Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 419.905-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 11 02.806-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 11 02.806-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 23.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer habe seit Mitte Jänner 2011 zu Hause Probleme mit der Polizei. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn wieder abholen würden. Sein Problem sei gewesen, dass er sich mit der Polizei geschlagen habe. Der Grund dafür sei gewesen, dass die Polizei seine Mutter habe abholen wollen, da sie Anhängerin von Falun-Gong sei. Dann sei er geflohen. Seitdem sei er nicht mehr zu Hause gewesen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er von der Polizei abgeholt und eingesperrt werde. Ob er dann wieder entlassen werde, sei nicht sicher. Wenn man in China mit der Polizei Probleme habe, würde man verhaftet und eingesperrt. Ein Verfahren gebe es dann nicht und es könne sein, dass man dafür ewig sitze. Der Beschwerdeführer habe seine Reisebewegung von der Stadt XXXX aus begonnen. Er sei Mitte Februar 2011 von einem Lastkraftwagen abgeholt worden. Die Reise habe ca. einen Monat gedauert, er sei jetzt ca. 14 Tage in Österreich. Er sei mit dem Lastkraftwagen aus China weg und mit dem Lastkraftwagen in Österreich angekommen. Über die Route könne er nichts angeben. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute:Der Beschwerdeführer habe seit Mitte Jänner 2011 zu Hause Probleme mit der Polizei. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn wieder abholen würden. Sein Problem sei gewesen, dass er sich mit der Polizei geschlagen habe. Der Grund dafür sei gewesen, dass die Polizei seine Mutter habe abholen wollen, da sie Anhängerin von Falun-Gong sei. Dann sei er geflohen. Seitdem sei er nicht mehr zu Hause gewesen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er von der Polizei abgeholt und eingesperrt werde. Ob er dann wieder entlassen werde, sei nicht sicher. Wenn man in China mit der Polizei Probleme habe, würde man verhaftet und eingesperrt. Ein Verfahren gebe es dann nicht und es könne sein, dass man dafür ewig sitze. Der Beschwerdeführer habe seine Reisebewegung von der Stadt römisch 40 aus begonnen. Er sei Mitte Februar 2011 von einem Lastkraftwagen abgeholt worden. Die Reise habe ca. einen Monat gedauert, er sei jetzt ca. 14 Tage in Österreich. Er sei mit dem Lastkraftwagen aus China weg und mit dem Lastkraftwagen in Österreich angekommen. Über die Route könne er nichts angeben. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute:
Stadt XXXX. Seine Mutter XXXX, ca. 66 Jahre alt, und sein Sohn XXXX, lebten im Herkunftsland, sein Vater sei verstorben.Stadt römisch 40 . Seine Mutter römisch 40 , ca. 66 Jahre alt, und sein Sohn römisch 40 , lebten im Herkunftsland, sein Vater sei verstorben.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 31.05.2011 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Ex-Gattin XXXX, 36 Jahre alt, sei in XXXX wohnhaft. Sein Vater sei im November 2007 eines natürlichen Todes gestorben. Seine Mutter heiße XXXX, er wisse nicht, wo sie derzeit wohne. Seine letzte Wohnanschrift in China habe Provinz Heilongjiang, Stadt: XXXX gelautet. Er habe sich von Geburt an bis zehn Tage nach dem chinesischen Neujahrsfest 2011 dort aufgehalten. Befragt gab er an, dass er den konkreten Tag nicht mehr wisse, glaublich jedoch vor dem 10. März 2011. An dieser Anschrift seien alle wohnhaft gewesen, damit meine er seine Eltern, seine Gattin und seinen Sohn, sowie ihn selbst. Er habe keine Geschwister. Er habe einen Sohn, XXXX, sein Sohn halte sich bei seiner Ex-Gattin auf. Von 1992 bis Juli 2003 habe er in einer Autoersatzteilfabrik gearbeitet, danach habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei entlassen worden. Seine Mutter beziehe eine Pension und sie habe ihren Lebensunterhalt mitfinanziert. Er habe Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt. Nachgefragt gab er an, dass er Probleme mit den Behörden Ende Februar 2011 gehabt habe und zwar mit der Polizei. Es sei vor dem chinesischen Neujahrsfest gewesen, so um den 20. Februar herum, er habe große Angst gehabt und deswegen habe er sich den genauen Tag nicht gemerkt. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen in China gehabt. Er habe keine strafbaren Handlungen in China begangen. Gegen ihn liege in China kein Haftbefehl vor. Er werde von der Polizei gesucht. Als er China verlassen habe, habe die Polizei schon nach ihm gesucht. Vor der Ausreise in China sei er kurze Zeit bei einem Freund wohnhaft gewesen und dieser Freund habe ihm davon erzählt. Der Beschwerdeführer habe diesem gesagt, er solle zum Beschwerdeführer nach Hause gehen und nach der Situation fragen. Als er bei ihnen zu Hause gewesen sei, da seien Polizisten bei ihnen gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Freund heiße XXXX, sei 44 Jahre alt, er sei ein ehemaliger Arbeitskollege und wohne in derselben Straße wie der Beschwerdeführer. Die Hausnummer wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe sich zwei Wochen lang bei seinem Freund aufgehalten. Dies sei von Ende Februar bis März 2011 gewesen, er sei bei ihm dort wohnhaft gewesen und sei direkt von seiner Anschrift aus China ausgereist. