Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 413.745-1/2010/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, FZ. 08 02.382-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, FZ. 08 02.382-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 11.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
In ihrem Dorf sei es üblich gewesen, dass sich die Polizei alle sechs Monate einen Teil der Ernte geholt habe. Der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen und habe die Dorfbewohner dazu überredet, der Polizei keinen Anteil der Ernte abzugeben. Aus diesem Grund habe die Polizei ihn und auch andere Jugendliche festgenommen und gefoltert. Sie seien von der Polizei verfolgt und bedroht worden. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland verlassen. Der Beschwerdeführer habe am 13.02.2008 gegen 02.00 Uhr Indien verlassen und sei noch am 13.02.2008 um ca. 11.00 Uhr im Bundesgebiet gelandet. Er sei legal mit dem Flugzeug eingereist. Er habe ein österreichisches Visum erhalten, dieses sei ihm am 10.02.2008 von der Österreichischen Botschaft in New Delhi ausgestellt worden. Er sei legal und ohne Schlepper nach Österreich eingereist. Er habe von 1986 bis 1998 die Schule besucht, von 1998 bis 2000 das College. Zuletzt sei er als Landwirt in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen. In seiner Heimat hielten sich seine Eltern und sein Bruder auf. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass die Polizei ihn umbringen werde.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.03.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer habe immer in seinem Heimatort XXXX gelebt. Er habe am 30.04.2006 seinen Heimatort verlassen und sei nach New Delhi gefahren. In New Delhi habe er in einem Restaurant gearbeitet und in einem Zimmer zur Untermiete gewohnt. Am 01.01.2008 habe er in seinen Heimatort fahren wollen, weil er am 10.01.2008 hätte heiraten wollen. Er sei dann insgesamt zehn Tage in seinem Heimatort gewesen, zur Heirat sei es jedoch nicht gekommen. Er sei legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Der Pass sei ihm samt Koffer in Wien am Westbahnhof gestohlen worden. Die legale Ausreise aus Indien sei kein Problem gewesen. Er habe sich selbst ein Visum für Österreich besorgt. Er habe die Reise selbst organisiert und finanziert. Er sei nicht vorbestraft und von den Behörden seines Heimatlandes nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei in Polizeihaft gewesen. Er sei am 29.04.2006 festgenommen worden und dann am 01.05.2006 wieder frei gelassen worden. Dabei sei er in der Polizeistation XXXX festgehalten worden. Danach sei er nicht mehr festgenommen worden. Er habe nie einer politischen Partei angehört. Außer der geschilderten Festnahme habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass in ihrem Ort Hindus, Sikhs und Moslems lebten. Die Hindus und die Moslems seien die wohlhabenden Leute, die Sikhs seien eher die armen Leute und kleinen Landwirte. Die Hindus hätten immer wieder inoffiziell Steuern verlangt, sie hätten ihnen immer wieder einen Teil der Ernte geben müssen. Im April 2006 hätten alle Sikhs entschieden, dass sie den Hindus nichts geben würden. Die Hindus seien sehr böse und beleidigt gewesen. Sie hätten dann die Polizei beeinflusst und hätten den Beschwerdeführer von der Polizei verhaften und schlagen lassen. Sie hätten sie aufgefordert, ihren Anteil zu zahlen, sonst würde ihn die Polizei nicht frei lassen. Die Polizei habe ihn am 29.04.2006 festgenommen und am 01.05.2006 frei gelassen. Er sei zwei Tage lang geschlagen worden. Die Polizei habe auch den Hindus geholfen und habe danach auch wieder ihre Steuer bzw. ihren Anteil verlangt. Die Polizei sei dann wieder zu ihnen gekommen und der Beschwerdeführer habe deshalb Angst bekommen und sei deshalb nach New Delhi gefahren. Dort habe er dann gelebt und gearbeitet. Einmal sei er dann zu Hause zum Heiraten gewesen. In der Zwischenzeit hätte die Polizei erfahren, dass sich der Beschwerdeführer im Dorf befinde. Ihn habe dann die Polizei erneut festgenommen und geschlagen. Über Intervention seiner Eltern sei er dann frei gelassen worden. Die Polizisten hätten dann seinen Eltern gesagt, dass der Beschwerdeführer am besten weggehen solle, sonst würden sie ihn wieder festnehmen. Dann sei der Beschwerdeführer wieder nach New Delhi zurückgekehrt. Er habe seine Dokumente vorbereitet und sei zur Österreichischen Botschaft gegangen. Dort habe er 4.100 Rupien für das Visum bezahlt und sei nach Erhalt des Visums nach Österreich gereist. Jetzt seien auch seine zukünftigen Schwiegereltern gegen ihn, weil er deren Tochter quasi im Stich gelassen habe.Der Beschwerdeführer habe immer in seinem Heimatort römisch 40 gelebt. Er habe am 30.04.2006 seinen Heimatort verlassen und sei nach New Delhi gefahren. In New Delhi habe er in einem Restaurant gearbeitet und in einem Zimmer zur Untermiete gewohnt. Am 01.01.2008 habe er in seinen Heimatort fahren wollen, weil er am 10.01.2008 hätte heiraten wollen. Er sei dann insgesamt zehn Tage in seinem Heimatort gewesen, zur Heirat sei es jedoch nicht gekommen. Er sei legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Der Pass sei ihm samt Koffer in Wien am Westbahnhof gestohlen worden. Die legale Ausreise aus Indien sei kein Problem gewesen. Er habe sich selbst ein Visum für Österreich besorgt. Er habe die Reise selbst organisiert und finanziert. Er sei nicht vorbestraft und von den Behörden seines Heimatlandes nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei in Polizeihaft gewesen. Er sei am 29.04.2006 festgenommen worden und dann am 01.05.2006 wieder frei gelassen worden. Dabei sei er in der Polizeistation römisch 40 festgehalten worden. Danach sei er nicht mehr festgenommen worden. Er habe nie einer politischen Partei angehört. Außer der geschilderten Festnahme habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass in ihrem Ort Hindus, Sikhs und Moslems lebten. Die Hindus und die Moslems seien die wohlhabenden Leute, die Sikhs seien eher die armen Leute und kleinen Landwirte. Die Hindus hätten immer wieder inoffiziell Steuern verlangt, sie hätten ihnen immer wieder einen Teil der Ernte geben müssen. Im April 2006 hätten alle Sikhs entschieden, dass sie den Hindus nichts geben würden. Die Hindus seien sehr böse und beleidigt gewesen. Sie hätten dann die Polizei beeinflusst und hätten den Beschwerdeführer von der Polizei verhaften und schlagen lassen. Sie hätten sie aufgefordert, ihren Anteil zu zahlen, sonst würde ihn die Polizei nicht frei lassen. Die Polizei habe ihn am 29.04.2006 festgenommen und am 01.05.2006 frei gelassen. Er sei zwei Tage lang geschlagen worden. Die Polizei habe auch den Hindus geholfen und habe danach auch wieder ihre Steuer bzw. ihren Anteil verlangt. Die Polizei sei dann wieder zu ihnen gekommen und der Beschwerdeführer habe deshalb Angst bekommen und sei deshalb nach New Delhi gefahren. Dort habe er dann gelebt und gearbeitet. Einmal sei er dann zu Hause zum Heiraten gewesen. In der Zwischenzeit hätte die Polizei erfahren, dass sich der Beschwerdeführer im Dorf befinde. Ihn habe dann die Polizei erneut festgenommen und geschlagen. Über Intervention seiner Eltern sei er dann frei gelassen worden. Die Polizisten hätten dann seinen Eltern gesagt, dass der Beschwerdeführer am besten weggehen solle, sonst würden sie ihn wieder festnehmen. Dann sei der Beschwerdeführer wieder nach New Delhi zurückgekehrt. Er habe seine Dokumente vorbereitet und sei zur Österreichischen Botschaft gegangen. Dort habe er 4.100 Rupien für das Visum bezahlt und sei nach Erhalt des Visums nach Österreich gereist. Jetzt seien auch seine zukünftigen Schwiegereltern gegen ihn, weil er deren Tochter quasi im Stich gelassen habe.
Nachdem das Bundesasylamt die Visumsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer eingeholt hatte, wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2008 neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei am XXXX und nicht am XXXX geboren, es müsse sich hiebei um einen Übersetzungsfehler handeln. Er wolle zu seinen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben nichts hinzufügen. Es stimme alles, wie er es am 17.03.2008 angegeben habe. Er habe auch nichts hinzuzufügen. Befragt, ob er jemals einer selbständigen Beschäftigung nachgegangen sei, führte er aus, er habe bei einer Firma unselbständig als Installateur gearbeitet, sie hätten Leitungen für sanitäre Anlagen verlegt. Selbständig sei er nie gewesen.Er sei am römisch 40 und nicht am römisch 40 geboren, es müsse sich hiebei um einen Übersetzungsfehler handeln. Er wolle zu seinen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben nichts hinzufügen. Es stimme alles, wie er es am 17.03.2008 angegeben habe. Er habe auch nichts hinzuzufügen. Befragt, ob er jemals einer selbständigen Beschäftigung nachgegangen sei, führte er aus, er habe bei einer Firma unselbständig als Installateur gearbeitet, sie hätten Leitungen für sanitäre Anlagen verlegt. Selbständig sei er nie gewesen.
