wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht Stellung bezogen, ebenso wenig zur unsicheren Vorbringenserstattung und seiner diesbezüglichen nicht nachvollziehbaren Rechtfertigung, es sei schon so lange her, er weiters die Adresse, an der er jahrzehntelang gewohnt haben will, nicht gleichlautend zu nennen im Stande ist, betreffend die Organisation des Schleppers widersprüchliche Angaben tätigt, ebenso hinsichtlich der Ausreisekosten und des Hauptschulbesuches. Gab er an einer Stelle zu Protokoll, dass sie sich zu zehnt zusammen getan und die Demonstration organisiert hätten, so behauptet er an anderer Stelle über Aufforderung anzugeben, wie er die Demonstration organisiert habe, dass sie zu dritt oder zu viert gewesen seien und die anderen vier Tage vorher telefonisch verständigt hätten. Wäre also die Organisation einmal von zehn Personen organisiert worden, das andere Mal von drei oder vier Personen. Es kann also keineswegs entgegen den lapidaren Beschwerdebehauptungen erkannt werden, dass bis auf die Datumsangaben die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig und detailliert gewesen seien. Vielmehr erweist sich die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt als schlüssig."

Am 17.05.2013 um 20.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer im China-Restaurant Kanton in Seewalchen beim illegalen Aufenthalt betreten und nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen. Anlässlich der Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei, Außenstelle St. Georgen/Attergau, stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, er könne derzeit nicht nach China zurück, Österreich sei ein schönes Land, er wolle noch ein paar Jahre hier bleiben. Er fühle sich nach wie vor in seinem Herkunftsland verfolgt und wolle daher den Schutz eines anderen Landes in Anspruch nehmen. Er müsse noch ca. drei Jahre hier bleiben, bis sich die Lage in China beruhigt habe. Dann wäre er auch bereit zurückzukehren.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am 18.05.2013 zu Protokoll, dass er nicht zurück in die Heimat könne, weil er sonst umgebracht werde. Deswegen wolle er beantragen, dass er noch drei Jahre in Österreich bleiben dürfe. Er denke, dass sich bis dahin die Lage in China gebessert habe. Er wolle darum bitten, dass ihm die Polizei helfe, eine Asylkarte zu bekommen. Befragt nach neuen Gründen gab er an, er könne noch immer nicht in die Heimat zurückkehren. Dieser Mann wolle ihn noch immer umbringen. Er denke die Lage werde sich erst in zwei bis drei Jahren bessern, dann könne er in die Heimat zurückkehren. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn der Mann umbringe. Er werde mit dieser Person große Probleme haben. Er könne nicht beweisen, dass ihn bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Befragt nach Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe gab er an, er habe keine anderen Fluchtgründe. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, weil Österreich ein gutes Land sei. Solange sich die Situation zu Hause nicht beruhigt habe, könne er nicht zurück, aber er werde Österreich sicher nach drei Jahren verlassen, um bei seiner Familie zu sein. Er könne sagen, dass er nicht länger als nötig hier bleiben werde. Er wolle zurück in seine Heimat, er wolle nicht ewig hier bleiben. Seine ganze Familie sei zu Hause. Er hoffe, dass er hier leben könne und legal in Österreich sei.

Am 22.05.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die bei der Erstbefragung am 18.05.2013 getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit. Ergänzungen oder Korrekturen zu diesem Vorbringen wolle er nicht tätigen. Befragt, warum er nach rechtskräftigem Verfahren vom 09.09.2009 nun gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, er habe jetzt nochmals einen Asylantrag gestellt, weil er erst in zwei bis drei Jahren wieder zurückgehen könne. Abänderungen zum Vorverfahren gebe es nicht. Nochmals befragt, ob es Änderungen zu den alten Fluchtgründen bzw. den 2009 angegebenen Gründen gebe, führte er aus, nein, die Korruption gebe es noch, die Regierung sei aber dabei, Korruption zu bekämpfen. Aber jetzt könne er noch nicht nach Hause. Er wolle auch gerne seine Familie sehen, aber ihm sei gesagt worden, jetzt dürfe er noch nicht nach Hause kommen. Es gebe keine Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben. Er sei jetzt hier und seine Familie sei drüben und sie habe auch Schwierigkeiten dort. Der Lebensstandard sei dort inzwischen sehr hoch geworden. Er habe Österreich nicht verlassen. Er habe immer nur für kurze Zeit versucht, in verschiedenen Restaurants zu arbeiten. Er habe nie eine falsche Identität benutzt. Befragt nach Identitätsdokumenten gab er an, er sei durch den Schlepper hierhergekommen und der Schlepper habe ihm alles abgenommen. Befragt, ob es nach Rechtskraft des Vorfahrens irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland ihn persönlich betreffend gegeben habe, führte er aus, inzwischen habe die Regierung begonnen, die Korruption zu untersuchen und wie er bereits erzählt habe, sollte in zwei bis drei Jahren diese Sache auch erledigt sein. Die allgemeine Lage in seinem Heimatland habe sich nicht geändert. In den Quellen der Berichte zur Volksrepublik China, aus dem sich das Amtswissen des Bundesasylamtes zur dortigen Lage ableite, wolle er nicht Einsicht nehmen. Er lebe hier nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer sonstigen Person in einer Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft. Er verfüge gegenwärtig über keinen Aufenthaltstitel nach einem anderen Gesetz. Seine Frau habe für ihn auch bei der Regierung etwas beantragt, damit er bald wieder nach Hause kommen könne, aber es sei noch nicht soweit.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.

In seinem Fall liege ein Folgeantrag vor. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig geworden und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihn bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Absatz 2 Ziffer 3 beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.In seinem Fall liege ein Folgeantrag vor. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig geworden und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihn bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2 Ziffer 3 beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.06.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.06.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a leg.cit.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a leg.cit.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009, Zahl C4 406.340-1/2009/2E, eine Ausweisung rechtskräftig verhängt. Der Asylwerber hat nach seinen Angaben das Bundesgebiet seither nicht verlassen, sodass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Der Asylwerber hat mehrfach zu Protokoll gegeben, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hat, sodass kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden kann, der allenfalls eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen könnte, zumal in der Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine seinerzeitigen Fluchtgründe weiter bestünden, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zu erkennen ist, da über diese Gründe bereits in der ursprünglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009 erkannt wurde, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich das ursprüngliche Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen hat, mit der nunmehrigen Behauptung, seine Fluchtgründe bestünden weiter, sohin kein auch nur im Kern glaubhaftes Vorbringen vorliegt. Dementsprechend ist der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine neuerliche Sachentscheidung zu rechtfertigen. Es wurde aber bereits im ursprünglichen Verfahren erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine neuerliche Sachentscheidung zu rechtfertigen. Es wurde aber bereits im ursprünglichen Verfahren erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Der Asylwerber hat auch nichts Gegenteiliges behauptet. Er ist ein arbeitsfähiger Mann und verfügt nach seinen Angaben über Familienangehörige in seiner Heimat, sodass es ihm zumutbar ist, sich den notwendigen Unterhalt in seiner Heimat (wieder) zu sichern. Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich, seine Familienangehörigen halten sich in der VR China auf. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Asylwerbers sprächen (er hält sich zwar seit Februar 2009 im Bundesgebiet auf, doch wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bereits im September 2009 abgewiesen, seither hält er sich illegal im Bundesgebiet auf), weshalb im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen bei einer Abwägung die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt ist.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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