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er habe seine Heimatstadt so um den 10.03.2011 mit einem Lastkraftwagen versteckt auf der Ladefläche verlassen. Mit diesem LKW sei er im April 2011 in Österreich eingereist. Befragt, wie er zu der bei ihm gefundenen Aufenthaltsberechtigungskarte eines Landsmannes komme, führte er aus, er sei bei einem Freund zu Hause gewesen und dieser Freund habe ihm diese Karte angeboten. Dieser sei aber nicht die Person auf der Karte gewesen, die Person auf der Karte sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe die Karte genommen, er habe aber nicht gewusst, was damit zu tun sei. Für die Reise habe der Beschwerdeführer nichts bezahlt. Sein Freund XXXX habe ihm den Schlepper organisiert. Der Beschwerdeführer habe dem Schlepper sein Haus angeboten, wo seine Mutter jetzt wohne, wisse er nicht. Es könnte sein, dass sie von der Polizei festgenommen worden sei. Befragt nach den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass im Februar 2011 drei Polizisten bei ihnen zu Hause gewesen seien und diese hätten seine Mutter festnehmen wollen, da seine Mutter Falun-Gong praktiziert habe. Der Beschwerdeführer sei davor unterwegs gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass sie dabei gewesen seien, seine Mutter mitzunehmen. Seine Mutter habe sich dagegen gewehrt. Sie sei zuvor im Bett gewesen, der Polizist habe seine Mutter aus dem Bett zerren wollen, seine Mutter habe sich gewehrt und sei aus dem Bett gefallen. Der Beschwerdeführer sei sehr wütend gewesen, als er das gesehen habe. Deshalb habe er einen Stock von seiner Mutter genommen und habe damit einen Polizisten am Hinterkopf geschlagen. Danach sei dieser Polizist auf den Boden gefallen. Die anderen zwei Polizisten seien dabei gewesen, dem Polizisten beim Aufstehen zu helfen, sie hätten ihn in das Krankenhaus gebracht. Der Beschwerdeführer sei schnell weggelaufen, direkt zu seinem Freund XXXX und habe sich bei ihm bis zum Tag der Ausreise versteckt gehalten. Das sei alles, weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der Vorfall mit dem Polizisten habe sich um den 20. Februar herum ereignet. Es sei Vormittag, gegen Mittag, gewesen, der Beschwerdeführer habe mittags in das Haus gehen wollen, er sei unterwegs gewesen, er sei spazieren gewesen. Seit wann seine Mutter Falun-Gong praktiziert habe, wisse er nicht. Seine Mutter habe schon seit ein paar Jahren Falun-Gong praktiziert. Er habe manchmal seine Mutter im Bett Falun-Gong praktizieren gesehen. Befragt, welche Übungen seine Mutter gemacht habe, gab er an, er verstehe nichts davon, deshalb wisse er es nicht. Manchmal habe sie eine Kassette gehabt, er habe sie nicht gefragt. Aufgefordert zu erzählen, was sie über Falun-Gong wisse, gab er an, es gebe Kassetten oder aber auch Bücher, so könne man Falun-Gong praktizieren, sonst wisse er nichts darüber. Aufgefordert, Details des Vorfalls, im Zuge dessen er einen Polizisten verletzt habe, zu erzählen, führte er aus, er sei unterwegs gewesen. Zu Mittag sei er nach Hause gekommen. Drei Polizisten hätten versucht, seine Mutter aus dem Bett zu zerren. Sie habe nicht gewollt. Dann habe er seine Mutter am Boden gesehen. Er habe den Stock seiner Mutter aus Wut genommen und habe mit diesem Stock auf den hinteren Bereich des Kopfes von dem Polizisten geschlagen, der dabei gewesen sei, seine Mutter aus dem Bett zu zerren. Der Polizist sei zu Boden gefallen, habe geblutet, danach hätten die anderen ihn hoch gehoben und hätten dann mit dem Polizisten das Haus verlassen. Das habe er gesehen. Er sei draußen auf der Straße gewesen und habe gesehen, dass die zwei Polizisten den verletzten Polizisten mitgenommen hätten. Der Kopf des Polizisten sei verletzt gewesen. Der Polizist sei in das Spital gekommen und der Beschwerdeführer wisse nicht, wie es ihm gesundheitlich gehe. Sein Freund XXXX habe ihm davon erzählt, dass der Polizist in das Krankenhaus gebracht worden sei. Die Polizisten hätten Uniformen gehabt, ob sie bewaffnet gewesen seien, wisse er nicht. Er wolle nichts weiter angeben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er die Festnahme, da er diesen Polizisten verletzt habe. Es sei in China strafbar, einen Polizisten zu verletzen. Er habe von anderen gehört, dass er zumindest in Haft genommen werde und so um die zehn Jahre sitzen müsse. Mehr könne er dazu nicht sagen.Seine Ex-Gattin römisch 40 , 36 Jahre alt, sei in römisch 40 wohnhaft. Sein Vater sei im November 2007 eines natürlichen Todes gestorben. Seine Mutter heiße römisch 40 , er wisse nicht, wo sie derzeit wohne. Seine letzte Wohnanschrift in China habe Provinz Heilongjiang, Stadt: römisch 40 gelautet. Er habe sich von Geburt an bis zehn Tage nach dem chinesischen Neujahrsfest 2011 dort aufgehalten. Befragt gab er an, dass er den konkreten Tag nicht mehr wisse, glaublich jedoch vor dem 10. März 2011. An dieser Anschrift seien alle wohnhaft gewesen, damit meine er seine Eltern, seine Gattin und seinen Sohn, sowie ihn selbst. Er habe keine Geschwister. Er habe einen Sohn, römisch 40 , sein Sohn halte sich bei seiner Ex-Gattin auf. Von 1992 bis Juli 2003 habe er in einer Autoersatzteilfabrik gearbeitet, danach habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei entlassen worden. Seine Mutter beziehe eine Pension und sie habe ihren Lebensunterhalt mitfinanziert. Er habe Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt. Nachgefragt gab er an, dass er Probleme mit den Behörden Ende Februar 2011 gehabt habe und zwar mit der Polizei. Es sei vor dem chinesischen Neujahrsfest gewesen, so um den 20. Februar herum, er habe große Angst gehabt und deswegen habe er sich den genauen Tag nicht gemerkt. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen in China gehabt. Er habe keine strafbaren Handlungen in China begangen. Gegen ihn liege in China kein Haftbefehl vor. Er werde von der Polizei gesucht. Als er China verlassen habe, habe die Polizei schon nach ihm gesucht. Vor der Ausreise in China sei er kurze Zeit bei einem Freund wohnhaft gewesen und dieser Freund habe ihm davon erzählt. Der Beschwerdeführer habe diesem gesagt, er solle zum Beschwerdeführer nach Hause gehen und nach der Situation fragen. Als er bei ihnen zu Hause gewesen sei, da seien Polizisten bei ihnen gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Freund heiße römisch 40 , sei 44 Jahre alt, er sei ein ehemaliger Arbeitskollege und wohne in derselben Straße wie der Beschwerdeführer. Die Hausnummer wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe sich zwei Wochen lang bei seinem Freund aufgehalten. Dies sei von Ende Februar bis März 2011 gewesen, er sei bei ihm dort wohnhaft gewesen und sei direkt von seiner Anschrift aus China ausgereist. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er habe seine Heimatstadt so um den 10.03.2011 mit einem Lastkraftwagen versteckt auf der Ladefläche verlassen. Mit diesem LKW sei er im April 2011 in Österreich eingereist. Befragt, wie er zu der bei ihm gefundenen Aufenthaltsberechtigungskarte eines Landsmannes komme, führte er aus, er sei bei einem Freund zu Hause gewesen und dieser Freund habe ihm diese Karte angeboten. Dieser sei aber nicht die Person auf der Karte gewesen, die Person auf der Karte sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe die Karte genommen, er habe aber nicht gewusst, was damit zu tun sei. Für die Reise habe der Beschwerdeführer nichts bezahlt. Sein Freund römisch 40 habe ihm den Schlepper organisiert. Der Beschwerdeführer habe dem Schlepper sein Haus angeboten, wo seine Mutter jetzt wohne, wisse er nicht. Es könnte sein, dass sie von der Polizei festgenommen worden sei. Befragt nach den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass im Februar 2011 drei Polizisten bei ihnen zu Hause gewesen seien und diese hätten seine Mutter festnehmen wollen, da seine Mutter Falun-Gong praktiziert habe. Der Beschwerdeführer sei davor unterwegs gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass sie dabei gewesen seien, seine Mutter mitzunehmen. Seine Mutter habe sich dagegen gewehrt. Sie sei zuvor im Bett gewesen, der Polizist habe seine Mutter aus dem Bett zerren wollen, seine Mutter habe sich gewehrt und sei aus dem Bett gefallen. Der Beschwerdeführer sei sehr wütend gewesen, als er das gesehen habe. Deshalb habe er einen Stock von seiner Mutter genommen und habe damit einen Polizisten am Hinterkopf geschlagen. Danach sei dieser Polizist auf den Boden gefallen. Die anderen zwei Polizisten seien dabei gewesen, dem Polizisten beim Aufstehen zu helfen, sie hätten ihn in das Krankenhaus gebracht. Der Beschwerdeführer sei schnell weggelaufen, direkt zu seinem Freund römisch 40 und habe sich bei ihm bis zum Tag der Ausreise versteckt gehalten. Das sei alles, weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der Vorfall mit dem Polizisten habe sich um den 20. Februar herum ereignet. Es sei Vormittag, gegen Mittag, gewesen, der Beschwerdeführer habe mittags in das Haus gehen wollen, er sei unterwegs gewesen, er sei spazieren gewesen. Seit wann seine Mutter Falun-Gong praktiziert habe, wisse er nicht. Seine Mutter habe schon seit ein paar Jahren Falun-Gong praktiziert. Er habe manchmal seine Mutter im Bett Falun-Gong praktizieren gesehen. Befragt, welche Übungen seine Mutter gemacht habe, gab er an, er verstehe nichts davon, deshalb wisse er es nicht. Manchmal habe sie eine Kassette gehabt, er habe sie nicht gefragt. Aufgefordert zu erzählen, was sie über Falun-Gong wisse, gab er an, es gebe Kassetten oder aber auch Bücher, so könne man Falun-Gong praktizieren, sonst wisse er nichts darüber. Aufgefordert, Details des Vorfalls, im Zuge dessen er einen Polizisten verletzt habe, zu erzählen, führte er aus, er sei unterwegs gewesen. Zu Mittag sei er nach Hause gekommen. Drei Polizisten hätten versucht, seine Mutter aus dem Bett zu zerren. Sie habe nicht gewollt. Dann habe er seine Mutter am Boden gesehen. Er habe den Stock seiner Mutter aus Wut genommen und habe mit diesem Stock auf den hinteren Bereich des Kopfes von dem Polizisten geschlagen, der dabei gewesen sei, seine Mutter aus dem Bett zu zerren. Der Polizist sei zu Boden gefallen, habe geblutet, danach hätten die anderen ihn hoch gehoben und hätten dann mit dem Polizisten das Haus verlassen. Das habe er gesehen. Er sei draußen auf der Straße gewesen und habe gesehen, dass die zwei Polizisten den verletzten Polizisten mitgenommen hätten. Der Kopf des Polizisten sei verletzt gewesen. Der Polizist sei in das Spital gekommen und der Beschwerdeführer wisse nicht, wie es ihm gesundheitlich gehe. Sein Freund römisch 40 habe ihm davon erzählt, dass der Polizist in das Krankenhaus gebracht worden sei. Die Polizisten hätten Uniformen gehabt, ob sie bewaffnet gewesen seien, wisse er nicht. Er wolle nichts weiter angeben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er die Festnahme, da er diesen Polizisten verletzt habe. Es sei in China strafbar, einen Polizisten zu verletzen. Er habe von anderen gehört, dass er zumindest in Haft genommen werde und so um die zehn Jahre sitzen müsse. Mehr könne er dazu nicht sagen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.06.2011, FZ. 11 02.806-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.06.2011, FZ. 11 02.806-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe keinerlei Details oder gar anscheinend unbedeutende Nebensächlichkeiten in sein Vorbringen habe einfließen lassen. Es sei aber davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen bezüglich ihrer Fluchtgründe stets konkrete Auskünfte erteilen könnten und weitschweifig und detailliert vom Erlebten berichteten. Dazu sei der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage gewesen und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass sein Vorbringen jeglicher Realität entbehre. Entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung und entgegen seiner Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer trotz seiner Behauptung, im gemeinsamen Haushalt mit einer praktizierenden Falun-Gong-Anhängerin gelebt zu haben, nicht in der Lage gewesen, diesbezügliche konkrete Auskünfte zu erteilen. Dieser Umstand unterstreiche die Unglaubhaftigkeit der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse, da es den allgemeinen Denkgesetzen widerspreche, den gemeinsamen Haushalt mit einer praktizierenden Falun-Gong-Anhängerin zu teilen, ohne über Kenntnisse hinsichtlich Lehre und Inhalt von Falun-Gong zu verfügen und stehe diese völlige Ahnungslosigkeit bezüglich Falun-Gong im krassen Widerspruch zur behaupteten Verfolgung. Vielmehr zeige sich darin, dass der Beschwerdeführer sich trotz des Umstandes wegen Falun-Gong zur Ausreise gezwungen worden zu sein, in keinster Weise mit den Hintergründen seiner erzwungenen Flucht auseinander gesetzt habe. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sich erwachsene Menschen mit Schulbildung im Fall einer tatsächlich erzwungenen Flucht aus dem Heimatland auch konkret mit dem Auslöser der Flucht auseinander setzten und zumindest ein Mindestmaß von Wissen bezüglich der Hintergründe der Flucht hätten. Auf Grund obiger Umstände könne davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich ebenso in der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse. Einerseits habe der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung den Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung mit einem Sicherheitsbeamten mit Mitte Jänner 2011 bekannt gegeben und habe er im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt wiederum behauptet, so um den 20. Februar 2011 herum einen Polizisten am Körper verletzt zu haben. In der Einvernahme vom 31.05.2011 habe er auf konkrete Nachfrage das Begehen etwaiger strafbarer Handlungen in China negiert und habe im Zuge der Einvernahme jedoch wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise behauptet, einen Polizisten am Körper verletzt zu haben. Doch auch seine Schilderung der Ereignisse im Zusammenhang mit der Festnahme seiner Mutter und der behaupteten Verletzung eines Beamten lasse sich nicht nachvollziehen, zumal es vom Beschwerdeführer entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung dargestellt worden sei. So habe er behauptet, im Zuge der Festnahme seiner Mutter dermaßen wütend geworden zu sein, dass er mit einem Stock einen Polizisten am Hinterkopf verletzt hätte. In einer nicht glaubhaften und nachvollziehbaren Art und Weise habe er angegeben, trotz der Behauptung, dass die Polizisten zu dritt die Amtshandlung durchgeführt hätten, dass ihm die Flucht gelungen wäre, da sich beide Polizisten um die verletzte Person gekümmert hätten. In der Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe er den Zeitpunkt der Ausreise aus China mit Mitte Februar 2011 und das Geburtsdatum seines Sohnes mit XXXX bekannt gegeben und habe er beim Bundesasylamt wiederum behauptet, Anfang März 2011 ausgereist zu sein und wäre sein Sohn am XXXX geboren.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe keinerlei Details oder gar anscheinend unbedeutende Nebensächlichkeiten in sein Vorbringen habe einfließen lassen. Es sei aber davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen bezüglich ihrer Fluchtgründe stets konkrete Auskünfte erteilen könnten und weitschweifig und detailliert vom Erlebten berichteten. Dazu sei der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage gewesen und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass sein Vorbringen jeglicher Realität entbehre. Entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung und entgegen seiner Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer trotz seiner Behauptung, im gemeinsamen Haushalt mit einer praktizierenden Falun-Gong-Anhängerin gelebt zu haben, nicht in der Lage gewesen, diesbezügliche konkrete Auskünfte zu erteilen. Dieser Umstand unterstreiche die Unglaubhaftigkeit der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse, da es den allgemeinen Denkgesetzen widerspreche, den gemeinsamen Haushalt mit einer praktizierenden Falun-Gong-Anhängerin zu teilen, ohne über Kenntnisse hinsichtlich Lehre und Inhalt von Falun-Gong zu verfügen und stehe diese völlige Ahnungslosigkeit bezüglich Falun-Gong im krassen Widerspruch zur behaupteten Verfolgung. Vielmehr zeige sich darin, dass der Beschwerdeführer sich trotz des Umstandes wegen Falun-Gong zur Ausreise gezwungen worden zu sein, in keinster Weise mit den Hintergründen seiner erzwungenen Flucht auseinander gesetzt habe. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sich erwachsene Menschen mit Schulbildung im Fall einer tatsächlich erzwungenen Flucht aus dem Heimatland auch konkret mit dem Auslöser der Flucht auseinander setzten und zumindest ein Mindestmaß von Wissen bezüglich der Hintergründe der Flucht hätten. Auf Grund obiger Umstände könne davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich ebenso in der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse. Einerseits habe der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung den Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung mit einem Sicherheitsbeamten mit Mitte Jänner 2011 bekannt gegeben und habe er im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt wiederum behauptet, so um den 20. Februar 2011 herum einen Polizisten am Körper verletzt zu haben. In der Einvernahme vom 31.05.2011 habe er auf konkrete Nachfrage das Begehen etwaiger strafbarer Handlungen in China negiert und habe im Zuge der Einvernahme jedoch wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise behauptet, einen Polizisten am Körper verletzt zu haben. Doch auch seine Schilderung der Ereignisse im Zusammenhang mit der Festnahme seiner Mutter und der behaupteten Verletzung eines Beamten lasse sich nicht nachvollziehen, zumal es vom Beschwerdeführer entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung dargestellt worden sei. So habe er behauptet, im Zuge der Festnahme seiner Mutter dermaßen wütend geworden zu sein, dass er mit einem Stock einen Polizisten am Hinterkopf verletzt hätte. In einer nicht glaubhaften und nachvollziehbaren Art und Weise habe er angegeben, trotz der Behauptung, dass die Polizisten zu dritt die Amtshandlung durchgeführt hätten, dass ihm die Flucht gelungen wäre, da sich beide Polizisten um die verletzte Person gekümmert hätten. In der Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe er den Zeitpunkt der Ausreise aus China mit Mitte Februar 2011 und das Geburtsdatum seines Sohnes mit römisch 40 bekannt gegeben und habe er beim Bundesasylamt wiederum behauptet, Anfang März 2011 ausgereist zu sein und wäre sein Sohn am römisch 40 geboren.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Bundesasylamt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelange, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens hätten unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ebenfalls keine Hinweise gefunden werden können, dass er im Fall einer Rückverbringung nach China einer in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gefahr ausgesetzt wäre.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Bundesasylamt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelange, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens hätten unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ebenfalls keine Hinweise gefunden werden können, dass er im Fall einer Rückverbringung nach China einer in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gefahr ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz ausgegangen werden könne. Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Antragstellers nach China entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass er in China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen verfüge und dass er an keinen Krankheiten laboriere und über Schulbildung und langjährige Berufserfahrung verfüge. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in China den Lebensunterhalt zu sichern. Er habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention iVm § 8 Absatz 1 Asylgesetz darstellen könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ausgegangen werden könne. Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Antragstellers nach China entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass er in China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen verfüge und dass er an keinen Krankheiten laboriere und über Schulbildung und langjährige Berufserfahrung verfüge. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in China den Lebensunterhalt zu sichern. Er habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz darstellen könnte.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt III. aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen eigenen Behauptungen in Österreich weder über familiäre, noch verwandtschaftliche Beziehungen verfüge. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben führe. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz in Österreich auf, er sei illegal eingereist, er verfüge über keinerlei Sprachkenntnisse in Deutsch und gehe in Österreich auch keiner geregelten legalen Arbeit nach. Seinen Aufenthalt habe er ausschließlich durch Stellung des gegenständlichen Asylantrages legalisiert. Diesen Faktoren seien bloß oberflächliche private Beziehungen in Österreich entgegen zu halten. Er lebe weder in einer Lebensgemeinschaft, noch führe er im Bundesgebiet ein Familienleben. Kontakte bestünden lediglich zu Landsleuten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht habe oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorlägen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich überstiegen. Ein derart schützenswertes Privatleben liege in seinem Fall nicht vor. Nach der jüngeren Europäischen-Gerichtshof für Menschenrechte-Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch drei. aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen eigenen Behauptungen in Österreich weder über familiäre, noch verwandtschaftliche Beziehungen verfüge. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben führe. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz in Österreich auf, er sei illegal eingereist, er verfüge über keinerlei Sprachkenntnisse in Deutsch und gehe in Österreich auch keiner geregelten legalen Arbeit nach. Seinen Aufenthalt habe er ausschließlich durch Stellung des gegenständlichen Asylantrages legalisiert. Diesen Faktoren seien bloß oberflächliche private Beziehungen in Österreich entgegen zu halten. Er lebe weder in einer Lebensgemeinschaft, noch führe er im Bundesgebiet ein Familienleben. Kontakte bestünden lediglich zu Landsleuten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht habe oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorlägen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich überstiegen. Ein derart schützenswertes Privatleben liege in seinem Fall nicht vor. Nach der jüngeren Europäischen-Gerichtshof für Menschenrechte-Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat zusammen mit seiner Mutter gelebt, die Falun-Gong praktiziert habe. Als der Beschwerdeführer eines Tages nach Hause gekommen sei, hätte seine Mutter von Polizisten festgenommen werden sollen und diese habe sich dagegen gewehrt. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter helfen wollen und habe einem Polizisten mit einem Stock auf den Kopf geschlagen. Der verletzte Polizist sei in das Spital gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei aus Angst, verhaftet zu werden, geflüchtet. Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da er angeblich widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Angaben gemacht habe. Es werde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, dass es seine Unglaubwürdigkeit unterstreiche, dass er keine Ahnung von Falun-Gong gehabt habe, dass seine Mutter, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, Falun-Gong praktiziert hätte. Der Beschwerdeführer habe zwar gewusst, dass seine Mutter Falun-Gong praktiziert habe, er habe sich jedoch nicht dafür interessiert. Dem Beschwerdeführer werde in diesem Zusammenhang auch vorgeworfen, dass er wegen Falun-Gong zur Ausreise gezwungen worden sei. Dies sei unrichtig. Der Beschwerdeführer sei nicht auf Grund von Falun-Gong zur Ausreise gezwungen worden, sondern auf Grund der Tatsache, dass er seiner Mutter habe helfen wollen und dabei einen Polizisten verletzt habe. Zusammenfassend hätte dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen. Es hätten noch wichtige Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt werden müssen, wie etwa, ob die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich wegen ihrer Zugehörigkeit zu Falun-Gong verhaftet worden sei, ob im Zuge dieser Amtshandlung ein Polizist verletzt worden sei, ob es darüber ein Polizeiprotokoll bzw. eine Krankengeschichte gebe. Diese Feststellungen seien für die Wahrheitsfindung äußerst wichtig und es stelle eine Mangelhaftigkeit dar, dass sie nicht durch einen Sachverständigen beantwortet worden seien bzw. in der Heimat des Beschwerdeführers recherchiert worden seien.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Inhaftierungen würden unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter dem europäischen Standard; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von XXXX hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen.Es werde auf ein Gutachten von römisch 40 hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen.
Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
In China könne man nicht einfach in einen anderen Teil des Landes übersiedeln; die Beschwerdeführerin werde dadurch aus dem Bildungs-Gesundheits- und Sozialsystem ausgeschlossen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.
