Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 412.616-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 05.134-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 05.134-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.05.2009 wurde er unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und machte im Wesentlichen folgende Angaben:
Er sei Staatsangehöriger von Somalia und habe seinen Herkunftsstaat Mitte des Jahres 2008 von Mogadishu aus verlassen. Er sei legal ausgereist und von der Organisation ICRC (International Committee of the Red Cross) in einem Flugzeug nach Nairobi gebracht worden. Er sei ohne Bewusstsein gewesen und am Hals durch eine Kugel schwer verletzt gewesen. Er habe einen Halsdurchschuss erlitten. Einen Pass habe er nie besessen. In Nairobi sei er bis zum 20.04.2009 geblieben und dann per Pkw nach Äthiopien gelangt, wo er sich bis zum 26.04.2009 aufgehalten habe. Von Adis Abeba sei er dann mit dem Flugzeug - mit Zwischenlandungen an zwei ihm unbekannten Orten - nach Österreich gekommen. Der Schlepper habe dem Beschwerdeführer den Reisepass besorgt, den er vor jeder Grenzkontrolle selbst vorgezeigt habe.
Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat von Islamisten verfolgt und von ihnen getötet werden würde. Der Grund dafür sei, dass er sich weigern würde, am "Gotteskrieg" teilzunehmen. Seine schweren Halsverletzungen seien ihm auch von diesen Leuten zugefügt worden. Bei dem Anschlag sei seine Schwester, die neben ihm gesessen sei, getötet worden. Er befürchte, im Falle der Rückkehr umgebracht zu werden. Als Beweis könne er seine Halsverletzungen vorzeigen.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er folgende Angaben:
Er sei am 11.02.1990 in Mogadishu geboren und würde der Volksgruppe der Mursade, das sei ein Unterstamm von Hawiye, angehören.
Er habe Somalia am 26.02.2008 verlassen und sei von der Organisation ICRC von Mogadishu nach Nairobi gebracht worden. ICRC sei in ganz Somalia tätig. Er habe keine Dokumente erhalten und sei es ein spezielles Flugzeug gewesen, mit dem er als einziger an diesem Tag, ausgeflogen worden sei. Er sei bis zum 07.02.2009 durchgehend im Krankenhaus in Nairobi aufhältig gewesen. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer familiären Kontakt nur zu seinem Onkel gehabt. Dieser würde zwar in Äthiopien leben, sei aber von der Mutter des Beschwerdeführers ersucht worden, sich um ihn zu kümmern. Sein Onkel habe ihn dann auch vom Krankenhaus abgeholt und in eine Wohnung nach Nairobi gebracht. Namen der Ärzte wisse er nicht. Er habe sich mit ihnen in Englisch unterhalten und nehme an, dass sie Kenianer seien.
In Nairobi habe er sich bis zum 20.04.2009 in der Wohnung aufgehalten und sei dann, in Begleitung seines Onkels, per Pkw nach Äthiopien gefahren. Dort habe er sich vier Tage aufgehalten und sei mittels Zwischenlandung nach Österreich geflogen.
Zum Zeitpunkt des Fluges von Mogadishu nach Kenia sei noch nicht klar gewesen, dass er nicht mehr nach Somalia zurückkehren würde. Am 18.04.2009 habe die Mutter des Beschwerdeführers seinem Onkel mitgeteilt, dass er von Mitgliedern der al Shaba(a)b Gruppe gesucht würde. Auch würde die Familie des Beschwerdeführers von dieser Gruppe unter Druck gesetzt werden. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um eine Islamistengruppe handle, die gegen die Regierung kämpfe. Sie seien, zwecks Rekrutierung, ständig auf der Suche nach Jugendlichen. Im Jänner 2008 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich der Gruppe anzuschließen. Sie seien in seine Wohnung gekommen. Er habe sie gekannt, weil es Nachbarn gewesen seien, die er seit Jahren kennen würde. Sie hätten ihm aus dem Koran vorgelesen und hätten Verse angeführt, wonach alle Muslime aufgefordert wären, am "Gotteskrieg" teilzunehmen. Sie hätten den Beschwerdeführer an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aufgesucht und gemeint, dass er nicht gleich kämpfen solle, sondern vorerst Mitglied werden solle. Er habe ihnen gesagt, dass er nicht bereit sei, zu kämpfen; er habe nämlich vor kurzem einen Freund verloren, der getötet worden sei. Sie hätten ihm daraufhin gedroht, ihn umzubringen. Er habe ihnen gesagt, dass er etwas Zeit brauche, um sich zu entscheiden. Dann seien sie weggegangen und habe er seiner Mutter davon erzählt.
