TE AsylGH Beschluss 2013/6/17 C5 435548-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C5 435.548-1/2013/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2013, 13 05.635-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2013, 13 05.635-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 30.4.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 2.5.2013 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag befragt und am 15.5.2013 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) dazu einvernommen.

Er gab iW an, er sei nach einem Zivilprozess, den er nach einem Verkehrsunfall seines Sohnes geführt habe, angezeigt worden, ihm drohe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr Arbeitslager bzw. seine Frau sei in einem Arbeitslager angehalten worden.

1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt III) ; gemäß "§ 38 Absatz 5" AsylG 2005 (gemeint offenbar § 38 Abs. 1 AsylG 2005, möglicherweise § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005) schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV). Es geht mit näherer Begründung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. Für Spruchpunkt IV seines Bescheides beruft es sich in der Begründung im Spruch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ("Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn [...] das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht").1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt römisch drei) ; gemäß "§ 38 Absatz 5" AsylG 2005 (gemeint offenbar Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, möglicherweise Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005) schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). Es geht mit näherer Begründung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. Für Spruchpunkt römisch vier seines Bescheides beruft es sich in der Begründung im Spruch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ("Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn [...] das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht").

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.5.2013 ausgefolgt und damit zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der ua. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde bestreitet ua., dass das beim Beschwerdeführer gefundene Reisedokument echt sei.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

2.1.2.2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 37 Abs. 1 AsylG 2005:2.1.2.2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005:

"wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten (vgl. Putzer, Asylrecht2. Leitfaden zum AsylG 2005 [2011] Rz 651, die auf eine "vertretbare Behauptung" des zu erwartenden Risikos abstellen; weiters Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20056 [2012] 799 f., K 7 zu § 38). Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre."wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten vergleiche Putzer, Asylrecht2. Leitfaden zum AsylG 2005 [2011] Rz 651, die auf eine "vertretbare Behauptung" des zu erwartenden Risikos abstellen; weiters Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20056 [2012] 799 f., K 7 zu Paragraph 38,). Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt hat, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen waren. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582).Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkannt hat, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen waren. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Artikel 3, EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Artikel 13, EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Artikel 3, EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Artikel 13, EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582).

2.2. Im vorliegenden Verfahren schildert der Beschwerdeführer ein Bedrohungsszenario, von dem nicht von Vornherein gesagt werden kann, dass es falsch ist; trifft es zu, dann gibt es Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte führen könnte.2.2. Im vorliegenden Verfahren schildert der Beschwerdeführer ein Bedrohungsszenario, von dem nicht von Vornherein gesagt werden kann, dass es falsch ist; trifft es zu, dann gibt es Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte führen könnte.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten