TE AsylGH Beschluss 2013/6/12 E12 433303-2/2013

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Veröffentlicht am 12.06.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
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  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E12 433.303-2/2013-6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann ad personam RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 12 16.414-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann ad personam RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 12 16.414-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Bisheriger Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2012 einen Asylantrag.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012 wurde dieser Asylantrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Weiters wurde die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Pakistan gem. § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 verfügt (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012 wurde dieser Asylantrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Pakistan gem. Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem damals noch unvertretenen BF beim BAT am 23.11.2012 persönlich ausgefolgt (AS 167).

3. Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 brachte der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein und holte gleichzeitig die Beschwerde nach.

Zur Rechtzeitigkeit des Antrages wurde ausgeführt, dass der BF seine nunmehrige Rechtsvertretung am 18.12.2012 mit seiner Vertretung beauftragt habe. Diese habe am 19.12.2012 von der Versäumung der Erhebung der Beschwerde erfahren. Die 14-tägige Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages sei daher gewahrt.

Inhaltlich wurde der Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass der BF, der im Lager XXXX aufhältig war, am 24.11.2012 an einer Demonstration teilgenommen habe, die ihn von XXXX nach XXXX geführt habe, wo er Quartier bezogen habe. Diese Demonstration sei in Ausübung der demokratischen Rechte des BF erfolgt, die auch verfassungsgesetzlich geschützt seien. Es sei ihm verwehrt worden, in das Lager XXXX zurückzukehren, wo seine persönlichen Gegenstände und Dokumente verblieben seien, sodass der BF nicht entsprechend überwachen konnte, ob tatsächlich Beschwerde erhoben wurde bzw. einen Vertreter mit der Erhebung der Beschwerde betrauen konnte. Die Versuche, wieder nach XXX zurückzukehren, hätten am 26.11.2012 und am 2.12.2012 stattgefunden. Das Verhalten der Lagerleitung stelle für den BF ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar. Sofern von einer Schuld des BF überhaupt gesprochen werden könne, sei diese allenfalls geringfügig.Inhaltlich wurde der Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass der BF, der im Lager römisch 40 aufhältig war, am 24.11.2012 an einer Demonstration teilgenommen habe, die ihn von römisch 40 nach römisch 40 geführt habe, wo er Quartier bezogen habe. Diese Demonstration sei in Ausübung der demokratischen Rechte des BF erfolgt, die auch verfassungsgesetzlich geschützt seien. Es sei ihm verwehrt worden, in das Lager römisch 40 zurückzukehren, wo seine persönlichen Gegenstände und Dokumente verblieben seien, sodass der BF nicht entsprechend überwachen konnte, ob tatsächlich Beschwerde erhoben wurde bzw. einen Vertreter mit der Erhebung der Beschwerde betrauen konnte. Die Versuche, wieder nach römisch 30 zurückzukehren, hätten am 26.11.2012 und am 2.12.2012 stattgefunden. Das Verhalten der Lagerleitung stelle für den BF ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar. Sofern von einer Schuld des BF überhaupt gesprochen werden könne, sei diese allenfalls geringfügig.

4. Mit Bescheid des BAA vom 9.1.2013 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2012 gem. § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.4. Mit Bescheid des BAA vom 9.1.2013 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2012 gem. Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung zweifelsfrei feststehe, dass der BF den Bescheid am 23.11.2012 persönlich übernommen habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn der BF im Wiederaufnahmeantrag von einer "angeblichen Ausfolgung am 23.11.2012" spricht.

Der BF habe seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass er die Betreuungsstelle Ost am 24.11.2012 verlassen habe, um von seinem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten recht, zu demonstrieren Gebrauch zu machen, was unbestritten sei. Nachdem der BF bei der Standeskontrolle nicht anwesend gewesen sei, sei am 25.11.2012 seine Abmeldung erfolgt. Der BF habe nach seinen Angaben versucht, am 26.11.2012 und am 2.12.2012 in die Betreuungsstelle zurückzukehren, um die Erhebung einer Beschwerde gegen seinen negativen Asylbescheid zu überwachen, was ihm jedoch von der Lagerleitung verweigert worden sei. Daraufhin habe er am 18.12.2012 seine nunmehrige Rechtsvertretung beauftragt, welche am 19.12.2012 von der versäumten Rechtmittelfrist erfahren habe.