Am 24.02.2008 sei er gemeinsam mit seiner Schwester vor der Wohnung gesessen. Plötzlich sei ein Auto aufgetaucht und sei aus diesem auf beide geschossen wworden. Seine Schwester sei tödlich getroffen worden. Dieser Vorfall habe sich etwa einen Monat nach dem Besuch der Männer ereignet und sei er in der Zwischenzeit von ihnen auch telefonisch bedroht worden. Befragt, woran er sich erinnern könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er getroffen worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Er sei erst am nächsten Tag im Krankenhaus XXXX in Mogadishu wieder aufgewacht. Er habe einen Halsdurchschuss erlitten. Schon am zweiten Tag sei er nach Nairobi gebracht worden, da er in Somalia nicht hätte behandelt werden können. Da seine rechte Hand aufgrund der Schussverletzung gelähmt gewesen sei, habe die Behandlung so lange gedauert. Er habe täglich "geimpft" werden und Medikamente nehmen müssen.Am 24.02.2008 sei er gemeinsam mit seiner Schwester vor der Wohnung gesessen. Plötzlich sei ein Auto aufgetaucht und sei aus diesem auf beide geschossen wworden. Seine Schwester sei tödlich getroffen worden. Dieser Vorfall habe sich etwa einen Monat nach dem Besuch der Männer ereignet und sei er in der Zwischenzeit von ihnen auch telefonisch bedroht worden. Befragt, woran er sich erinnern könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er getroffen worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Er sei erst am nächsten Tag im Krankenhaus römisch 40 in Mogadishu wieder aufgewacht. Er habe einen Halsdurchschuss erlitten. Schon am zweiten Tag sei er nach Nairobi gebracht worden, da er in Somalia nicht hätte behandelt werden können. Da seine rechte Hand aufgrund der Schussverletzung gelähmt gewesen sei, habe die Behandlung so lange gedauert. Er habe täglich "geimpft" werden und Medikamente nehmen müssen.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass auch schon Freunde von ihm von Mitgliedern der al Shaba(a)b aufgefordert worden seien, am "Gotteskrieg" teilzunehmen. Jene, die nicht zugestimmt hätten, seien getötet oder verletzt worden oder seien aus dem Bezirk ausgezogen. Wegzuziehen sei aber keine Lösung, weil man sich nur entziehen könne, wenn man das Land verlasse.
In Kenia habe der Beschwerdeführer nicht bleiben können, weil er keine Papiere gehabt habe. Äthiopien sei für ihn nur eine Zwischenstation gewesen. Sein Onkel würde seit drei oder vier Jahren in Äthiopien leben.
Mit Ladungsbescheid vom 08.07.2009 wurde der Beschwerdeführer "aufgefordert, als Asylwerber zum Zwecke der gutachterlichen Feststellung der Richtigkeit Ihrer Behauptungen am 30.07.2009 um
16.30 Uhr, persönlich in [...] bei Dr. [...] zu erscheinen". Am 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer untersucht.
Der Sachverständige, ein Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, erstattete am 11.08.2009 ein "unfallchirurgisches Gutachten".
In der im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache am 18.01.2010 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich dieses Sachverständigengutachtens eingeräumt. Nochmals zu seinen Verletzungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er aus einem fahrenden Auto heraus beschossen worden und im Halsbereich getroffen worden sei. Er könne nicht sagen, wer auf ihn geschossen habe, er vermute aber, dass es sich um jene Männer gehandelt habe, denen gegenüber er "Zwangsarbeit" verweigert habe. Er hätte für die Gruppe al Shaba(a)b arbeiten müssen; mit "arbeiten" sei kämpfen gemeint. Als er von der Gruppe gefragt worden sei, ob er für sie kämpfen wolle, habe er sich erst mit seiner Mutter besprechen müssen Er sei insgesamt zweimal aufgefordert worden für sie zu kämpfen. Ob die Schüsse gezielt auf ihn abgegeben worden seien, könne er nicht sagen. Seine Schwester und er seien aber die einzigen auf der Straße gewesen, sie aber sei tödlich getroffen worden. Er sei ins Spital gebracht worden und erst dort wieder zu Bewusstsein gelangt.
Er habe viele Therapien machen müssen und sei deswegen so lange im Krankenhaus gewesen. Er habe keine Befunde erhalten, weil sich sein Onkel um alles gekümmert habe. Ob dieser Befunde habe, wisse er nicht. Er sei im Krankenhaus in Nairobi auch nicht nach seinen persönlichen Daten befragt worden. Er sei nur "Somalier" gerufen worden. Zu seinem Onkel habe er keinen Kontakt, er wisse auch nicht, wo sich dieser zurzeit aufhalte. Damals sei sein Onkel als Geschäftsmann zwischen Äthiopien und Somalia unterwegs gewesen. Befragt, ob er, der Beschwerdeführer, zur al Shaba(a)b Gruppe Näheres sagen könne, gab er an, dass dies eine terroristische Gruppe sei, die gegen die Regierung kämpfe. Sie hätten im Süden Somalias das Sagen und seien sehr machtvoll. In einem anderen Teil Somalias sei er nicht untergekommen, weil überall Bürgerkrieg herrsche. Der Beschwerdeführer habe das Glück gehabt, dass ihn sein Onkel finanziell unterstützt und nach Kenia gebracht habe. Die Ärzte hätten festgestellt, dass der Beschwerdeführer schwer verletzt sei, sein Onkel habe den Flug organisiert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 05.134-BAT vom 19.03.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiärer Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 15.03.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 05.134-BAT vom 19.03.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiärer Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 15.03.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt stellte die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mursade fest. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststehe, keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können.
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer hinsichtlich des von ihm geltenden gemachten Fluchtgrundes die Glaubwürdigkeit ab, da sich dessen Angaben als widersprüchlich zu den Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten dargestellt hätten. Auch habe der Beschwerdeführer zur Gruppe der al Shaba(a)b lediglich allgemein gehaltene Informationen geben können und sei sein Vorbringen in diesem Zusammenhang auch insofern widersprüchlich, als er einmal davon gesprochen habe für diese Gruppierung arbeiten zu müssen, das andere Mal jedoch ausgeführt habe, kämpfen zu müssen. Er habe auch nicht aufklären können, warum er nicht versuche, in einen anderen Teil Somalias zu ziehen.
In Bezug auf die Ländersituation traf das Bundesasylamt umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitssituation und den Menschenrechten, ebenso zu den Clan-Strukturen.
Zur islamisch-militanten Gruppierung der al Shaba(a)b traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Die militant-islamistische Opposition, besonders die von Sheikh Hassan Dahir Aweys geführte "Hisbul Islam" und die "al-Shabaab" ("Die Jugend"), intensivieren unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Mittel an; bei al-Shabaab sind zudem Querverbindungen zu al-Qaida anzunehmen.
Somit kommt es vor allem seit Mai 2009 zu erneuten intensiven Kämpfen in Mogadischu und anderen Teilen des Landes. Dies führt auch dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauerkatastrophe versinkt.
Die Übergangsregierung und die äthiopischen Truppen sahen sich vor allem in Mogadischu, aber auch in anderen Teilen des Landes, einem kontinuierlich wachsenden bewaffneten Widerstand gegenüber. Dessen stärkste Komponente bildeten islamistisch motivierte Kämpfer, v.a. radikalisierte Kämpfer der Gruppe al Shabaab ("Jugend"). Weil sie auch mit terroristischen Methoden operiert, wurde sie von der US-Regierung auf deren Liste terroristischer Organisationen gesetzt.
Indes flammte der zivile Konflikt in Mogadischu und Süd-/Zentralsomalia wieder auf, insbesondere als es Anfang 2006 zu Zusammenstößen zwischen einer Allianz von Warlords und der Union Islamischer Gerichte (Union of Islamic Courts, UIC) kam. Die Schwäche der TFG wurde klar ersichtlich, als es den UIC-Milizen gelang, mit Hilfe der al Shabaab, einer gut ausgebildeten, ideologisch motivierten Miliz, die Warlords zu bezwingen und in der Folge ganz Süd- und Zentralsomalia (mit Ausnahme von Baidoa) unter ihre Kontrolle zu bringen.
