TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/17 E4 427213-1/2012

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Veröffentlicht am 17.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E4 427.213-1/2012-11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. 11 11.742-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. 11 11.742-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Iran, gelangte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn illegal zu ihrem Gatten in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Iran, gelangte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn illegal zu ihrem Gatten in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 06.10.2011 sowie der niederschriftlichen Einvernahme am 30.04.2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und sie wegen der Probleme ihres Gatten ausgereist sei. In der Einvernahme erklärte die BF, der Geheimdienst habe sich bei ihr nach dem Verbleib ihres Gatten erkundigt, woraufhin ihr Vater gewollt habe, dass sie das Land verlasse.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und jener der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und jener der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jene gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und sich aus dem Familienverfahren weder der Status der Asyl- noch der subsidiär Schutzberechtigten ableiten lasse. Die Angaben ihres Gatten zur dessen Ausreisegründen seien unglaubwürdig, weshalb auch ihr diesbezügliches Vorbringen hinsichtlich der Befragungen durch den Geheimdienst als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle, wobei eine Rückkehr in den Iran nur gemeinsam mit der Familie möglich sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle, wobei eine Rückkehr in den Iran nur gemeinsam mit der Familie möglich sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.06.2012 fristgerecht Beschwerde.

Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

5. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.

6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, den Beschwerdeschriftsatz, die Länderberichte sowie die Verwaltungsakten des Gatten und der Kinder der Beschwerdeführerin sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 10.06.2013.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

3. Feststellungen

3.1. Zur Situation in der Islamischen Republik Iran vor dem Hintergrund der individuellen Situation der BF werden auf der Grundlage der zitierten Quellen folgende Feststellungen getroffen:

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran, vom 08.10.2012 (Stand Mai 2012)

UK Home Office, Iran, Country of Origin Information Report, 28.6.2011

FH - Freedom House / Freedom in the World, Iran 2011

US State Department, Iran, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012.

Asylländerbericht Iran der österreichischen Botschaft Teheran, vom Oktober 2011

Anfragebeantwortung von IOM in Teheran an das Bundesasylamt in Bezug auf psychische Erkrankungen vom 16.08.2010

Anfragebeantwortung von IOM in Teheran an das Bundesasylamt in Bezug auf psychische Erkrankungen vom 25.01.2011

APA-Basisdienst: Im Nahen Osten 2 - Iran: Apostasie bedeutet Tod, vom 10.12.2010

Allgemeine politische Lage

Die innenpolitische Lage hat sich nach den massiven Protesten im Umfeld der Wahl von Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2009 oberflächlich wieder beruhigt. Durch massiven Einsatz der Revolutionsgarden / Pasdaran, und insbesondere der Bassidsch-Freiwilligenmiliz, ist es der iranischen Führung gelungen, die Straßenproteste einzudämmen und sich zu stabilisieren. Darunter gärt es aber weiter. Die heterogene Oppositionsbewegung konnte im vergangenen Halbjahr kaum öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten. Ihr wurde dennoch permanent vorgeworfen, sie strebe einen Regimewechsel an; sie war entsprechend Ziel starker Repressionen in vielen Bereichen.

Außenpolitisch bestimmend ist weiterhin die Auseinandersetzung um das iranische Nuklearprogramm. Hinzu kommt ein zunehmend offensives und selbstbewusstes Auftreten auf dem Gebiet der Menschenrechte.

Künstlerische, intellektuelle und zivilgesellschaftliche Freiräume bleiben unverändert stark eingeschränkt und werden überwacht. Die Meinungsfreiheit sowie einige Kunstformen sind stark eingeschränkt (insbesondere Tanz, weiblicher Gesang). Nur wenn Künstler und Intellektuelle sich an die vorgeschriebenen Regeln halten und sich z. B. ausdrücklich von den Unruhen nach den Wahlen 2009 distanzieren, zumindest aber unpolitisch verhalten, können sie ihrer Arbeit ohne größere Einschränkungen nachgehen.

Rechtssystem

Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen.

Die Gewaltenteilung unterliegt immer stärkeren Einschränkungen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen.

