TE AsylGH Beschluss 2013/6/19 E10 310514-4/2013

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §23
AVG §63 Abs5
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E10 310514-4/2013/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 1303.454-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 1303.454-EAST West, beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 23 (1), 22 (12) AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraphen 23, (1), 22 (12) AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein sich in Strafhaft befindlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien brachte nach wiederholter Antragstellung am 18.3.2013 wiederum -den nunmehr dritten- Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Der Antragwurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antragwurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 24.5.2013 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde schriftlich innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Die mit 31.5.2013 datierte Beschwerdeschrift wurde im Stande der Strafhaft am 4.6.2013 dem zuständigen Abteilungsbeamten übergeben, welcher diese an die belangte Behörde weiterleitete, wo sie am 6.6.2013 einlangte.

II. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht in Frage gestellten unbedenklichen Akteninhalts fest. Das Faktum der Übergabe der Beschwerde an den zuständigen Abteilungsbeamten am 4.6.2013 ergibt sich aus einer fernmündlichen Nachfrage seitens des ho. Gerichts bei der Vollzugsabteilung XXXX.römisch zwei. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht in Frage gestellten unbedenklichen Akteninhalts fest. Das Faktum der Übergabe der Beschwerde an den zuständigen Abteilungsbeamten am 4.6.2013 ergibt sich aus einer fernmündlichen Nachfrage seitens des ho. Gerichts bei der Vollzugsabteilung römisch 40 .

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.) Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idgF, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.) Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idgF, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus § 61 (1) und (3) AsylG 2005 idgF.Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus Paragraph 61, (1) und (3) AsylG 2005 idgF.

3.) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt. Gem. § 22 Abs. 2 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung ist binnen einer Woche einzubringen"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt. Gem. Paragraph 22, Absatz 2, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung ist binnen einer Woche einzubringen

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Beschwerde an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Beschwerde an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Grundsätzlich geht das ho. Gericht davon aus, dass die Übergabe der Beschwerdeschrift eines sich in Strafhaft befindlichen Asylwerber an einen Justizwachebeamten eine taugliche Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels darstellt und richtete sich die Frage der Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt, an dem die bP das genannte Schriftstück dem Justizwachebeamten übergeben hat.

Im gegenständlichen Fall beginnt die Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 12 AsylG von 1 Woche mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 24.5.2013 zu laufen und endete mit 31.5.2013.Im gegenständlichen Fall beginnt die Beschwerdefrist gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG von 1 Woche mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 24.5.2013 zu laufen und endete mit 31.5.2013.

Da die bP die Beschwerde erst am 4.6.2013 dem Justizwachebeamten bzw. zuständigen Abteilungsbeamten übergab, erweist sich die eingebrachte Beschwerde gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes als verspätet, sodass die Beschwerde beschlussgemäß zurückzuweisen war.

III. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei (außerhalb des Zulassungsverfahrens) zurückzuweisen war.römisch drei. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei (außerhalb des Zulassungsverfahrens) zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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