[...]
Harakat al Shabaab Mujahideen Al Shabaab ist heute die stärkste, am besten organisierte und finanzierte militärische Gruppe in Süd-/Zentralsomalia. Sie ist scheinbar in unabhängige Zellen unterteilt, die in spezifischen geographischen Gebieten operieren und eigene Kommandeure haben. Im Jahr 2008 wurde al Shabaab von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Verbindungen zu al Qaida werden vermutet. Al Shabaab propagiert Salafi-Wahhabismus und stellt sich gegen die Clanstruktur. Die Gruppe tritt auch als Wohlfahrtsbewegung auf, vermindert Straßensperren, repariert Wege, organisiert Märkte und versucht ihre Form der Justiz durchzusetzen. In manchen Städten versucht al Shabaab einen pragmatischeren Weg einzuschlagen, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen.
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Offizieller Anführer ist der im Mai 2009 schwer verletzte Sheikh Ahmad Abdi Godane "Abu Zubayr". Öffentlich bekannt als Führungspersonen sind daneben Sheikh Mukhtar Robow "Abu Mansur" und Sheikh Ali Mahmud Raage "Ali Dheere".
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Die Organisation war ursprünglich der Jugendflügel der Union Islamischer Gerichte. Gemäß internationalen Beobachtern kämpfen ausländische Jihadis aus Afghanistan, Tschetschenien und Pakistan auf Seite von al Shabaab. Möglicherweise stehen die unterschiedlichen Gruppen von al Shabaab unter der Führung dieser Ausländer. Al Shabaab rekrutiert Buben im Alter von 13 bis 18 Jahren. Diesen werden 20 Dollar im Monat bezahlt, Mobiltelefonkredite gewährt, und für jede auf TFG- oder AMISOM-Truppen geworfene Granate erhalten sie einen Bonus von 10 Dollar.
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Fehlende Sicherheit bleibt die größte Herausforderung im heutigen Somalia. Nach ihren erfolglosen Angriffen auf die TFG im Mai und im Juni 2009 verstärkten sowohl al Shabaab als auch Hizbul Islam ihre Reihen mit Milizionären von außerhalb Mogadischus sowie mit ausländischen Kämpfern.
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Al Shabaab und Hizbul Islam beherrschen fast alle anderen Teile von Süd-/Zentralsomalia.
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Nach der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Hizbul Islam und al Shabaab über die Hafenstadt Kismayo im September/Oktober 2009 hat sich dieser Kampf auch auf andere Städte ausgeweitet. Berichte kommen aus Afmadow und dem gesamten Juba-Tal. Viele Familien fliehen vor al Shabaab, da niemand das weitere Agieren dieser Gruppe einschätzen könne.
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Die Fähigkeit des Clans, Schutz zu gewähren, hängt von der militärischen Stärke ab. In der aktuellen Situation, in der al Shabaab und andere islamistische Gruppen weite Teile von Südsomalia beherrschen, ist jedoch eine Schutzgewährleistung durch den eigenen Clan nicht sehr realistisch. Al Shabaab bewahrt ihre Distanz von der Clan-Dimension und hat die Unterstützung von unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Große Clans sind in von al Shabaab beherrschten Bezirken den Islamisten untergeordnet und müssen sich der Durchsetzung der Scharia beugen. Die Trennlinie zieht sich derzeit eher entlang der Gruppen al Shabaab/Exremisten und TFG.
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Vor dem Hintergrund der Präsenz radikaler islamischer Gruppen wie Al-Shabaab, die stark antijüdisch eingestellt sind, stoßen die Yibr auf zunehmendes Misstrauen seitens radikal islamisch eingestellter Somali. Daher könnten Angehörige der Yibr trotz der Tatsache, dass sie heute Muslime sind, in Süd- und Zentralsomalia zum Ziel von Gewalt werden.
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Derzeit können die Digil-Mirifle-Asharaf zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe Al-Shabaab werden, da letztere den religiösen Status der Asharaf nicht anerkennen und Sharif Hassan, der zusammen mit Präsident Sheikh Sharif die treibende Kraft hinter dem Dschibuti-Abkommen von 2008 war.
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Infolge des Bürgerkriegs wurden diese Digil /Rahanweyn-Gruppen, obgleich sie keine Minderheiten sind, gemeinsam mit anderen lokalen Gruppen durch die Hawiye unterdrückt. Der kürzliche Einmarsch der Al-Shabaab in dieses Gebiet erfolgte mit der Begründung, die Digil, die Biymaal und die anderen, bis dahin von den Hawiye unterdrückten Gruppen zu unterstützen.
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Islamistische Gruppen wie al Shabaab repräsentieren für Minderheiten etwas Positives, da bei dieser bewaffneten Gruppe Clanzugehörigkeit keine Grundbedingung für sozialen Status und Schutz darstellt. Vielmehr unterbindet die strenge Umsetzung von Recht in von Islamisten kontrollierten Gebieten die seit Jahren anhaltenden Verbrechen gegen Minderheiten. Folglich unterstützen letztere in Regionen wie Lower Shabelle al Shabaab.
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Die Verschlechterung der Sicherheitslage wirkt sich auf humanitäre Maßnahmen verstärkt aus. Nachschubprobleme der bewaffneten Rebellen führen zu erhöhter Kriminalität. Folglich erhöhte sich die Gefahr von Entführungen. Außerdem wurden UN-Einrichtungen in Baidoa und Wajid von al Shabaab geplündert. Auch andere NGO-Einrichtungen in Lower und Middle Shabelle waren betroffen. Abgegebene Sicherheitserklärungen durch Rebellenkommandanten in Süd-/Zentralsomalia werden immer unglaubwürdiger.
[...]
Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Somalia läge ein Abschiebungshindernis vor; insofern sei subsidiärer Schutz einzuräumen.
Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 05.134-BAT, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2010 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zwar allgemeine Aussagen über Somalia enthielten, sich aber kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen würden (nachstehende Gliederung und Hervorhebungen durch den Senat).Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 05.134-BAT, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2010 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zwar allgemeine Aussagen über Somalia enthielten, sich aber kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen würden (nachstehende Gliederung und Hervorhebungen durch den Senat).
So habe es das Bundesasylamt etwa verabsäumt, genaue Informationen zu den Praktiken der Al-Shaba(a)b in Bezug auf Zwangsrekrutierungen einzuholen. Diese würden versuchen, unbeteiligte Zivilisten mit Gewalt zu rekrutieren und hätten die Betroffenen im Falle der Weigerung mit massiven Verfolgungshandlungen zu rechnen.
Die Behörde habe auch dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Transportes von Mogadishu nach Nairobi durch das ICRC nicht überprüft habe. Die Behörde habe sowohl den Zeitpunkt als auch die Art des Zustandekommens der Verletzung sowie den Krankenhausaufenthalt in Zweifel gezogen und hätte sie zumindest den Versuch unternehmen können, nachzufragen, ob beim ICRC, eine auch in Österreich tätige Organisation, noch Unterlagen oder Aufzeichnungen über den Transport vorliegen würden.
