RS Vwgh 2005/11/23 2005/16/0004

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

E3L E09303000
E6J
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs2 litb;
61991CJ0049 Weber Haus VORAB;
61999CJ0339 Energie Steiermark Holding VORAB;
KVG 1934 §2 Z4;
KVG 1934 §5 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Urteil vom 17. Oktober 2002, Rs C-339/99, Energie Steiermark Holding AG, Slg. 2002, I-08837, hat der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil vom 13. Oktober 1992, Rs C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, entschieden, dass die Feststellung, ob ein Vorgang in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie des Rates 69/335/EWG fiele, anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu treffen sei (Rz 37). Wird von einer "Enkeltochtergesellschaft" auf eine Forderung gegenüber einer Gesellschaft verzichtet, an der die "Großmuttergesellschaft" Gesellschafterin ist und gleichzeitig von der "Großmuttergesellschaft" gegenüber der "Enkeltochtergesellschaft" ein Forderungsverzicht über einen Betrag in gleicher Höhe abgegeben, dann ist dieser Forderungsverzicht der "Enkeltochtergesellschaft" gegenüber der Gesellschaft der "Großmuttergesellschaft" als der Gesellschafterin der Gesellschaft zuzurechnen. Unter diesen Umständen lag eine Leistung eines Gesellschafters vor.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991J0049 Weber Haus VORAB
EuGH 61999J0339 Energie Steiermark Holding VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160004.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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