TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/12 E12 425619-3/2013

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Veröffentlicht am 12.06.2013
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Spruch

E12 425.619-3/2013-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden auch: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 11 09.181-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden auch: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 11 09.181-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 11 09.181-BAW, wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 11 09.181-BAW, wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 20.8.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 73f) und am 17.1.2012 (AS 203f) von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 20.8.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 73f) und am 17.1.2012 (AS 203f) von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

I.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater Politiker bei der PML-Q sei und die PML-N seiner Familie deswegen sehr viele Probleme bereitet hätte und sie sogar mit dem Umbringen bedroht habe. Auf den BF sei in einem Park von 3 Leuten der gegnerischen Partei geschossen worden, er sei aber unverletzt geblieben. Er sei nicht bei der Polizei gewesen.römisch eins.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater Politiker bei der PML-Q sei und die PML-N seiner Familie deswegen sehr viele Probleme bereitet hätte und sie sogar mit dem Umbringen bedroht habe. Auf den BF sei in einem Park von 3 Leuten der gegnerischen Partei geschossen worden, er sei aber unverletzt geblieben. Er sei nicht bei der Polizei gewesen.

Bei seiner Erstbefragung gab der BF weiters an, dass er Hepatitis gehabt habe und nicht wisse, ob er diese Krankheit noch habe. Er benötige Medikamente oder eine ärztliche Untersuchung. Außerdem legte der BF einen Befund vom 18.8.2011 vor (AS 141), aus dem hervorgeht, dass der BF Syphilis hatte und eine Sicherheitstherapie als Schutz vor dem Tertiärstadium benötigt.

I.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.1.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.1.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft und nicht plausibel sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF fand im angefochtenen Bescheid nicht statt.

I.1.4. Mit Schriftsatz vom 15.2.2012 begehrte der BF wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach. Mit Bescheid vom 27.2.2012 gab das BAA dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.römisch eins.1.4. Mit Schriftsatz vom 15.2.2012 begehrte der BF wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach. Mit Bescheid vom 27.2.2012 gab das BAA dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

I.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.4.2012 wurde der Beschwerde des BF Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.4.2012 wurde der Beschwerde des BF Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

I.1.6. Am 1.6.2012 wurde der BF vom BAA neuerlich einvernommen. Mit Bescheid des BAA vom 4.6.2012 wurde der Antrag des BF neuerlich gem. §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass das Vorbringen des BF weder glaubhaft noch plausibel sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF und daraus allenfalls resultierenden Behandlungen oder Therapien, erforderlichen Medikamenten, etc. unterblieb erneut.römisch eins.1.6. Am 1.6.2012 wurde der BF vom BAA neuerlich einvernommen. Mit Bescheid des BAA vom 4.6.2012 wurde der Antrag des BF neuerlich gem. Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass das Vorbringen des BF weder glaubhaft noch plausibel sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF und daraus allenfalls resultierenden Behandlungen oder Therapien, erforderlichen Medikamenten, etc. unterblieb erneut.

I.1.7. Mit Schriftsatz vom 22.6.2012 erhob der BF gegen diesen Bescheid neuerlich Beschwerde.römisch eins.1.7. Mit Schriftsatz vom 22.6.2012 erhob der BF gegen diesen Bescheid neuerlich Beschwerde.

I.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 wurde der Beschwerde des BF wieder Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.römisch eins.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 wurde der Beschwerde des BF wieder Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

I.1.9. Der BF wurde vorerst für den 29.11.2012 geladen, nahm aber diesen Termin nicht wahr. Gemäß § 24 Abs. 2 wurde das Asylverfahren des BF mit AV eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war (AS 435).römisch eins.1.9. Der BF wurde vorerst für den 29.11.2012 geladen, nahm aber diesen Termin nicht wahr. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, wurde das Asylverfahren des BF mit AV eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war (AS 435).

In der Folge wurde der BF am 18.12.2012 dem BAA vorgeführt und ihm dabei ein Ladungsbescheid für den 21.01.2012 ausgefolgt. Der BF wurde schließlich am 18.04.2013 ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen und dabei zu seinen Fluchtgründen befragt.

I.1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BAA vom 18.04.2013 wurde der Antrag des BF neuerlich gem. §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass das Vorbringen des BF weder glaubhaft noch plausibel sei. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten Ermittlungsaufträgen aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 erfolgte nicht, sondern wurde der BF lediglich oberflächlich befragt. Zwar wurde der BF generell zu seinem Gesundheitszustand (ob er gesund sei, ob alles in Ordnung sei) befragt und hatte der BF darauf geantwortet, dass jetzt alles in Ordnung sei, es passe, die konkreten, vom Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - insbes. im Hinblick auf Hepatitis und Syphilis - blieben aber unbeantwortet.römisch eins.1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BAA vom 18.04.2013 wurde der Antrag des BF neuerlich gem. Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass das Vorbringen des BF weder glaubhaft noch plausibel sei. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten Ermittlungsaufträgen aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 erfolgte nicht, sondern wurde der BF lediglich oberflächlich befragt. Zwar wurde der BF generell zu seinem Gesundheitszustand (ob er gesund sei, ob alles in Ordnung sei) befragt und hatte der BF darauf geantwortet, dass jetzt alles in Ordnung sei, es passe, die konkreten, vom Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - insbes. im Hinblick auf Hepatitis und Syphilis - blieben aber unbeantwortet.