Am 11.08.2008 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Ihm gehe es gut, er sei gesund. Er wolle eine Bestätigung des Bürgermeisters, zuständig für XXXX vorlegen, aus der hervorgehe, dass sein Vater sowohl XXXX, als auch XXXX heiße. Sie wohnten allerdings in XXXX. Weiters lege er Abschriften von der polizeilichen Anzeige und auch bezüglich eines ihn betreffenden Gerichtsverfahrens vor. Sein Vater habe die Abschriften besorgt. Die Anzeige resultiere aus dem Jahr 2006, das Gerichtsverfahren sei auch aus dem Jahr 2006, das Verfahren sei noch offen. Er werde beschuldigt, seine Steuern nicht ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er habe Widerstand gegen die Polizei geleistet, weil er die Steuern nicht habe bezahlen wollen. Die Steuern seien nicht zu Recht gewesen. Befragt, um welche Steuern es sich dabei handle, antwortete er, die Polizei hätte einen Teil der Ernte kassieren wollen. Befragt, ob nicht der Vater die Steuern zu entrichten gehabt hätte, gab er an, der Besitzer der Felder sei sein Vater, sein Vater sei ohnehin auch angezeigt worden. Er werde wegen Mordes beschuldigt. Er sei jedoch gegen Kaution auf freiem Fuß. Sein Vater habe vor ca. einem Monat die Abschriften besorgt. Er sei ledig und lebe allein. Er wohne in einer Wohngemeinschaft mit zwei Indern. Er habe keine Kinder, er habe auch keine Verwandten in Österreich. In der Firma, wo er gearbeitet habe, habe er von seinem Problem erzählt. Man habe ihm in der Firma geholfen, ein Visum für Österreich zu bekommen. Er beziehe kein regelmäßiges Einkommen. Er besuche in Österreich keine Schule oder Kurse. In Indien sei er bei seinen Eltern in XXXX aufgewachsen. Er habe sein Elternhaus im Jahr 2006 verlassen, und zwar am 01.04.2006. In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer und gab an, es sei am 01.05.2006 gewesen. Nachdem ihn die Polizei entlassen hätte, habe er sein Elternhaus verlassen. Er habe zu Hause bei seinen Eltern auf der Landwirtschaft gearbeitet. Die Schule habe er im Jahr 2000 beendet. Er sei zwölf Jahre in der Schule gewesen, er habe die High-School abgeschlossen. Bis zum Jahr 2006 habe er ständig bei seinen Eltern gelebt. Er sei mit seiner Familie im Heimatland in Briefkontakt. Die genaue Anschrift laute XXXX. Am 01.05.2006 habe er sich nach New-Delhi begeben. Er habe dort in XXXX gewohnt. Er habe in New-Delhi bis zum Jahr 2008 gelebt. Am 01. Jänner 2008 sei er nach Hause gefahren. Er habe seine Hochzeit organisieren wollen. Am 03.01.2008 habe ihn die Polizei aber festgenommen. Das sei auf der Fahrt von XXXX Richtung Elternhaus gewesen. Er sei mit dem Rad unterwegs gewesen, die Polizei habe ihn angehalten und ihn mitgenommen. Befragt, welcher Polizist ihn mitgenommen habe, gab er an, die örtliche Polizei. Befragt, ob er den Polizisten, der ihn festgenommen habe, persönlich gekannt habe, verneinte er dies. Befragt, aus welchem Grund der Polizist ihn dann persönlich gekannt habe, gab er an, einer der Polizisten, die in dem Fahrzeug gewesen seien, habe ihn vielleicht erkannt. Er sei zur Polizeistation XXXX gebracht worden. Er sei dort eine Nacht gewesen. Man habe nur gesagt, man würde ihn umbringen, falls er weiter hierbleiben würde. Befragt, warum die Polizei so handeln sollte, gab er an, weil er damals im Jahr 2006 nicht bezahlt habe. Leute aus seinem Dorf hätten seine Freilassung erwirkt. Er sei dann gleich nach New-Delhi gefahren. Die Polizei habe dann sogar in New Delhi nach ihm gesucht, dort, wo er gewohnt habe. Befragt, woher die Polizei gewusst habe, wo er wohne, gab er an, vielleicht habe ihn jemand bis nach Hause nach New Delhi verfolgt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Bus nach New Delhi gereist. Über Vorhalt, dass es unplausibel klinge, dass die Polizei ihn aus dem Gewahrsam entlassen hätte, um dann unmittelbar danach in New Delhi wieder nach ihm zu suchen, gab er an, er wisse es nicht. Bei ihnen im Dorf seien die Moslems und die Hindus in der Mehrheit, diese würden sie unterdrücken. Befragt, woher er wisse, dass die Polizei ihn in New Delhi verfolgt habe, gab er an, er habe einen Polizisten erkannt, der in der Firma nach ihm gesucht habe. Er habe in New Delhi bei der Firma XXXX gearbeitet. Die Firmenadresse wisse er nicht. Die Firma sei in der Nähe eines Sikh-Tempels. Er habe vier bis fünf Monate, nachdem er im Jahr 2006 nach New-Delhi gefahren sei, dort angefangen. Über Vorhalt, wenn die Polizei ihn sogar überregional suche, scheine eine legale Ausreise via Flughafen New Delhi sehr riskant, gab er an, die Polizei habe nicht gewusst, dass er in das Ausland fahre. Über Vorhalt, dass er hätte annehmen müssen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, gab er an, er habe geglaubt, dass er es riskieren könne. Über Vorhalt, ob es nicht unverhältnismäßig riskant für den Vater gewesen sei, selbst zur Polizei zu gehen und Abschriften zu fordern, wenn man ihn selbst einen Mord habe "anhängen" wollen, gab er an, sein Vater sei ein alter Mann und ihm mache man nichts. Seinen jüngeren Bruder frage die Polizei oft, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Man habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 vorgeworfen, dass er mit einem Schwert Widerstand gegen sie geleistet habe, das stimme zum Teil. Er habe zwei Polizisten verletzt. Über Vorhalt, warum er das bei den Erstbefragungen nicht angegeben habe, führte er aus, man habe ihn nicht befragt. Über Vorhalt, ob kein Prozess gegen ihn laufe, gab er an, dass ein solcher noch laufe. Er sei auch einmal vor dem Richter gewesen, das sei am 01.05.2006 gewesen, seither nicht mehr. Er habe sich bezüglich des Standes seines Verfahrens nicht am Laufenden gehalten. Er wisse nicht, wie es derzeit diesbezüglich um ihn stehe. Befragt, aus welchem Grund er dann im Jahr 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, gab er an, er habe gedacht, es werde sich schon alles beruhigt haben. Über Vorhalt der Visa-Unterlagen gab er an, die Firma habe ihm die Papiere gegeben. Er wisse auch nicht, warum die Firma das so geschrieben habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, von der Polizei umgebracht zu werden.Ihm gehe es gut, er sei gesund. Er wolle eine Bestätigung des Bürgermeisters, zuständig für römisch 40 vorlegen, aus der hervorgehe, dass sein Vater sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 heiße. Sie wohnten allerdings in römisch 40 . Weiters lege er Abschriften von der polizeilichen Anzeige und auch bezüglich eines ihn betreffenden Gerichtsverfahrens vor. Sein Vater habe die Abschriften besorgt. Die Anzeige resultiere aus dem Jahr 2006, das Gerichtsverfahren sei auch aus dem Jahr 2006, das Verfahren sei noch offen. Er werde beschuldigt, seine Steuern nicht ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er habe Widerstand gegen die Polizei geleistet, weil er die Steuern nicht habe bezahlen wollen. Die Steuern seien nicht zu Recht gewesen. Befragt, um welche Steuern es sich dabei handle, antwortete er, die Polizei hätte einen Teil der Ernte kassieren wollen. Befragt, ob nicht der Vater die Steuern zu entrichten gehabt hätte, gab er an, der Besitzer der Felder sei sein Vater, sein Vater sei ohnehin auch angezeigt worden. Er werde wegen Mordes beschuldigt. Er sei jedoch gegen Kaution auf freiem Fuß. Sein Vater habe vor ca. einem Monat die Abschriften besorgt. Er sei ledig und lebe allein. Er wohne in einer Wohngemeinschaft mit zwei Indern. Er habe keine Kinder, er habe auch keine Verwandten in Österreich. In der Firma, wo er gearbeitet habe, habe er von seinem Problem erzählt. Man habe ihm in der Firma geholfen, ein Visum für Österreich zu bekommen. Er beziehe kein regelmäßiges Einkommen. Er besuche in Österreich keine Schule oder Kurse. In Indien sei er bei seinen Eltern in römisch 40 aufgewachsen. Er habe sein Elternhaus im Jahr 2006 verlassen, und zwar am 01.04.2006. In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer und gab an, es sei am 01.05.2006 gewesen. Nachdem ihn die Polizei entlassen hätte, habe er sein Elternhaus verlassen. Er habe zu Hause bei seinen Eltern auf der Landwirtschaft gearbeitet. Die Schule habe er im Jahr 2000 beendet. Er sei zwölf Jahre in der Schule gewesen, er habe die High-School abgeschlossen. Bis zum Jahr 2006 habe er ständig bei seinen Eltern gelebt. Er sei mit seiner Familie im Heimatland in Briefkontakt. Die genaue Anschrift laute römisch 40 . Am 01.05.2006 habe er sich nach New-Delhi begeben. Er habe dort in römisch 40 gewohnt. Er habe in New-Delhi bis zum Jahr 2008 gelebt. Am 01. Jänner 2008 sei er nach Hause gefahren. Er habe seine Hochzeit organisieren wollen. Am 03.01.2008 habe ihn die Polizei aber festgenommen. Das sei auf der Fahrt von römisch 40 Richtung Elternhaus gewesen. Er sei mit dem Rad unterwegs gewesen, die Polizei habe ihn angehalten und ihn mitgenommen. Befragt, welcher Polizist ihn mitgenommen habe, gab er an, die örtliche Polizei. Befragt, ob er den Polizisten, der ihn festgenommen habe, persönlich gekannt habe, verneinte er dies. Befragt, aus welchem Grund der Polizist ihn dann persönlich gekannt habe, gab er an, einer der Polizisten, die in dem Fahrzeug gewesen seien, habe ihn vielleicht erkannt. Er sei zur Polizeistation römisch 40 gebracht worden. Er sei dort eine Nacht gewesen. Man habe nur gesagt, man würde ihn umbringen, falls er weiter hierbleiben würde. Befragt, warum die Polizei so handeln sollte, gab er an, weil er damals im Jahr 2006 nicht bezahlt habe. Leute aus seinem Dorf hätten seine Freilassung erwirkt. Er sei dann gleich nach New-Delhi gefahren. Die Polizei habe dann sogar in New Delhi nach ihm gesucht, dort, wo er gewohnt habe. Befragt, woher die Polizei gewusst habe, wo er wohne, gab er an, vielleicht habe ihn jemand bis nach Hause nach New Delhi verfolgt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Bus nach New Delhi gereist. Über Vorhalt, dass es unplausibel klinge, dass die Polizei ihn aus dem Gewahrsam entlassen hätte, um dann unmittelbar danach in New Delhi wieder nach ihm zu suchen, gab er an, er wisse es nicht. Bei ihnen im Dorf seien die Moslems und die Hindus in der Mehrheit, diese würden sie unterdrücken. Befragt, woher er wisse, dass die Polizei ihn in New Delhi verfolgt habe, gab er an, er habe einen Polizisten erkannt, der in der Firma nach ihm gesucht habe. Er habe in New Delhi bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Die Firmenadresse wisse er nicht. Die Firma sei in der Nähe eines Sikh-Tempels. Er habe vier bis fünf Monate, nachdem er im Jahr 2006 nach New-Delhi gefahren sei, dort angefangen. Über Vorhalt, wenn die Polizei ihn sogar überregional suche, scheine eine legale Ausreise via Flughafen New Delhi sehr riskant, gab er an, die Polizei habe nicht gewusst, dass er in das Ausland fahre. Über Vorhalt, dass er hätte annehmen müssen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, gab er an, er habe geglaubt, dass er es riskieren könne. Über Vorhalt, ob es nicht unverhältnismäßig riskant für den Vater gewesen sei, selbst zur Polizei zu gehen und Abschriften zu fordern, wenn man ihn selbst einen Mord habe "anhängen" wollen, gab er an, sein Vater sei ein alter Mann und ihm mache man nichts. Seinen jüngeren Bruder frage die Polizei oft, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Man habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 vorgeworfen, dass er mit einem Schwert Widerstand gegen sie geleistet habe, das stimme zum Teil. Er habe zwei Polizisten verletzt. Über Vorhalt, warum er das bei den Erstbefragungen nicht angegeben habe, führte er aus, man habe ihn nicht befragt. Über Vorhalt, ob kein Prozess gegen ihn laufe, gab er an, dass ein solcher noch laufe. Er sei auch einmal vor dem Richter gewesen, das sei am 01.05.2006 gewesen, seither nicht mehr. Er habe sich bezüglich des Standes seines Verfahrens nicht am Laufenden gehalten. Er wisse nicht, wie es derzeit diesbezüglich um ihn stehe. Befragt, aus welchem Grund er dann im Jahr 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, gab er an, er habe gedacht, es werde sich schon alles beruhigt haben. Über Vorhalt der Visa-Unterlagen gab er an, die Firma habe ihm die Papiere gegeben. Er wisse auch nicht, warum die Firma das so geschrieben habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, von der Polizei umgebracht zu werden.