Die für die verspätete Erhebung der Beschwerde ins Treffen geführten Gründe seien insofern nicht glaubhaft, als eine telefonische Rückfrage beim zuständigen Sozialarbeiter im XXXX der Betreuungsstelle ergeben habe, dass die behaupteten Rückkehrversuche am 26.11. und am 2.12.2012 nicht stattgefunden hätten, da diese andernfalls in das tägliche Dienstbuch der Sozialarbeiter eingetragen worden wären, was jedoch nicht der Fall war. Die fehlende Eintragung der vom BF behaupteten Rückkehrversuche bestätige somit zweifelsfrei, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF unglaubwürdig sei.Die für die verspätete Erhebung der Beschwerde ins Treffen geführten Gründe seien insofern nicht glaubhaft, als eine telefonische Rückfrage beim zuständigen Sozialarbeiter im römisch 40 der Betreuungsstelle ergeben habe, dass die behaupteten Rückkehrversuche am 26.11. und am 2.12.2012 nicht stattgefunden hätten, da diese andernfalls in das tägliche Dienstbuch der Sozialarbeiter eingetragen worden wären, was jedoch nicht der Fall war. Die fehlende Eintragung der vom BF behaupteten Rückkehrversuche bestätige somit zweifelsfrei, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF unglaubwürdig sei.

Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der BF einerseits sofort nach Ausfolgung des Bescheides, in dem in einer ihm verständlichen Sprache auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels hingewiesen wurde, eine Rechtsberatung aufsuchen hätte können, sei es in der Betreuungsstelle selbst oder auch außerhalb. Zudem gehe aus der Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG auch die Adresse der dem BF zugewiesenen Rechtsberatung "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" hervor, welche ihren Sitz in 1150 XXXX und somit unweit des Bezirkes, in den den BF die Demonstration am 24.11.2012 auch geführt habe. Es wäre somit auch räumlich gesehen für den BF ein leichtes gewesen, die ARGE-Rechtsberatung aufzusuchen. Zweifelsfrei seien dem BF auch durch die vorliegende Verfahrensanordnung vom 22.11.2012 zum einen die Kontaktdaten seiner Rechtsberatung als auch die Information, wonach er sich zur allfälligen Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist umgehend mit der ARGE Rechtsberatung in Verbindung setzen hätte sollen, in einer dem BF geläufigen Sprache zur Kenntnis gebracht, was er jedoch unterlassen habe. Andererseits hätte der BF doch auch selbst ein Rechtsmittel einbringen können, um jedenfalls die Frist zu wahren. Hätte der BF tatsächlich Interesse an seinem Verfahren gehabt, hätte er sehr wohl Möglichkeiten gehabt, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen bzw. hätte er sich fristgerecht an die Rechtsberatung wenden können. Die anders lautenden Begründungen könnten daher nur als Ausrede angesehen werden.Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der BF einerseits sofort nach Ausfolgung des Bescheides, in dem in einer ihm verständlichen Sprache auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels hingewiesen wurde, eine Rechtsberatung aufsuchen hätte können, sei es in der Betreuungsstelle selbst oder auch außerhalb. Zudem gehe aus der Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG auch die Adresse der dem BF zugewiesenen Rechtsberatung "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" hervor, welche ihren Sitz in 1150 römisch 40 und somit unweit des Bezirkes, in den den BF die Demonstration am 24.11.2012 auch geführt habe. Es wäre somit auch räumlich gesehen für den BF ein leichtes gewesen, die ARGE-Rechtsberatung aufzusuchen. Zweifelsfrei seien dem BF auch durch die vorliegende Verfahrensanordnung vom 22.11.2012 zum einen die Kontaktdaten seiner Rechtsberatung als auch die Information, wonach er sich zur allfälligen Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist umgehend mit der ARGE Rechtsberatung in Verbindung setzen hätte sollen, in einer dem BF geläufigen Sprache zur Kenntnis gebracht, was er jedoch unterlassen habe. Andererseits hätte der BF doch auch selbst ein Rechtsmittel einbringen können, um jedenfalls die Frist zu wahren. Hätte der BF tatsächlich Interesse an seinem Verfahren gehabt, hätte er sehr wohl Möglichkeiten gehabt, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen bzw. hätte er sich fristgerecht an die Rechtsberatung wenden können. Die anders lautenden Begründungen könnten daher nur als Ausrede angesehen werden.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Eingabe vom 24.1.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass dem BF der vom BAA angeführte Sozialarbeiter nicht bekannt sei. Dass der Sozialarbeiter keinen Besuch des BF in seinem Dienstbuch finden könne, mag stimmen. Der BF sei bereits bei der Torkontrolle abgewiesen worden und habe überhaupt keinen Eintritt in das Lager erhalten. Deshalb könne der zuständige Sozialarbeiter auch keine Kenntnis von den versuchen des BF haben. Im Bescheid liege auch kein Vernehmungsprotokoll des Sozialarbeiters vor und seien dessen Angaben dem BF auch nicht vorgehalten worden. Eine mündliche Einvernahme des BF dazu sei jedenfalls unabdinglich gewesen. Auch die im Bescheid angeführte Verfahrensanordnung habe der BF im Lager gelassen und sei ihm die Aushändigung dieser Unterlagen verweigert worden. Wenn überhaupt, liege höchstens ein geringes Verschulden des BF darin, die angebotene Rechtsberatung der ARGE nicht in Anspruch genommen zu haben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Ausgehend davon, dass die vom BF am 18.12.2012 beauftragte Rechtsvertretung am 19.12.2012 telefonisch von der Versäumung der Beschwerdefrist erfahren hat und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 19.12.2012 gestellt wurde, ist von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen.