Außerdem stütze die Behörde ihre Entscheidung hauptsächlich auf das in Auftrag gegebene Gutachten von XXXX. Gegen diesen bestünden aber nicht unwesentliche Bedenken bezüglich seiner fachlichen Kenntnisse und seiner Unbefangenheit. Der besagte Sachverständige XXXX werde von allen seriösen Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen als Gutachter in Asylverfahren abgelehnt und werde diesbezüglich auf den einstimmigen Beschluss der "Gemeinsamen Flüchtlingskommission" vom 26.11.1997 verwiesen. Diese habe eine Fülle von Hinweisen gesammelt, welche die "hohe Wahrscheinlichkeit der Befangenheit des XXXX gegenüber Asylwerbern" annehmen lassen, sodass "seitens der Kommission an alle Mitgliedstaaten die verbindliche Empfehlung ergangen sei, Ladungen zur Untersuchung durch XXXX generell keine Folge zu leisten". Auch im vorliegenden Fall erscheine der Sachverständige nicht unbefangen, zumal er Aussagen des Beschwerdeführers als "vollkommen unglaubwürdig" bezeichne. Es sei nicht Aufgabe des Gutachters eine Beweiswürdigung vorzunehmen.Außerdem stütze die Behörde ihre Entscheidung hauptsächlich auf das in Auftrag gegebene Gutachten von römisch 40 . Gegen diesen bestünden aber nicht unwesentliche Bedenken bezüglich seiner fachlichen Kenntnisse und seiner Unbefangenheit. Der besagte Sachverständige römisch 40 werde von allen seriösen Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen als Gutachter in Asylverfahren abgelehnt und werde diesbezüglich auf den einstimmigen Beschluss der "Gemeinsamen Flüchtlingskommission" vom 26.11.1997 verwiesen. Diese habe eine Fülle von Hinweisen gesammelt, welche die "hohe Wahrscheinlichkeit der Befangenheit des römisch 40 gegenüber Asylwerbern" annehmen lassen, sodass "seitens der Kommission an alle Mitgliedstaaten die verbindliche Empfehlung ergangen sei, Ladungen zur Untersuchung durch römisch 40 generell keine Folge zu leisten". Auch im vorliegenden Fall erscheine der Sachverständige nicht unbefangen, zumal er Aussagen des Beschwerdeführers als "vollkommen unglaubwürdig" bezeichne. Es sei nicht Aufgabe des Gutachters eine Beweiswürdigung vorzunehmen.
Dem Beschwerdeführer werde vorgehalten, dass er sich an keinen Namen der Ärzte aus dem Krankenhaus erinnern könne. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass er sich aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten nicht mit den Personen habe verständigen können. Er könne diese aber nach ihrem Aussehen beschrieben.
Es sei nicht haltbar, aus den Aussagen des Beschwerdeführers, einmal, dass er für die Al-Shaba(a)b habe "arbeiten", dann wiederum "kämpfen" müssen, einen Widerspruch zu konstruieren, weil es nachvollziehbar sei, dass eine Zwangsrekrutierung durchaus die Teilnahme an Kampfhandlungen beinhalte.
Des Weiteren sei der Bürgerkrieg in ganz Somalia, die instabile Sicherheitslage im ganzen Land aufgrund ständiger kämpferischer Auseinandersetzungen ein nachvollziehbarer Grund, nicht in einen anderen Landesteil Somalias zu ziehen.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Festzuhalten ist, dass die Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde "in Erledigung der Beschwerde" erfolgte, sich also lediglich auf Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, die Frage internationalen Schutzes betreffend, bezieht. Spruchpunkt II. und III. erwuchsen bereits in Rechtskraft.Festzuhalten ist, dass die Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde "in Erledigung der Beschwerde" erfolgte, sich also lediglich auf Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, die Frage internationalen Schutzes betreffend, bezieht. Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen bereits in Rechtskraft.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sind dem Bundesasylamt mehrere wesentliche, von der Beschwerde zutreffend monierte Verfahrensmängel unterlaufen, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme notwendig erscheinen lassen:
Verfahrensmangel/ Fehlende Ermittlungen zum Problemkreis "Zwangsrekrutierungen durch al Shaba(a)b":
Das Bundesasylamt traf zwar unter den verschiedensten Aspekten - zum Beispiel jenen der Sicherheitslage, Minderheiten etc. - zum Teil umfassende Feststellungen auch zur Gruppe der al Shabaab, hinsichtlich der gegenständlichen Problematik der Zwangsrekrutierung aber sind diese wesentlich zu allgemein gehalten, als dass sie als geignete Parameter für die Glaubwürdigkeitsprüfung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers dienen können:
"Al Shabaab rekrutiert Buben im Alter von 13 bis 18 Jahren. Diesen werden 20 Dollar im Monat bezahlt, Mobiltelefonkredite gewährt, und für jede auf TFG- oder AMISOM-Truppen geworfene Granate erhalten sie einen Bonus von 10 Dollar.
[...]"
Diese geben sohin keinerlei Auskunft darüber, ob sich die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen lediglich auf einen Personenkreis im angeführten Alter beschränkt, auf welche Art und Weise diese Gruppierung in diesem Zusammenhang vorgeht und insbesondere welche Folgen die Weigerung für bzw. an der Seite von al Shaba(a)b zu kämpfen, nach sich ziehen.