In der Folge wurden seitens des Bundesasylamtes über einen Sachverständigen Auslandserhebungen durchgeführt, die im Wesentlichen Folgendes ergeben haben:
In der Heimat hielten sich der Großvater, der Vater, die Mutter und der jüngere Bruder auf. Die Familie habe ca. zehn Hektar Grundbesitz. Der Großvater habe diesen Grundbesitz auf seine zwei Söhne aufgeteilt. Der Großvater besitze einen Gemischtwarenladen und eine Getreidemühle im selben Dorf. Sie würden bereits seit Generationen in diesem Dorf wohnen, zuerst in XXXX, aber nach 1947 seien sie nach XXXX übersiedelt, wo der Beschwerdeführer geboren worden sei. Die geschätzte Anzahl der wahlberechtigten Dorfbewohner von XXXX betrage ca. siebenhundert, in etwa 30 Harijan- und 30 Sikh-Häuser. Es wohnten keine Muslime in diesem Dorf und hätten auch nie welche dort gewohnt. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Heimatdorf nicht aufhältig gewesen, weshalb über das Telefon mit ihm gesprochen worden sei. Er habe ihm gesagt, sein Sohn befinde sich seit sieben bis acht Monaten in Österreich. Großvater und Mutter des Beschwerdeführers hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer in das Ausland habe gehen wollen, aber sie hätten nicht genug Geld gehabt. Deshalb habe es immer wieder mit ihm Spannungen und Auseinandersetzungen gegeben. Dann habe er eines Tages ein Schwert genommen und sei damit auf die Straße gegangen. Sie hätten wegen dieser Reaktion Angst bekommen und sein Vater habe die Polizei gerufen. Die Polizei sei gekommen und der Beschwerdeführer sei auf dem Traktor geflüchtet. Die Polizei habe ihn verfolgt und schließlich verhaftet. Der Fall sei angezeigt worden und ein Verfahren sei noch immer anhängig. Daher habe er dann wegen Ausbeutung, Schikanen und Belästigung seitens der Polizei Indien verlassen und sie wüssten nicht, wie der Beschwerdeführer das Geld dafür organisiert habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Polizei durch seinen Vater angezeigt worden, aber wegen Aggressivität gegen die Familie nicht wegen Steuerhinterziehung. Es habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, der Fall werde noch verhandelt, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, der Fall sei anhängig beim XXXX-Gerichtshof. Es seien Erkundigungen bei der Polizeistation in XXXX eingeholt worden. Es habe Einsicht in das Anzeigen-Register genommen werden können. Aus der Anzeige habe sich ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Kriminellen oder Verbrecher handle. Er sei eigentlich ein ordentlicher Bürger, der wegen irgendwelcher Familienprobleme zum Schwert gegriffen habe und auf einem Traktor geflüchtet sei. Die Polizei habe ihn verfolgt und sei von ihm mit Ziegeln und Steinen beworfen worden. Dann sei er festgenommen und gegen ihn erst Anzeige erstattet worden. Der Fall sei immer noch beim Bezirksgericht in XXXX anhängig. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht wegen Mordes angezeigt worden. Er sei in ein Verkehrsdelikt verwickelt gewesen. Beim Fahren mit dem Traktor habe er einen Unfall gehabt, bei dem jemand unter den Traktor geraten und getötet worden sei. Im Fall dieses Traktorunfalls sei er wegen Mordes angeklagt worden und das Gericht habe eine Kompensationszahlung zugunsten des Getöteten verhängt. Der Vater des Beschwerdeführers habe bei der nächsthöheren Instanz Einspruch erhoben, dort sei das Verfahren noch immer anhängig. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2008 nicht heiraten sollen, er sei nie verheiratet gewesen. Er sei früher einmal verlobt gewesen, doch er sei weggelaufen. Er habe bis zur dritten Klasse die öffentliche Schule im Dorf und danach eine Privatschule in XXXX bis zur elften Klasse besucht, die zwölfte Klasse habe er nicht positiv abgeschlossen. Die Familie lebe auf ihrem eigenen landwirtschaftlich genutzten Grund. Die Familie werde nicht durch Dorfbewohner (Moslems bzw. Hindus), zur Zahlung von Extrasteuern erpresst. Es wohnten im Dorf nur Unberührbare und Sikh-Familien. Es gebe keine Probleme zwischen Sikhs und Hindus bzw. Moslems im Dorf. Die Familie lebe glücklich und zufrieden, außerdem wohnten im Dorf nur Unberührbare und Sikh-Familien, aber keine Muslime. In der XXXX, Jalandhar existiere keine Firma mit Namen XXXX. Es seien Erkundigungen bei anderen Sanitärfirmen, die dort ihren Firmensitz hätten, eingeholt worden. Die Familie des Beschwerdeführers besitze außer in XXXX keinerlei Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer sei in Jalandhar nie wohnhaft gewesen. Betreffend die Einkommenssteuererklärungen seien Auskünfte von der Steuerbehörde zur Überprüfung der Daten eingeholt worden. Eine solche PAN-Steuernummer existiere nicht und es seien auch unter seinem Namen keine Steuererklärungen eingereicht worden. Die PAN-Steuernummer sei aber obligatorisch vorgeschrieben, um Steuererklärungen einzureichen. Somit handle es sich bei allen Dokumenten, die sich auf die Einkommensteuererklärung beziehen würden, um Fälschungen und die auf ihnen befindlichen Stempel seien ebenfalls gefälscht. Was den Wirtschafts- und Steuerberater bzw. beeideten Buchprüfer betreffe, so gebe es einen solchen an der angegebenen Ádresse in Jalandhar. Es wurden beim Steuerberater zur Überprüfung der angeblich von ihm testierten Dokumente Erkundigungen eingeholt und nach der angeblich vom Beschwerdeführer am 24.01.2008 aufgesetzten Steuererklärung gefragt. Der Steuerberater habe keinerlei Hinweise darauf in seinen Akten und Aufzeichnungen finden können. Als er die Steuererklärung vorgelegt bekommen habe, sei er erschrocken und habe gesagt, dass es sich um eine Fälschung handle. Sein Name sei missbraucht worden, jedoch seien sein Briefkopf, Stempel und seine Registrierungsnummer völlig anders. Seine Nummer sei XXXX und nicht XXXX, wie es auf den Papieren eingetragen sei. Es handle sich um eindeutige Fälschungen. Es seien Erkundigungen eingeholt worden, ob für den Beschwerdeführer ein Verkehrswertgutachten erstellt worden sei. Der Gutachter habe zur Auskunft gegeben, er habe die Stadt beruflich nie verlassen, er sei einzig und allein in Jalandhar tätig, nicht aber außerhalb. Daraus ergebe sich, dass auch die Dokumente im Zusammenhang mit diesem Verkehrswertgutachten gefälscht seien. Auch sein Name sei somit missbräuchlich verwendet worden. Die Adresse des Gutachters sei korrekt.In der Heimat hielten sich der Großvater, der Vater, die Mutter und der jüngere Bruder auf. Die Familie habe ca. zehn Hektar Grundbesitz. Der Großvater habe diesen Grundbesitz auf seine zwei Söhne aufgeteilt. Der Großvater besitze einen Gemischtwarenladen und eine Getreidemühle im selben Dorf. Sie würden bereits seit Generationen in diesem Dorf wohnen, zuerst in römisch 40 , aber nach 1947 seien sie nach römisch 40 übersiedelt, wo der Beschwerdeführer geboren worden sei. Die geschätzte Anzahl der wahlberechtigten Dorfbewohner von römisch 40 betrage ca. siebenhundert, in etwa 30 Harijan- und 30 Sikh-Häuser. Es wohnten keine Muslime in diesem Dorf und hätten auch nie welche dort gewohnt. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Heimatdorf nicht aufhältig gewesen, weshalb über das Telefon mit ihm gesprochen worden sei. Er habe ihm gesagt, sein Sohn befinde sich seit sieben bis acht Monaten in Österreich. Großvater und Mutter des Beschwerdeführers hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer in das Ausland habe gehen wollen, aber sie hätten nicht genug Geld gehabt. Deshalb habe es immer wieder mit ihm Spannungen und Auseinandersetzungen gegeben. Dann habe er eines Tages ein Schwert genommen und sei damit auf die Straße gegangen. Sie hätten wegen dieser Reaktion Angst bekommen und sein Vater habe die Polizei gerufen. Die Polizei sei gekommen und der Beschwerdeführer sei auf dem Traktor geflüchtet. Die Polizei habe ihn verfolgt und schließlich verhaftet. Der Fall sei angezeigt worden und ein Verfahren sei noch immer anhängig. Daher habe er dann wegen Ausbeutung, Schikanen und Belästigung seitens der Polizei Indien verlassen und sie wüssten nicht, wie der Beschwerdeführer das Geld dafür organisiert habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Polizei durch seinen Vater angezeigt worden, aber wegen Aggressivität gegen die Familie nicht wegen Steuerhinterziehung. Es habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, der Fall werde noch verhandelt, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, der Fall sei anhängig beim XXXX-Gerichtshof. Es seien Erkundigungen bei der Polizeistation in römisch 40 eingeholt worden. Es habe Einsicht in das Anzeigen-Register genommen werden können. Aus der Anzeige habe sich ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Kriminellen oder Verbrecher handle. Er sei eigentlich ein ordentlicher Bürger, der wegen irgendwelcher Familienprobleme zum Schwert gegriffen habe und auf einem Traktor geflüchtet sei. Die Polizei habe ihn verfolgt und sei von ihm mit Ziegeln und Steinen beworfen worden. Dann sei er festgenommen und gegen ihn erst Anzeige erstattet worden. Der Fall sei immer noch beim Bezirksgericht in römisch 40 anhängig. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht wegen Mordes angezeigt worden. Er sei in ein Verkehrsdelikt verwickelt gewesen. Beim Fahren mit dem Traktor habe er einen Unfall gehabt, bei dem jemand unter den Traktor geraten und getötet worden sei. Im Fall dieses Traktorunfalls sei er wegen Mordes angeklagt worden und das Gericht habe eine Kompensationszahlung zugunsten des Getöteten verhängt. Der Vater des Beschwerdeführers habe bei der nächsthöheren Instanz Einspruch erhoben, dort sei das Verfahren noch immer anhängig. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2008 nicht heiraten sollen, er sei nie verheiratet gewesen. Er sei früher einmal verlobt gewesen, doch er sei weggelaufen. Er habe bis zur dritten Klasse die öffentliche Schule im Dorf und danach eine Privatschule in römisch 40 bis zur elften Klasse besucht, die zwölfte Klasse habe er nicht positiv abgeschlossen. Die Familie lebe auf ihrem eigenen landwirtschaftlich genutzten Grund. Die Familie werde nicht durch Dorfbewohner (Moslems bzw. Hindus), zur Zahlung von Extrasteuern erpresst. Es wohnten im Dorf nur Unberührbare und Sikh-Familien. Es gebe keine Probleme zwischen Sikhs und Hindus bzw. Moslems im Dorf. Die Familie lebe glücklich und zufrieden, außerdem wohnten im Dorf nur Unberührbare und Sikh-Familien, aber keine Muslime. In der römisch 40 , Jalandhar existiere keine Firma mit Namen römisch 40 . Es seien Erkundigungen bei anderen Sanitärfirmen, die dort ihren Firmensitz hätten, eingeholt worden. Die Familie des Beschwerdeführers besitze außer in römisch 40 keinerlei Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer sei in Jalandhar nie wohnhaft gewesen. Betreffend die Einkommenssteuererklärungen seien Auskünfte von der Steuerbehörde zur Überprüfung der Daten eingeholt worden. Eine solche PAN-Steuernummer existiere nicht und es seien auch unter seinem Namen keine Steuererklärungen eingereicht worden. Die PAN-Steuernummer sei aber obligatorisch vorgeschrieben, um Steuererklärungen einzureichen. Somit handle es sich bei allen Dokumenten, die sich auf die Einkommensteuererklärung beziehen würden, um Fälschungen und die auf ihnen befindlichen Stempel seien ebenfalls gefälscht. Was den Wirtschafts- und Steuerberater bzw. beeideten Buchprüfer betreffe, so gebe es einen solchen an der angegebenen Ádresse in Jalandhar. Es wurden beim Steuerberater zur Überprüfung der angeblich von ihm testierten Dokumente Erkundigungen eingeholt und nach der angeblich vom Beschwerdeführer am 24.01.2008 aufgesetzten Steuererklärung gefragt. Der Steuerberater habe keinerlei Hinweise darauf in seinen Akten und Aufzeichnungen finden können. Als er die Steuererklärung vorgelegt bekommen habe, sei er erschrocken und habe gesagt, dass es sich um eine Fälschung handle. Sein Name sei missbraucht worden, jedoch seien sein Briefkopf, Stempel und seine Registrierungsnummer völlig anders. Seine Nummer sei römisch 40 und nicht römisch 40 , wie es auf den Papieren eingetragen sei. Es handle sich um eindeutige Fälschungen. Es seien Erkundigungen eingeholt worden, ob für den Beschwerdeführer ein Verkehrswertgutachten erstellt worden sei. Der Gutachter habe zur Auskunft gegeben, er habe die Stadt beruflich nie verlassen, er sei einzig und allein in Jalandhar tätig, nicht aber außerhalb. Daraus ergebe sich, dass auch die Dokumente im Zusammenhang mit diesem Verkehrswertgutachten gefälscht seien. Auch sein Name sei somit missbräuchlich verwendet worden. Die Adresse des Gutachters sei korrekt.
Der Gutachter zog folgende Schlussfolgerungen:
Bei den vorgelegten Dokumenten, das heiße, bei den Einkommenssteuererklärungen sowie beim Verkehrswertgutachten, handle es sich um Fälschungen.
Es handle sich bei diesem Fall um eine Anzeige wegen aggressiven Verhaltens. Der Ankläger sei niemand anderer als der Vater des Beschwerdeführers. Dieser könne seine Klage gegen den eigenen Sohn jederzeit zurückziehen, er habe dies jedoch unterlassen, sodass der Fall noch immer bei Gericht anhängig sei. Diesbezüglich sollte auch beachtet werden, dass es sich beim Beschwerdeführer laut Polizeiauskunft nicht um einen Verbrecher handle, sondern um einen guten und ordentlichen Burschen mit irgendwelchen Familienstreitigkeiten.
Am 21.11.2008 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vorbrachte:
Ihm gehe es gut, er sei bereit für die Befragung. Nach Vorhalt des Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, er habe die Arbeitsnachweise dort bekommen, wo er in New Delhi zwei Monate gearbeitet habe. Er wisse auch nicht, was hineingeschrieben worden sei. Was den Rest betreffe, so glaube er nicht, dass das seine Familie gesagt habe. Er habe die Wahrheit gesagt. Über Vorhalt, dass die Gespräche gefilmt und dokumentiert worden seien, gab er an, er bleibe dabei, alles, was er bisher im Asylverfahren angegeben habe, entspreche der Wahrheit. Er habe keine Erklärung dafür, aus welchem Grund seine Familie etwas anderes behauptete. Weitere Angaben zur Begründung seines Asylantrages wolle er nicht machen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.05.2010, FZ. 08 02.382-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.05.2010, FZ. 08 02.382-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geschilderten Fluchtgründe den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe bei all seinen Befragungen niederschriftlich in den Raum gestellt, dass er in Indien von der Polizei misshandelt und verfolgt worden wäre. Dies deshalb, weil die Sikhs in seinem Heimatdorf von den dort lebenden Hindus und Moslems genötigt worden seien, einen Teil der Ernte an sie abzuliefern und der Beschwerdeführer die betroffene Landbevölkerung "aufgewiegelt" hätte, dies nicht länger hinzunehmen. Die Polizei hätte auf Seiten der Hindus und Moslems gestanden und hätte den Beschwerdeführer auf deren Betreiben verfolgt. Der Beschwerdeführer wäre aus diesem Grund im Jahr 2006 festgenommen und misshandelt worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien schablonenhaft gewesen und hätten sich auf wenige Stehsätze beschränkt. Er habe weiters gesagt, dass er seinen Heimatort nach seiner Freilassung verlassen hätte und erst kurz vor seiner Ausreise aus Indien dorthin zurückgekehrt wäre, weil er zu Hause hätte heiraten wollen. Dazu sei schon vorweg anzumerken, dass es wenig glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer trotz anhängigem Gerichtsverfahren in seinen Heimatort zurückgekehrt wäre, um dort zu heiraten, sei doch ein solches Ereignis naturgemäß im ganzen Ort bekannt und würde sich dadurch der Beschwerdeführer der Polizei wie auf einem Präsentierteller darbieten. Der Beschwerdeführer habe gesagt, die Polizei hätte ihn dann auch im Heimatdorf festgenommen, mit dem Umbringen bedroht und kurz danach wieder frei gelassen, worauf er sich wieder nach New Delhi begeben hätte. Er habe gesagt, die Polizei hätte ihn dann bis nach New Delhi verfolgt und auch dort nach ihm gesucht, eine Behauptung, die vollkommen unglaubhaft sei. Es entbehre jeder Grundlage, dass sich lokale Polizeibeamte aus dem Heimatdorf ohne rechtliche Grundlage nach New Delhi begeben hätten, um dort nach ihm zu suchen. Dies sei schon logistisch kaum denkbar, bedenke man die Größe der Stadt und das Fehlen eines Meldewesens. Der Beschwerdeführer habe gesagt, ein Polizist aus seinem Heimatdorf, den er vom Sehen her gekannt hätte, hätte sogar in der Firma, wo er in New-Delhi gearbeitet hätte, nach ihm gesucht. Zu dieser Behauptung sei festzuhalten, dass er selbst bei der Befragung gar nicht habe angeben können, wo sich die Firma, bei der er beschäftigt gewesen wäre, überhaupt befunden hätte. Woher also hätte die Polizei wissen können, wo er arbeite. Im Übrigen spreche der Umstand seiner legalen Ausreise via Flughafen New-Delhi schon per se entschieden gegen seine Geschichte. Wenn schon sogar die Polizei aus seinem Heimatdorf bei seiner Firma nach ihm gesucht hätte und also schon vor Ort gewesen wäre, hätte es der Beschwerdeführer wohl kaum gewagt, sich der Pass- und Personenkontrolle am Flughafen zu stellen, zumal dort die Gefahr einer Aufgreifung noch als am größten anzusehen gewesen wäre. Das in der Folge eingeholte Sachverständigengutachten habe erbracht, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde in wesentlichen Bereichen belogen habe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer sein Visum erschlichen habe. Offensichtlich existiere die vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber genannte Sanitärfirma, bei der er in New Delhi beschäftigt gewesen sein wolle, gar nicht. Es seien von zur Erhebung bestellten Personen Ermittlungen unter anderem bei der Steuerbehörde geführt worden, was zum Ergebnis geführt habe, dass es sich bei allen vom Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft New Delhi vorgelegten Dokumenten, bezogen auf seine Einkommenssteuererklärung, um Totalfälschungen gehandelt habe. Was seine Fluchtgeschichte betreffe hätten die Ermittlungen ergeben, dass er auch diesbezüglich nicht die Wahrheit angegeben habe. Es seien Gespräche mit mehreren Personen aus seinem Heimatort geführt worden, darunter mit seinen engsten Familienangehörigen und auch Erhebungen bei der Polizei angestellt worden, die zu einem übereinstimmenden Ergebnis geführt hätten. Demnach entspreche das vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Bedrohungsszenario nicht den Tatsachen. Vielmehr sei es so gewesen, dass er schon die längste Zeit ins Ausland habe gehen wollen, was zu schweren Konflikten innerhalb seiner Familie geführt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb gegen seinen Vater aggressiv geworden und habe ihn bedroht, woraufhin sein Vater sich an die Polizei um Schutz gewandt habe. Sein eigener Vater habe aus diesem Grund im Jahr 2006 eine Anzeige gegen ihn erstattet. Das sei der Grund gewesen, warum er im Jahr 2006 vorübergehend festgenommen worden sei. Diese Anzeige könne sein Vater übrigens jederzeit wieder zurückziehen. Es handle sich bei seinem Fall, der auch bei Gericht liege, vorwiegend um einen Familienstreit. Es gebe in seinem Heimatort auch keinen Konflikt mit Hindus oder Moslems. In seinem Heimatort lebten gar keine Moslems. Es lebten in seinem Heimatort nur Sikhs und Unberührbare in friedlicher Ko-Existenz. Es könne auch keine Rede davon sein, dass er vor seiner Ausreise eine Hochzeit hätte ausrichten wollen. Der Beschwerdeführer sei nach Einlangen des Ergebnisses der Recherche geladen und mit dem Resultat konfrontiert worden. Dabei sei ihm vom Dolmetscher Wort für Wort der Ermittlungsbericht vorgelesen worden. Daraufhin habe er angegeben, nicht zu glauben, dass derartige Gespräche geführt worden wären bzw. dass seine Familienangehörigen derart gegen ihn ausgesagt hätten. Fakt sei jedoch, dass dem Ermittlungsbericht eine DVD beiliege, auf der die Gesprächsführung aufgenommen worden sei.