Staatliche Repressionen

Große Teile der iranischen Bevölkerung haben mit starken Repressionen, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen, zu kämpfen. Repressionen können aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen.

Starke und umfassende Repressionen betreffen die nach der Präsidentenwahl entstandene politische Oppositionsbewegung, deren Anhänger sich mit systematischer Überwachung, Verhaftungen, und zum Teil monatelangem Freiheitsentzug konfrontiert sehen. Seit Sommer 2010 richteten sich systematische Repressionen in immer stärkeren Maße gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten. Mitglieder der Oppositionsbewegung wurden für ihre Betätigung zum Tode verurteilt. Hinweise auf Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen, die in den Monaten nach der Wahl zahlreich vorgekommen sind, ebbten spätestens nach dem Revolutionstag am 11. Februar 2010 ab und beschränkten sich danach auf Einzelfälle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch Folge der vielfachen Einschüchterungsmaßnahmen des Regimes ist, durch die jeder, der solche Vorwürfe öffentlich erhebt, mit Repressalien und Verhaftung für sich und seine Angehörigen rechnen muss. Eine Aufarbeitung der massiven Vorwürfe fand nicht statt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten.

Politische Opposition

Eine aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" ("Mohareb") und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen.Eine aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" ("Mohareb") und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen.

Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volks-mudschaheddin), frühere Tu-deh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volks-mudschaheddin wurden Strafen auch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.

Weite Teile der Bevölkerung, deren gesellschaftliche Vorstellungen von denen der Regierung abweichen, und die dies in irgendeiner Form äußern, müssen mit systematischer Über-wachung, Repressalien und Verhaftungen rechnen. Das Vorgehen der Behörden, allen voran der Sepah-Pasdaran ("Revolutionswächter"), zielt darauf, Andersdenkende von der Äußerung systemkritischer Meinungen abzuhalten und Gefahren für das politische System auszuschalten.

Menschenrechtslage

Im Iran sind mehrere tausend Nichtregierungsorganisationen tätig. Die Menschenrechts-situation wird wesentlich von der klerikal beherrschten und reformfeindlichen Justiz und nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt. In der Praxis bleibt sie unverändert unbefriedigend und verschlechtert sich tendenziell weiter.

Menschenrechtsaktivisten wurden systematisch und massiv verfolgt mit dem Ziel, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Betroffen waren insbesondere Journalisten, Blogger, Rechtsanwälte und Studenten.

Über die Zahl der Hinrichtungen liegen aufgrund des zunehmenden Wegfalls unabhängiger Quellen nur Schätzungen vor. Iran ist ohne Zweifel ein Land mit einer der höchsten Hinrichtungsraten weltweit. Die für das Jahr 2010 zurückgegangene Anzahl offiziell bekannt gewordener Hinrichtungen steht im Widerspruch zu zahlreichen Meldungen über Massenhinrichtungen in iranischen Gefängnissen im vergangenen Halbjahr. Auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige wurden hingerichtet.

Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Eine große Zahl von Journalisten und Bloggern ist inhaftiert. Gegen Print- und elektronische Medien wird gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Besonders in den Fokus sind Aktivitäten oppositioneller Journalisten und Blogger im Internet geraten.

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung nach iranischem Recht illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt wurden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen diese Demonstrationen vor.

Minderheiten

Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Religionsfreiheit besteht nicht:

Insbesondere die religiöse Minderheit der Baha'i wird diskriminiert.

Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigtere Politik. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundenen Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen.

Religionsfreiheit

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im Rahmen der Gesetze frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können.Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Artikel 13, der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im Rahmen der Gesetze frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können.

Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl, derzeit insgesamt fünf von 290. Andere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.Artikel 64, der Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl, derzeit insgesamt fünf von 290. Andere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der allgemein von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führt zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens.Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der allgemein von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führt zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens.

Christen

Die armenischen Christen sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit andere christliche Kirchengemeinden (z.B. Assyrer) ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt.

Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes findet Missionierungsarbeit durch Angehörige evangelikaler Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen.

Konversion

Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insoweit unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" sogar eine Verurteilung zum Tode drohen. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige sogenannter evangelikaler Freikirchen, die missionierend tätig sind. Der jüngste Fall ist der des zur Assyrisch-Protestantischen Kirche gehörenden Pastors Wilson Issavi, der am 02. Februar 2010 in Kermanshah verhaftet wurde. Ihm wird illegale Missionierung von Muslimen vorgeworfen. Die Suche nach bzw. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig. Die Behörden reagieren insbesondere auch auf Hinweise aus der Bevölkerung.

Abfall vom Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird. Im Fall des Armeeobersten Hamid Pourmand, der zum Christentum konvertierte und als Prediger öffentlich auftrat, wurde etwa eine mehrjährige Haftstrafe verhängt, Pourmand wurde aus der Armee entlassen. Bloßes Konvertieren ohne aktive missionarische Aktivitäten wird im Iran hingegen nicht strafrechtlich verfolgt.

Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Im Oktober 2010 wurde dem bereits im Jahr 2008 festgenommenen Pastor Youcef Nadarkhani, Leiter einer örtlichen Hauskirche in Rasht (ca. 100 Mitglieder), die zur "Jesus Only" Richtung der Pfingstkirchen gehört, mündlich mit der Todesstrafe wegen Apostasie gedroht. Zuletzt häuften sich auch Festnahmen mehrerer Angehöriger von christlichen Freikirchen u.a. in Mashhad, die jedoch jeweils nach wenigen Tagen bis wenigen Wochen wieder freigelassen wurden. Nach glaubwürdigen Informationen werden Kirchen systematisch von staatlichen Stellen unter Druck gesetzt, Listen aller Gemeindemitglieder zur Verfügung zu stellen.

Repressionen Dritter

Frühere revolutionäre Organisationen (z.B. Revolutionskomitees) sowie die Bassij sind soweit in das Staatswesen eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind.

Auch die Gruppierung der Ansar-e Hisbollah (auf Farsi: "Grouhe Feshar" ("Druckgruppe") präsentiert sich als gewalttätiger Arm radikalislamischer Interessengruppen. Die Gruppe trifft sich in Moscheen und gibt vor, nicht mit der Regierung verbunden zu sein. In der Vergangenheit hat sie friedliche Demonstrationen in Teheran gewalttätig aufgelöst, zuletzt waren in Iran jedoch keine Aktivitäten zu beobachten.

Zum Christentum konvertierte Muslime sind in der Regel keinen Repressionen durch Dritte ausgesetzt.

Sippenhaft

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienange-hörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen.

Im Iran hat sich alles der Staatsreligion, dem schiitischen Islam in radikalster Form, unterzuordnen. 2008 verabschiedete das Parlament in Teheran ein Strafgesetzbuch, das Abfall vom Islam (Apostasie) mit der Todesstrafe ahndet. Die Bestätigung durch den mächtigen geistigen Wächterrat steht noch aus. Auch ins Ausland geflüchtete Iraner sind vor Verfolgung nicht sicher, denn nach dem Prinzip der Sippenhaftung vergreift sich die iranische Justiz oft an Angehörigen. So wurde im Mai der Vater von John Reza Vashahi inhaftiert, der seit 2003 in Großbritannien lebt, zum Christentum konvertierte und für Amnesty International arbeitet.

Ausweichmöglichkeiten

Soweit die o.g. Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen die eine Grundversorgung bereitstellen.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung entspricht nicht internationalen Anforderungen, ist aber ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Krankheiten sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.

Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.

Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.

Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.

Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.

Rückkehrfragen

Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert.

3.2. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist die Gattin des XXXX und Mutter der minderjährigen Kinder XXXX und XXXX, denen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Gattin des römisch 40 und Mutter der minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 , denen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Eigene Fluchtgründe sind für sie im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 30.03.2013 in der Pfarre XXXX getauft und gefirmt und besucht die Gottesdienste in der genannten Pfarre.Die Beschwerdeführerin wurde am 30.03.2013 in der Pfarre römisch 40 getauft und gefirmt und besucht die Gottesdienste in der genannten Pfarre.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Das familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind durch die bereits durch das BAA für glaubwürdig befundenen Angaben der BF und ihres Gatten als erwiesen anzunehmen und werden durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Heiratsurkunde bestätigt.