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als "Ereignis" nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen anzusehen sei. Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG können auch Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage, etc. sein.Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als "Ereignis" nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen anzusehen sei. Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG können auch Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage, etc. sein.

Um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Wiedereinsetzungswerber unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Dabei genügt das Vorliegen eines der beiden Momente.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von dieser Partei nicht erwartet werden konnte.

Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann.

Im Gegensatz zur älteren Judikatur vertritt der VwGH in der neueren Rechsprechung die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne. Wird wie im ggst. Fall ein solcher Wiedereinsetzungsgrund gelten gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft ( VwGH 16.9.1999, 99/20/364; 30.4.2001, 2001/03/0183; 25.5.2007, 2006/12/0219).

Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkennnis bzw. der Rechtsirrtum durch Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 8.5.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen- wie im ggst. Fall bei vorherigen Rechtsanwalt des BF- (VwGH 24.4.1992, 91/10/0291; 2.7.1998, 97/06/0056; 24.2.2006, 2005/12/0237) vermieden hätte werden können.

Im ggst. Fall wurde dem BF der erstinstanzliche Bescheid am 23.11.2012 persönlich ausgefolgt (AS 167). Spruch und Rechtsmittelbelehrung wurden in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt (AS 99 bzw. 155). Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2012 (AS 157) wurde dem BF gem. § 66 Abs. 1 Asylgesetz 2005 amtswegig eine Rechtsberatung beigegeben und darauf hingewiesen, dass er sich wegen der bereits laufenden Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerdeerhebung unverzüglich mit dieser in Verbindung setzten solle. Auch dieser Passus wurde in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt. Der Asylgerichtshof geht daher ebenso wie das BAA davon aus, dass der BF über eine Beschwerdemöglichkeit und den Lauf der Rechtsmittelfrist hinreichend informiert war. Der BF wurde eingangs seines Verfahrens in einer ihm verständlichen Sprache auch über seine Mitwirkungspflichten im S. des § 15 Asylgesetz 2005 informiert.Im ggst. Fall wurde dem BF der erstinstanzliche Bescheid am 23.11.2012 persönlich ausgefolgt (AS 167). Spruch und Rechtsmittelbelehrung wurden in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt (AS 99 bzw. 155). Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2012 (AS 157) wurde dem BF gem. Paragraph 66, Absatz eins, Asylgesetz 2005 amtswegig eine Rechtsberatung beigegeben und darauf hingewiesen, dass er sich wegen der bereits laufenden Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerdeerhebung unverzüglich mit dieser in Verbindung setzten solle. Auch dieser Passus wurde in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt. Der Asylgerichtshof geht daher ebenso wie das BAA davon aus, dass der BF über eine Beschwerdemöglichkeit und den Lauf der Rechtsmittelfrist hinreichend informiert war. Der BF wurde eingangs seines Verfahrens in einer ihm verständlichen Sprache auch über seine Mitwirkungspflichten im S. des Paragraph 15, Asylgesetz 2005 informiert.