Derartige Erhebungen sind aber vor dem Hintergrund einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung im Hinblick auf die Frage der Plausibilität, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch al Shaba(a)b zu werden, notwendig, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann, der sich zum angegebenen Zeitpunkt des fluchtauslösenden Vorfalls in einem Alter befand, in welchem er auch nach den Ausführungen des Bundesasylamtes als (Ziel)objekt von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen dieser militanten Gruppierung angesehen werden hätte können.
Verfahrensmangel/Begründungsmangel, das gegenständliche Sachverständigengutachten betreffend:
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 08.07.2009 "aufgefordert, als Asylwerber zum Zwecke der gutachterlichen Feststellung der Richtigkeit Ihrer behauptungen am 30.07.2009 um 16.30 Uhr, persönlich in [...] bei Dr. [...] zu erscheinen". Die Möglichkeit, Einwendungen gemäß § 53 AVG gegen die Bestellung des gegenständlich herangezogenen Sachverständigen zu erheben, wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt - im Gegenteil:Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 08.07.2009 "aufgefordert, als Asylwerber zum Zwecke der gutachterlichen Feststellung der Richtigkeit Ihrer behauptungen am 30.07.2009 um 16.30 Uhr, persönlich in [...] bei Dr. [...] zu erscheinen". Die Möglichkeit, Einwendungen gemäß Paragraph 53, AVG gegen die Bestellung des gegenständlich herangezogenen Sachverständigen zu erheben, wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt - im Gegenteil:
Im angeführten Ladungsbescheid wurde ausdrücklich auf die Unmöglichkeit der eigenständigen Bekämpfung hingewiesen, was bei einer rechtsunkundigen Person durchaus den Eindruck erwecken könnte, keine rechtlichen Instrumente gegen eine Sachverständigenbestellung zu besitzen.
In diesem Sinne erweist sich die Beschwerderüge, der Sachverständige wäre befangen, insofern als wesentlich, als die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte enthält, welche dieser Rüge entgegenzutreten vermag.
Im Übrigen ist weder der Aktenlage ganz allgemein noch dem Bescheid der Verwaltungsbehörde im besonderen zu entnehmen, dass der als Sachverständiger herangezogene "Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie" im Zusammenhang mit der Verletzung durch Schusswaffen über die notwendigen gutachterlichen Kenntnisse verfügt bzw. solche nicht vonnöten sind; diesbezüglich ist jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel zu konstatieren, welcher die Nachprüfbarkeit der Fachkompetenz im gegenständlichen Fall unmöglich macht.
Diesen Mängel kommt auch insofern Bedeutung zu, als zwar vor dem Hintergrund der Bestimmung des §46 AVG "alles als Beweismittel in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist", das gegenständliche Gutachten aber durch die dargelegten Mängel aber an Beweiskraft verlieren könnte; jedenfalls aber die Notwendigkeit der Einführung weiterer Beweismittel (siehe sogleich) in das gegenständliche Verfahren unabdingbar macht.
Verfahrensmangel/fehlende Ermittlungen zum Fluchtvorbringensteil im Zusammenhang mit dem Flugtransport nach Kenia durch das ICRC:
Als derartiges Beweismittel böte sich gegenständlich das Erhebungsergebnis im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner schweren Verletzung durch das ICRC in ein Krankenhaus in Kenia gebracht worden zu sein, an.
Zutreffend moniert der Beschwerdeführer, dass die Behörde Ermittlungen hinsichtlich dieses angegebenen Transportes durch das ICRC unterlassen habe, obwohl der Beschwerdeführer in der am 17.06.2009 durchgeführten Einvernahme ausdrücklich anführte: "Am 26.02.2008. Ich wurde von der Organisation ICRC von Mogadishu nach Nairobi gebracht um behandelt werden zu können. Ich wurde angeschossen und musste verarztet werden, mein Leben war in Gefahr, deshalb hat diese Organisation entschieden, dass ich eine Behandlung brauche. Diese Organisation ist in ganz Somalia tätig. Ich habe zwar keine Dokumente erhalten, es war aber ein spezielles Flugzeug, ich war der einzige, der an diesem Tag ausgeflogen wurde."
Da der Beschwerdeführer seine Angaben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde dadurch konkretisierte, dass er an einem ganz bestimmten Tag, nämlich dem 26.02.2008, der einzige gewesen sei, der von Mogadishu nach Nairobi ausgeflogen worden sei, hätte das Bundesasylamt jedenfalls versuchen müssen, diesen Aussageteil zu verifizieren.
