RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0220

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Exekutivbeamter für längere Zeit (zumindest während der Monate seiner Dienstzuteilung) Werbeaufschriften für ein Bordell auf seinem privaten Personenkraftwagen angebracht, welcher während der Zeit seiner Dienstzuteilung für jeden wahrnehmbar regelmäßig auf einem öffentlichen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zu seiner Dienststelle geparkt worden war. Mit diesem Verhalten wird auch bei jenen, die ihn als den Halter des Fahrzeugs nicht kennen, die Vermutung nahegelegt, dass der Inhaber dieses Fahrzeugs längerfristige enge Kontakte zum Rotlichtmilieu pflegt und solcherart in einem im Randbereich zur Kriminalität liegenden Milieu verkehrt. Da der Beschwerdeführer als (Exekutiv-)Beamter im Rahmen seiner Dienstpflichten gehalten ist, jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, auch im außerdienstlichen Bereich zu wahren, ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er mit seiner "Werbung" zumindest den Anschein der Nähe zum Rotlichtmilieu gegeben hat, welches in der Regel verstärkt einer Überwachung durch Exekutivorgane unterliegt. Dabei tut es nichts zur Sache, dass das beworbene Lokal legal betrieben wird. Daher war in dem inkriminierten Verhalten des Beschwerdeführers eine Dienstpflichtverletzung zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090220.X03

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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