Im Ergebnis stehe fest, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich falsche Angaben zur Begründung seines Asylantrages gemacht habe. Es habe in seinem Heimatort nie einen Konflikt zwischen Sikhs und Hindus/Moslems gegeben. Daher sei auch nie jemand genötigt worden, Teile der Ernte abzuliefern. Der Beschwerdeführer sei zwar im Jahr 2006 von der Polizei vorübergehend festgenommen worden, dies aber nur, weil sein Vater ihn angezeigt habe, weil er gewalttätig gegen ihn geworden sei, weil dieser die Ausreise des Beschwerdeführers aus Indien nicht habe finanzieren wollen. Die Polizei habe seinen Vater vor den Übergriffen des Beschwerdeführers schützen müssen. Die Angelegenheit sei zwar bei Gericht anhängig, gelte aber als Streit innerhalb der Familie. Sein Vater könne die Anzeige jederzeit zurückziehen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise nach Hause zurückgekehrt und festgenommen worden zu sein. Der von ihm angegebene Grund, heiraten zu wollen und deshalb nach Hause zurückgekehrt zu sein, sei offensichtlich vorgeschoben. Es sei kein Grund ersichtlich, warum seine eigenen Familienangehörigen hätten lügen sollen. Dass er im Zuge der Festnahme im Jahr 2006 von der Polizei gefoltert worden wäre, sei nicht glaubhaft, zumal es keinen Nachweis für eine solche Behauptung gebe und der Beschwerdeführer persönlich durch seine nachweislichen Lügen auch nicht mehr als glaubwürdig anzusehen sei. Seine Angaben hinsichtlich polizeilicher Verfolgung bis nach New-Delhi entbehre jeder Grundlage. Es sei ihm nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung aus den von ihm angegebenen Gründen glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Grund der behördlich gesetzten bzw. etwaigig zu erwartenden Maßnahmen mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang stehe, sondern gelte es als erwiesen, dass er im Jahr 2006 nur deshalb festgenommen worden sei, weil sein eigener Vater ihn angezeigt habe, nachdem er gewalttätig gegen ihn geworden sei. Sein Vater habe die Polizei eingeschaltet, um sich vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes anzusehen, weil es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle, was keinem der Konventionsgründe entspreche. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten könnte, sei der Asylantrag auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Grund der behördlich gesetzten bzw. etwaigig zu erwartenden Maßnahmen mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang stehe, sondern gelte es als erwiesen, dass er im Jahr 2006 nur deshalb festgenommen worden sei, weil sein eigener Vater ihn angezeigt habe, nachdem er gewalttätig gegen ihn geworden sei. Sein Vater habe die Polizei eingeschaltet, um sich vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes anzusehen, weil es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle, was keinem der Konventionsgründe entspreche. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten könnte, sei der Asylantrag auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz ausgegangen werden könne. Der Umstand, dass er sich nach seiner kurzfristigen Inhaftierung noch Jahre in Indien aufgehalten und er sich auch nicht gescheut habe, legal mittels Visum der Österreichischen Botschaft New Delhi via Flughafen New Delhi auszureisen, deute entschieden darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der indischen Behörden in Wahrheit nicht ernsthaft fürchte. Er sei wie oben ausgeführt persönlich unglaubwürdig. Auf Grund der getroffenen Feststellungen zu Indien könne jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehende Gründe erkannt werden. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne vonZu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ausgegangen werden könne. Der Umstand, dass er sich nach seiner kurzfristigen Inhaftierung noch Jahre in Indien aufgehalten und er sich auch nicht gescheut habe, legal mittels Visum der Österreichischen Botschaft New Delhi via Flughafen New Delhi auszureisen, deute entschieden darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der indischen Behörden in Wahrheit nicht ernsthaft fürchte. Er sei wie oben ausgeführt persönlich unglaubwürdig. Auf Grund der getroffenen Feststellungen zu Indien könne jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehende Gründe erkannt werden. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von
Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnte.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass seine Ausweisung aus Österreich einen Eingriff in sein Familienleben nicht darstellen könnte, weil er weder über familiäre, noch verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Artikel 8 EMRK in Österreich verfüge. Ein Eingriff in das Privatleben liege im Fall einer Ausweisung immer vor. Diese sei allerdings in seinem Fall nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Da seine Aufenthaltsdauer in Österreich nur einen relativ geringfügigen Zeitabschnitt in seinem Leben darstelle, während er den Großteil seines Lebens in Indien verbracht habe, könne schon angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals einen anderen, als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er könnte sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend verständlich machen und daher nicht ungehindert am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Er gehe in Österreich keiner geregelten legalen Arbeit nach. Er verfüge kaum ausreichend über Mittel, seinen Unterhalt und seine soziale Versorgung dauerhaft zu sichern. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach der Judikatur komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Die Behörde sei der Ansicht, dass in seinem Fall die erforderlichen Voraussetzungen, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nicht vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass seine Ausweisung aus Österreich einen Eingriff in sein Familienleben nicht darstellen könnte, weil er weder über familiäre, noch verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Artikel 8 EMRK in Österreich verfüge. Ein Eingriff in das Privatleben liege im Fall einer Ausweisung immer vor. Diese sei allerdings in seinem Fall nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Da seine Aufenthaltsdauer in Österreich nur einen relativ geringfügigen Zeitabschnitt in seinem Leben darstelle, während er den Großteil seines Lebens in Indien verbracht habe, könne schon angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals einen anderen, als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er könnte sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend verständlich machen und daher nicht ungehindert am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Er gehe in Österreich keiner geregelten legalen Arbeit nach. Er verfüge kaum ausreichend über Mittel, seinen Unterhalt und seine soziale Versorgung dauerhaft zu sichern. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach der Judikatur komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Die Behörde sei der Ansicht, dass in seinem Fall die erforderlichen Voraussetzungen, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass in ihrem Ort Hindus, Sikhs und Moslems lebten. Die Hindus und die Moslems seien wohlhabende Leute, die Sikhs seien eher die armen Leute und kleinen Landwirte. Der Beschwerdeführer gehöre der Gruppe der Sikhs an. Die Hindus hätten immer wieder inoffiziell Steuern verlangt, sie hätten ihnen immer wieder einen Teil der Ernte geben müssen. Im April 2006 hätten alle Sikhs entschieden, dass sie den Hindus nichts mehr geben würden. Die Hindus seien sehr böse und beleidigt gewesen. Sie hätten dann auch die Polizei beeinflusst und hätten den Beschwerdeführer von der Polizei verhaften und schlagen lassen. Sie hätten sie aufgefordert, ihren Anteil zu zahlen, ansonsten würde die Polizei den Beschwerdeführer nicht frei lassen. Die Polizei habe ihn am 29.04.2006 sohin aus politischen Gründen festgenommen und ihn dann am 01.05.2006 frei gelassen. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage lang geschlagen worden. Die Polizei habe auch den Hindus geholfen und habe danach auch wieder ihre Steuer bzw. ihren Anteil verlangt. Die Polizei sei wieder zu ihnen gekommen und der Beschwerdeführer habe deshalb Angst bekommen. Aus diesem Grund sei er dann nach New Delhi gefahren. Dort habe er dann gelebt und gearbeitet. Einmal sei er wieder zu Hause gewesen, um zu heiraten. In der Zwischenzeit habe die Polizei erfahren, dass er sich im Dorf befinde. Die Polizei habe ihn erneut festgenommen und geschlagen. Er sei dann letztendlich auf Grund der Intervention seiner Eltern frei gelassen worden. Die Polizei habe von ihm einen Teil der Ernte rechtswidrig kassieren wollen. Man habe ihm wieder mit Festnahmen gedroht. Aus diesem Grund sei er aus Indien ausgereist. Er sei sohin aus politisch motivierten Gründen geschlagen worden und habe letztendlich auch mit seinem Tod rechnen müssen. Dies sei der Grund der Asylantragstellung in Österreich. Er habe bis zum Jahr 2008 in New Delhi gelebt. Am 01.01.2008 sei er nach Hause gefahren und habe seine Hochzeit organisieren wollen. Am 03.01.2008 habe ihn die Polizei aber wieder festgenommen. Man habe ihm gedroht, dass man ihn umbringen würde, falls er am Ort verbleibe. Der Grund sei gewesen, dass er damals im Jahr 2006 nichts bezahlt hätte. Er sei überregional gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl bei der Firma XXXX gearbeitet, er habe Arbeitsnachweise erhalten. Die Erstbehörde dürfte offensichtlich unrichtige Recherchen vorgenommen haben und daraus schließen, dass seine Verantwortung unrichtig sei. Eine Aktenwidrigkeit erkenne er darin, dass festgestellt werde, dass es seinen Arbeitgeber gar nicht gegeben habe und er angeblich seine Arbeitspapiere erschlichen haben solle. Diesbezüglich sei kein wie immer geartetes Beweisverfahren in seinem Heimatland durchgeführt worden. Es lägen keine Fälschungen der vorgelegten Dokumente vor, sondern seien diese als echt und richtig anzusehen. Es seien keine ausreichenden Nachforschungen hinsichtlich seines Arbeitsplatzes betrieben worden. Auch sei diesbezüglich sein Parteiengehör verletzt worden, da man ihm keine Möglichkeit gegeben habe, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Er habe genau beschreiben können, welche Arbeiten er für die Firma getätigt habe. Sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen, so würde er nach wie vor mit erheblichen Repressalien bedroht werden. Diese könnten so intensiv gestaltet sein, dass er auch mit dem Tod zu rechnen habe. Dass dies keine Schutzbehauptung sei, gehe dadurch hervor, dass er tatsächlich verhaftet worden sei. Dies sei aktenkundig. Es liege sohin eine Verfolgung seinerseits nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Im Fall einer Abschiebung in sein Herkunftsland liege im konkreten Einzelfall eine ernste Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht offen gestanden, da man ihn in jedem Teil des Landes durch die staatliche Organisation, nämlich die Polizei, gefunden hätte. Gerade die Tatsache, dass er schnell habe ausreisen wollen und mittels Visum der Österreichischen Botschaft New Delhi via Flughafen New Delhi auszureisen versucht habe, zeige auf, dass er erhebliche Furcht gehabt habe, im Inland gefasst und gequält zu werden. Sohin spreche er sich auch gegen die gegen ihn getroffene Ausweisung aus.Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass in ihrem Ort Hindus, Sikhs und Moslems lebten. Die Hindus und die Moslems seien wohlhabende Leute, die Sikhs seien eher die armen Leute und kleinen Landwirte. Der Beschwerdeführer gehöre der Gruppe der Sikhs an. Die Hindus hätten immer wieder inoffiziell Steuern verlangt, sie hätten ihnen immer wieder einen Teil der Ernte geben müssen. Im April 2006 hätten alle Sikhs entschieden, dass sie den Hindus nichts mehr geben würden. Die Hindus seien sehr böse und beleidigt gewesen. Sie hätten dann auch die Polizei beeinflusst und hätten den Beschwerdeführer von der Polizei verhaften und schlagen lassen. Sie hätten sie aufgefordert, ihren Anteil zu zahlen, ansonsten würde die Polizei den Beschwerdeführer nicht frei lassen. Die Polizei habe ihn am 29.04.2006 sohin aus politischen Gründen festgenommen und ihn dann am 01.05.2006 frei gelassen. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage lang geschlagen worden. Die Polizei habe auch den Hindus geholfen und habe danach auch wieder ihre Steuer bzw. ihren Anteil verlangt. Die Polizei sei wieder zu ihnen gekommen und der Beschwerdeführer habe deshalb Angst bekommen. Aus diesem Grund sei er dann nach New Delhi gefahren. Dort habe er dann gelebt und gearbeitet. Einmal sei er wieder zu Hause gewesen, um zu heiraten. In der Zwischenzeit habe die Polizei erfahren, dass er sich im Dorf befinde. Die Polizei habe ihn erneut festgenommen und geschlagen. Er sei dann letztendlich auf Grund der Intervention seiner Eltern frei gelassen worden. Die Polizei habe von ihm einen Teil der Ernte rechtswidrig kassieren wollen. Man habe ihm wieder mit Festnahmen gedroht. Aus diesem Grund sei er aus Indien ausgereist. Er sei sohin aus politisch motivierten Gründen geschlagen worden und habe letztendlich auch mit seinem Tod rechnen müssen. Dies sei der Grund der Asylantragstellung in Österreich. Er habe bis zum Jahr 2008 in New Delhi gelebt. Am 01.01.2008 sei er nach Hause gefahren und habe seine Hochzeit organisieren wollen. Am 03.01.2008 habe ihn die Polizei aber wieder festgenommen. Man habe ihm gedroht, dass man ihn umbringen würde, falls er am Ort verbleibe. Der Grund sei gewesen, dass er damals im Jahr 2006 nichts bezahlt hätte. Er sei überregional gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl bei der Firma römisch 40 gearbeitet, er habe Arbeitsnachweise erhalten. Die Erstbehörde dürfte offensichtlich unrichtige Recherchen vorgenommen haben und daraus schließen, dass seine Verantwortung unrichtig sei. Eine Aktenwidrigkeit erkenne er darin, dass festgestellt werde, dass es seinen Arbeitgeber gar nicht gegeben habe und er angeblich seine Arbeitspapiere erschlichen haben solle. Diesbezüglich sei kein wie immer geartetes Beweisverfahren in seinem Heimatland durchgeführt worden. Es lägen keine Fälschungen der vorgelegten Dokumente vor, sondern seien diese als echt und richtig anzusehen. Es seien keine ausreichenden Nachforschungen hinsichtlich seines Arbeitsplatzes betrieben worden. Auch sei diesbezüglich sein Parteiengehör verletzt worden, da man ihm keine Möglichkeit gegeben habe, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Er habe genau beschreiben können, welche Arbeiten er für die Firma getätigt habe. Sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen, so würde er nach wie vor mit erheblichen Repressalien bedroht werden. Diese könnten so intensiv gestaltet sein, dass er auch mit dem Tod zu rechnen habe. Dass dies keine Schutzbehauptung sei, gehe dadurch hervor, dass er tatsächlich verhaftet worden sei. Dies sei aktenkundig. Es liege sohin eine Verfolgung seinerseits nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Im Fall einer Abschiebung in sein Herkunftsland liege im konkreten Einzelfall eine ernste Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht offen gestanden, da man ihn in jedem Teil des Landes durch die staatliche Organisation, nämlich die Polizei, gefunden hätte. Gerade die Tatsache, dass er schnell habe ausreisen wollen und mittels Visum der Österreichischen Botschaft New Delhi via Flughafen New Delhi auszureisen versucht habe, zeige auf, dass er erhebliche Furcht gehabt habe, im Inland gefasst und gequält zu werden. Sohin spreche er sich auch gegen die gegen ihn getroffene Ausweisung aus.
Am 14.02.2013 und am 11.04.2013 fand beim Asylgerichtshof jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu denen der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Nach der ersten Verhandlung behauptete er, krank gewesen zu sein, doch legte er vorerst keine diesbezügliche Bestätigung vor. Dennoch wurde ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt, zu dem der Beschwerdeführer wieder nicht erschien. Mit Schriftsatz seines neuen rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.04.2013 wurde zwar behauptet, "dass, soweit sprachlich verständlich, offenkundig der Betroffene den Verhandlungstermin vom 11.04.2013 ohne sein Verschulden versäumt hat". Derartige Ausführungen reichen aber nicht aus, um etwa darin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ist, er in einem Antrag auf Wiedereinsetzung all seine Gründe, weswegen er die Verhandlung versäumt hat, dazulegen hat, sich dem angesprochenen Schriftsatz, der auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tituliert ist, aber kein Wiedereinsetzungsgrund entnehmen lässt.
Trotzdem der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, wurde ihm mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.05.2013 dennoch die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er einen Wiedereinsetzungsantrag stellen wollte und bejahendenfalls diesen gehörig zu begründen. Mit Schriftsatz vom 28.05.2013 stellte der rechtsfreundliche Vertreter einen Antrag auf Fristerstreckung. In der Folge legte der rechtsfreundliche Vertreter einen Befundbericht vom 12.02.2013 sowie eine Krankmeldung, in der dem Beschwerdeführer aber auch noch im Februar wieder die Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, vor. Der Beschwerdeführer stellte also hinsichtlich der Versäumung der Verhandlung vom 11.04.2013 keinen formellen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, belegte zwar spät seine fernmündliche Entschuldigung für die Versäumung der Verhandlung vom 14.02.2013, brachte aber keinerlei plausible Gründe für die Versäumung der Verhandlung vom 11.04.2013 vor, wurde ihm doch noch mit Februar 2013 die Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Gründe für eine Wiederholung der Verhandlung vom 11.04.2013 liegen daher nicht vor.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Ende April 2006 erstattete der Vater des Beschwerdeführers eine Anzeige gegen diesen. Der Beschwerdeführer hatte seine Familie bedroht und verließ in der Folge mit einem Schwert das Haus. Seitens der Polizei konnte der Beschwerdeführer mit einem gezogenen blanken Schwert in der Hand angetroffen werden, worauf er seitens der Polizei festgenommen und gegen ihn eine Anzeige erstattet wurde. In der Folge wurde auf Grund dessen gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eingeleitet, der Beschwerdeführer nach Kautionsleistung aber aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer ging in der Folge nach New Delhi, wo er in einem Restaurant arbeitete. Am 13.02.2008 verließ der Beschwerdeführer legal sein Heimatland und gelangte noch am selben Tag in das Bundesgebiet. Am 10.03.2008 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Großvater, seine Eltern, sowie ein Bruder halten sich in seiner Heimat auf.
Zu Indien:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem "Kongress" als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.5)
Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme sind insbesondere die Nahrungsmittel betreffende Inflation (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung insbesondere auf dem Land identifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Ende Februar 2011, wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils
Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang, welches aber in der letzten Sitzungsperiode des Parlaments (Dezember 2011) das Oberhaus nicht passierte.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. Bei den im Jahr 2011 erfolgten Regionalwahlen in Westbengalen und Kerala haben die kommunistischen Parteien ihr Regierungsmandat verloren.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete Bahujan Samaj Party (BSP), die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2012)
In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Regionalwahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussen die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht.
(Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 2.2012)(Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 2.2012)
Pranab Mukherje wurde am 20.07.2012 zum Präsidenten gewählt. Der Konsenskandidat der Regierungskoalition konnte über 70 Prozent der Stimmen im Wahlkollegium (zusammengesetzt aus den Abgeordneten des Nationalen Parlaments sowie der regionalen Parlamente) auf sich vereinen.