Für den Fall, dass derartige Ermittlungen (aktuell) nicht mehr möglich sind, weil beispielsweise entsprechende Aufzeichnungen nicht mehr vorhanden sind, ist aber jedenfalls, aufbauend auf diesem Vorbringensteil des Beschwerdeführers, zu erheben, ob entsprechende (aufwendige) Flugtransporte in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise - Einzeltransport und, ohne dass einem Verletzten entsprechende Unterlagen/Dokumente ausgehändigt werden - in der besagten Zeit durchgeführt wurden. Diese Ermittlungsergebnisse sind dem Beschwerdeführer vorzuhalten und im Bescheid des nachfolgenden Rechtsganges im Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten.
Verfahrens-/Begründungsmangel, sonstige Aspekte, die Glaubwürdigkeit betreffend:
Zu den bereits im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeitsprüfung dargestellten Mängeln erweisen sich noch zwei weitere vom Bundesasylamt für die Annahme der Unglaubwürdigkeit herangezogene Argumentationslinien als nicht stichhältig, wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt:
Der vom Bundesaylamt (unter anderem) angenommenen Unglaubwürdigkeit, sich darauf stützend, dass sich der Beschwerdeführer an keine Namen der Ärzte aus dem Krankenhaus, in das er verbracht worden sei, erinnern könne, hält die Beschwerde nicht unplausibel entgegen, dass er sich aufgrund der vorhandenen sprachlichen Schwierigkeiten nicht mit den Personen habe verständigen können und dass er diese aber nach ihrem Aussehen beschreiben könne.
Das Bundesasylamt sah weiters einen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer einmal angeführt habe, für die Gruppierung al Shaba(a)b "arbeiten" zu müssen, dann aber wieder davon gesprochen habe, dass er "kämpfen" hätte sollen. Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen, wonach es nachvollziehbar sei, dass eine Zwangsrekrutierung durchaus die Teilnahme an Kampfhandlungen beinhalte, kann die von der Verwaltungsbehörde angenommene Diskrepanz jedenfalls nicht mehr in ihrer ursprünglich angenommenen Form aufrechterhalten bleiben.
Verfahrens- und Begründungsmangel im Zusammenhang mit dem Problemkreis der Innerstaatlichen Fluchtalternative:
Die Annahme einer Relokationsmöglichkeit in der Frage der Gewährung internationalen Schutzes "Weiters ist festzuhalten, dass - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit der Bedrohungssituation durch die Al-Shabaab - es Ihnen offen gestanden wäre, sich in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes niederzulassen, wo Sie vor den Übergriffen nicht betroffen gewesen wären". erweist sich vor dem Hintergrund der Einräumung subsidiären Schutzes, diesbezüglich dieselben Voraussetzungen gelten, als offenkundig nicht stichhältig.
Das Bundesasylamt gerät sohin mit seinen Ausführungen zum subsidiären Schutz, wonach die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder vergleichbare Bindungen bzw. über ein größeres eigenes Vermögen verfügen "unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig" sind, in einen kaum lösbaren (Wertungs)Widerspruch.
Im zweiten Rechtsgang
hat daher die Verwaltungsbehörde
Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Problemkreis der Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der al Shaba(a)b zu pflegen
sowie
Erhebungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Flugtranssportes von Mogadischu nach Nairobi durch das ICRC anzustellen; eventualiter
zu eruieren, ob entsprechende (aufwendige) Flugtransporte in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise - Einzeltransport und, ohne dass einem Verletzten entsprechende Unterlagen/Dokumente ausgehändigt werden - in der besagten Zeit durchgeführt wurden;
eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung vorzunehmen;
dem im angefochtenen Bescheid unterlaufenen Mangel der Unschlüssigkeit im Zusammenhang mit der (Nicht)Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bereinigen.
Die Ermittlungsergebnisse sind dem Beschwerdeführer vorzuhalten, ihm Parteiengehör einzuräumen und darauf aufbauend ein neuer Bescheid, die Frage internationalen Schutzes betreffend, zu erlassen.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigen-BeweisZuletzt aktualisiert am
24.06.2013