I.1.11. Mit Telefax vom 06.05.2013 erhob der BF gegen diesen Bescheid neuerlich Beschwerde.römisch eins.1.11. Mit Telefax vom 06.05.2013 erhob der BF gegen diesen Bescheid neuerlich Beschwerde.

Das Bundesasylamt behaupte in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen "der persönliche Eindruck", den das Bundesasylamt von ihm gewonnen habe, würde darauf hinweisen, dass er nicht glaubwürdig sei.

Obwohl die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bereits zwei Mal vom Asylgerichtshof kritisiert worden sei und zur Verbesserung zurückgewiesen worden sei, bleibe das Bundesasylamt nach einer nur kurzen Einvernahme bei seiner Meinung, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe zur Gänze erfunden.

Das Bundesasylamt verzichte darauf, die vorgeworfenen Fehler in der Behandlung des Falles des Beschwerdeführers auszubessern, und die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei, abgesehen von den bereits in den früheren Beschwerden kritisierten Punkte, die aufgrund der sorgfaltslosen Behandlung des Bundesasylamtes weiterhin aufrecht seien, erneut fehlerhaft in einigen essentiellen Punkten.

Beispielsweise behaupte das Bundesasylamt entgegen der klaren Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 18.04.2013, die Verletzung des Beschwerdeführers sei aufgrund bloß persönlicher Gründe entstanden. Aus dem Protokoll gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer explizit eine politische Begründung dieses Streits vorgebracht habe.

Anstatt sich die vorgebrachte Kritik des Asylgerichtshofes zu Herzen zu nehmen, sei das Bundesasylamt offenbar beleidigt über die Notwendigkeit, den Fall des Beschwerdeführers neuerlich zu behandeln und verweigere, dem Verbesserungsauftrag Folge zu leisten. In der Beweiswürdigung würden sich hingegen Formulierungen wie "die bisherigen Würdigungen bleiben aufrecht und werden durch die neuerlichen Nichterkenntnisse ergänzt" finden und die Entscheidung des Asylgerichtshofes, den Fall zurückzuverweisen, werde salopp kritisiert.

Auch eine substantielle Begründung der Behauptung, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, fehle dem neuen Bescheid, obwohl der Beschwerdeführer Gründe vorgebracht habe, die einer solchen Möglichkeit widersprechen würden.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes beschränke sich im Wesentlichen auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine, denen jeglicher Begründungswert fehle, ohne den Fall des Beschwerdeführers einer ordnungsgemäßen Prüfung zu unterziehen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 war dem BAA aufgetragen worden, sich nunmehr endlich mit dem Gesundheitszustand des BF anhand vorzulegender aktueller Befunde oder erforderlichenfalls Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen. Anschließend werde abzuklären sein, inwieweit die allenfalls erforderlichen Behandlungen, Therapien und Medikamente im Herkunftsstaat tatsächlich verfügbar seien, wer die Kosten dafür trage und wie hoch diese in etwa seien. Weder wurden aktuelle Befunde eingefordert, noch erfolgte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Auch die weitere Abklärung erfolgte nicht wie beauftragt.

Das BAA war - aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, dass der BF nach seinen eigenen Angaben Hepatitis (AS 75) und anscheinend auch Syphilis gehabt habe; als Therapie gegen die letztgenannte Krankheit seien 3 Injektionen mit Retarpen im Abstand von je 1 Woche empfohlen (AS 141) worden - weiter angewiesen worden, den aktuellen Gesundheitszustand des BF zu erheben. Bei nach wie vor bestehenden Erkrankungen werde weiters abzuklären sein, inwieweit erforderliche Behandlungen, Therapien, Medikamente bzw. Wirkstoffe im Herkunftsstaat tatsächlich verfügbar seien und wer die Kosten dafür trage. Ob der Empfehlung - 3 Injektionen mit Retarpen im Abstand von je 1 Woche - nachgekommen wurde, geht aus dem Akt immer noch nicht hervor. Der BF wurde lediglich allgemein zu seinem Gesundheitszustand befragt.