Die Feststellungen zur Taufe, Firmung und zu den Gottesdienstbesuchen der BF ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren einliegenden Taufschein sowie aus der Bestätigung des kath. Pfarramtes XXXX vom 06.03.2013.Die Feststellungen zur Taufe, Firmung und zu den Gottesdienstbesuchen der BF ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren einliegenden Taufschein sowie aus der Bestätigung des kath. Pfarramtes römisch 40 vom 06.03.2013.

Die Beschwerdeführerin wurde in der hg. Verhandlung zu Inhalten des christlichen Glaubens befragt, war jedoch lediglich in äußerst eingeschränktem Maße in der Lage, die ihr gestellten Fragen umfassend zu beantworten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat bzw. im Falle einer Rückkehr im Iran deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.

Auch der nun vorgelegte Taufschein vom 30.03.2013 und die hiermit nach Ansicht der BF bescheinigte Konversion vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin ernstlich und aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert ist, zumal es entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegebenen Fall zweifelsohne vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).Auch der nun vorgelegte Taufschein vom 30.03.2013 und die hiermit nach Ansicht der BF bescheinigte Konversion vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin ernstlich und aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert ist, zumal es entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegebenen Fall zweifelsohne vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).

Der Beweiswert der vorgelegten Taufurkunde zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, ist jedoch nicht als hoch einzuschätzen, zumal die Beschwerdeführerin selbst in der hg. Beschwerdeverhandlung ausführte, nicht viel über den christlichen Glauben wiedergeben zu können, jedoch Wissen von ihrem Mann vermittelt zu bekommen.

Der erkennende Senat konnte sich vom Wissensstand der BF in der hg. Verhandlung einen Eindruck verschaffen und kam einhellig zu dem Schluss, dass dieser für die Annahme einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion nicht ausreichend ist; illustrativ sei dazu festgehalten, dass die BF abgesehen von Ostern und Weihnachten keine weiteren christlichen Feste benennen und zB zu zentralen Themen wie etwa zur Thematik "Heiliger Geist" keinerlei Angaben machen konnte.

Von einer Konversion im Sinne einer Verinnerlichung christlicher Glaubensgrundsätze und einer daraus resultierenden christlichen Lebenseinstellung, welche naturgemäß eine intensive Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten voraussetzt ist im vorliegenden Fall daher nicht auszugehen, woran auch die Bestätigung der Gottesdienstbesuche der BF nichts zu ändern vermag.

Dass die vorgebliche Konversion der Beschwerdeführerin in Österreich den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden ist, hat diese nicht behauptet.

Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die Beschwerdeführerin derart in das Blickfeld der iranischen Behörden gekommen wäre, sodass sie unter Beobachtung steht und ihre Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um sie - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen.

4.2. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Die Beschwerdeführer trat diesen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

5. Rechtlich folgt daraus:

5.1. § 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von5.1. Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,)

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist.2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist.

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§7)

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) ;1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) ;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde,

kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin gehört als Gattin ihres Ehemannes dessen Kernfamilie an; dem Gatten der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

5.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.5.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

5.3. Angesichts des Umstandes, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebrachte und auch sonst nicht ersichtlich sind, war lediglich auf das Familienverfahren abzustellen.

Dem Gatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Asyl gewährt, weshalb die BF über diesen Weg Schutz erlangen kann.

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Familienleben der BF mit ihrem Gatten und den beiden gemeinsamen Kindern in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran möglich ist, weshalb ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl zu gewähren war.Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Familienleben der BF mit ihrem Gatten und den beiden gemeinsamen Kindern in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran möglich ist, weshalb ihr aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl zu gewähren war.

Überdies ist auf die Ausführungen im Erkenntnis betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag zu verweisen, welche sinngemäß auch für sie Geltung haben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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