Nach seinen Angaben hätte der BF am 26.11.2012 bzw. am 2.12.2012 versucht, in das Lager zurückzukehren, was ihm aber verweigert worden sei, weshalb er auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen, da er sämtliche Unterlagen im Lager hatte. Am 18.12.2012 habe der BF schließlich seine nunmehrige Rechtsvertretung beauftragt.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus folgenden Erwägungen nicht gegeben:

Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im ggst, Fall trifft den BF aber jedenfalls ein nicht unerhebliches Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. So hatte er durch die nachweisliche Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides jedenfalls Kenntnis über die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels und die damit verbundene Frist. Durch die Verfahrensanordnung hatte er auch nachweislich Kenntnis über die ihm dafür beigegebene Rechtsberatung. Statt sich um die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels zu kümmern, hat der BF am Tag nach der Bescheidzustellung das Lager verlassen, um seinen Angaben nach sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Versammlungsfreiheit auszuüben, wofür er allerdings keine Beweise erbrachte. Erstmals habe er am 26.11.2012 versucht, in das Lager zurückzukehren, was ihm aber nach seinen Angaben verwehrt worden sei. Einen 2. derartigen Versuch habe der BF nach seinen Angaben am 2.12.2012 gestartet, bevor er sich letztlich am 2.12.2012 an seine nunmehrige Rechtsvertretung gewandt habe.

In dieser Vorgehensweise erblickt der erkennende Senat aber eine auffallende Sorglosigkeit und ein erhebliches Verschulden des BF an der Fristversäumnis. Unterstellt man nämlich die Angaben des BF zur Chronologie als wahr, ist ein Verschulden des BF an der Fristversäumnis bereits darin zu erblicken, dass er an einer Demonstration teilgenommen hat, ohne sich zuvor oder zumindest parallel um die Erhebung des Rechtsmittels zu kümmern, zumal Demonstrationsort und Sitz der Rechtsberatung in derselben Stadt lagen. Außerdem war der Protest der Asylwerber permanent durch diverse NGOs unterstützt, die dem BF sicherlich jederzeit behilflich gewesen wären. Darüber hinaus stellt sich die Frage, weshalb sich der BF nicht spätestens nach der ersten Zutrittsverweigerung zum Lager am 26.11.2012 an seine Rechtsberatung oder wie nunmehr an eine gewillkürte Vertretung gewandt hat. Auch am 2.12.2012 wäre dies dem BF immer noch rechtzeitig zur Wahrung seiner Beschwerdefrist möglich gewesen. Ein minderer Grad des Versehens kann daher nicht mehr angenommen werden, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund ausscheidet. Eine Einvernahme des BF sowie des Sozialarbeiters waren daher nicht erforderlich.

Unabhängig davon hat sich aber bestätigt, dass sich im elektronischen Torbuch des Lagers weder am 26.11.noch am 2.12.2012 Eintragungen zur AIS-Zahl des BF finden. Auch im (gebundenen und schriftlich geführten) Journaldienstbuch finden sich keine den BF betreffenden Eintragungen für diese beiden Tage. Die Eintragungen im elektronischen Torbuch würden jedenfalls aufscheinen, falls ein Asylwerber Zutritt begehrt. Derartiges würde auch im AIS eingetragen, zumal jede Anfrage auf Magnetband gespeichert wird. Doch auch dort finden sich keine derartigen Aufzeichnungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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