Am 12.06.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Erzählen Sie mir bitte, was Sie bewogen hat Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Vor 2 Jahren hat meine Mutter in China Falun Gong praktiziert. Eines Tage kam ich nach Hause und wollte Mittagessen. Da wollte die Polizei meine Mutter mitnehmen. Meine Mutter konnte nicht gut gehen, sie war damals noch im Bett als die Polizei sie aus dem Bett zerren wollte. Meine Mutter wollte nicht mitgehen. So zerrte die Polizei sie auf den Boden. Als ich nach Hause kam, sah ich das. Als ich das sah, nahm ich den Spazierstock meiner Mutter und attackierte damit einen Polizisten und brachte ihn dadurch zu Fall. Der Polizist fiel hin. Als ich sah, dass der Polizist hin fiel und sich am Kopf verletzte, flüchtete ich.
VR: Ist der Polizist erst durch den Fall am Kopf verletzt worden, oder schon durch Ihre Attacke mit dem Stock?
BF: Ich habe ihn am Kopf attackiert und dann fiel er hin.
VR: Die Verletzung ist jetzt durch Ihre Attacke mit dem Stock entstanden oder durch den Fall?
BF: Durch meine Attacke mit dem Stock.
VR: Erzählen Sie weiter!
BF: Die Polizei wollte mich festnehmen, ich bin aber geflüchtet. Sie konnten mich nicht erwischen und sie brachten den verletzten Polizisten ins Krankenhaus. Ich traute mich nicht mehr nach Hause gehen, weil die Polizei nach mir suchte. Ich beauftragte daraufhin einen Freund, der zu mir nach Hause ging, um nach dem Rechten zu sehen. Er war bei mir zu Hause und sagte mir, ich solle nicht nach Hause gehen, weil die Polizei nach mir sucht. Ich ging daraufhin nicht mehr nach Hause und verbrachte einige Zeit bei diesem Freund. Ich habe ihn gefragt, ob er mir bei der Ausreise behilflich sein kann. Er hat mir von einem Schlepper erzählt und ich habe ihn gebeten, den Schlepper für mich zu kontaktieren. Ich blieb eine Zeit lang bei diesem Freund und später fuhr ich mit einem anderen Chinesen mittels LKW weg und verließ China.
VR: Zu Ihren Fluchtgründen ist das alles?
BF: Ja, ich konnte nicht mehr in China bleiben, da ich mit einer Haftstrafe von mehr als 10 Jahren rechnen müsste, da ich einen Polizisten verletzte.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in China?
BF: Nur meine Mutter.
VR: Wie geht es Ihrer Mutter?
BF: Ich weiß es nicht was aus ihr jetzt geworden ist, aber als ich China verlassen habe, wurde sie in ein Altersheim gebracht.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Nach der Ausreise habe ich meinen Freund angerufen und habe mich erkundigt. Er gab mir diese Auskunft.
VR: Probleme hat Ihre Mutter in China nicht?
BF: Das weiß ich nicht, da ich schon ausgereist bin.
VR: Wie heißt Ihr Freund?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Woher kennen Sie diesen Freund?
BF: Wir haben früher bei der gleichen Firma gearbeitet.
VR: Bei dem Vorfall, wie viele Polizisten waren damals anwesend?
BF: 4 Polizisten.
VR: Wie war es Ihnen möglich zu entkommen?
BF: Ich habe diesen Spazierstock meiner Mutter genommen den Polizisten attackiert und danach bin ich geflüchtet.
VR: Es waren aber noch drei weitere Polizisten anwesend, haben sich diese nicht gleich auf Sie gestürzt?
BF: Sie haben mich nicht gesehen, sie waren gerade damit beschäftigt meine Mutter aus dem Bett zu kriegen.
VR: Aber als Sie hingeschlagen haben, werden sie dies schon bemerkt haben oder?
BF: Ich stand in ihrem Rücken und daher haben sie es nicht bemerkt. Wenn ich frontal zu ihnen gestanden wäre, wäre es ihnen aufgefallen.
VR: Wann war dieser Vorfall?
BF: Vor 2 Jahren beim chinesischen Frühlingsfest. Ich bin nach dem chinesischen Frühlingsfest ausgereist.
VR: Wann war das chinesische Frühlingsfest?
BF: Im Jänner.
VR: Welches Jahr war damals?
BF: 2010.
VR: Aber Sie sagten doch, es sei vor 2 Jahren gewesen?
BF: Ich wollte sagen, dass das Frühlingsfest 2010 war.
VR: Und wann war der Vorfall mit den Polizisten?
BF: Ich meine es war beim Frühlingsfest 2010 das heißt im Jänner 2010.
VR: Dann ist es aber schon 3 Jahre her?
BF: Vor 2 oder 3 Jahren......
VR: Können Sie das nicht mehr sagen?
BF schweigt.
VR: Wann haben Sie Ihren Asylantrag gestellt?
BF: 2011.
VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass der Vorfall um den 20. Februar herum gewesen sei?
BF: Es hat sich um das Frühlingsfest herum abgespielt, welches Datum das war kann ich leider nicht mehr sagen. Ich kann mich nur an das Frühlingsfest erinnern.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass bei diesem Vorfall 3 Polizisten anwesend waren und heute sagen Sie es waren 4 Polizisten?
BF: Ich habe es mir nicht richtig gemerkt.
VR: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Freund aufgehalten?
BF: Etwas mehr als 10 Tage, aber an die genaue Anzahl der Tage kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: Woher wissen Sie, dass man den Polizisten ins Krankenhaus gebracht hat?
BF: Ich habe später von meinem Freund dies gehört.
VR: Woher weiß Ihr Freund das?
BF: Ich bin zu ihm geflüchtet und ich habe ihm gebeten, dass er nachschauen soll, wie es meiner Mutter geht.
VR: Aber da weiß man nicht zwangsläufig, dass man den Polizisten ins Krankenhaus gebracht hat?
BF: Dieser Freund ist zu mir nach Hause gegangen und wollte nachsehen, ob meine Mutter von der Polizei mitgenommen wurde, als er bei uns zu Hause angekommen war, fand er noch meine Mutter vor und er hatte sich erkundigt wegen dem verletzten Polizisten. Meine Mutter sagte ihm, dass dieser Polizist ins Krankenhaus gebracht wurde.