Das BAA war weiter beauftragt worden, im Rahmen einer neuerlichen detaillierten Einvernahme vom BAA abzuklären, welche konkret gegen die Person des BF gerichteten Vorfälle es gegeben habe, wann und wo genau sich diese ereignet hätten, wer die Beteiligten gewesen seien, wie sich der/die Vorfälle im Detail zugetragen hätten. Der BF habe am Ende seiner letzten Einvernahme - nun vorletzten Einvernahme - beidseitig gebrochene Unterarme ins Treffen geführt. Auch dazu (wann, wo, von wem, Krankenhausaufenthalt, Befunde, etc.) werde der BF genau zu befragen sein. Insbesondere werde das BAA unter Einbeziehung sämtlicher Einvernahmen die Widersprüche im Detail herauszuarbeiten haben. Weiters sei abzuklären, wie viele Festnahmen es gegeben habe, wann diese genau gewesen seien, wer jeweils wo festgenommen worden sei, für wie lange, Umstände der Freilassung, etc. Der BF werde auch dahingehend zu befragen sein, warum sich die Verfolgung gerade gegen seine Person gerichtet habe, obwohl er bestenfalls einfaches Parteimitglied gewesen sei und der Rest der Familie offenbar noch immer völlig unbehelligt im Dorf lebe. Weiters werde der BF auch chronologisch zu den Details allfälliger weiterer Vorfälle in XXXX, etc. (Datum, Uhrzeit, genaue Örtlichkeiten, beteiligte Personen, etc.) zu befragen sein. Anhand der ausschweifenden und vagen Angaben des BF erscheine dem erkennenden Senat das Stellen konkreter Fragen nach wie vor zweckmäßig.Das BAA war weiter beauftragt worden, im Rahmen einer neuerlichen detaillierten Einvernahme vom BAA abzuklären, welche konkret gegen die Person des BF gerichteten Vorfälle es gegeben habe, wann und wo genau sich diese ereignet hätten, wer die Beteiligten gewesen seien, wie sich der/die Vorfälle im Detail zugetragen hätten. Der BF habe am Ende seiner letzten Einvernahme - nun vorletzten Einvernahme - beidseitig gebrochene Unterarme ins Treffen geführt. Auch dazu (wann, wo, von wem, Krankenhausaufenthalt, Befunde, etc.) werde der BF genau zu befragen sein. Insbesondere werde das BAA unter Einbeziehung sämtlicher Einvernahmen die Widersprüche im Detail herauszuarbeiten haben. Weiters sei abzuklären, wie viele Festnahmen es gegeben habe, wann diese genau gewesen seien, wer jeweils wo festgenommen worden sei, für wie lange, Umstände der Freilassung, etc. Der BF werde auch dahingehend zu befragen sein, warum sich die Verfolgung gerade gegen seine Person gerichtet habe, obwohl er bestenfalls einfaches Parteimitglied gewesen sei und der Rest der Familie offenbar noch immer völlig unbehelligt im Dorf lebe. Weiters werde der BF auch chronologisch zu den Details allfälliger weiterer Vorfälle in römisch 40 , etc. (Datum, Uhrzeit, genaue Örtlichkeiten, beteiligte Personen, etc.) zu befragen sein. Anhand der ausschweifenden und vagen Angaben des BF erscheine dem erkennenden Senat das Stellen konkreter Fragen nach wie vor zweckmäßig.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt in einer völlig ignoranten Art und Weise wieder nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Das Bundesasylamt hat daher die gebotenen Ermittlungstätigkeiten - und zwar die detaillierte Befragung in allen Einzelheiten und vollständig, wie soeben angeführt - endlich nachzuholen.

Obwohl das BAA bereits anlässlich der ersten und auch zweiten Behebung seines Bescheides explizit aufgefordert wurde, den Sachverhalt genau zu ermitteln, wurde dies vom BAA zum Teil unterlassen, wodurch es zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung und unnötigen Kosten kommt. Auch wenn der betroffene Sachbearbeiter beharrlich die Führung eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens - aus welchen Gründen auch immer - verweigert, werden letztlich die vom erkennenden Senat aufgeworfenen Fragen - vielleicht auch von einem bemühteren Sachbearbeiter des BAA Wien - einer Klärung und entsprechenden Würdigung zuzuführen sein, um ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren für den BF zu gewährleisten.

Bei der ergänzenden Einvernahme werden mit dem BF auch die maßgeblichen Kriterien einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu erörtern und ihm die Möglichkeit einzuräumen sein, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

In weiterer Folge wird das BAA im Sinne eines effizienten Verwaltungsverfahrens das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen, detaillierten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach § 66 Abs. 2 AVG ergehen, nicht in das Belieben einer belangten Behörde bzw. eines dortigen Sachbearbeiters gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergehen, nicht in das Belieben einer belangten Behörde bzw. eines dortigen Sachbearbeiters gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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