RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0213

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §10 Abs1;
RGV 1955 §10 Abs2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde dem Beamten die Möglichkeit der Anreise mit Massenbeförderungsmitteln bereits am Vortag vorgehalten. Mit seinem Vorbringen betreffend Dauer und Unbequemlichkeiten einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zeigt der Beamte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (mit dem über Reisekostenvergütungen abgesprochen wurde) auf, da er bloß auf Umstände hinweist, die seine eigene Bequemlichkeit beeinträchtigen könnten (und dass allenfalls für ihn eine Zeitersparnis bei Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges entstünde). Schon im Hinblick darauf, dass das mit der Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr verbundene erhöhte Risiko aus Gründen der Zweckmäßigkeit für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel spricht (Hinweis E 29.7.1992, Zl. 90/12/0312), stellen seine vorgebrachten Gründe keine zwingende Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090213.X03

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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