VR: Woher sollte Ihre Mutter das wissen?
BF: Also der Polizist wurde am Kopf verletzt und der Polizist blutete am Kopf. Meine Mutter vermutete, dass er ins Krankenhaus gebracht wurde.
VR: Haben Sie das selbst auch gesehen, dass der Polizist blutete?
BF: Nein ich habe das nicht gesehen, meine Mutter hat das erzählt.
VR: Wieso haben Sie das nicht gesehen?
BF: Ich hatte damals Angst und ich bin dann geflüchtet.
VR: Warum haben Sie beim BAA noch angegeben, dass Sie das selbst gesehen haben?
BF: Nein, das habe ich nicht behauptet.
VR: Nach dem Verlassen der Wohnung haben Sie die Polizisten nicht mehr gesehen?
BF: Nein.
VR: Beim BAA haben Sie aber Gegenteiliges behauptet!
BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Nein.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ich kenne nur den Mann, den ich nach der Ausreise kennengelernt habe.
VR: Ist das ein Österreicher?
BF: Nein, er ist ebenfalls Chinese.
Erörtert und zum Akt genommen werden, ein allgemeiner Vorhalt (Beilage A), ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B), ein Bericht von IOM (Beilage C), sowie ein Gutachten (Beilage D).
BF: In meinem Fall, wenn man einen Polizisten verletzt hat, muss man mit einer Haftstrafe von mehr als 10 Jahren rechnen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Heimat hält sich seine Mutter auf. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, er hat im Bundesgebiet keinerlei Familienangehörige und auch keinerlei österreichische Freunde. Er geht keiner Arbeit nach.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Staatspräsident Hu Jintao und Ministerpräsident Wen Jiabao setzen die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch voran getriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
Die chinesische Staats- und Regierungsführung räumt der Wahrung der inneren und äußeren Stabilität oberste Priorität ein, insbesondere mit Blick auf den 2012/13 anstehenden Führungswechsel Mit diesem wird einem wirtschaftlichen Strukturwandel hin zur Entwicklung v.a. des tertiären Sektors und umweltfreundlicher Hochtechnologiebranchen sowie der weiteren Entwicklung des ländlichen Raums und der Regionen Zentral-/Westchina und Nordostchina höchste Aufmerksamkeit geschenkt, um bestehende Disparitäten rasch zu überwinden und langfristig stabilitätssichernd zu wirken. Die Regierung Hu/Wen ist sich aber im Klaren darüber, dass wirtschaftliche Maßnahmen angesichts des rapiden gesellschaftlichen Wandels nicht ausreichen werden, China flächendeckend ins 21. Jahrhundert zu transponieren und sieht daher die Flankierung durch signifikante Verbesserungen im Bereich der sozialen Sicherung und Bildung sowie Maßnahmen zur Guten Regierungsführung vor. Damit soll verhindert werden, dass ganze Bevölkerungsgruppen ("vulnerable groups") vom dynamischen Fortschritt abgehängt werden und ein unkontrollierbares Unruhepotential entsteht. In bislang nicht da gewesenem Maße wird in diesem Rahmen auf das Individuum abgestellt (der Mensch, nicht mehr das Volk wird als Maßstab genommen). Ungeachtet dessen beobachtet die Staats- und Regierungsführung die Reformbewegungen in Nordafrika und die Aufrufe im Internet zu einer "Jasmin-Bewegung" Anfang 2011 mit Sorge. Unter der Überschrift "soziales Management hat der NVK daher parallel zum 12. Fünfjahresplan Maßnahmen zur Steuerung der sozialen Entwicklung beschlossen. Ein
erster Maßnahmenkatalog enthält zahlreiche Indizien für eine umfassendere Kontrolle der Bevölkerung (u.a. Aufbau einer zentralisierten Personen-Datenbank, Gründung eines "State Internet Information Office") sowie für eine Verstärkung der inneren Sicherheit.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin und zuletzt zunehmend auch außerhalb der Legalität.
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Begrenzten Fortschritten im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte stehen Stillstand, wenn nicht Rückschritte, hinsichtlich der Stärkung der individuellen Rechte des Bürgers und ihrer Durchsetzung gegenüber. Verfechter dieser Rechte sehen sich weiterhin Repressionen ausgesetzt, die zuletzt systematischer angewandt und verschärft wurden.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Im Zuge der 8. Änderung des Strafgesetzbuchs vom März 2011 wurde die Anzahl der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, von 68 auf 55 reduziert. Bei den entfallenden Tatbeständen handelt es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, für die in der Praxis nur noch selten die Todesstrafe verhängt wurde. Personen über 75 Jahre werden von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Seit 2007 erfolgt zudem wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht.
Gleichzeitig durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Der Lebensstandard der wachsenden städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung hat sich seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik im Jahr 1978 kontinuierlich verbessert. Gleichzeitig haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert, bleiben jedoch im Bereich der politischen und bürgerlichen Rechte begrenzt. Weite Teile der Bevölkerung sind sich mehr und mehr ihrer Rechte bewusst und immer weniger bereit, Willkür der staatlichen Stellen hinzunehmen. Dabei spielt das Internet eine nicht zu unterschätzende Rolle als Medium der Information, der Interaktion und der Mobilisierung der Menschen.
Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet.
Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.
Waisen, deren leibliche Eltern nicht aufgefunden werden können und die keine tatsächliche Aufsicht haben, wird eine Kinderwohlfahrtskarte ausgestellt, um die Grundsituation des Karteninhabers/der Karteninhaberin, die Bildung, medizinische Behandlung, Beschäftigung, Wohnbeihilfen, Vergünstigunen etc. festzuhalten.