(Neue Zürcher Zeitung, Mann des Volkes wird Präsident, vom 21.07.2012)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte (MR) sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen ist in Indien etabliert. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen.
Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.
Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; vgl. United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012, S.1)(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; vergleiche United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012, S.1)
Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.21)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)(römisch 40 , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)(römisch 40 , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Jammu und Kaschmir:
Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir fanden im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt. Regierungschef des Bundesstaates wurde der 38-jährige Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt inne hatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf die tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen.
Die Lage in Kaschmir ist 2011 nach drei blutigen Sommern ruhig geblieben. Touristen und Pilger sind 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6)
Meinungs- und Pressefreiheit:
In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Indische überregionale Zeitungen prangern regelmäßig Menschenrechtsverletzungen an. Dies gilt nur eingeschränkt für die regionale Presse. In den letzten Jahren etablierte news-onlinewebsites haben sich in den kritischen Journalismus eingeschaltet und unter anderem bestechliche Politiker bloßgestellt. Die Medien sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen, was Einflussnahme von Regierungsseite und auch die Selbstzensur in sensiblen Fragen nicht ausschließt. Aufgrund einer Kabinettsentscheidung von 1955 ist es den Redaktionen indischer Medien nicht erlaubt, Nachrichten von ausländischen Nachrichtenagenturen direkt zu beziehen. Dies ist nur den beiden indischen Nachrichtenagenturen PTI (Press Trust of India") und UNI ("United News of India") vorbehalten. Im September 2004 hat die indische Regierung den arabischen Nachrichtenkanal "Al Jazeera" wieder zugelassen, nachdem die Ausstrahlung wegen zu kritischer Berichterstattung über die Ausschreitungen in Gujarat und die Situation in Jammu und Kashmir 2002 von der Vorgängerregierung verboten worden war. Filme unterliegen der gesetzlichen Zensur, die insbesondere Verletzungen der öffentlichen Moral und dem Schüren kommunalen Unfriedens vorbeugen soll. Eine Zensur des Internets insbesondere aus Gründen der öffentlichen Moral und die Durchsuchung von Wohnungen und Büros von Internetnutzern ist ohne Gerichtsbeschluss rechtlich möglich. In Jammu und Kaschmir ist ein "Newspapers Incitement to Offences Act" in Kraft, der es Bezirksrichtern erlaubt, die Veröffentlichung solcher Artikel zu verbieten, die möglicherweise zu Gewalthandlungen Anreiz bieten könnten. Ein staatlich einberufener Presserat, bestehend aus Journalisten, Verlegern und Politikern, soll der Selbstkontrolle dienen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 17 )
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Vom verfassungsmäßig garantierten Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit wird vielfach Gebrauch gemacht. Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Die Ordnungskräfte reagieren dann oft unverhältnismäßig (Einsatz der Schusswaffen unter Inkaufnahme von Toten, schwere Misshandlung von Demonstranten mit Schlagstöcken). Vereinzelt werden auch Versammlungen von vornherein durch Nichtbearbeitung von Anträgen auf Genehmigung behindert. Vereinsfreiheit wird gewährleistet. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind, nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer sind gewerkschaftlich organisiert. Der "Essential Services Maintenance Act" erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.17)
Religionsfreiheit:
Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in vier Artikeln der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in vier Artikeln der Verfassung garantiert (Artikel 25 -, 28,). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion.
In einigen Unionsstaaten wurde ein sogenanntes "Antikonvertierungsgesetz" eingeführt, das einen Übertritt vom Hinduismus zu einem anderen Glauben verbietet (Re-Konvertierung zum Hinduismus ist allerdings erlaubt). Dieses Gesetz ist vor allem gegen christliche Missionare ind ihre Missionstätigkeit gerichtet. In einigen Unionsstaaten gab es immer wieder Übergriffe gegen christliche Dörfer. Leute werden aus ihren Dörfern vertrieben, ihre Häuser verbrannt. Diese Gewaltaktionen gehen auf das Konto extremer Hindu-Organisationen, die keine andere Religion als den Hinduismus tolerieren und die durch Hetzkampagnen der lokalen Politiker gegen die "zum Christentum Konvertierten" dazu aufgestachelt werden. Diese gewalttätigen hinduistischen Gruppen haben seit Ende 2007 vor allem in den Bundesstaaten Orissa, Madhya Pradesh und Karnataka zum Teil schwere Übergriffe auf Christen und christliche Einrichtungen verübt. Es dauerte Monate, bis die Gewalt unterbunden werden konnte. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.17 und 18;Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.11 )
Ethnische Minderheiten:
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert. Die größte religiöse Minderheitengruppe sind die Muslime (14 % der Bevölkerung). Andere kleinere Gruppen sind Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis, Juden, deren spezifische Minderheitenrechte in der Verfassung verankert sind.
Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker.
Ethnische und religiöse Minderheiten sind weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.9; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.18)
Dalits:
Die etwa 240 Millionen Dalits (Kastenlose, "Unberührbare") werden trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung und jahrzehntelanger staatlicher Förderung weiterhin gesellschaftlich benachteiligt. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Politisch gewinnen die Dalits durch eigene politische Gruppierungen und Parteien an Einfluss. Im größten indischen Bundesstaat Uttar Pradesh regiert seit 2007 die Dalit-Partei BSP; die Regierungschefin gehört der Gruppe der Dalits an. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.9)
Adivasis:
80 % der Adivasis (indische Ureinwohner) leben unterhalb der Armutsgrenze. Obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur ca. 8 % beträgt, sind Adivasis zugleich mit 60 % aller Landvertriebenen die am stärksten von Enteignung, Umsiedlung oder Vertreibung betroffene Gruppe. Diese noch immer gängigen Praktiken sind der Grund dafür, dass die maoistische Guerilla in den Gebieten der Ureinwohner ihre Hauptaktionsbasis hat. Bei Enteignungen für Industrieansiedlung, Staudämme und Naturschutzgebiete erhalten betroffene Adivasis nicht selten weder eine angemessene Entschädigung noch ein alternatives Siedlungsgebiet. Die Regierung ist gleichwohl bemüht, die Rechte der Adivasis zu stärken. Sie genießen unter anderem privilegierten Zugang zum staatlichen Bildungswesen und zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Sie haben das Recht auf teilautonome Selbstverwaltung in ihnen speziell zugewiesenen sogenannten "eingetragenen Gebieten". Einem Bericht der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge werden allerdings auch in den "eingetragenen Gebieten" die Rechte der Stammesbevölkerung auf Selbstbestimmung sowie auf freien Zugang zu den natürlichen Ressourcen vielfach nicht uneingeschränkt gewährleistet. Seit 2007 ist ein Gesetz zum besseren Schutz der wirtschaftlichen Nutzungsrechte der Ureinwohner an ihren angestammten Siedlungsräumen ("Scheduled Tribes Recognition of Forest Rights Act") in Kraft, was in Indien nicht zugleich bedeutet, dass dieses auch angewandt wird.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.9-10)
Naxaliten:
Naxaliten ist eine gängige Bezeichnung für maoistische Parteien, Bewegungen oder Aktivisten in Indien. Sie leitet sich vom bengalischen Ort Naxalbari ab, wo 1967 ein unter kommunistischer Führung stattfindender Bauernaufstand von der Polizei niedergeschlagen wurde.
Die indische Regierung sieht ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die zwei bedeutendsten (People's War and Marxist Communist Center) sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten dehnen ihre Aktivitätszonen immer mehr aus. Chattisgarh hat sich zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt. In 14 der 28 Unionsstaaten sind die Naxaliten tätig, die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit naxalitischem Terror ist gestiegen. Laut Angaben des indischen Innenministeriums sind in den vergangenen Jahren mehrere Tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau para-staatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) danach trachten, die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um den Boden für Rekrutierungen zu bereiten und Ruheräume zu schaffen, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. In einigen Gebieten haben sich mit Duldung der örtlichen Sicherheitsbehörden bewaffnete Bürgerwehren gegen die Naxaliten gebildet. Dort kommt es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen beiden Gruppen.
Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung werden vor allem in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und West Bengalen festgestellt. Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet. Die Regierung unter Premier Minister Singh will nun mit einer großangelegten, die Grenzen der Bundesstaaten übergreifenden Offensive ("Operation Green Hunt") gegen die maoistischen Guerillagruppen im Land vorgehen. Gleichzeitig will die Regierung mit Sonderprogrammen für die soziale Entwicklung der bislang von den Maoisten kontrollierten Gebieten die Armut als Ursache des bewaffneten Protestes bekämpfen. Auslöser für diesen Strategiewechsel waren eine Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, die in jüngster Vergangenheit nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung (seit Jahresbeginn mehr als 100 getötete Polizeikräfte) gerichtet waren, sondern auch gegen zivile Ziele wie Eisenbahnverbindungen.
Am 29.06.2012 wurden 17 maoistische Rebellen von Sicherheitskräften bei einem Schussgefecht getötet.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vgl. Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; römisch 40 , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vergleiche Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)
Justiz:
Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert.
Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Right1 unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtbeiständen verweigert.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.9)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14)
Todesstrafe:
Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für "terroristische Straftaten", durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor. Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Der Oberste Gerichtshof kann eine erneute Beweisaufnahme anordnen oder die Strafe umwandeln. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die rechtlichen und außerrechtlichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Trotz internationalen Drucks gibt es keine Anzeichen für eine baldige Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 53, Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für "terroristische Straftaten", durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor. Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Der Oberste Gerichtshof kann eine erneute Beweisaufnahme anordnen oder die Strafe umwandeln. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die rechtlichen und außerrechtlichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Trotz internationalen Drucks gibt es keine Anzeichen für eine baldige Abschaffung der Todesstrafe.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.22; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten
Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.25)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit großte Hersteller von Generika, Medikmante kosten ein Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.25)
Seit 2004 werden Aidskranke in Indien mit antiretroviralen Medikamenten behandelt, was das Krankheits- und Sterberisiko deutlich reduziert. Da die Therapie an staatlichen Spitälern kostenlos ist, ist die Zahl der Behandelten in den letzten sechs Jahren enorm gestiegen. In 226 Aids-Zentren werden heute 250 000 Patienten behandelt. Das klingt nach sehr viel. Laut dem Chef der Naco, K. Chandramouli, benötigten von den 2,3 Millionen HIV-Infizierten im Land aber bereits 800 000 eine Behandlung.
Die Stigmatisierung von Aidskranken stelle ein großes Problem bei der Behandlung dar. Viele Leute ließen sich lieber nicht testen, als mit einer Krankheit konfrontiert zu werden, die sie zu sozial Geächteten mache. Ein weiteres Hindernis im Kampf gegen Aids sei, dass wegen der verbreiteten Armut und des miserablen Gesundheitswesens die meisten Inder erst einen Arzt aufsuchten, wenn sie schwer krank seien. Im Fall von Aids sei es jedoch wichtig, dass die Infektion früh diagnostiziert werde. Die meisten HIV-Positiven, die in ihre Klinik kämen, befänden sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium und hätten ein stark geschwächtes Immunsystem, sagt die Ärztin. Die Sterberate liege deshalb mit 12 Prozent relativ hoch.
(Neue Zürcher Zeitung, "Indiens Aidskranke leiden unter Ausgrenzung", 27.5.2010, S.2-4)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig.
Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012 )(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; römisch 40 , Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012 )
Rückkehr:
Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.26)
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
(Punkt 4.2 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
(Punkt 6. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Einwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namenänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh - Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(S. 20 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine Gefährdung betreffend seine Person in Indien aufgrund von Streitigkeiten mit Moslems und Hindus bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So hat schon das Bundesasylamt ein Gutachten eingeholt, dem sich in eindeutiger Weise entnehmen lässt, dass die behaupteten Streitigkeiten zwischen Hindus und Sikhs in seiner Heimatgemeinde nicht bestehen, im Übrigen, soweit er auch Moslems in das Spiel brachte, in seinem Heimatort keinerlei Moslems wohnen, weshalb die diesbezüglichen Behauptungen nicht festgestellt werden konnten. Auf die diesbezüglichen getätigten Ausführungen des Bundesasylamtes in seiner Beweiswürdigung wird ausdrücklich hingewiesen. Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich nämlich, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Streitigkeiten zwischen den Volks- bzw. Religionsgruppen im Heimatdorf tatsächlich nicht bestehen, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine relevante Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das eingeholte Gutachten ergeben hat, dass die Einkommenssteuererklärungen sowie das Verkehrswertgutachten Fälschungen darstellen, weiters dass die vom Beschwerdeführer angegebene Firma, nämlich XXXX, an der auf dem Schreiben angeführten Adresse nicht existent ist, sodass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Behauptung, er habe in New Delhi bei dieser Firma mehrere Monate gearbeitet, nicht den Tatsachen entspricht, zumal dies auch seiner ursprünglichen Aussage, wonach er in New Delhi in einem Restaurant gearbeitet habe, widerspricht. Seine Behauptung, er sei Anfang des Jahres 2008 in seinen Heimatort gefahren, da er dort habe heiraten wollen, konnte im Rahmen des Sachverständigengutachtens ebenfalls nicht verifiziert werden, weshalb sich diese Angaben ebenfalls nicht als glaubhaft darstellen. In diesem Zusammenhang führte schon das Bundesasylamt zutreffend aus, dass es wenig glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer trotz anhängigem Gerichtsverfahren in seinen Heimatort zurückkehre, um dort zu heiraten, da ein solches Ereignis im ganzen Ort bekannt werde und der Beschwerdeführer sich dadurch der Polizei quasi auf einem Präsentierteller darbieten würde. Weiters sind auch die folgenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei festgenommen und kurz danach wieder frei gelassen worden wäre, daraufhin aber er seitens der Polizei nach New Delhi verfolgt worden wäre, nicht plausibel, da es keinen Sinn macht, den Beschwerdeführer frei zu lassen, um ihn dann unmittelbar danach zu verfolgen. Schließlich spricht auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat dagegen, dass die Polizei konkret den Beschwerdeführer gesucht hätte. Das über die Feststellungen hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht daher, wie sich insbesondere aus dem eingeholten Gutachten ergibt, nicht den Tatsachen, zumal der Beschwerdeführer dagegen bloß ausführte, dass er nicht glaube, dass seine Angehörigen so ausgesagt hätten, wogegen aber Aufzeichnungen der Gespräche existieren.So hat schon das Bundesasylamt ein Gutachten eingeholt, dem sich in eindeutiger Weise entnehmen lässt, dass die behaupteten Streitigkeiten zwischen Hindus und Sikhs in seiner Heimatgemeinde nicht bestehen, im Übrigen, soweit er auch Moslems in das Spiel brachte, in seinem Heimatort keinerlei Moslems wohnen, weshalb die diesbezüglichen Behauptungen nicht festgestellt werden konnten. Auf die diesbezüglichen getätigten Ausführungen des Bundesasylamtes in seiner Beweiswürdigung wird ausdrücklich hingewiesen. Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich nämlich, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Streitigkeiten zwischen den Volks- bzw. Religionsgruppen im Heimatdorf tatsächlich nicht bestehen, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine relevante Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das eingeholte Gutachten ergeben hat, dass die Einkommenssteuererklärungen sowie das Verkehrswertgutachten Fälschungen darstellen, weiters dass die vom Beschwerdeführer angegebene Firma, nämlich römisch 40 , an der auf dem Schreiben angeführten Adresse nicht existent ist, sodass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Behauptung, er habe in New Delhi bei dieser Firma mehrere Monate gearbeitet, nicht den Tatsachen entspricht, zumal dies auch seiner ursprünglichen Aussage, wonach er in New Delhi in einem Restaurant gearbeitet habe, widerspricht. Seine Behauptung, er sei Anfang des Jahres 2008 in seinen Heimatort gefahren, da er dort habe heiraten wollen, konnte im Rahmen des Sachverständigengutachtens ebenfalls nicht verifiziert werden, weshalb sich diese Angaben ebenfalls nicht als glaubhaft darstellen. In diesem Zusammenhang führte schon das Bundesasylamt zutreffend aus, dass es wenig glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer trotz anhängigem Gerichtsverfahren in seinen Heimatort zurückkehre, um dort zu heiraten, da ein solches Ereignis im ganzen Ort bekannt werde und der Beschwerdeführer sich dadurch der Polizei quasi auf einem Präsentierteller darbieten würde. Weiters sind auch die folgenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei festgenommen und kurz danach wieder frei gelassen worden wäre, daraufhin aber er seitens der Polizei nach New Delhi verfolgt worden wäre, nicht plausibel, da es keinen Sinn macht, den Beschwerdeführer frei zu lassen, um ihn dann unmittelbar danach zu verfolgen. Schließlich spricht auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat dagegen, dass die Polizei konkret den Beschwerdeführer gesucht hätte. Das über die Feststellungen hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht daher, wie sich insbesondere aus dem eingeholten Gutachten ergibt, nicht den Tatsachen, zumal der Beschwerdeführer dagegen bloß ausführte, dass er nicht glaube, dass seine Angehörigen so ausgesagt hätten, wogegen aber Aufzeichnungen der Gespräche existieren.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtsrelevanten Gründen hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden, zumal das anhängige Gerichtsverfahren sich nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe zurückführen lässt, sondern handelte es sich hiebei um aggressives Verhalten des Beschwerdeführers gegen seine eigene Familie. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtsrelevanten Gründen hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden, zumal das anhängige Gerichtsverfahren sich nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe zurückführen lässt, sondern handelte es sich hiebei um aggressives Verhalten des Beschwerdeführers gegen seine eigene Familie. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre trotz anhängigen Gerichtsverfahrens in Delhi lebte, er laut seinen eigenen Angaben zudem über den Flughafen Delhi legal ausreiste, was nicht denkbar wäre, wenn er unionsweit gesucht würde (vgl. Punkt 6 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll). Da es Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs gibt (siehe obige Feststellungen), ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre trotz anhängigen Gerichtsverfahrens in Delhi lebte, er laut seinen eigenen Angaben zudem über den Flughafen Delhi legal ausreiste, was nicht denkbar wäre, wenn er unionsweit gesucht würde vergleiche Punkt 6 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll). Da es Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs gibt (siehe obige Feststellungen), ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr mit Ausnahme des anhängigen Gerichtsverfahrens unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers letztlich auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr mit Ausnahme des anhängigen Gerichtsverfahrens unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers letztlich auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Betreffend das anhängige Gerichtsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Gutachten entnehmen lässt, dass sich es sich hiebei um eine Anzeige wegen aggressiven Verhaltens gehandelt hat, der Anzeiger der Vater des Beschwerdeführers war und dieser seine Klage gegen seinen eigenen Sohn jederzeit zurückziehen kann. Demzufolge kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in relevanter Weise gefährdet wäre. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hatte, nämlich mit einem Schwert herumzufuchteln und andere Leute zu bedrohen, im Bundesgebiet ebenfalls Strafsanktionen nach sich zieht, woraus sich ebenfalls erkennen lässt, dass allfällige Sanktionen durch ein mögliches Gerichtsurteil nicht relevant sein können, da es jedem Staat offen steht, strafrechtswidriges Verhalten unter Strafe zu stellen. Dass aber eine etwaige Strafe derart überschießend wäre, dass eine solche allenfalls relevant sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan und ergibt sich zudem aus dem Gutachten, dass selbst laut Polizeiauskunft es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Verbrecher handle, sondern um einen guten und ordentlichen Burschen mit irgendwelchen Familienstreitigkeiten, woraus sich ebenfalls bereits ergibt, dass nicht mit überschießenden Sanktionen zu rechnen wäre.
Hinzu kommt, dass auch hier die inländische Fluchtalternative einschlägig ist, weshalb auch aus diesem Grund die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht kommt. Auf die diesbezüglichen bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen in diesem Zusammenhang wird verwiesen.Hinzu kommt, dass auch hier die inländische Fluchtalternative einschlägig ist, weshalb auch aus diesem Grund die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht kommt. Auf die diesbezüglichen bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen in diesem Zusammenhang wird verwiesen.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend machte, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend machte, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet auf, jedoch ist der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dadurch gemindert, dass sich sein Aufenthalt auf einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Im Übrigen verabsäumte es der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Umstände darzutun, die auf eine Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hindeuten könnten. Da er dies trotz der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterließ, kann eine Integration, die allenfalls eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass er Familienangehörige im Bundesgebiet hätte, vielmehr halten sich diese allesamt in seiner Heimat auf. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass etwaige im Bundesgebiet eingegangene Bindungen insofern nicht schwer wiegten, als sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein musste, dass er allfällig eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht wird weiterführen können.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
29.08.2013