Chinas durchschnittlicher Wohnraum beträgt in der Stadt 30m² pro Einwohner. Der Mietpreis richtet sich nach Lage der Wohnung, je nachdem ob sich diese in einer bestimmten Provinz, Stadt oder Region befindet. In Peking beispielsweise beläuft sich die durchschnittliche Miete auf 3000 Yuan für eine kleine Wohnung mit Grundausstattung. In städtischen Gebieten können Familien mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten mit ihrer Wohnsituation haben, im Rahmen eines Niedrig-Mieten Systems eine Sozialwohnung bekommen oder sich für den Hauskauf in einem
erschwinglichen Finanzierungsrahmen entscheiden. Die Regierung unterstützt unter Umständen den Erwerb eines Hauses als soziale Sicherheit für Familien, die sich in einer schwierigen Wohnsituation befinden. Durch bestimmte Tests, die den Mindestlebensstandard der Bewerber aus der Stadt ermitteln, können sich die Bewerber für finanzielle Hilfen qualifizieren oder es wird
Wohnraum bereitgestellt, für den die Begünstigten eine ihren Umständen nach entsprechende Form von Miete zahlen. Die Ansprüche im Bereich Mietzuschuss und Sozialwohnungen legt die Regierung fest und entscheidet je nach den lokalen Gegebenheiten. Diese Bedingungen werden
einmal im Jahr veröffentlicht.
Im Jahr 2011 wurden zusätzliche 12.21 Millionen Menschen eingestellt und derzeit
gibt es in den urbanen Gebieten insgesamt 9.22 Millionen Arbeitslose. Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in der Stadt auf ungefähr 4,1%. Diese Zahlen lassen sich in der derzeitigen Wirtschaftskrise aber nur schwer überprüfen. Die Wirtschaft wird allerdings stark von der Regierung gefördert, um Arbeitsplätze zu schaffen.
Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemmeinnützige und gewinnorienterte Agenturen. Eine gewinnorientierte Arbeitsagentur wird von einer gesetzlich eingetragenen Person, Organisation oder einzelnen Bürgern, die authorisiert sind gewinnbringende Tätigkeiten durchzuführen, geleitet. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem
Service erleichtern.
Leistung:
1. Weitergabe von Informationen und Beratung über den Arbeitsmarkt an die Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter.
2. Verwaltung (beauftragt von der Verwaltungsabteilung des Büros für Arbeit und soziale Sicherheit) der Zahl der Beschäftigten, der Registrierung der Arbeitslosen, der Registrierung der Beschäftigten, etc
3. Berufliche Beratung für Arbeitslose und Behinderte.
Hilfe bei der Arbeitssuche bekommen Personen im erwerbsfähigen Alter die bisher keinen Erfolg bei der Arbeitssuche hatten, aber auch Familien, in denen niemand ein eigenes Einkommen hat.
Diese Art von Betreuung richtet sich vor allem an Personen, die Probleme bei der Arbeitsfindung auf Grund von gesundheitlichen Problemen, Mangel an Fähigkeiten oder familiären Umständen haben aber auch an Personen, die ihren Besitz und ihr Land verloren haben. Sie richtet sich außerdem an Personen, die schon für längere Zeit arbeitslos sind. "Null-Beschäftigungs-Familie" ist ein Begriff, der für Familien gebraucht wird, in denen alle Mitglieder, die nach dem Gesetz im erwerbsfähigen Alter sind, mit der Fähigkeit und dem Willen zu arbeiten trotzdem arbeitslos bleiben und weder eine Aufgabe noch ein festes Einkommen haben.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist der Beschwerdeführer in seinen Aussagen derart grob widersprüchlich geblieben, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass das Vorbringen betreffend eine Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass beim behaupteten Vorfall drei Polizisten anwesend gewesen seien, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass damals vier Polizisten anwesend gewesen seien. Es kann nun keineswegs nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer hier divergierende Angaben macht, sondern müsste, hätte er dies tatsächlich erlebt, gleichbleibende Angaben in diesem Punkt machen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zu Protokoll, dass sich der Vorfall im Jänner 2011 ereignet habe, bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 31.05.2011 behauptete er dann, dass sich der Vorfall um den 20. Februar ereignet habe, um beim Asylgerichtshof anzugeben, dass sich der Vorfall im Jänner 2010 ereignet hätte. Beim Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer noch, dass er auf der Straße gesehen hätte, dass die zwei Polizisten ihren verletzten Kollegen weggebracht hätten, er gesehen habe, dass der Polizist zu Boden gefallen sei, dieser geblutet habe, danach hätten die anderen ihn hochgehoben und hätten mit dem verletzten Polizisten das Haus verlassen, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass er selbst nicht gesehen habe, dass der Polizist geblutet habe, er nach dem Verlassen der Wohnung die Polizisten nicht mehr gesehen habe, was seinen Angaben beim Bundesasylamt grob widerspricht. Schließlich ist es auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer einen Polizisten verletzen kann, er nicht sofort von den zwei bzw. drei anderen Polizisten festgenommen wird, sondern ihm die Möglichkeit eröffnet wird, zu flüchten, weil sich alle anderen anwesenden Polizisten um den verletzten Polizisten gekümmert hätten.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers grob widersprüchlich und unplausibel, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, wie ihm dies bereits vor seiner Ausreise möglich war. Zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, er selbst spricht etwa von einem Freund, bei dem er vor seiner Ausreise Unterkunft genommen und der ihm bei der Ausreise geholfen habe, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, wie ihm dies bereits vor seiner Ausreise möglich war. Zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, er selbst spricht etwa von einem Freund, bei dem er vor seiner Ausreise Unterkunft genommen und der ihm bei der Ausreise geholfen habe, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer etwas mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet auf, wobei dieser Aufenthalt als ein noch nicht allzu langer anzusehen ist, bedenkt man, dass er sein restliches Leben in der Volksrepublik China verbracht hat. Zudem ist sein Aufenthalt in seinem Gewicht noch dadurch gemindert, dass sich der legale Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine besonderen Bindungen verfügt, er hat keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen hier, er geht keiner legalen Arbeit nach und er spricht nicht Deutsch. Er verfügt nach seinen Angaben über keine österreichischen Freunde. Der Beschwerdeführer musste sich auch bewusst sein, dass sein auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht von Dauer sein wird.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Resozialisierung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.09.2013